Verordnung über die Pflegeversorgung (855.11)
CH - ZH

Verordnung über die Pflegeversorgung

1 Verordnung über die Pflegeversorgung
855.11 Verordnung über die Pflegeversorgung (vom 22. November 2010)
1 ,
2 Die Gesundheitsdirektion, gestützt auf §
5 Abs. 3 des Pflegegesetzes vom 27. September 2010
4 , verfügt:
Gegenstand
und Zweck

§ 1.

1 Die Verordnung legt das mi nimale Angebot der Gemein den an Leistungen der Pflegeversorgung gemäss §
5 Abs.
2 Pflege gesetz fest (Standardangebot).
2 Die Leistungen werden so festgelegt und erbracht, dass a. die Selbstständigkeit und Eige nverantwortung von Personen mit Pflege- und Betreuungsbedarf geförd ert, erhalten und unterstützt werden, b. stationäre Aufenthalte möglichs t vermieden oder hinausgezögert und Pflegeheimaustritte nach Hause unterstützt werden.
Geltungsbereich

§ 2.

1 Die Verordnung gilt für die Gemeinden und für die von ihnen betriebenen oder beauftragten Leistung serbringer im Kanton.
2 Bei ausserkantonalen Le istungserbringern is t die Gemeinde ver pflichtet, die Vorgaben gemäss dieser Verordnung vertraglich einzu fordern.
Versorgungs
-
auftrag der
Gemeinden

§ 3.

1 Der Versorgungsauftrag der Geme inden umfasst das gesamte Leistungsspektrum der Pflegeversorgung nach § 5 Abs. 2 Pflegegesetz. Dazu gehören auch Leistungen an Personen mit deme nziellen Erkran kungen oder mit onkologischen oder psychiatrischen Diagnosen, die palliative Pflegeversorgung sowie im ambulanten Bereich pädiatrische Leistungen.
2 Die Gemeinde erstellt ein umfa ssendes Versorgungskonzept für Leistungen, die in Pflegeheimen od er bei den Leistungsbezügerinnen oder -bezügern zu Hause erbracht werden (stationärer bzw. ambulan ter Bereich). Das Konzept berücksi chtigt neben dem Leistungsange bot auch a. die Nahtstellen zwis chen ambulanter und stationärer Pflegeversor gung, b. die Nahtstellen zwischen Pflege- und Akutversorgung, c. eventuell vorhandene Verbandsrichtlinien.
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3 Die kommunale Informat ionsstelle nach §
7 Pflegegesetz erteilt Auskunft über das generelle und das aktuell verfügbare Angebot der Gemeinde. Standard angebot

§ 4.

1 Das Standardangebot an pfleger ischen Leistungen im statio
- nären und im ambulante n Bereich umfasst a. die Pflegeleistungen gemäss Art.
7 Abs.
2 Krankenpflege-Leistungs
- verordnung vom 29. September 1995 (KLV)
6 , die aufgrund einer schriftlich festgehalt enen Bedarfsabklärung auf ärztliche Anord
- nung hin oder im ärztlichen Auftrag erbracht werden, b. die Leistungen der Akut- und Übergangspflege gemäss Art. 7 Abs. 2 und 3 KLV
6 , die aufgrund einer Bedarf sabklärung nach einem Spi
- talaufenthalt auf spitalärztliche Anordnung während längstens zwei Wochen erbracht werden.
2 Die Leistungen der Pf legeheime sind über alle Stufen der Pflege
- bedürftigkeit hinweg sicher zu stellen. b. Unterkunft und Verpflegung im Pflegeheim

§ 5.

Das Standardangebot an Unterkunft und Verpflegung bei stationärem Aufenthalt umfasst: a. im Bereich Unterkunft:
1. Benutzung eines Ein- oder Mehrbettzimmers samt Pflegebett, Ablage- und Staumöglichkeiten so wie geeignete sanitäre Ein
- richtungen,
2. Tägliches Betten, Zimmer aufr äumen und Grobreinigung der Nasszelle sowie wöchentliche Zi mmer- und Nasszellenreinigung,
3. Besorgung der Bett- und Frottéwä sche und der persönlichen Wäsche; b. im Bereich Verpflegung:
1. Täglich drei bedarfsgerechte Mahlzeiten, davon mindestens eine warm,
2. Genügend warme und kalte Getr änke während und zwischen den Mahlzeiten. c. Alltags gestaltung und Betreuung im Pflegeheim

§ 6.

Das Standardangebot an Allt agsgestaltung und Betreuung bei stationärem Aufenthalt umfasst: a. im Bereich Alltagsgestaltung:
1. Organisation kultureller und gesel lschaftlicher Anlässe, die allen Leistungsbezügerinnen undbezügern offenstehen,
2. Förderung von sozialen Kontakten,
3. Rücksichtnahme auf religiöse bzw. spirituelle Bedürfnisse der Leistungsbezügerinnen und -bezüger,
4. Einräumung von Besuchszeiten zwischen 9.00 und 21.00 Uhr, a. Pflegerische Leistungen
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5. Schaffung eines angemessenen Rahmens für Sterbende und Ermöglichung von Abschiedsritualen; b. im Bereich Betreuung: Notwe ndige individuelle Leistungen.
d. Nicht
-
pflegerische
Spitex-
Leistungen

§ 7.

1 Das Standardangebot an ambulant erbrachten nichtpflege rischen Leistungen umfasst die zur Alltagsbewältigung der Leistungs bezügerinnen und -bezüger notwend igen hauswirtschaftlichen und be treuerischen Leist ungen. Es umfasst: a. im Bereich Wohnen und Haushalt:
1. Haushalt orga nisieren, wie Einkauf pl anen und Organisation der Wäsche,
2. Tägliche Haushaltsarbeiten, wie Sichtreinigung, Briefkasten leeren und Heizen,
3. Wöchentliche Unterhaltsreinig ung, wie Abfall entsorgen und Wochenkehr,
4. Kleiderpflege, wie Waschen und Bügeln,
5. Tierpflege, solange diese nicht anderweitig organisiert werden kann; b. im Bereich Verpflegung:
1. Menüplan aufstellen,
2. Mahlzeitendienst organisieren und Mahlzeiten aufbereiten,
3. Einkaufen, bei Bedarf zusammen mit der Leist ungsbezügerin oder dem Leistungsbezüger; c. im Bereich Diverses:
1. Gehbegleitung au sserhalb der Wohnräumlichkeiten,
2. Auswärtige Besorgungen,
3. Erledigung kleiner administrativer Arbeiten,
4. Säuglings- oder Kinderbetreuung.
2 Die Leistungen erfolgen aufgr und einer vom Leis tungserbringer schriftlich festgehaltenen Bedarfsa bklärung. Sie werden nur erbracht, soweit die Leistungsbezügerinnen undbezüger selbst oder ihr soziales Umfeld sie nicht erbringen können (Subsidiari tätsprinzip).
Anspruchs
-
berechtigung
und Verfüg
-
barkeit von
ambulanten
Leistungen

§ 8.

1 Ambulante Leistungen gemäss §§
4 und 7 können bean spruchen: a. körperlich oder psychisch kranke , behinderte, verunfallte, rekon valeszente oder sterbende Personen jeden Alters, b. Frauen während der Schwangers chaft und nach der Geburt eines Kindes, c. Personen, die sich in einer vo rübergehenden physischen oder psy chischen Risikosit uation befinden.
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2 Die Gemeinden stellen sicher, dass a. die Leistungen an allen Tagen der Woche zwischen 7.00 und 22.00 Uhr angeboten werden, b. neue Einsätze innerhalb von 24 Stunden nach der Anmeldung aus
- geführt werden, c. die Leistungserbringer von Mont ag bis Freitag (ohne Feiertage) von 8.00–12.00 Uhr und von 14.00–
17.00 Uhr telefonisch erreichbar sind. Qualitäts sicherung

§ 9.

1 Die Qualität der Pflegeversorgung richtet sich nach den aner
- kannten Regeln de r Berufsausübung.
2 Die Leistungserbringer beteiligen sich an Vorkehrungen zur Qua
- litätssicherung im Sinn e von Art. 77 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenv ersicherung (KVV)
5 . Die Mindestanforderungen an die qualitätssichernden Massnahmen umfassen Massnahm en im Bereich a. Ressourcen und Strukturen, b. Prozesse, c. Ergebnisse der Le istungserbringung.
3 Die Leistungserbringer stellen sicher, dass mit Reklamationen und Verbesserungsvorschlägen von Leis tungsbezügerinnen und -bezügern sowie deren Bezugspersonen sa chgerecht umgegangen wird. Umgang mit Leistungs bezügerinnen und -bezügern

§ 10.

1 Die Gemeinden stellen sicher, dass die Leistungserbringer a. das Patientinnen- und Patientengesetz vom 5. April 2004
3 beachten, b. die Persönlichkeit und die Privatsp häre der Leistungsbezügerinnen und -bezüger schützen, c. dem Recht auf Selbstbestimm ung, dem Gleichbehandlungsgebot sowie dem Informations- und Sich erheitsbedürfnis der Leistungs
- bezügerinnen und -bezüger ge bührend Rechnung tragen.
2 Tritt eine Person in ein Pflegehe im ein, bespricht der Leistungs
- erbringer mit ihr das Thema der Pa tientenverfügung. Auf Wunsch der eintretenden Person nehmen Bezugspersonen an der Besprechung teil. Das Ergebnis der Besprechung wird dokumentiert und zu den Akten genommen.
3 Die Gemeinde stellt sicher, dass die Leistungsbezügerinnen und -be
- züger über wichtige Änderungen der Pf legeversorgung und -finanzierung informiert werden. Pflicht verletzungen der Leistungs bezügerinnen und -bezüger

§ 11.

1 Bevor ein Leistungserbringer die Leistungen zufolge Be
- schimpfung, Bedrohung, Belästigung oder anderweitiger Gefährdung durch eine Leistungsbezügerin oder ei nen Leistungsbezüger oder zufolge erheblicher Zahlungsausstände einste llt, informiert er die Gemeinde.
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2 Er trifft geeignete Ma ssnahmen oder unters tützt die Gemeinde bei der Suche nach einem geeigneten Leistungserbringer. Soweit erfor derlich, spricht er sich dazu mit der verordnenden Ärztin oder dem verordnenden Arzt ab.

§ 12.

7
Übergangs
-
bestimmungen

§ 13.

Die Gemeinden erstellen da s Versorgungskonzept gemäss

§ 3 Abs. 2 spätestens bis 31. Dezember 2011.

1 OS 66, 102 ; Begründung siehe ABl 2010, 2954 .
2 Inkrafttreten: 1. März 2011.
3 LS 813.13 .
4 LS 855.1 .
5 SR 832.102 .
6 SR 832.112.31 .
7 Aufgehoben durch Vfg. vom 8. April 2013 ( OS 68, 220 ; ABl 2013-04-19 ). In Kraft seit 1. Juli 2013.
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