Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft Hagimoos in den Gemeinden Ettiswil und Mauensee (713b)
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Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft Hagimoos in den Gemeinden Ettiswil und Mauensee

Nr. 713b Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft Hagimoos in den Gemeinden Ettiswil und Mauensee vom 10. Juni 2003 (Stand 1. Januar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 23 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom
18. September 1990
1 , auf Antrag des Wirtschaftsdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Schutzziel
1 Die Verordnung hat zum Zweck a. * die Torfstichgebiete im Hagimoos und seiner Umgebung in den Gemeinden Ettis
- wil und Mauensee zu erhalten und b. die Renaturierung beeinträchtigter Teile des Schutzgebietes zu fördern.
2 Dadurch sollen insbesondere die standortheimische Pflanzen- und Tierwelt und ihre ökologischen Grundlagen erhalten und gefördert sowie die geomorphologischen Eigen
- arten des Gebietes bewahrt werden.
3 Daneben sollen speziell die Lebensräume der Amphibien geschützt und aufgewertet werden.

§ 2

Geschütztes Gebiet
1 Das geschützte Gebiet wird in eine Naturschutzzone, eine Pufferzone sowie eine Land
- schaftsschutzzone eingeteilt.
1 SRL Nr.
709a * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2003 225
2 Nr. 713b
2 Die Zonen sind in einem Plan 1:2000 vom 10. Juni 2003 eingezeichnet. Der Plan ist Bestandteil dieser Verordnung.
3 Der Plan liegt in den Gemeinden Ettiswil und Mauensee und in der Dienststelle Land
- wirtschaft und Wald
2 zur Einsicht auf. *

§ 3

Bauten und Anlagen
1 Bauten und Anlagen im Sinn dieser Verordnung sind namentlich a. alle Hoch- und Tiefbauten, b. Kleinbauten, provisorische Bauten und Einrichtungen, insbesondere Einrichtun
- gen für den Gartenbau, Materialkisten, Bodenplatten, Ufersicherungen, Freileitun
- gen, Masten, Reklamen, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Feuer- und Cheminée
- anlagen, Mauern, feste Einfriedungen (ohne einfache landwirtschaftliche Viehzäu
- ne), Flösse, Fischereianlagen, Zelte, Wohnwagen, c. Terrainveränderungen jeder Art, namentlich Ablagerungen, Aufschüttungen (ein
- schliesslich landwirtschaftlicher Bodenverbesserungen), Abgrabungen, Entwässe
- rungen, das Eindecken von Gewässern und Ähnliches.
2 Schutz- und Nutzungsbestimmungen

§ 4

Naturschutzzone
1 In der Naturschutzzone, die aus den Torfstichweihern, ihren Uferpartien, den Schilf- und Riedflächen sowie aus anderen ökologisch besonders wertvollen, naturnahen Lebensräumen für Tiere und Pflanzen besteht, sind alle Vorkehrungen und Nutzungen verboten, die dem Schutzziel dieser Verordnung zuwiderlaufen.
2 Insbesondere ist es verboten, a. Bauten und Anlagen zu errichten, b. Dünger oder Pflanzenschutzmittel auszubringen, c. Ackerbau zu betreiben, d. Vieh weiden zu lassen, e. Gartenbau zu betreiben, f. Laub, Asche, Garten- und sonstige Abfälle abzulagern, g. Feuer zu entfachen.
3 Die Naturschutzzone darf nicht betreten werden, ausgenommen für die Mahd und andere Pflegemassnahmen sowie für die Aufsicht.
2 Gemäss Änderung vom 18. Dezember 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 470), wurde in den §§ 2, 5, 6, 10 und 12 die Bezeichnung «Dienststelle Umwelt und Energie» durch «Dienststelle Landwirtschaft und Wald» ersetzt.
Nr. 713b
3

§ 5

Pufferzone
1 In der Pufferzone sind Veränderungen des Wasser- oder des Stoffhaushalts verboten, die sich auf die Naturschutzzone nachteilig auswirken.
2 Insbesondere ist es verboten, a. Bauten und Anlagen zu errichten, b. Dünger oder Pflanzenschutzmittel auszubringen, c. Ackerbau zu betreiben, d. Vieh weiden zu lassen, unter Vorbehalt besonderer Vereinbarungen mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald, e. Gartenbau zu betreiben, f. Laub, Asche, Garten- und sonstige Abfälle abzulagern, g. Feuer zu entfachen.

§ 6

Pflege und Bewirtschaftung
1 Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter pflegen und bewirtschaften die Flächen der Naturschutz- und der Pufferzone. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann mit ihnen Pflege- und Bewirtschaftungsvereinbarungen abschliessen.
2 Die Streueflächen sind einmal pro Jahr zu mähen. Die extensiv genutzten Wiesen dür
- fen zwei- bis dreimal pro Jahr gemäht werden. Streueflächen dürfen frühestens am
15. September, extensiv genutzte Wiesen frühestens am 15. Juni gemäht werden; das Schnittgut ist bis am 15. Februar wegzuführen. Besteht eine Bewirtschaftungsvereinba
- rung mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald, gelten die darin festgelegten Schnit
- tintervalle und -zeitpunkte.
3 Der Unterhalt bestehender Gräben ist in Absprache mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zulässig.
4 Wird die Pflege der Naturschutz- oder der Pufferzone vernachlässigt, kann der Kanton Ersatzmassnahmen treffen.

§ 7

Pflanzen- und Tierschutz
1 In der Naturschutz- und in der Pufferzone dürfen unter Vorbehalt der Mahd von Streu
- eflächen und extensiv genutzten Wiesen sowie von sporadischen Pflegemassnahmen Pflanzen weder geschnitten, gepflückt, ausgegraben, ausgerissen noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden.
2 In diesen Zonen ist es verboten, Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen oder zu stören sowie ihre Eier, Larven, Puppen, Nester oder Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen. Vorbehalten bleibt § 8.
4 Nr. 713b

§ 8

Jagd und Fischerei
1 In der Naturschutz- und in der Pufferzone gelten für die Jagd folgende Regelungen, die auch in die Jagdpachtverträge aufzunehmen sind: a. Die Einzeljagd ist vom 1. September bis Ende Februar erlaubt. b. Die Entenjagd ist an insgesamt zwei Tagen in den Monaten September bis De
- zember erlaubt. c. Die offene Jagd ist an einem Tag im Monat Oktober erlaubt.
2 Der Abschuss kranker oder verletzter Tiere ist jederzeit möglich.
3 Der Zugang zu den fischbaren Gewässern wird in den Pachtverträgen örtlich und zeit
- lich festgelegt. Fischeinsätze sind mit Rücksicht auf die Amphibien nur mit einer Bewil
- ligung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald erlaubt. *

§ 9

Landschaftsschutzzone
1 In der Landschaftsschutzzone ist der Gesamtcharakter der Weiherlandschaft zu wah
- ren. Die ortstypischen Landschaftselemente wie Wiesen, Gräben, Hecken, Einzelbäume, Obstgärten, Bach- und Feldgehölze sind in ihrer natürlichen Eigenart zu erhalten und so
- weit wie möglich zu fördern.
2 Die übrigen Funktionen der Landwirtschaftszone nach Artikel 16 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979
3 bleiben gewährleistet.
3 Zulässig sind Bauten und Anlagen, die nach Artikel 16a Absatz 1 oder 2 RPG zonen
- konform sind. Bauten und Anlagen haben sich gut in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzugliedern. Sie sind verboten, wenn sie durch ihre Grösse, Proportion, Gestaltung, Form oder Farbe die Weiherlandschaft wesentlich beeinträchtigen oder wenn sie erhebliche ökologische Störungen verursachen.
3 Vorschriften für alle Zonen

§ 10

Kleingehölze
1 In der Naturschutz- und in der Pufferzone sind Pflegemassnahmen für Kleingehölze in Absprache mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald durchzuführen.
2 Im Übrigen gilt die Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbesto
- ckungen vom 19. Dezember 1989
4 .
3 SR
700 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
4 SRL Nr.
717
Nr. 713b
5

§ 11

Ausnahmen
1 Ausnahmen von den Zonenvorschriften können bewilligt werden a. im Interesse der Schutzziele oder b. wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutz
- vorschriften nicht zumutbar ist; die Schutzziele dürfen nicht wesentlich beein
- trächtigt werden.
2 Vorbehalten bleiben Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
5
, strengere Vorschriften des Bundes über Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeu
- tung
6 , die Artikel 24 ff. RPG sowie die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989
7 .

§ 12

Zuständigkeit
1 Zuständig ist a. für Ausnahmebewilligungen im Sinn der Artikel 24 ff. RPG die Dienststelle Raum und Wirtschaft
8 gemäss § 58 der Planungs- und Bauverordnung vom 27. November 2001
9 , b. * für Baubewilligungen die Gemeinde, c. für andere Ausnahmebewilligungen die Dienststelle Landwirtschaft und Wald.
4 Widerhandlungen

§ 13

Strafbestimmungen
1 Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung geschütztes Gebiet zerstört oder schwer be
- schädigt, wird gemäss § 53 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschafts
- schutz vom 18. September 1990
10 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen oder wenn der Täter oder die Täterin fahrlässig handelt, ist die Strafe Busse bis 40
000 Franken. *
2 Wer gegen die Vorschriften der §§ 4, 5, 6 Absätze 2 und 3, 7, 8 und 10 Absatz 1 ver
- stösst, wird gemäss § 53 Absatz 2 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz mit Busse bis 20
000 Franken, in leichten Fällen bis 5000 Franken bestraft.
5 SR
101
6 Vgl. die eidgenössische Amphibienlaichgebieteverordnung vom 15. Juni 2001 (SR
451.34
)
7 SRL Nr.
735
8 Gemäss Änderung vom 29. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 567), wurde die Bezeichnung «Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation» durch «Dienststelle Raum und Wirtschaft» ersetzt.
9 SRL Nr.
736
10 SRL Nr.
709a
6 Nr. 713b
5 Schlussbestimmungen

§ 14

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung zum Schutze der Weiherlandschaft Hagimoos in den Gemeinden Kott
- wil und Mauensee vom 20. Dezember 1976
11 wird aufgehoben.

§ 15

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
11 G 1976 259 (SRL Nr. 713b)
Nr. 713b
7 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
10.06.2003
01.07.2003 Erstfassung G 2003 225

§ 1 Abs. 1, a.

13.12.2005
01.01.2006 geändert G 2005 501

§ 2 Abs. 3

11.12.2007
01.01.2008 geändert G 2007 445

§ 8 Abs. 3

23.03.2004
01.04.2004 geändert G 2004 176

§ 12 Abs. 1, b.

11.12.2007
01.01.2008 geändert G 2007 445

§ 13 Abs. 1

12.12.2006
01.01.2007 geändert G 2006 451
8 Nr. 713b Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
10.06.2003
01.07.2003 Erlass Erstfassung G 2003 225
23.03.2004
01.04.2004

§ 8 Abs. 3

geändert G 2004 176
13.12.2005
01.01.2006

§ 1 Abs. 1, a.

geändert G 2005 501
12.12.2006
01.01.2007

§ 13 Abs. 1

geändert G 2006 451
11.12.2007
01.01.2008

§ 2 Abs. 3

geändert G 2007 445
11.12.2007
01.01.2008

§ 12 Abs. 1, b.

geändert G 2007 445
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