Reglement über die Jagdprüfung (726)
CH - LU

Reglement über die Jagdprüfung

Nr. 726 Reglement über die Jagdprüfung vom 5. Juli 2011 (Stand 1. April 2018) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 13 Absatz 1 des Kantonalen Jagdgesetzes vom 4. Dezember 2017
1
, auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes, * beschliesst:
1 Jagdprüfungskommission

§ 1

Wahl und Aufgaben
1 Für die Durchführung der Jagdprüfung wählt der Regierungsrat auf die Dauer von vier Jahren eine aus höchstens 14 Mitgliedern bestehende Prüfungskommission und be
- stimmt deren Präsidenten oder Präsidentin. *
2 Die Mitglieder der Jagdprüfungskommission wirken bei der Ausbildung der Kandida
- tinnen und Kandidaten mit und amten als Prüfungsexpertinnen und -experten.
3 Der Präsident oder die Präsidentin erledigt die laufenden Geschäfte der Jagdprüfungs
- kommission.

§ 2

Pflichten und Ausstand
1 Die Mitglieder der Jagdprüfungskommission haben die Prüfungen sachlich und ohne persönliche Rücksicht gegenüber den Kandidatinnen und Kandidaten abzunehmen.
2 Für die Mitglieder der Prüfungskommission gelten sinngemäss die Ausstandsgründe gemäss § 14 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
2
.
1 SRL Nr.
725
2 SRL Nr.
40 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2011 218
2 Nr. 726

§ 3

Einberufung
1 Die Prüfungskommission wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin nach Bedarf einberufen.

§ 4

Entschädigung
1 Die Entschädigung für die Mitglieder der Jagdprüfungskommission richtet sich nach Anhang 6 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom
24. September 2002
3
.
2 Jagdlehrgang

§ 5

Absolvierung
1 Die Kandidatinnen und Kandidaten für die Jagdprüfung haben vor der theoretischen Jagdprüfung in den Prüfungsmodulen gemäss § 16 Absatz 1a–e einen Jagdlehrgang im Kanton Luzern zu durchlaufen.

§ 6

Lehrgangheft
1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald gibt jedem Kandidaten und jeder Kandidatin ein Lehrgangheft ab. Darin sind erbrachte Leistungen einzutragen und von einem Jagd
- pächter oder einer Jagdpächterin, einem Jagdaufseher oder einer Jagdaufseherin sowie von den für die besuchten Kurse verantwortlichen Personen unterschriftlich zu bestäti
- gen.
2 Die im Lehrgangheft bestätigten Leistungen werden nach ihrer Erbringung während fünf Jahren anerkannt.
3 Für die Eintragungen ist der Inhaber oder die Inhaberin des Lehrganghefts verantwort
- lich. Bleistifteintragungen werden nicht anerkannt.

§ 7

Inhalt und Umfang des Jagdlehrgangs
1 Der Jagdlehrgang umfasst die Mitarbeit bei der Hege und der Reviergestaltung, die Mitwirkung im Jagdbetrieb sowie die Teilnahme an Kursen über Themen gemäss der Ausbildungsgrundlage der Schweizerischen Jagd- und Fischereiverwalterkonferenz.
*
2 Der Jagdlehrgang umfasst mindestens 100 Stunden.

§ 8

Einreichung des Lehrganghefts
1 Das Lehrgangheft mit den bestätigten Leistungen ist nach Anordnung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald vor der theoretischen Prüfung einzureichen.
3 SRL Nr.
73a
Nr. 726
3
2 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald entscheidet über die Anerkennung der bestä
- tigten Leistungen.
3 Jagdprüfung
3.1 Allgemeine Bestimmungen

§ 9

Gegenstand der Prüfung
1 Die Jagdprüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil.
2 Im praktischen Teil werden die Handhabung der Jagdwaffen und das Schiessen mit Jagdwaffen (Schiessprüfung) geprüft.
3 Der Prüfungsstoff des theoretischen Teils orientiert sich an den Lerninhalten der Aus
- bildungsgrundlage der Schweizerischen Jagd- und Fischereiverwalterkonferenz.

§ 10

Zulassungsvoraussetzungen
1 Zur Jagdprüfung wird zugelassen, wer a. volljährig ist, b. nicht nach § 16 des Kantonalen Jagdgesetzes vom 4. Dezember 2017
4
von der Jagd ausgeschlossen ist.
2 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald entscheidet über die Zulassung zur Jagdprü
- fung.

§ 11

Anmeldung
1 Wer die Jagdprüfung ablegen will, meldet sich bei der Dienststelle Landwirtschaft und Wald schriftlich an.
2 Der Anmeldetermin wird von der Dienststelle Landwirtschaft und Wald im Luzerner Kantonsblatt bekannt gegeben.
3 Der Anmeldung ist ein Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister beizule
- gen. Dieser darf nicht älter als ein Jahr sein. *

§ 12

Prüfungsgebühr
1 Mit der Anmeldung für die Jagdprüfung ist eine Prüfungsgebühr von 600 Franken zu entrichten.
2 Die Gebühr wird bei Nichtbestehen der Jagdprüfung oder eines Teils davon nicht zu
- rückerstattet.
4 SRL Nr.
725
4 Nr. 726
3 Für die Wiederholung eines Teils der Jagdprüfung wird die Hälfte der Gebühr verlangt.

§ 13

Durchführung
1 Die Jagdprüfung wird in der Regel einmal pro Jahr abgenommen. Einzelprüfungen werden nicht durchgeführt.
2 Die Jagdprüfungskommission bestimmt den Prüfungsplan sowie Ort und Zeit der Jagd
- prüfung.
3 Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Sie werden in deutscher Sprache abgenommen.
4 Bei den mündlichen Prüfungen werden die Kandidatinnen und Kandidaten einzeln und in der Regel von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission geprüft.
3.2 Praktische Jagdprüfung

§ 14

Handhabung der Jagdwaffen
1 Der Kandidat oder die Kandidatin hat den sicheren und technisch korrekten Umgang mit der Büchse, der Schrotflinte und der kombinierten Waffe nachzuweisen. Dabei sind die von der Prüfungskommission zur Verfügung gestellten Waffen zu verwenden.
2 Die Leistungen der Kandidatinnen und Kandidaten in der Handhabung der Jagdwaffen werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. Die Handhabung der Jagd
- waffen ist bestanden, wenn keine sicherheitsrelevanten Fehlmanipulationen und Fehlein
- schätzungen festgestellt werden.

§ 15

Schiessprüfung
1 Zur Schiessprüfung wird zugelassen, wer den Prüfungsteil «Handhabung der Jagdwaf
- fen» bestanden hat.
2 Es ist folgendes Schiessprogramm zu erfüllen: a. Kugelschiessen auf Rehbockscheibe:
1. Distanz: 90–120 m, 6 Schüsse,
2. Mindestanforderung: 51 Punkte,
3. Stellung: stehend, sitzend oder kniend,
4. Anstreichen oder Auflegen gestattet. b. Schrotschiessen nach Anordnung der Prüfungskommission auf die laufende Ha
- sen- oder Rehscheibe:
1. Distanz: 20–30 m, Schrot: 3,3–3,5 mm (maximal 36 g), 5 Ziele links, 5 Zie
- le rechts auf der Laufbahn,
2. Mindestanforderung: 7 Treffer,
Nr. 726
5
3. Stellung: der Schütze oder die Schützin löst die Scheibe selber aus, An
- schlag erst danach, Doppulieren gestattet. In beiden Teilen des Schiessprogramms sind Probeschüsse nicht erlaubt.
3 Werden die Mindestanforderungen nicht erfüllt, kann das Schiessprogramm am selben Tag einmal wiederholt werden.
4 Der Kandidat oder die Kandidatin muss die Waffe selber mitbringen. Zugelassen sind alle nach der eidgenössischen Jagdverordnung vom
29. Februar 1988
5 erlaubten Waffen. Diese dürfen keine im Jagdgebrauch unüblichen Schiesshilfen aufweisen. Waffen für Ordonnanzmunition sind zugelassen, wenn sie für den jagdlichen Gebrauch umgearbei
- tet sind. Im Zweifelsfall entscheidet die Jagdprüfungskommission über die Zulassung von Waffen und Schiesshilfen.
5 Über das Ergebnis der Schiessprüfung ist ein Standblatt auszufertigen, das von den Ex
- pertinnen und Experten zu unterzeichnen und an die Jagdprüfungskommission weiterzu
- leiten ist.
6 Die Schiessprüfung wird mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. Sie ist be
- standen, wenn die Mindestanforderungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
7 Die Expertinnen und Experten können Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Si
- cherheitsvorschriften verletzen, von der Prüfung ausschliessen. Damit gilt deren Prüfung als nicht bestanden.
3.3 Theoretische Jagdprüfung

§ 16

Zulassung und Prüfungsmodule
1 Die theoretische Prüfung umfasst folgende Prüfungsmodule: a. Jagdrecht, Jagdgeschichte, Jagdpolitik, Jagd und Öffentlichkeit, b. Wild und Lebensraum, Biotophege, Wildschäden, Bäume und Sträucher, c. Wildbiologie, Wildtierökologie, Wildtiermanagement, Wildtierkrankheiten, d. Jagdhunde, Einsatz von Hunden auf der Jagd, e. Jagdhandwerk, Wildbrethygiene, jagdliches Brauchtum, f. Waffenkunde, Ballistik und Jagdoptik.
2 Das Prüfungsmodul «Waffenkunde, Ballistik und Jagdoptik» gemäss Absatz 1f wird im Rahmen der praktischen Jagdprüfung geprüft.
3 Zur theoretischen Jagdprüfung in den Prüfungsmodulen gemäss Absatz 1a–e wird zu
- gelassen, wer vor höchstens fünf Jahren sowohl die Handhabung der Jagdwaffen als auch die Schiessprüfung bestanden hat, im Prüfungsmodul «Waffenkunde, Ballistik und Jagdoptik» mindestens die Note 4 erreicht und den Jagdlehrgang durchlaufen hat.
5 SR
922.01
6 Nr. 726
4 Die Prüfungsmodule werden schriftlich und mündlich geprüft. Die Prüfungszeit der schriftlichen Teilprüfung in den Prüfungsmodulen gemäss Absatz 1a–e beträgt insge
- samt maximal 3 Stunden, diejenige der mündlichen Teilprüfung 20 Minuten je Prü fungsmodul. Die Prüfungszeit der schriftlichen Teilprüfung im Prüfungsmodul gemäss Absatz 1f beträgt maximal 1 Stunde, diejenige der mündlichen Teilprüfung 15 Minuten.
5 Die Prüfungsexpertinnen und -experten vereinbaren die Prüfungsfragen in den schrift
- lichen Teilprüfungen und bestimmen das Vorgehen und das Anschauungsmaterial. Der Präsident oder die Präsidentin der Jagdprüfungskommission ist für die Koordination ver
- antwortlich.

§ 17

Leistungsbewertung
1 Die Leistungen in jedem Prüfungsmodul werden mit den folgenden ganzen und den da
- zwischenliegenden halben Noten bewertet: * a.
6 = sehr gut b.
5 = gut c.
4 = genügend d.
3 = ungenügend e.
2 = schwach f.
1 = sehr schwach
2 Bei jedem Prüfungsmodul wird für jede schriftliche und mündliche Teilprüfung eine Note erteilt.
3 Die Prüfungsnote entspricht dem Durchschnitt der in den Teilprüfungen erreichten Noten.
4 Die theoretische Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsmodulen mindestens die Note 4 erreicht wird. Hat ein Kandidat oder eine Kandidatin in einem oder mehreren Prüfungsmodulen eine Note unter 4 erzielt, ist in diesen Prüfungsmodulen eine Nach
- prüfung zu bestehen. Die theoretische Jagdprüfung ist erst bestanden, wenn auch in den nachgeprüften Prüfungsmodulen mindestens die Note 4 erreicht wird. Die Nachprüfun
- gen werden im Rahmen der ordentlichen Jagdprüfung durchgeführt.
5 Jedes bestandene Prüfungsmodul behält seine Gültigkeit während fünf Jahren.
3.4 Prüfungsergebnis und Fähigkeitsausweis

§ 18

Ergebnis der Jagdprüfung
1 Das Ergebnis der Jagdprüfung wird von der Jagdprüfungskommission festgestellt. Über das Ergebnis ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Präsidenten oder von der Prä
- sidentin der Jagdprüfungskommission unterzeichnet wird. Die Jagdprüfungskommission teilt das Ergebnis der Dienststelle Landwirtschaft und Wald mit.
Nr. 726
7
2 Den Kandidatinnen und Kandidaten wird das Bestehen oder Nichtbestehen der Jagd
- prüfung mittels Entscheides der Prüfungskommission mitgeteilt.

§ 19

Fähigkeitsausweis
1 Den Kandidatinnen und Kandidaten, die den praktischen und den theoretischen Teil der Jagdprüfung bestanden haben, wird ein Fähigkeitsausweis abgegeben.
2 Der Fähigkeitsausweis wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin der Jagdprü
- fungskommission unterschrieben.
4 Schlussbestimmungen

§ 20

Rechtsmittel
1 Verfügungen und Entscheide im Zusammenhang mit diesem Reglement können nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
6 angefochten wer
- den.

§ 21

Aufhebung eines Erlasses
1 Das Reglement über die Jägerprüfung vom 15. Juni 1993
7 wird aufgehoben.

§ 22

Übergangsbestimmungen
1 Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Handhabung der Jagdwaffen und die Schiessprüfung vor höchstens drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Reglementes bestanden haben, haben nur die theoretische Jagdprüfung abzulegen.
2 Kandidatinnen und Kandidaten, welche die theoretische Prüfung im Jahr 2011 nicht bestanden haben, können die nicht bestandenen Prüfungsfächer in einer Nachprüfung im Sinn von § 17 Absatz 4 wiederholen.

§ 23

Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt am 1. August 2011 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
6 SRL Nr.
40
7 G 1993 257 (SRL Nr. 726)
8 Nr. 726 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
05.07.2011
01.08.2011 Erstfassung G 2011 218 Ingress
23.01.2018
01.04.2018 geändert G 2018-015

§ 1 Abs. 1

24.03.2015
01.06.2015 geändert G 2015 113

§ 7 Abs. 1

23.01.2018
01.04.2018 geändert G 2018-015

§ 11 Abs. 3

26.11.2013
01.04.2014 eingefügt G 2013 615

§ 17 Abs. 1

24.03.2015
01.06.2015 geändert G 2015 113
Nr. 726
9 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
05.07.2011
01.08.2011 Erlass Erstfassung G 2011 218
26.11.2013
01.04.2014

§ 11 Abs. 3

eingefügt G 2013 615
24.03.2015
01.06.2015

§ 1 Abs. 1

geändert G 2015 113
24.03.2015
01.06.2015

§ 17 Abs. 1

geändert G 2015 113
23.01.2018
01.04.2018 Ingress geändert G 2018-015
23.01.2018
01.04.2018

§ 7 Abs. 1

geändert G 2018-015
Markierungen
Leseansicht