Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Thurgau und dem Kanton Zürich über den kantonsüber... (412.222)
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Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Thurgau und dem Kanton Zürich über den kantonsübergreifenden Schulbesuch

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1.7.00 - 29 Rahmenvertrag über den kant onsübergreifenden Schulbesuch
412.222 Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Thurgau und dem Kanton Zürich über den kantonsübergreifenden Schulbesuch (vom 9. Februar / 5. Mai 2000)
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1. Schülerinnen und Schüler, welche in grenznahen Gemeinden wohnen, können die öffentliche Schule (Primarschule und Ober stufenschule) und den Kindergarten im Nachbarkanton besuchen, wenn die betroffenen Schulgemeinden auf Gr und der örtlichen Ver hältnisse dies al s geboten und zweckmässig erachten.
2. Es gilt jeweils das öffentlich e Recht des Kantons, in welchem die Schule oder der Kindergarten besucht wird.
3. Die abgebende Schul gemeinde zahlt der aufnehmenden Schul gemeinde ein Jahresschulgeld, das fü r den Besuch des Kindergartens Fr. 5000, der Primarschule Fr. 6000 und der Oberstufenschule Fr. 8000 beträgt. Bei besonderen oder ve ränderten Verhältnissen können die Schul gemeinden nach gegenseitiger Ab sprache vom Jahresschulgeld ab weichen.
4. Im Übrigen ist es Sache de r Schulgemeinden, den kantons übergreifenden Besuch der öffentlic hen Schule und des Kindergartens nach Massgabe des Rahmenve rtrages näher zu regeln. Solche Detailregelung en sind vom Departement für Erziehung und Kultur des Kantons Thurgau u nd der Bildungsdirektion des Kan tons Zürich zu genehmigen.
5. Die aufnehmende Schulgemei nde kann bei bestimmten Ge schäften, welche die Interessen der abgebenden Schulgemeinde in besonderem Masse berühren, im Einz elfall eine Vertretung der ab gebenden Schulbehörde einladen, we lche an den Sitzungen der auf nehmenden Schulbehörde mit be ratender Stimme teilnimmt.
6. Bei Uneinigkeiten zwischen de n Schulgemeinden suchen das Departement für Erziehung und Kult ur des Kantons Thurgau und die Bildungsdirektion des Kantons Zürich nach einer einvernehmlichen Lösung.
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412.222 Rahmenvertrag über den kant onsübergreifenden Schulbesuch
7. Der Rahmenvertrag kann unte r Einhaltung einer sechsmona
- tigen Frist auf Ende eines laufenden Schulj ahres gekündigt werden.
8. Mit diesem Rahmenvertrag werd en folgende Vereinbarungen/ Verträge aufgehoben: . . .
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9. Der Rahmenvertrag tritt auf 1. Januar 2000 in Kraft.
1 OS 56, 93 .
2 Text siehe OS 56, 94 .
3 Vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 9. Februar 2000, vom Regierungs
- rat des Kantons Thurgau am
5. Mai 2000 genehmigt.
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