Verordnung über das Tierspital der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich (415.447)
CH - ZH

Verordnung über das Tierspital der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich

1 Tierspitalverordnung
415.447 Verordnung über das Tierspital der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich (Tierspitalverordnung) (vom 9. April 2019)
1 Der Universitätsrat beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Organisation
und Zweck

§ 1.

1 Das Tierspital der Universität Zürich ist Teil der Vetsuisse- Fakultät und besteht aus den Departementen a. Kleintiere, b. Nutztiere, c. Pferde, d. Klinische Diagno stik und Services.
2 Einem Departement können neben Kliniken und Instituten auch weitere Organisationseinheiten angehören, die nicht den Status eines Instituts der Universität Zürich haben.
3 Das Tierspital sorgt insbesondere für die wissenschaftliche und praktische Ausbildung der Tierärzti nnen und Tierärzte und für die kli nische Forschung auf dem Gebiet der Veterinärmedizin.
4 Das Tierspital kann al s Lehrbetrieb Tiermedi zinische Praxisassis tentinnen und Tiermedizinische Pr axisassistenten (TPA) ausbilden.
Direktion

§ 2.

1 Die Direktion besteht aus der är ztlichen Direktorin oder dem ärztlichen Direktor und der Finanzdi rektorin oder dem Finanzdirektor. Sie führt das Tierspital zusammen mit der Geschäftsleitung.
2 Die Direktion ist verantwortlich fü r die Vorbereitung der Geschäfte der Geschäftsleitung.
3 Die ärztliche Direktorin oder der ärztliche Direktor rekrutiert sich aus den Departementen des Tierspitals. Sie oder er wird von der Ge schäftsleitung für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Als Pro dekanin oder Prodekan Dienstleistung en nimmt sie oder er Einsitz im Fakultätsvorstand.
4 Die Finanzdirektorin oder der Finanz direktor wird in der Regel aus einem Personenkreis ausserhalb der Fa kultät bestellt und auf Antrag der Geschäftsleitung vom Fa kultätsvorstand gewählt.
2
415.447 Tierspitalverordnung Geschäfts leitung

§ 3.

1 Die Geschäftsleitung des Tiersp itals besteht aus den Mitglie
- dern der Direktion sowie aus den Vorsteherinnen oder Vorstehern der Departemente Kleintiere, Nutztiere, Pferde und Klinische Diagnostik und Services. Die Leiterin oder der Leiter des Bereichs Pflege nimmt mit beratender Stimme an den Sitz ungen der Geschä ftsleitung teil.
2 Die operative Führung des Tierspitals obliegt der Geschäftsleitung. Die Mitglieder der Direktion haben den Vorsitz. Sie leiten die Sitzungen der Geschäftsleitung abwechselnd.
3 Die Geschäftsleitung entscheidet auf Antrag der Direktion unter Berücksichtigung de r übergeordneten Normen insbesondere über a. die Führung und Organisation des Tierspitals im Rahmen der von der Universitätsleitung fest gelegten Aufbauorganisation, b. das Geschäftsmodell und das Dienstleistungsportfolio, c. die Anträge an den Fakultätsvor stand betreffend Budget und Rech
- nung, d. die Allokation der Finanz- und St ellenbudgets auf die Departemente.
4 Die Finanzdirektorin oder der Fina nzdirektor entscheidet nach An
- hörung der Geschä ftsleitung über die Ausges taltung des Controllings.
5 Die Geschäftsleitung erlässt eine Geschäftsordnung. Diese ist vom Fakultätsvorstand zu genehmigen. Erweiterte Geschäfts leitung

§ 4.

1 Die Erweiterte Geschäftsleitung ist ein konsultatives Organ. Sie setzt sich aus der Ge schäftsleitung und je vier weiteren Vertreterin
- nen oder Vertretern de r Departemente zusammen.
2 Die Erweiterte Geschä ftsleitung wird von de r Direktion nach Be
- darf einberufen, mindestens jedoch einmal pro Semester. B. Auftrag Leistungen des Tierspitals

§ 5.

1 Das Tierspital nimmt zur Untersuchung, Beobachtung und Behandlung kranke Tiere auf, insbesondere Nutz- und Kleintiere. Tiere, die der wissenschaftlichen und prak tischen Ausbildung sowie der kli
- nischen Forschung di enen, haben Vorrang.
2 Für Ausbildungs- und klinische Forschungszwecke können auch gesunde Tiere aufgenommen werden.
3 Bei Platz- und Personalmangel so wie bei hohem Ansteckungsrisiko können Tiere zurückgewiesen we rden. Die Aufnahme oder Haltung unruhiger oder bösartiger Tier e kann verweigert werden.
3 Tierspitalverordnung
415.447
4 Tiere, die durch Anordnung der Behörden des Kantons dem Spi tal zugeführt werden, werden in der Regel aufgenommen. Die überwei sende Behörde trägt die Kost en der Behandlung der Tiere.
Zusammen
-
arbeit innerhalb
der Fakultät

§ 6.

Die diagnostischen Institute der Vetsuisse-Fakultät beteiligen sich an den labordiagnostisc hen Abklärungen der Fälle.
Tierärztliche
Verantwortung

§ 7.

1 Die ambulante wie auch stationäre Untersuchung und Be handlung am Tierspital fällt in di e Verantwortung der Vorsteherinnen und Vorsteher der Departemente und der Leiterinnen und Leiter der Abteilungen sowie ihrer tierärztlich en Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2 Sie erfüllen ihre Berufspflichten gemäss Art. 40 ff. des Bundesgeset zes vom 23. Juni 2006 über di e universitären Medizinalberufe
4 .
3 Das Tierspital bezeichnet eine od er mehrere Tierschutzbeauftragte und Stellvertretungen gemäss der bu ndesrechtlichen Tierschutzverord nung vom 23. April 2008
3 .
Ambulatorium

§ 8.

Die Vorsteherin oder der Vors teher des Departements Nutz tiere entscheidet, welche Tiere ausse rhalb des Tierspitals ambulant unter sucht und behandelt werden.
Lehre und
Forschung

§ 9.

1 Kranke Tiere dürfen zu Lehrzw ecken nur eingesetzt werden, wenn es ihr gesundheitlicher Zusta nd erlaubt und wenn der Einsatz von der Besitzerin oder vom Besitzer nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird.
2 Für zusätzliche Eingriffe und Handlungen an Tieren wie Probe entnahmen zu Lehr- oder Forschungsz wecken braucht es die schriftliche Zustimmung der Besitzerin oder de s Besitzers und wo erforderlich die entsprechende Tierversuchsbewilligun g gemäss den bundesrechtlichen und kantonalen Bestimmungen über den Tierschutz und das Bewilli gungsverfahren.
3 Die Sektion toter Tiere ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Besitzerin oder des Besitzers erlaubt.
Behandlungs
-
vertrag

§ 10.

1 Die Besitzerinnen und Besitzer von eingelieferten Tieren werden in der Regel durch Aushang oder auf andere Weise über die wesentlichen Rechte und Pflichten, die sich aus dieser Verordnung erge ben, orientiert.
2 Der Behandlungsvertrag ist privatrechtlich und wird in der Regel schriftlich unter Angabe der vora ussichtlich zu erwartenden Behand lungskosten abgeschlossen.
4
415.447 Tierspitalverordnung C. Einsicht und Information Rechte der Besitzerin oder des Besitzers und von Dritten

§ 11.

1 Die Besitzerin oder der Besitzer des Tieres und die überwei
- sende Tierärztin oder der überweisende Tierarzt können Einsicht in das Behandlungsdossier nehmen.
2 Dritten, mit Ausnahme der überwe isenden Tierärztin oder des über
- weisenden Tierarztes, darf Auskunft über untersuchte oder behandelte Tiere nur mit Zustimmung der Besitz erin oder des Besitzers erteilt wer
- den.
3 Vorbehalten bleiben Auskünfte zum Zwecke der Forschung und des Unterrichts oder aufgrund besonderer Meldepflichten oder -rechte.
4 Eine Auskunftspflicht der diagnostischen Institute über die von ihnen ausgeführten Untersuchungen besteht nur gege nüber der direk
- ten Auftraggeberin oder de m direkten Auftraggeber.
5 Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Information und den Datenschutz des Kantons Zürich vom 12. Februar 2007
2
. D. Weitere Bestimmungen Tarifordnung

§ 12.

1 Auf Antrag der Direktion erlä sst die Geschäftsleitung eine Tarifordnung für Konsultation und Behandlung sowie Aufenthalt und Verpflegung der Tiere. Die Tarifo rdnung bedarf der Genehmigung durch die Universitätsleitung.
2 Den Konsultations- und Behandlung starifen liegen die tatsächlichen Behandlungskosten und ein angeme ssener Zuschlag für die weiteren Kosten zugrunde. Sie orientieren si ch zudem an den Marktverhältnissen.
3 Die Vorsteherinnen oder Vorste her der Departemente können in begründeten Fällen die entstandenen Kosten teilweise ermässigen, ins
- besondere wenn die Aufnahme von Tieren Dritter im Interesse von Lehre und Forschung liegt. Die Geschä ftsleitung erlässt hierzu Richt
- linien. Spitalapotheke

§ 13.

Das Tierspital führt eine eigene Apotheke. Studierende

§ 14.

1 Die Studierenden abso lvieren das Pflichtmodul «Nachtdienst und Notfallmedizin» gemäss §§
20 und 26 des Studienreglements über das Studium und die Leistungskontro lle in den Bachelor- und Master
- studiengängen an der Vetsuisse-Fakultät.
2 Nach zwei Jahren klinischen Un terrichts besteht für Studierende die Möglichkeit einer befristeten Anst ellung im Bereich der Pflegehilfe.
5 Tierspitalverordnung
415.447
Inkrafttreten

§ 15.

Die Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.
1 OS 74, 292 ; Begründung siehe ABl 2019-04-18 .
2 LS 170.4 .
3 SR 455.1 .
4 SR 811.11 .
Markierungen
Leseansicht