Verordnung über die Prüfung der Betreibungs- und Konkursbeamten sowie der Sachwalter (64)
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Verordnung über die Prüfung der Betreibungs- und Konkursbeamten sowie der Sachwalter

Nr. 64 Verordnung über die Prüfung der Betreibungs- und Konkursbeamten sowie der Sachwalter vom 11. November 1996 (Stand 1. Juni 2013) Das Obergericht des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 13 Absatz 4 und 19 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bundes
- gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 22. Oktober 1996
1 , beschliesst:

§ 1

Prüfungskommission
1 Das Kantonsgericht
2 wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Prüfungskommis
- sion bestehend aus fünf Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern. *
2 Das Kantonsgericht bezeichnet den Präsidenten oder die Präsidentin und einen Aktuar oder eine Aktuarin.
3 Je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied werden aus dem Kreise der Betreibungsbeam
- ten, der Konkursbeamten sowie der Sachwalter gewählt.
4 Die Prüfung wird jeweils von drei Mitgliedern abgenommen, wobei je nach Prüfung mindestens ein Mitglied aus dem Kreise der Betreibungsbeamten oder der Konkursbe
- amten bzw. der Sachwalter mitzuwirken hat.

§ 2

Prüfungstermine, Zulassungsgesuche
1 Die Prüfungen finden in der Regel im Frühjahr und im Herbst statt.
2
1. August einzureichen. *
1 SRL Nr.
290
2 Gemäss Änderung vom 26. März 2013, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2013 127), wurde in den

§§

1–4, 7 und 9 die Bezeichnung «Obergericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1996 335
2 Nr. 64
3 Zugelassen werden Bewerber und Bewerberinnen mit Schweizer Bürgerrecht, die handlungsfähig sind. *
4 Dem Gesuch sind beizulegen: a. ein kurzgefasster Lebenslauf, der auch über den Wohnsitz in den letzten fünf Jahren Aufschluss gibt, b. * eine Bescheinigung der Handlungsfähigkeit, c. * ein Auszug aus dem Strafregister, d. ein Auszug aus dem Betreibungsregister über die letzten fünf Jahre, e. die Quittung der kantonalen Gerichtskasse über die Bezahlung der Prüfungsge
- bühr.
5 Das Kantonsgericht entscheidet über das Gesuch und überweist bei Zulassung die Ak
- ten dem Präsidenten oder der Präsidentin der Prüfungskommission. *

§ 3

Prüfungsfächer für Betreibungsbeamte
1 Prüfungsfächer sind: a. die für die Betreibungsbeamten wesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
3 , des kantonalen Einführungsgeset
- zes
4 dazu, der einschlägigen Verordnungen und Kreisschreiben des Bundesrates und des Bundesgerichts sowie der wichtigen Weisungen des Bundesgerichts und des Kantonsgerichtes; b. Grundkenntnisse über:
1. das Bundesprivatrecht (ZGB
5 /OR
6 ),
2. die Erlasse über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Aus land
7 ,
3. die Zivilprozessordnung
8 ; c. die Grundzüge der kantonalen Behördenorganisation.

§ 4

Prüfungsfächer für Konkursbeamte und Sachwalter
1 Prüfungsfächer sind: a. das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
9 , das kantonale Einfüh
- rungsgesetz
10 dazu, die einschlägigen Verordnungen und Kreisschreiben des Bun
- desrates und des Bundesgerichts sowie die wichtigen Weisungen des Bundesge
- richts und des Kantonsgerichtes;
3 SR
281.1
4 SRL Nr.
290
5 SR
210
6 SR
220
7 SR 211.412.4
8 SR
272
9 SR
281.1
10 SRL Nr.
290
Nr. 64
3 b. Kenntnisse über:
1. das Bundesprivatrecht (ZGB
11 /OR
12 ),
2. die Erlasse über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Aus
- land
13 ,
3. die Zivilprozessordnung
14 ; c. die Grundzüge der kantonalen Behördenorganisation.

§ 5

Schriftliche und mündliche Prüfung
1 Die schriftliche Prüfung umfasst eine Klausurarbeit von vier Stunden aus dem Gebiete des SchKG
15 . Die erforderlichen Gesetze und Verordnungen werden zur Verfügung ge
- stellt.
2 Die mündliche Prüfung wird angesetzt, wenn der Bewerber bzw. die Bewerberin die schriftliche Prüfung bestanden hat. Sie dauert längstens zwei Stunden. *

§ 6

Wiederholung der Prüfung
1 Wird die schriftliche oder die mündliche Prüfung nicht bestanden, so bestimmt die Kommission, wann und unter welchen Bedingungen der Bewerber bzw. die Bewerberin sich erneut anmelden kann.
2 Nach dreimaligem Misserfolg wird der Bewerber bzw. die Bewerberin nicht mehr zur Prüfung zugelassen.

§ 7

Bewertung
1 Die Leistungen der Bewerber bzw. Bewerberinnen werden von den Mitgliedern der Prüfungskommission für die schriftliche und jeden Teil der mündlichen Prüfung wie folgt bewertet: sehr gut, gut, genügend, ungenügend.
2 Die Kommission nimmt die Gesamtbewertung vor.
3 Die Kommission bescheinigt dem Bewerber bzw. der Bewerberin, ob er/sie die Prü
- fung mit Erfolg, mit gutem Erfolg oder mit sehr gutem Erfolg bestanden hat.
4 Hat der Bewerber bzw. die Bewerberin die Prüfung bestanden, so erteilt das Kantons
- gericht das Fähigkeitszeugnis. *
11 SR
210
12 SR
220
13 SR 211.412.4
14 SR
272
15 SR
281.1
4 Nr. 64

§ 8

* Prüfungsgebühr
1 Die Prüfungsgebühr beträgt Fr. 800.– (Fr. 400.– für die schriftliche, Fr. 300.– für die mündliche Prüfung und Fr. 100.– für die Benützung des mit EDV ausgestatteten Prü
- fungsraumes). Die Gebühr wird vorschussweise erhoben.
2 Wird die schriftliche Prüfung nicht angetreten, geht ein Betrag von Fr. 100.– an die Unkosten. Wird die mündliche Prüfung nicht angetreten, verfällt die Gebühr.
3 Wird die schriftliche Prüfung nicht bestanden und auf eine Wiederholung verzichtet, erhält der Bewerber Fr. 300.– zurückerstattet.
4 Für die Wiederholung der schriftlichen Prüfung wird eine Gebühr von Fr. 500.– (ein
- schliesslich Benützung des Prüfungsraumes) erhoben.
5 Für die Wiederholung der mündlichen Prüfung beträgt die Gebühr Fr. 300.–.

§ 9

*
1 Die Entschädigung von Präsident bzw. Präsidentin, Mitgliedern und Aktuar oder Ak
- tuarin der Prüfungskommission richtet sich nach der Verordnung über Entschädigungen an die Mitglieder vom Obergericht bestellter Prüfungskommissionen und Aufsichtsbe
- hörden vom 5. Februar 2003
16 .

§ 10

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung des Obergerichts über die Prüfung der Konkursbeamten vom 26. Mai
1975
17 und diejenige über die Prüfung der Sachwalter vom 28. Februar 1945
18 sowie der Beschluss des Obergerichts über die Festsetzung der Gebühr für die Prüfung der Sach
- walter vom 7. Juli 1971
19 werden aufgehoben.

§ 11

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
16 SRL Nr.
123
17 G 1975 129 (SRL Nr. 64)
18 V XIII 486 (SRL Nr. 971)
19 V XVIII 168 (SRL Nr. 972)
Nr. 64
5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
11.11.1996
01.01.1997 Erstfassung G 1996 335

§ 1 Abs. 1

03.11.1997
01.01.1998 geändert G 1997 372

§ 2 Abs. 2

18.06.2012
01.07.2012 geändert G 2012 146

§ 2 Abs. 3

17.01.2005
01.03.2005 geändert G 2005 10

§ 2 Abs. 4, b.

17.01.2005
01.03.2005 geändert G 2005 10

§ 2 Abs. 4, c.

17.01.2005
01.03.2005 geändert G 2005 10

§ 2 Abs. 5

18.06.2012
01.07.2012 geändert G 2012 146

§ 5 Abs. 2

03.11.1997
01.01.1998 geändert G 1997 372

§ 7 Abs. 4

18.06.2012
01.07.2012 geändert G 2012 146

§ 8

28.10.1998
22.11.1998 geändert G 1998 425

§ 9

18.06.2012
01.07.2012 geändert G 2012 146
6 Nr. 64 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
11.11.1996
01.01.1997 Erlass Erstfassung G 1996 335
03.11.1997
01.01.1998

§ 1 Abs. 1

geändert G 1997 372
03.11.1997
01.01.1998

§ 5 Abs. 2

geändert G 1997 372
28.10.1998
22.11.1998

§ 8

geändert G 1998 425
17.01.2005
01.03.2005

§ 2 Abs. 3

geändert G 2005 10
17.01.2005
01.03.2005

§ 2 Abs. 4, b.

geändert G 2005 10
17.01.2005
01.03.2005

§ 2 Abs. 4, c.

geändert G 2005 10
18.06.2012
01.07.2012

§ 2 Abs. 2

geändert G 2012 146
18.06.2012
01.07.2012

§ 2 Abs. 5

geändert G 2012 146
18.06.2012
01.07.2012

§ 7 Abs. 4

geändert G 2012 146
18.06.2012
01.07.2012

§ 9

geändert G 2012 146
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