Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft im Uffikoner-Buchser Moos (713a)
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Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft im Uffikoner-Buchser Moos

Nr. 713a Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft im Uffikoner- Buchser Moos vom 2. Mai 1995 (Stand 1. Januar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 23 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom
18. September 1990
1 , auf Antrag des Justizdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zweck
1 Die Verordnung bezweckt den Schutz und Unterhalt der Torfstichgebiete im Uffiko
- ner-Buchser Moos und seiner Umgebung in der Gemeinde Dagmersellen. *
2 Die Renaturierung beeinträchtigter Teile des Schutzgebiets ist zu fördern.

§ 2

Geschütztes Gebiet
1 Das geschützte Gebiet wird in eine Naturschutzzone, eine Pufferzone sowie eine Land
- schaftsschutzzone eingeteilt.
2 Die Zonen sind in einem Plan 1:5000 vom 2. Mai 1995 eingezeichnet. Der Plan ist Be
- standteil dieser Verordnung.
3 Der Plan liegt in der Gemeinde Dagmersellen und in der Dienststelle Landwirtschaft und Wald
2 zur Einsicht auf. *
1 SRL Nr.
709a * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1995 141
2 Nr. 713a

§ 3

Bauten und Anlagen
1 Bauten und Anlagen im Sinn der Verordnung sind a. Hoch- und Tiefbauten aller Art, b. Kleinbauten, provisorische Bauten und Einrichtungen, insbesondere Einrichtun
- gen für den Gartenbau, Materialkisten, Bodenplatten, Ufersicherungen, Masten, Freileitungen, Reklame-, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Feuer- und Cheminée
- anlagen, Mauern, feste Einfriedungen, Flosse, Bojen, Bade-, Boots- und Fischerei
- anlagen, Zelte und Wohnwagen, c. Terrainveränderungen, Aufschüttungen, Abgrabungen, Ablagerungen aller Art, Drainagen, Entwässerungen und Eindolungen von Bachläufen und ähnliches.
2 Schutzbestimmungen
2.1 Naturschutz- und Pufferzone

§ 4

Nutzungsbeschränkung in der Naturschutzzone
1 In der Naturschutzzone, die aus den Torfstichweihern, ihren Uferpartien, den Schilf- und Riedflächen sowie andern naturnahen und standortbedingten Lebensräumen für Tie
- re und Pflanzen besteht, sind alle Nutzungen und Vorkehrungen, die dem Schutzzweck der Verordnung zuwiderlaufen, verboten.
2 Insbesondere ist es untersagt, a. Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck vollständig zu ändern, b. Dünger aller Art auszubringen, c. Ackerbau zu betreiben, d. Gartenbau zu betreiben, e. Pflanzenbehandlungsmittel auszubringen, f. Laub, Garten- oder sonstige Abfälle zu deponieren, g. Tiere weiden zu lassen, h. Feuer zu entfachen, i. Hunde laufen zu lassen.
3 Die Naturschutzzone darf nicht betreten werden. Ausnahmen bestehen für Aufsichts- und Pflegearbeiten sowie für die jährliche Mahd in den besonders bezeichneten Gebie
- ten.
2 Gemäss Änderung vom 18. Dezember 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 470), wurde in den §§ 2, 5, 6, 11 und 13 die Bezeichnung «Dienststelle Umwelt und Energie» durch «Dienststelle Landwirtschaft und Wald» ersetzt.
Nr. 713a
3

§ 5

Nutzungsbeschränkung in der Pufferzone
1 In der Pufferzone sind Veränderungen des Wasser- und des Stoffhaushalts, die sich auf die Naturschutzzone nachteilig auswirken, untersagt.
2 Insbesondere ist es untersagt, a. Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck vollständig zu ändern, b. Dünger aller Art auszubringen, c. Ackerbau zu betreiben, d. Gartenbau zu betreiben, e. Pflanzenbehandlungsmittel auszubringen, f. Laub, Garten- oder sonstige Abfälle zu deponieren, g. Tiere weiden zu lassen, unter Vorbehalt besonderer Vereinbarungen mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald, h. Feuer zu entfachen, i. Hunde laufen zu lassen.
3 Die Pufferzone darf, ausser im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung, nur auf den im Plan bezeichneten Wegen betreten werden.

§ 6

Pflege und Bewirtschaftung
1 Pflege und Mahd der geschützten Gebiete bleiben den Bewirtschaftern überlassen.
2 Die Streue ist einmal pro Jahr im Zeitraum von Mitte September bis Mitte Februar zu mähen und wegzuführen. Der Schnittzeitpunkt kann im Rahmen von Bewirtschaftungs
- vereinbarungen mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald um höchstens 14 Tage vorverlegt werden.
3 Die Flächen der Pufferzone sind mindestens einmal pro Jahr zu mähen und das Schnitt
- gut ist wegzuführen. Als frühester Schnittzeitpunkt gilt der 1. Juli. Im Rahmen von Be
- wirtschaftungsvereinbarungen mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann dieser vorverlegt werden.
4 Wird die Pflege und Bewirtschaftung der Naturschutz- oder Pufferzone vernachlässigt, sorgt der Kanton dafür. Die Grundeigentümer und Bewirtschafter haben nach § 28 Ab
- satz 3 des Natur- und Landschaftsschutzgesetzes
3 die erforderlichen Pflegemassnahmen zu dulden.

§ 7

Pflanzen- und Tierschutz
1 In der Naturschutz- und in der Pufferzone dürfen unter Vorbehalt der Mahd von Streu
- eflächen und Extensivwiesen sowie von sporadischen Pflegemassnahmen Pflanzen we
- der geschnitten, gepflückt, ausgegraben, ausgerissen noch auf andere Weise zum Abster
- ben gebracht werden.
3 SRL Nr.
709a
4 Nr. 713a
2 In diesen Zonen ist es untersagt, Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen oder zu stören sowie ihre Eier, Larven, Puppen, Nester oder Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder zu entfernen. Vorbehalten bleibt § 8.

§ 8

Jagd und Fischerei
1 In der Naturschutz- und in der Pufferzone ist die Einzeljagd vom 1. September bis En
- de Februar erlaubt. Die Entenjagd ist insgesamt an drei Tagen erlaubt, und zwar am ers
- ten Werktag im September sowie an zwei Tagen in den Monaten Oktober bis Dezember. Diese Vorschriften sind in die Jagdpachtverträge aufzunehmen.
2 Aus seuchenpolizeilichen Gründen kann von den Bestimmungen in Absatz 1 abgewi
- chen werden. Der Abschuss kranker oder verletzter Tiere ist jederzeit möglich. Für die Verhütung von Wildschäden gilt Artikel 12 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel
4 .
3 Der Zugang zu den fischbaren Gewässern wird im Rahmen der Pachtverträge örtlich und zeitlich festgelegt. Fischeinsätze sind zum Schutz der Amphibien nur mit Bewilli
- gung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald erlaubt. *
2.2 Landschaftsschutzzone

§ 9

Nutzung
1 Die standortgerechte landwirtschaftliche Nutzung ist zulässig.
2 Dafür notwendige Bauten und Anlagen sind zulässig. Sie haben sich nach Grösse, Form und Farbe in die Landschaft einzufügen.

§ 10

Schutz und Förderung
1 In der Landschaftsschutzzone sind Landschaftselemente wie Hecken, Bäume, Bach- und Feldgehölze in ihrer natürlichen Eigenart zu erhalten und soweit möglich zu för dern.
2 Auf Wegen entlang der Natur- und Pufferzone sind Hunde an der Leine zu führen.
4 SR
922.0
Nr. 713a
5
3 Für alle Zonen geltende Vorschriften

§ 11

Kleingehölze
1 In der Naturschutz- und in der Pufferzone sind Pflegemassnahmen für Kleingehölze nach Massgabe der Dienststelle Landwirtschaft und Wald durchzuführen. Im übrigen gilt die Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen
5
.

§ 12

Ausnahmen
1 Ausnahmen von den Zonenvorschriften können gemacht werden a. im Interesse der Schutzziele oder b. wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutz
- vorschriften nicht zumutbar ist. Die Schutzziele dürfen nicht beeinträchtigt wer
- den.
2 Vorbehalten bleiben der Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung vom 18.
April
1999
6 sowie strengere Vorschriften des Bundes über Amphibienlaichgebiete von natio
- naler Bedeutung, die Artikel 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979
7 und die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 7.
März
1989
8 . *

§ 13

Zuständigkeit
1 Zuständig ist a. * für Ausnahmebewilligungen im Sinn der Artikel 24 ff. RPG
9 die Dienststelle Raum und Wirtschaft
10 gemäss § 58 der Planungs- und Bauverordnung vom
27. November 2001
11 , b. * für Baubewilligungen die Gemeinde.
2 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ist bei sämtlichen Bewilligungsverfahren, welche die Erstellung oder Veränderung von Bauten und Anlagen zur Folge haben, an
- zuhören. Sonstige Ausnahmen bewilligt sie selbst.
5 SRL Nr.
717
6 SR
101
7 SR
700
8 SRL Nr.
735
9 SR
700
10 Gemäss Änderung vom 29. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 567), wurde die Bezeichnung «Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation» durch «Dienststelle Raum und Wirtschaft» ersetzt.
11 SRL Nr.
736
6 Nr. 713a
4 Widerhandlungen

§ 14

Strafbestimmungen
1 Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung geschütztes Gebiet zerstört oder schwer be
- schädigt, wird gemäss § 53 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschafts schutz
12 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen oder wenn der Täter fahrlässig handelt, ist die Strafe Busse bis 40
000 Franken. *
2 Wer die Vorschriften der §§ 4, 5, 6 Absätze 2 und 3, 7, 8, 9 Absatz 2, 10 Absatz 2 so
- wie 11 verletzt, wird gemäss § 53 Absatz 2 des Gesetzes über den Natur- und Land schaftsschutz mit Busse bis zu 20
000, in leichten Fällen bis zu 5000 Franken bestraft.
5 Schlussbestimmungen

§ 15

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft im Uffikoner Moos vom 19. Ju li
1971
13 wird aufgehoben.

§ 16

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
12 SRL Nr.
709a
13 V XVIII 174 (SRL Nr. 713a)
Nr. 713a
7 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
02.05.1995
01.07.1995 Erstfassung G 1995 141

§ 1 Abs. 1

13.12.2005
01.01.2006 geändert G 2005 501

§ 2 Abs. 3

11.12.2007
01.01.2008 geändert G 2007 445

§ 8 Abs. 3

18.12.2009
01.01.2010 geändert G 2009 470

§ 12 Abs. 2

27.11.2001
01.01.2002 geändert G 2001 385

§ 13 Abs. 1, a.

27.11.2001
01.01.2002 geändert G 2001 385

§ 13 Abs. 1, b.

11.12.2007
01.01.2008 geändert G 2007 445

§ 14 Abs. 1

12.12.2006
01.01.2007 geändert G 2006 451
8 Nr. 713a Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
02.05.1995
01.07.1995 Erlass Erstfassung G 1995 141
27.11.2001
01.01.2002

§ 12 Abs. 2

geändert G 2001 385
27.11.2001
01.01.2002

§ 13 Abs. 1, a.

geändert G 2001 385
13.12.2005
01.01.2006

§ 1 Abs. 1

geändert G 2005 501
12.12.2006
01.01.2007

§ 14 Abs. 1

geändert G 2006 451
11.12.2007
01.01.2008

§ 2 Abs. 3

geändert G 2007 445
11.12.2007
01.01.2008

§ 13 Abs. 1, b.

geändert G 2007 445
18.12.2009
01.01.2010

§ 8 Abs. 3

geändert G 2009 470
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