Verordnung über die Parkanlage der Universität Zürich-Irchel (415.111.42)
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Verordnung über die Parkanlage der Universität Zürich-Irchel

1 V über die Parkanlage der Universität Zürich-Irchel
415.111.42 Verordnung über die Parkanlage der Un iversität Zürich-Irchel (vom 9. Dezember 1987)
1 Der Regierungsrat beschliesst:
Geltungsbereich

§ 1.

Die Verordnung gilt für die Park anlage der Univ ersität Zürich- Irchel.
Zweck
der Parkanlage

§ 2.

Die Parkanlage dient der Be völkerung und den Universitäts angehörigen als Erholungsgebiet.
Bewilligungs
-
pflicht

§ 3.

Veranstaltungen und Tätigkeite n, die der Zweckbestimmung des Parks widersprechen oder dessen Benützung durch andere erheb lich erschweren, bedürfe n einer Bewilligung.
Verweigerung

§ 4.

Bewilligungen werden insb esondere nicht erteilt für: a. Verkaufsstände und -wagen, ausse r im Zusammenhang mit einer bewilligten Festveranstaltung, b. die Verteilung von Werbematerial und die Durchführung von Werbe veranstaltungen, c. Veranstaltungen mit überwie gend kommerziellem Charakter.
Gebühren

§ 5.

1 Für die bewilligungsp flichtige Benützung wird eine Gebühr erhoben.
2 Diese bemisst sich nach der in Anspruch genommenen Fläche und der Lage im Park. Sie beträgt je m
2 und für jeden Tag Fr. 0.50 bis Fr. 3.
3 Die Gebühr kann auf Gesuch hin re duziert oder erlassen werden, wenn die Benützung einen Bezug zu den umliegenden Quartieren oder zur Universität oder gem einnützigen Charakter hat.
Zuständigkeit

§ 6.

Das Rektorat entscheide t über die Bewilligung.
Benützungs
-
beschränkung

§ 7.

1 Das Rektorat kann einzelne nichtbewilligungspflichtige Tätigkeiten, welche den Park sc hädigen oder die Benützung durch an dere beeinträchtigen, ei nschränken ode r verbieten.
2 Das Rektorat kann eine Parkordnung erlassen.
Unterhalt

§ 8.

Die Parkanlage wird von de r Baudirektion in Zusammen arbeit mit der Universi tätsverwaltung unterhal ten. Vorbehalten blei ben Verträge mit der Stadt Zürich.
2
415.111.42 V über die Parkanlage der Universität Zürich-Irchel Straf bestimmung

§ 9.

Wer eine bewilligung spflichtige Benützung ohne Bewilligung vornimmt oder Benützungsbeschränkung en verletzt, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft. Inkrafttreten

§ 10.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
1 OS 50, 265.
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