Verordnung zum Schutz des Mettlenmooses in der Gemeinde Eschenbach (712d)
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Verordnung zum Schutz des Mettlenmooses in der Gemeinde Eschenbach

Nr. 712d Verordnung zum Schutz des Mettlenmooses in der Gemeinde Eschenbach vom 21. Juni 1996 (Stand 1. Januar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 23 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom
18. September 1990
1 , auf Antrag des Justizdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zweck
1 Die Verordnung bezweckt den Schutz und Unterhalt der Torfstichgebiete im Mettlen
- moos und seiner Umgebung in der Gemeinde Eschenbach. Sie sind als Lebensräume ei
- ner möglichst vielfältigen, für das Schutzgebiet typischen Pflanzen- und Tierwelt zu er
- halten.
2 Die Renaturierung beeinträchtigter Teile des Schutzgebiets ist zu fördern.

§ 2

Geschütztes Gebiet
1 Das geschützte Gebiet wird in eine Naturschutzzone und in eine Pufferzone eingeteilt.
2 Die Zonen sind in einem Plan 1:2000 vom 21. Juni 1996 eingezeichnet. Der Plan ist Bestandteil dieser Verordnung.
3 Der Plan liegt in der Gemeinde Eschenbach und in der Dienststelle Landwirtschaft und Wald
2 zur Einsicht auf. *
1 SRL Nr.
709a * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1996 139
2 Nr. 712d

§ 3

Bauten und Anlagen
1 Bauten und Anlagen im Sinn dieser Verordnung sind a. Hoch- und Tiefbauten aller Art, b. Kleinbauten, provisorische Bauten und Einrichtungen, insbesondere Einrichtun
- gen für den Gartenbau, Materialkisten, Bodenplatten, Ufersicherungen, Masten, Freileitungen, Reklame-, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Feuer- und Cheminée
- anlagen, Mauern, feste Einfriedungen, Flosse, Bojen, Fischereianlagen, Zelte und Wohnwagen, c. Terrainveränderungen, Aufschüttungen, Abgrabungen, Ablagerungen aller Art, Drainagen, Entwässerungen und Eindolungen von Bachläufen und ähnliches.
2 Schutzbestimmungen

§ 4

Nutzungsbeschränkung in der Naturschutzzone
1 In der Naturschutzzone, die aus den Torfstichweihern, deren Uferpartien, den Schilf- und Riedflächen sowie andern naturnahen und standortbedingten Lebensräumen für Tie
- re und Pflanzen besteht, sind alle Nutzungen und Vorkehrungen, die dem Schutzzweck der Verordnung zuwiderlaufen, verboten.
2 Insbesondere ist es untersagt, a. Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck vollständig zu ändern, b. Dünger aller Art auszubringen, c. Ackerbau zu betreiben, d. Gartenbau zu betreiben, e. Pflanzenbehandlungsmittel auszubringen, f. Laub, Garten- und sonstige Abfälle zu deponieren, g. Tiere weiden zu lassen, h. Feuer zu entfachen, i. Hunde laufen zu lassen.
3 Die Naturschutzzone darf nicht betreten werden, ausgenommen für Aufsichts- und Pflegearbeiten.

§ 5

Nutzungsbeschränkung in der Pufferzone
1 In der Pufferzone sind Veränderungen des Wasser- und des Stoffhaushalts, die sich auf die Naturschutzzone nachteilig auswirken, untersagt.
2 Insbesondere ist es untersagt, a. Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck vollständig zu ändern,
2 Gemäss Änderung vom 18. Dezember 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 470), wurde in den §§ 2, 5, 6, 8 und 11 die Bezeichnung «Dienststelle Umwelt und Energie» durch «Dienststelle Landwirtschaft und Wald» ersetzt.
Nr. 712d
3 b. Dünger aller Art auszubringen, c. Ackerbau zu betreiben, d. Gartenbau zu betreiben, e. Pflanzenbehandlungsmittel auszubringen, f. Laub, Garten- und sonstige Abfälle zu deponieren, g. Tiere weiden zu lassen, unter Vorbehalt besonderer Vereinbarungen mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald, h. Feuer zu entfachen, i. Hunde laufen zu lassen.
3 Die Pufferzone darf, ausser zur Bewirtschaftung, nur auf dem im Plan bezeichneten Weg betreten werden.

§ 6

Pflege und Bewirtschaftung
1 Die Pflege und Mahd der geschützten Gebiete bleibt grundsätzlich den Bewirtschaftern überlassen.
2 Die Streue ist einmal pro Jahr im Zeitraum von Mitte September bis Mitte Februar zu mähen und wegzuführen. Im Rahmen von Bewirtschaftungsvereinbarungen mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann von dieser Bestimmung abgewichen werden.
3 Die Flächen der Pufferzone sind mindestens einmal pro Jahr zu mähen, und das Schnittgut ist wegzuführen. Als frühester Schnittzeitpunkt gilt der 1. Juli. Im Rahmen von Bewirtschaftungsvereinbarungen mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann dieser vorverlegt werden.
4 Wird die Pflege und Bewirtschaftung der Naturschutz- oder der Pufferzone vernachläs
- sigt, sorgt der Kanton dafür. Die Grundeigentümer und Bewirtschafter haben nach § 28 Absatz 3 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz
3 die erforderlichen Pfle
- gemassnahmen zu dulden.

§ 7

Pflanzen- und Tierschutz
1 In der Naturschutz- und in der Pufferzone dürfen unter Vorbehalt der Mahd von Streu
- eflächen und Extensivwiesen sowie sporadischer Pflegemassnahmen Pflanzen weder ge
- schnitten, gepflückt, ausgegraben und ausgerissen noch auf andere Weise zum Abster
- ben gebracht werden.
2 In diesen Zonen ist es untersagt, Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen und zu stören oder ihre Eier, Larven, Puppen, Nester und Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen. Vorbehalten bleibt § 8.
3 SRL Nr.
709a
4 Nr. 712d

§ 8

Jagd und Fischerei
1 In der Naturschutz- und in der Pufferzone ist die Einzeljagd vom 1. September bis En
- de Februar erlaubt. Die Entenjagd ist insgesamt an zwei Tagen in den Monaten Oktober bis Dezember erlaubt. Diese Vorschriften sind in die Jagdpachtverträge aufzunehmen.
2 Aus seuchenpolizeilichen Gründen kann von den Bestimmungen in Absatz 1 abgewi
- chen werden. Der Abschuss kranker oder verletzter Tiere ist jederzeit möglich. Für die Verhütung von Wildschäden gilt Artikel 12 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986
4
.
3 Der Zugang zu den fischbaren Weihern wird mittels Vereinbarungen mit der Dienst
- stelle Landwirtschaft und Wald örtlich und zeitlich festgelegt. Fischeinsätze sind zum Schutz der Amphibien nicht erlaubt.

§ 9

Kleingehölze
1 In der Naturschutzzone sind Pflegemassnahmen für Kleingehölze nach Massgabe des Amtes für Natur- und Landschaftsschutz durchzuführen. Im übrigen gilt die Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen vom 19. Dezember 1989
5
.

§ 10

Ausnahmen
1 Ausnahmen von den Zonenvorschriften können bewilligt werden a. im Interesse der Schutzziele oder b. wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutz
- vorschriften nicht zumutbar ist. Die Schutzziele dürfen nicht beeinträchtigt wer
- den.
2 Vorbehalten bleiben der Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung vom 18. April
1999
6 , die Artikel 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni
1979
7 und die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989
8 . *
4 SR
922.0
5 SRL Nr.
717
6 SR
101
7 SR
700
8 SRL Nr.
735
Nr. 712d
5

§ 11

Zuständigkeit
1 Zuständig ist a. * für Ausnahmebewilligungen im Sinn der Artikel 24 ff. RPG
9 die Dienststelle Raum und Wirtschaft
10 gemäss § 58 der Planungs- und Bauverordnung vom
27. November 2001
11 , b. * für Baubewilligungen die Gemeinde, c. für andere Ausnahmebewilligungen die Dienststelle Landwirtschaft und Wald.
2 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ist bei sämtlichen Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen anzuhören.
3 Widerhandlungen

§ 12

Strafbestimmungen
1 Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung geschütztes Gebiet zerstört oder schwer be
- schädigt, wird gemäss § 53 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschafts
- schutz
12 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen oder wenn der Täter fahrlässig handelt, ist die Strafe Busse bis 40
000 Franken.
*
2 Wer die Vorschriften der §§ 4, 5, 6 Absätze 2 und 3, 7, 8 sowie 9 verletzt, wird gemäss

§ 53 Absatz 2 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz mit Busse bis zu

20
000 Franken, in leichten Fällen bis zu 5000 Franken bestraft.
4 Schlussbestimmungen

§ 13

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
9 SR
700
10 Gemäss Änderung vom 29. Oktober 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 567), wurde die Bezeichnung «Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation» durch «Dienststelle Raum und Wirtschaft» ersetzt.
11 SRL Nr.
736
12 SRL Nr.
709a
6 Nr. 712d Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
21.06.1996
01.07.1996 Erstfassung G 1996 139

§ 2 Abs. 3

11.12.2007
01.01.2008 geändert G 2007 445

§ 10 Abs. 2

27.11.2001
01.01.2002 geändert G 2001 385

§ 11 Abs. 1, a.

27.11.2001
01.01.2002 geändert G 2001 385

§ 11 Abs. 1, b.

11.12.2007
01.01.2008 geändert G 2007 445

§ 12 Abs. 1

12.12.2006
01.01.2007 geändert G 2006 451
Nr. 712d
7 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
21.06.1996
01.07.1996 Erlass Erstfassung G 1996 139
27.11.2001
01.01.2002

§ 10 Abs. 2

geändert G 2001 385
27.11.2001
01.01.2002

§ 11 Abs. 1, a.

geändert G 2001 385
12.12.2006
01.01.2007

§ 12 Abs. 1

geändert G 2006 451
11.12.2007
01.01.2008

§ 2 Abs. 3

geändert G 2007 445
11.12.2007
01.01.2008

§ 11 Abs. 1, b.

geändert G 2007 445
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