Verordnung über die Beschäftigung der persönlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (53)
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Verordnung über die Beschäftigung der persönlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

Nr. 53 Verordnung über die Beschäftigung der persönlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vom 5. September 1995 (Stand 1. Juli 2007) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 30 des Organisationsgesetzes vom 13. März 1995
1 und § 1 Absatz 3 des Personalgesetzes vom 26. Juni 2001
2 , auf Antrag des Justizdepartementes, * beschliesst:
1 Begründung des Arbeitsverhältnisses

§ 1

Privatrechtliches Arbeitsverhältnis
1 Persönliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen werden privatrechtlich angestellt.

§ 2

Vertragsabschluss und Unterstellung
1 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin schliesst im Namen des Kantons den Vertrag mit den persönlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ab. Er oder sie ist zuständige Behörde für personalrechtliche Entscheide.
2 Persönliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind dem Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin direkt unterstellt. Sie haben keine Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse. Administrativ sind sie dem Departementssekretariat zugeordnet.
1 SRL Nr.
20
2 SRL Nr.
51 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1995 367
2 Nr. 53
2 Inhalt des Arbeitsverhältnisses

§ 3

Aufgaben
1 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin legt die Aufgaben der persönlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fest und erteilt ihnen die Aufträge.

§ 4

Besoldung
1 Die für die Besoldung der persönlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Verfü
- gung stehende Lohnsumme entspricht dem Maximum der Lohnklasse 14 der Besol dungsordnung für das Staatspersonal
3 . *
2 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin setzt nach Anhören der Dienststelle Personal
4 den Anfangslohn sowie die allfälligen jährlichen Erhöhungen fest.
3 Neben dem Lohn werden die Sozialzulagen, inklusive die besondere Sozialzulage, aus
- gerichtet, wie sie dem Staatspersonal zustehen. *

§ 5

Sinngemässe Anwendung des Personalrechts des Staatspersonals
1 Für die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses sind im übrigen die Regelungen der Personalgesetzgebung für das Staatspersonal, insbesondere die Bestimmungen über Rechte und Pflichten, sinngemäss anwendbar.
2 Keine Anwendung finden die §§ 25 sowie 65–75 des Personalgesetzes
5 . *

§ 6

Haftung
1 Die persönlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unterstehen dem kantonalen Haf
- tungsgesetz
6 .
3 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 7

Ausscheiden aus dem Amt
1 Bei Ausscheiden des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin aus dem Amt erlischt das Arbeitsverhältnis mit den persönlichen Mitarbeitern oder Mitar
- beiterinnen auf den gleichen Zeitpunkt.
3 SRL Nr.
73
4 Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli
2007 (G 2007 33), wurde die Bezeichnung «Personalamt» durch «Dienststelle Personal» ersetzt.
5 SRL Nr.
51
6 SRL Nr.
23
Nr. 53
3
2 Für den Monat, in dem das Arbeitsverhältnis erlischt, ist die ordentliche Besoldung auszurichten.

§ 8

Kündigung
1 Beide Parteien können das Arbeitsverhältnis zu jedem Zeitpunkt unter Einhaltung der Kündigungsfrist gemäss Absatz 2 auf das Ende eines Monats schriftlich kündigen.
2 Die Kündigungsfrist beträgt a. im ersten bis und mit dem neunten Dienstjahr drei Monate, b. ab dem zehnten Dienstjahr sechs Monate.
3 Aus wichtigen Gründen kann das Arbeitsverhältnis unter Angabe der Gründe jederzeit fristlos aufgelöst werden.

§ 9

Entbindung von der Arbeitsleistung
1 Wird der persönliche Mitarbeiter oder die persönliche Mitarbeiterin nach erfolgter Kündigung von der Erbringung der Arbeitsleistung entbunden, ist die Besoldung gemäss

§ 4 auch im Fall eines Ersatzerwerbs vollumfänglich auszurichten.

§ 10

Abgangsentschädigung
1 Bei nicht voraussehbarem Ausscheiden des Departementsvorstehers oder der Departe
- mentsvorsteherin aus dem Amt erhält der persönliche Mitarbeiter oder die persönliche Mitarbeiterin eine Abgangsentschädigung.
2 Die Abgangsentschädigung beträgt einen Viertel eines Jahresgehalts im ersten bis und mit dem neunten Dienstjahr und ein halbes Jahresgehalt ab dem zehnten Dienstjahr. Massgebend sind die Bezüge beim Austritt (§ 4).
4 Aufträge

§ 11

1 Die gemäss § 4 Absatz 1 zur Verfügung stehende Lohnsumme kann ganz oder teilwei
- se für die Erteilung von Aufträgen gemäss Artikel 394 ff. des Schweizerischen Obliga
- tionenrechts
7 verwendet werden.
2 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin ist zuständig für die Er
- teilung von Aufträgen.
3 Scheidet der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin aus dem Amt, erlischt der Auftrag.
7 SR
220
4 Nr. 53
5 Schlussbestimmung

§ 12

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Nr. 53
5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
05.09.1995
01.10.1995 Erstfassung G 1995 367 Ingress
06.05.2003
01.07.2003 geändert G 2003 137

§ 4 Abs. 1

06.05.2003
01.07.2003 geändert G 2003 137

§ 4 Abs. 3

16.01.2004
01.01.2004 geändert G 2004 19

§ 5 Abs. 2

06.05.2003
01.07.2003 geändert G 2003 137
6 Nr. 53 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
05.09.1995
01.10.1995 Erlass Erstfassung G 1995 367
06.05.2003
01.07.2003 Ingress geändert G 2003 137
06.05.2003
01.07.2003

§ 4 Abs. 1

geändert G 2003 137
06.05.2003
01.07.2003

§ 5 Abs. 2

geändert G 2003 137
16.01.2004
01.01.2004

§ 4 Abs. 3

geändert G 2004 19
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