Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Zürich und St. Gallen über den Bau und B... (712.61)
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Vertrag zwischen den Regierungen der Kantone Zürich und St. Gallen über den Bau und Betrieb gemeinsamer Kehrichtverwertungsanlagen im Zürcher Oberland

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712.61 Ve r t r a g zwischen den Regierungen der Kantone Zürich und St. Gallen über den Bau und Betrieb gemeinsamer Kehrichtverwertungsanlagen im Zürcher Oberland (vom 6. Juli 1961 / 5. Februar 1962)
1 Die Regierungen der Kantone Zürich und St. Gallen, gestützt auf §
7 Abs. 1 des zürcherischen Gesetzes über das Gemeindewesen vom 6. Juni
1926 beziehungsweise Art.
33 des st.-gallischen Gesetzes über die Or ganisation und die Verwaltung de r Gemeinden und Bezirke und das Verfahren vor den Verwaltungsbehör den vom 20. Dezember 1947, ver einbaren was folgt: Art.
1.
1 Die zürcherischen Gemei nden Bauma, Bubikon, Dürn ten, Fehraltorf, Gossau, Grüningen, Hinwil, Illnau, Mönchaltorf, Pfäf fikon, Rüti, Seegräben, Uster, Vo lketswil, Wald und Wetzikon sowie die st.-gallischen Geme inden Rapperswil und Jona werden ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb geme insamer Kehricht verwertungsanla gen zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen.
2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Verbands gemeinden unter sich und gegenüber dem Ver band sind von den beteiligten Gemei nden in einer Vereinbarung fest zulegen. Diese Vereinbarung unter liegt der Genehmigung durch die Regierungen der Vertragskantone. Si e tritt nach beidseitiger Geneh migung
4 in Kraft. Art.
2.
1 Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 52 ZGB
2 eigene Rechtspersönl ichkeit. Sein Sitz be findet sich in Hinwil.
2 Für die Verantwortlichkeit der Ve rbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart, für die Besorg ung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Kantons Zürich massgebend. Art.
3.
1 Für den Bau, Bestand und Betrieb der gemeinsamen Kehrichtverwertungsanlagen findet, soweit die Verba ndsvereinbarung keine Vorschriften enthält, das Recht der gelegenen Sache Anwendung.
2 Die Vorschriften des Bundesrech ts, insbesondere des Bundes gesetzes über den Schutz der Ge wässer gegen Verunreinigung
3 , sowie die den Verbandsgemeinden aufg rund der Gesetzge bung ihres Kan tons obliegenden besonderen Pf lichten bleiben vorbehalten.
2
712.61 Vertrag über Kehrichtverwertung sanlagen mit dem Kanton SG Art.
4. Anstände zwischen den ei nzelnen Verbandsgemeinden und Privaten werden von den zu ständigen kantonalen Oberbehörden der beteiligten Geme inden entschieden. Art.
5.
1 Öffentlich-rechtliche Streitig keiten zwischen den beteilig
- ten Gemeinden oder zwischen dem Verband und einer oder mehreren Verbandsgemeinden werden, sofern ei ne Verständigung in der Betriebs
- kommission nicht möglich ist, durch ein Schiedsgericht entschieden.
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen nach Anrufung des Schiedsgericht es durch den Verband oder eine Verbandsgemeinde je einen Schiedsr ichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von 15 Tagen als drittes Mitglied des Sc hiedsgerichtes einen Ob mann. Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist au f einen Obmann einigen, so ist die Wahl durch den Präsidenten des Ober gerichtes des Kantons Zürich zu treffen. Im übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich.
3 Die Entscheide des Sc hiedsgerichtes sind e ndgültig. Sie sind den Regierungen der Vertra gskantone mitzuteilen. Art.
6. Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei welchen einer Gemeinde oder dem Verband le diglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Ge
- richts- und Verwaltungsbehörde n der beiden Vertragskantone. Art.
7. Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet, den vom Schiedsgericht oder von den zuständi gen Behörden des an
- dern Kantons gefällte n Entscheiden Nachacht ung zu verschaffen. Art.
8. Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Beseitigung bestehender Missstände sowie über die Auslegung und An
- wendung dieses Vertrages sind gem äss Art. 113 Ziff. 2 der Bundesver
- fassung dem B undesgericht zu unterbreiten.
1 OS 41, 135 und GS V, 376.
2 SR 210 .
3 Heute: Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 ( SR 814.20 ).
4 Vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 6. Juli 1961, vom Regierungsrat des Kantons St. Gallen am
5. Februar 1962 genehmigt.
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