Reglement für die Milch- und Käserei-Inspektoren des Kantons Zürich (817.21)
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Reglement für die Milch- und Käserei-Inspektoren des Kantons Zürich

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817.21 Reglement für die Milch- und Käserei-Inspektoren des Kantons Zürich (vom 25. Oktober 1960)
1 I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Der milchwirtschaftliche K

ontroll- und Beratungsdienst be- zweckt die Verbesserung der Qual ität von Milch und Milchprodukten.

§ 2. Der Kanton wird in folgende Inspektions- und Beratungs-

kreise eingeteilt:
1. Kreis: Bezirke Affoltern, Horgen, Zürich;
2. Kreis: Bezirke Hinwil, Meilen; vom Bezirk Uster die Gemeinden Mönchaltorf, Egg, Maur;
3. Kreis: Bezirke Winterthur, Pfäffikon, Uster (übrige Gemeinden);
4. Kreis: Bezirke Andelfingen, Bülach, Dielsdorf.

§ 3. Die Inspektoren überwachen in den ihnen zugewiesenen

Kreisen auf Grund des Milc hlieferungsregulativs
3 und der eidgenössi- schen Lebensmittelverordnung
2 die Gewinnung, Behandlung, Abliefe- rung und Verwertung der Milch. Sie beraten die Milchproduzenten und das Melkpersonal so wie die Milcheinnehmer und Käser in allen fachlichen Fragen. Die Tätigkeit der Inspektoren rich tet sich im übr igen nach dem vorliegenden Reglement und nach den Weisungen der Zentralstelle. Den Inspektoren stehen zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Hilfs- inspektoren der Genossenschaft (Milchfecker) zur Verfügung.

§ 4. Begehren der Milchproduzente

n-Genossenschaften und Auf- träge des Milchverbandes sind in der Regel an den zuständigen Inspek- tor zu richten. Soweit es sich hiebei um Aufgab en im Rahmen des ordentlichen Arbeitsprogrammes handelt, werden sie durch den Inspektor oder den Hilfsinspektor erledigt. Handelt es sich um neue, ausser halb des Arbeitsprogrammes lie- gende Aufgaben, so ist die Zentrals telle zu benachrichtigen. Diese trifft die erforderlichen Anordnungen.
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817.21 Reglement für die Milch- und Käserei-Inspektoren

§ 5. Die Inspektoren haben mit

den örtlichen Gesundheitsbehör- den und deren Ortsexperten im Inte resse einer reibungslosen Zusam- menarbeit Fühlung zu nehmen.

§ 6. Bei erstmaligen leichten Ve

rstössen gegen das Milchliefe- rungsregulativ verwarnen die Insp ektoren den Fehlbaren oder melden den Verstoss der Zentralstelle. Bei schweren Verstössen verfügen sie die vorübe rgehende Sperre der Milcheinlieferung und der Mi lchabnahme bis zur Behebung der Missstände. Alle Verstösse, die nicht erstmali g und leichter Art sind, sind der Zentralstelle zu melden. Bei Verdacht von Lieferung verfäl schter Milch sind in allen Fällen der Kantonschemiker und die Zent ralstelle zu benachrichtigen.

§ 7. Die Inspektoren führen über ihre Tätigkeit ein Tagebuch und

erstatten der Zentra lstelle monatliche Tätigkeitsrapporte. Die Inspektoren dürfen ihre Be funde unbefugten Dritten nicht mitteilen.

§ 8. Für die Silokontrolle und fü

r das Kurs- und Vortragswesen können besondere Inspektoren best ellt werden. Dem Silo-Inspektor unterstehen auch der Be ratungsdienst sowie das Kurs- und Vortrags- wesen auf dem Gebiet der Silowirtschaft. Zur Erfüllung seiner Aufgaben st ehen dem Silo-Inspektor die von der Zürcher Silovereinigung bezeichneten Gemeinde-Silokontrolleure zur Verfügung. Die vorübergehende Sperre der Milcheinlieferung und der Milch- abnahme erfolgt auf Antrag des SiloInspektors durch den zuständigen Milchinspektor. II. Stallinspektionen

§ 9. Die Stallinspektionen sind peri

odisch, namentlich auch wäh- rend der Melkzeit, jedoch in unre gelmässigen Zeit abständen und so oft als möglich vorzunehmen. Bei Störungen in der Käsefabrikation oder de r Butterbereitung ist den Ursachen unverzü glich nachzugehen.

§ 10. Bei den Inspektionen ist auf

eine rationelle Viehhaltung und die Gewinnung ges under und reiner Milch hinz uwirken. Insbesondere ist im Sinne des Milchl ieferungsregulativs auf folgendes zu achten:
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817.21 die hygienischen Verhäl tnisse des Stalles, Futterqualität und Fütterung, Gesundheitszustand des Euters, Melk- und Milchtransportg efässe sowie Kühlung.

§ 11. Die hygienischen Verhältnisse

des Stalles si nd zu beurteilen in bezug auf allgemeine Reinlic hkeit, Haut- und Klauenpflege der Tiere, Licht, Lüftung, Temperatur, Zustand der Krippe, des Lagers, der Streue und der Tränkeanlagen sowie Grösse des Stalle s im Verhältnis zur Besetzung.

§ 12. Die Kontrolle der Fütterung hat sich auf die Art und die

Qualität des Futters, insbesondere des Kraftfutters, sowie auf dessen Zubereitung und Aufbewahrung zu erstrecken.

§ 13. Der Inspektor hat das Gemelk

eines jeden Viertels zu prüfen. Stellt er hiebei Milchv eränderungen fest, die auf eine Erkrankung des Euters schliessen lassen, so hat er dem Veterinär-bakteriologischen In- stitut der Universität Zürich eine Milchprobe einzusenden. Bestätigt sich der Verdacht, so veranlasst er den Besitzer, das Tier tierärztlich behandeln zu lassen.

§ 14. Bei der Inspektion der Melk

- und Milchtransportgefässe ist auf verbotene Milchsiebe, Material, Re inigung, Rost, schadhafte Stellen, Aufbewahrung und allfällige anderw eitige Verwendung zu achten. Ein besonderes Augenmerk ist auf di e Melkmaschinen zu richten.

§ 15. Ist ein Tier einer allgemeinen Erkrankung verdächtig, die die

Absonderung oder Bescha ffenheit der Milch ung ünstig beeinflusst, so hat der Inspektor dem kantonalen Ve terinäramt Meldung zu erstatten.

§ 16. Personen, die an einer anstec

kenden oder an einer ekelerre- genden Krankheit leiden, sind von der Gewinnung, Behandlung und dem Vertrieb der Milch auszuschliessen. Melkpersonal mit krankheitsverdäch tigen Erscheinungen ist anzu- weisen, sich ärztlich untersuchen zu lassen.

§ 17. Nach jeder Stallinspektion haben die Inspektoren die Hände

gründlich mit Seife und womöglich mit warmem Wasser zu reinigen. In gleicher Weise sind auch die Schuhe zu reinigen.
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817.21 Reglement für die Milch- und Käserei-Inspektoren III. Inspektionen der Milchsam melstellen und der Käsereien

§ 18. In den Milchsammelstellen er

streckt sich die Inspektion auf: den baulichen Zustand der Sammel stelle und der technischen Ein- richtungen; die Milcheinnahme und Behandlung der Milch; die Reinhaltung von Lokal und Gerätschaften; die Aufbewahrung und Abgabe von Milch und Milchprodukten.

§ 19. In den Käsereien hat der In

spektor folgende weitere Aufga- ben: Kontrolle von Lab, Sauer- und Salzbad; Kontrolle der Lieferanten- und Ke ssimilch auf Käsereitauglichkeit, insbesondere mittels Labprobe, Gärprobe und Re duktaseprobe; Beratung bei der Milchverarbeitung. IV. Überwachung der Qualitätsbezahlung

§ 20. Die Inspektoren überwachen die Durchführung der Milch-

bezahlung nach Qualität. V. Inkrafttreten

§ 21. Mit dem Inkrafttreten dies

es Reglementes wird das Regle- ment für die Milch- und Käserei-In spektoren des Kantons Zürich vom
12. April 1956 aufgehoben.

§ 22. Dieses Reglement tritt auf den 1. November 1960 in Kraft.

1 OS 40, 1126 und GS VI, 213. Von der Volkswirtschaftsdirektion erlassen.
2 SR 817.02.
3 SR 916.3.
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