Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor of Science in Gesundheitswissenschaften d... (546e)
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Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor of Science in Gesundheitswissenschaften der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern

Nr. 546e Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor of Science in Gesundheitswissenschaften der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin der Universität Luzern * vom 6. Juli 2020 (Stand 1. Mai 2023) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1

Gegenstand
1 Dieses Reglement regelt die Zulassung zu den Angeboten, die Organisation und die Voraussetzungen zur Titelverleihung des Bachelorstudiums in Gesundheitswissenschaf
- ten an der Fakultät für Gesundheitswissenschaften und Medizin (nachfolgend Fakul
- tät). *
2 Es legt die Grundsätze des Bachelorstudiums sowie der dazu gehörigen Leistungskon
- trollen fest und gilt für alle Studierenden, die im Rahmen des Studiengangs an der Fa
- kultät studieren. *
3 Das Reglement gilt ebenfalls für: a. * Studierende anderer Fakultäten, Universitäten und Hochschulen, die an der Fakul
- tät freie Studienleistungen im Rahmen des Bachelorstudiengangs beziehen, b. * Mobilitätsstudierende, die an der Fakultät ECTS-Punkte erwerben.
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2020-065
2 Nr. 546e
4 Vorbehalten bleiben Kooperationsvereinbarungen mit anderen Universitäten und Hochschulen und entsprechende gemeinsame Reglemente sowie allgemeine Abkom
- men.
5 ... *

§ 2

Regelstudiendauer und Studienbeginn
1 Der Bachelorstudiengang Bachelor of Science (BSc) Gesundheitswissenschaften um
- fasst 180 ECTS-Punkte und hat eine Regelstudiendauer von sechs Semestern. *
2 Ein Teilzeitstudium ist möglich. Die Studiendauer verlängert sich entsprechend.
3 Der Bachelorstudiengang BSc Gesundheitswissenschaften beginnt jeweils einmal im Jahr zum Herbstsemester. Ein Studienbeginn zum Frühjahrssemester ist möglich. *

§ 3

Verliehener Grad
1 Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiengangs BSc Gesundheitswissen
- schaften der Fakultät wird der Grad «Bachelor of Science in Gesundheitswissenschaften der Universität Luzern» (Englisch: BSc in Health Sciences of the University of Lucerne) verliehen. *

§ 4

Musterstudienplan, Lehrorganisation und Lehrformen
1 Zur Orientierung der Studierenden und zur Erleichterung ihrer Studienplanung stellt die Fakultät Musterstudienpläne zur Verfügung. *
2 Die Fakultät organisiert das Lehrangebot im Rahmen seiner Kapazitäten so, dass die im Musterstudienplan aufgeführten Lehrveranstaltungen regelmässig und, soweit es sich um Pflichtlehrveranstaltungen handelt, für das Vollzeitstudium kollisionsfrei angeboten werden. *
3 Die Fakultät sorgt dafür, dass * a. die Dozentinnen und Dozenten Lehrkonzepte einsetzen, welche dem jeweiligen Stand der Hochschuldidaktik entsprechen, b. sich die Dozentinnen und Dozenten im Bereich der Hochschuldidaktik und -päda
- gogik weiterbilden.

§ 5

Qualitätssicherung
1 Die Qualität des Studiengangs und die Qualität der einzelnen Lehrveranstaltungen und Studieninhalte werden regelmässig und gemäss den Vorgaben der Universität überprüft. Zusätzliche Qualitätssicherungsmassnahmen können durch die Fakultätsleitung angeord
- net werden. *
Nr. 546e
3
2 Organe und Zuständigkeiten

§ 6

Dekanin oder Dekan *
1 Die Dekanin oder der Dekan ist für den Studienbetrieb verantwortlich und entscheidet im Regelungsbereich dieser Studien- und Prüfungsordnung über alle Angelegenheiten, soweit nicht ein anderes Organ für zuständig erklärt wird. *

§ 7

Fakultätsversammlung *
1 Die Fakultätsversammlung erlässt die Wegleitung zu dieser Studien- und Prüfungsord
- nung. *

§ 8

Akademische Direktorin oder akademischer Direktor
1 Die Fakultätsversammlung setzt eine Professorin oder einen Professor als akademische Direktorin oder als akademischen Direktor ein, welche oder welcher die akademische Leitung des Studiengangs innehat, und umschreibt die Aufgaben und Verantwortlichkei
- ten. *

§ 9

Studien- und Prüfungsausschuss
1 Die Fakultätsversammlung kann einzelne Aufgaben dem Studien- und Prüfungsaus
- schuss (StuPA) übertragen. *
2 Dem StuPA obliegt insbesondere die Organisation und Durchführung von Prüfungen und die Entscheidung in Zulassungsfragen.
3 Er legt die Prüfungsmodalitäten der Aufnahmeprüfung für Personen ohne anerkannte Hochschulzulassung fest.
4 Der StuPA kann einzelne Aufgaben an das Studiendekanat delegieren. *

§ 10

Studiendekanat *
1 Die Leiterin oder der Leiter des Studiendekanats ist für die operative Umsetzung dieser Ordnung und der Wegleitung verantwortlich. *
4 Nr. 546e
3 Zulassungs- und Studienvoraussetzungen

§ 11

Allgemeines
1 Für die Zulassung zum Bachelorstudiengang BSc Gesundheitswissenschaften gelten die Bedingungen gemäss Universitätsstatut
2 und die darauf gestützten Zulassungsrichtli
- nien der Universität Luzern. *
2 Zum Bachelorstudiengang BSc Gesundheitswissenschaften wird nicht zugelassen, wer in derselben Studienrichtung an einer anderen Hochschule des In- oder Auslandes we
- gen ungenügender Leistungen endgültig abgewiesen worden ist.
4 Studienstruktur

§ 12

Aufbau
1 Das Bachelorstudium besteht aus fünf Modulen sowie einer Bachelorarbeit.
2 Aufbau, Module, Lehrveranstaltungen, ECTS-Punkte sowie spezifische Sprach- und Prüfungsanforderungen sind in der Wegleitung geregelt. *
3 Die Wahl weiterer, im Studienplan nicht vorgesehener und für den Abschluss nicht an
- rechenbarer Lehrveranstaltungen ist zulässig. Diese werden im Leistungsnachweis aus
- gewiesen. *

§ 13

Studiensprache
1 Die Lehrveranstaltungen im BSc Gesundheitswissenschaften werden vorwiegend in deutscher Sprache abgehalten. Einzelne Lehrveranstaltungen sind auch auf Englisch möglich.

§ 14

Detailregelungen
1 Anmeldeverfahren, Abläufe und detaillierte Anforderungen sind in der Wegleitung ge
- regelt. *

§ 15

Maximalstudiendauer und Studienzeitverlängerung
1 Die Maximalstudienzeit im Vollzeitstudium im BSc Gesundheitswissenschaften be
- trägt das Doppelte der Regelstudiendauer, vom Beginn des Studiums an gerechnet. Bei einem Teilzeitstudium wird die Maximalzeit entsprechend angepasst.
2 SRL Nr.
539c
Nr. 546e
5
2 Wer innerhalb dieser Frist die Bedingungen für den Studienabschluss gemäss § 37 nicht erfüllt hat, kann keinen Abschluss im BSc Gesundheitswissenschaften mehr erwer
- ben.
3 Ein Gesuch um Studienzeitverlängerung ist möglich, wenn die Maximalstudienzeit überschritten wird. Das Gesuch ist zu begründen und in schriftlicher Form und vor Ab
- lauf des letzten Semesters dieser Frist an den StuPA zu richten.
4 Die Bewilligung für eine Verlängerung der Studienzeit wird höchstens für zwei Semes
- ter erteilt. Danach ist gegebenenfalls ein neues Verlängerungsgesuch für höchstens zwei Semester zu stellen.
5 Studienleistungen, ECTS-Punkte und Prüfungen
*

§ 16

Berechnung der Studienleistungen in ECTS-Punkten *
1 Die Fakultät berechnet die Studienleistungen in ECTS-Punkten gemäss dem «Euro
- pean Credit Transfer and Accumulation System» (ECTS). *
2 Der Bachelorstudiengang BSc Gesundheitswissenschaften beruht auf Studienleistun
- gen von durchschnittlich 30 ECTS-Punkten für jedes Semester (bei Vollzeitstudium).
3 Einem ECTS-Punkt entspricht ein durchschnittliches studentisches Arbeitspensum von
25 bis 30 Stunden. *

§ 17

Erwerb von ECTS-Punkten *
1 ECTS-Punkte werden aufgrund erfolgreich erbrachter Leistungsnachweise erworben, insbesondere durch * a. schriftliche oder mündliche Prüfungen, b. schriftliche Arbeiten, c. Bestätigungen einer aktiven Teilnahme in den Lehrveranstaltungen mit oder ohne Leistungskontrolle, d. Nachweise über im Selbststudium erbrachte Studienleistungen, e. weitere von den Dozentinnen oder Dozenten festzulegende Nachweise.
2 Lehrveranstaltungen umfassen in der Regel folgende Formen: Vorlesungen, Seminare, Übungen und Gruppenprojektarbeiten.

§ 18

Zulassung zu Lehrveranstaltungen
1 Die Zulassung zu Lehrveranstaltungen kann an den erfolgreichen Abschluss anderer Lehrveranstaltungen oder an zusätzliche Voraussetzungen gekoppelt sein. Details wer
- den im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.
6 Nr. 546e

§ 19

Leistungsnachweise
1 Studierende erhalten für alle erbrachten Studienleistungen einen Leistungsnachweis.
2 Leistungsnachweise enthalten den Titel der Lehrveranstaltung, die Anzahl der ECTS- Punkte sowie die Wertung. Unbenotete Leistungsnachweise werden mit bestanden oder nicht bestanden gewertet.

§ 20

Bewertungen
1 Prüfungen und schriftliche Arbeiten werden mit Noten von 6 bis 1 in ganzen oder halb
- en Noten bewertet. Einzelne Pflichtfächer sowie Wahlfächer können ausnahmsweise auch unbenotete, das heisst mit «bestanden» beziehungsweise «nicht bestanden» bewer
- tete Studienleistungen umfassen.
2 Eine Note unter 4 ist eine ungenügende Note. *
3 Den einzelnen Noten entsprechen die folgenden Wertungen:
6 hervorragend
5,5 sehr gut
5 gut
4,5 befriedigend
4 * genügend
3,5 mangelhaft
3 schlecht
2,5 schlecht bis sehr schlecht
2 sehr schlecht
1,5 sehr schlecht bis unbrauchbar
1 * unbrauchbar beziehungsweise unlauteres Prüfungsverhalten.

§ 21

Anrechnung extern erbrachter Leistungsnachweise
1 Der StuPA entscheidet über die Anrechnung extern erbrachter Studienleistungen.
2 Die Anrechnung von Studienleistungen setzt Leistungsnachweise der betreffenden Hochschulen und eine inhaltliche Gleichwertigkeit mit dem Studium im BSc Gesund
- heitswissenschaften voraus.
3 Die Anrechnung von Studienleistungen im Rahmen von Studierendenmobilität erfolgt mittels Learning Agreement.
4 Im Bachelorstudium können extern erbrachte Leistungen im Umfang von insgesamt maximal 60 ECTS-Punkten angerechnet werden. *
5 Leistungen, die bereits für einen Studienabschluss angerechnet worden sind, können nicht für einen weiteren Studienabschluss angerechnet werden.
6 Es sind nur Studienleistungen für einen Abschluss anrechenbar, deren Erwerb zum Zeitpunkt der Anrechnung nicht mehr als acht Jahre zurückliegt.
Nr. 546e
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§ 22

Mobilität
1 Während des Studiums können Studierende maximal zwei Semester an einer anderen universitären Hochschule absolvieren.
2 Die Fakultät fördert die Mobilität durch den Abschluss von Vereinbarungen mit Uni
- versitäten und Hochschulen des In- und Auslandes. *
3 Eine Anrechnung der extern erworbenen ECTS-Punkte an den Studiengang ist gemäss

§ 21 möglich.

*

§ 23

Prüfungsmodalitäten
1 Prüfungssessionen finden zweimal jährlich statt, in der Regel nach Abschluss der Lehr
- veranstaltungen. Die Daten werden rechtzeitig veröffentlicht.
2 Die Wegleitung kann die Zusammenfassung der Inhalte mehrerer Lehrveranstaltungen zu einer Prüfung vorsehen.
3 Prüfungsart und Prüfungsdauer werden von den Dozentinnen oder Dozenten festgelegt und jeweils im Prüfungsplan bekannt gegeben.

§ 24

Prüfungssprache
1 Wird vor der Prüfung nichts anderes bekannt gegeben, entspricht die Prüfungssprache der Sprache der Lehrveranstaltung.
2 Auf Antrag kann der StuPA eine andere Prüfungssprache bewilligen. Der Antrag muss spätestens vier Wochen vor der Prüfung schriftlich gestellt werden und bedarf der Zu
- stimmung der Prüferin oder des Prüfers.

§ 25

Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholen von Leistungsnachweisen
1 Zum Bestehen eines Leistungsnachweises muss mindestens die Note 4, bei unbenote
- ten Lehrveranstaltungen das Prädikat «bestanden» erzielt werden. Bestandene Leis
- tungsnachweise können nicht wiederholt werden. Ein nichtbestandener Leistungsnach
- weis gilt als Fehlversuch.
2 Bei Nichtbestehen kann ein Leistungsnachweis maximal zweimal wiederholt werden, sofern die Studienleistung weiterhin Teil des Lehrangebots ist und sofern die Bestim
- mungen von § 15 zur Maximalstudiendauer und § 31 zum Studienausschluss eingehalten werden.
3 Es besteht kein Anspruch auf eine unmittelbare Wiederholung von Prüfungen. Im Re
- gelfall findet eine erneute Prüfungsdurchführung in der folgenden Prüfungssession statt.

§ 26

Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholen von schriftlichen Arbeiten
1 Zum Bestehen einer schriftlichen Arbeit muss mindestens die Note 4 erzielt werden. Bestandene schriftliche Arbeiten können nicht wiederholt werden.
8 Nr. 546e
2 Bei ungenügenden schriftlichen Arbeiten erfolgt die Wiederholung in Form einer Überarbeitung, ausgenommen ist die Bachelorarbeit. Die zuständigen Dozentinnen oder Dozenten bestimmen die Frist für die Überarbeitung.

§ 27

Anmeldung zu Studienleistungen und Prüfungen, Rückzug
1 Die Anmeldung zu Prüfungen und anderen Studienleistungen erfolgt elektronisch in
- nerhalb einer zuvor kommunizierten Anmeldefrist. Eine An- oder Abmeldung ist nach Ablauf dieser Frist nicht mehr möglich. Detailregelungen sind in der Wegleitung um
- schrieben.

§ 28

Verzicht auf Prüfungsantritt und Prüfungsabbruch
1 Tritt die Kandidatin oder der Kandidat die Prüfung ohne triftigen Grund nicht an, so gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 1 bewertet. Triftige Gründe sind namentlich eine eigene, durch ein ärztliches Attest nachgewiesene Krankheit oder eine schwere Erkrankung oder ein Todesfall in der Familie. Details sind in der Weglei
- tung geregelt.

§ 29

Nachteilsausgleich und Verlängerung der Prüfungsdauer
1 Hinsichtlich des Ausgleichs von Nachteilen aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung gelten die Richtlinien der Universität. Zuständig für die Ertei
- lung ist der StuPA.
2 Der StuPA kann bei Vorliegen triftiger Gründe, insbesondere wegen einer anderen Ma
- turitätssprache als Deutsch, die Dauer mündlicher und schriftlicher Prüfungen im Ein
- zelfall auf Gesuch hin angemessen verlängern.

§ 30

Prüfungseinsicht
1 Den Studierenden steht das Recht auf Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu. Details sind in der Wegleitung beschrieben. *

§ 31

Studienausschluss
1 Die ECTS-Punkte aller nicht bestandenen Studienleistungen (Fehlversuche) werden summiert, ausgenommen ist ein Fehlversuch bei der Bachelorarbeit. Erreicht die Ge samtsumme aller nicht bestandenen Studienleistungen das Äquivalent von 40 ECTS- Punkten, wird die oder der Studierende vom Studium endgültig ausgeschlossen. Der Ausschluss wird von der Fakultät verfügt. *
2 Ebenfalls vom Studium ausgeschlossen wird, wer die Bachelorarbeit auch im zweiten Versuch nicht bestanden hat.
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3 Wer ohne bewilligte Studienzeitverlängerung die Maximalstudiendauer gemäss § 15 überschreitet, wird vom Bachelorstudiengang BSc Gesundheitswissenschaften ausge
- schlossen.
4 Wer einen Leistungsnachweis nach dem zweiten Wiederholungsversuch nicht besteht, wird aus dem Studium ausgeschlossen.
5 Wer vom Bachelorstudiengang BSc Gesundheitswissenschaften ausgeschlossen wird, erhält auf Wunsch eine Bestätigung über die bestandenen Studienleistungen.

§ 32

Unkorrektheiten bei Prüfungen
1 Es ist unzulässig, während einer Prüfung a. andere als die zugelassenen Hilfsmittel mitzuführen oder zu verwenden, b. mit anderen Personen Informationen auszutauschen oder sie bei der Abfassung der Prüfung zu unterstützen, c. die Ruhe im Raum absichtlich zu stören, d. weiterzuschreiben, nachdem durch die Prüfungsaufsicht das Ende der Prüfungs
- zeit erklärt hat.
2 Unkorrektheiten haben das Nichtbestehen der Prüfung und die Vergabe der Note 1 zur Folge. Vorbehalten bleiben Sanktionen der Universität nach den Bestimmungen des Universitätsstatuts
3 . *

§ 33

Plagiate und Ghostwriting
1 Wird eine Studienleistung nicht in allen Teilen selbständig erbracht oder werden ver
- wendete kreative Leistungen Dritter nicht oder nicht ausreichend kenntlich gemacht, wird sie als nicht bestanden und mit der Note 1 bewertet.
2 Bei wiederholter Unkorrektheit oder schwerer Zuwiderhandlung wird die Kandidatin oder der Kandidat vom Bachelorstudiengang BSc Gesundheitswissenschaften endgültig ausgeschlossen.
3 Wird die Täuschung erst nach Beendigung des Studiums bekannt, kann der verliehene Grad entzogen werden.
4 ... *
3 SRL Nr.
539c
10 Nr. 546e
6 Bachelorarbeit und Studienabschluss

§ 34

Voraussetzungen
1 Voraussetzung für die Zulassung zur Bachelorarbeit ist die erfolgreiche Absolvierung des ersten Studienjahres (60 ECTS-Punkte) sowie der Erwerb von mindestens 48 ECTS- Punkten im zweiten Studienjahr. *
2 Die Bachelorarbeit muss eine wissenschaftliche Fragestellung aus dem Gebiet der Ge
- sundheitswissenschaften zum Gegenstand haben.
3 Die Bachelorarbeit ist innerhalb einer Frist von drei Monaten am Studienzentrum ein
- zureichen.
4 Der Abgabetermin der Bachelorarbeit wird von der Fakultät kommuniziert. Details werden in der Wegleitung geregelt. *

§ 35

Leitung, Begutachtung und Betreuung der Bachelorarbeit
1 Das Thema der Bachelorarbeit wird von einer Professorin oder einem Professor oder von einer oder einem Lehrbeauftragten der Fakultät mit Promotion im Einvernehmen mit der Kandidatin oder dem Kandidaten gestellt. Mit der Ausgabe des Themas über
- nimmt die jeweilige Professorin resp. der jeweilige Professor oder die resp. der jeweilige Lehrbeauftragte auch die Leitung und Begutachtung der Bachelorarbeit. Zur Betreuung der Bachelorarbeit können Lehrbeauftragte mit einem Masterabschluss einer Universität oder Hochschule vorgesehen werden. *

§ 36

Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholen der Bachelorarbeit
1 Zum Bestehen der Bachelorarbeit muss mindestens die Note 4 erzielt werden. Bestan
- dene Bachelorarbeiten können nicht wiederholt werden. *
2 Eine als ungen ügend beurteilte Bachelorarbeit kann innerhalb einer Frist von vier Wo
- chen nach Notenbekanntgabe überarbeitet und erneut eingereicht werden. Wird auch die überarbeitete Fassung als ungen ügend bewertet, gilt die Bachelorarbeit als nicht bestan
- den.
3 Nicht bestandene Bachelorarbeiten können mit einem neuen Thema höchstens einmal wiederholt werden. Die Abläufe und Fristen sind in der Wegleitung geregelt.

§ 37

Studienabschluss und Zusammensetzung der Gesamtnote
1 Ein Bachelorstudium schliesst ab, wer alle Studienleistungen gemäss Wegleitung zum Studienaufbau bestanden hat. *
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11
2 Die Abschlussnote des Bachelorstudiums wird als nach ECTS-Punkten gewichteter Durchschnitt aller bestandenen und benoteten Studienleistungen berechnet. Die Berech
- nung des Notenschnitts erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf zwei Nachkommastellen ge
- rundet. *
3 Sind extern erbrachte Studienleistungen anzurechnen, legt der StuPA die Zusammen
- setzung der Gesamtnote fest.

§ 38

Prädikate
1 Den Noten werden folgende Prädikate zugeordnet: a. bei einem Durchschnitt von 5,75-6,00 summa cum laude b. bei einem Durchschnitt von 5,25-5,74 insigni cum laude c. bei einem Durchschnitt von 4,75-5,24 magna cum laude d. bei einem Durchschnitt von 4,25-4,74 cum laude e. bei einem Durchschnitt von 4,00-4,24 rite

§ 39

Diplom und Diplomzusatz
1 Das Diplom bestätigt den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs BSc Ge
- sundheitswissenschaften. Es enthält die Bezeichnung des Studiengangs, den erworbenen Grad, die Gesamtnote und das verliehene Prädikat. *
2 Das Diplom wird von der Dekanin oder dem Dekan unterzeichnet. Die Namen der Di
- plomierten werden veröffentlicht. *
3 Mit dem Diplom erhält die Absolventin oder der Absolvent einen Diplomzusatz (Di
- ploma Supplement) und einen Leistungsnachweis ausgestellt. Der Diplomzusatz enthält detaillierte Angaben zum absolvierten Studium, der Leistungsnachweis zu erzielten Ein
- zelbewertungen aller Studienleistungen. *
7 Schlussbestimmungen

§ 40

* ...

§ 41

Gebühren
1 Die Gebühren für Studien, Prüfungen, Diplome, Abschlusszeugnisse und Zertifikate richten sich nach der Schulgeldverordnung
4 . *
4 SRL Nr.
544
12 Nr. 546e

§ 42

Härtefälle und Nachteilsausgleich
1 Zur Vermeidung von Härtefällen kann der Studien- und Prüfungsausschuss auf schrift
- liches Gesuch hin ausnahmsweise von einzelnen Bestimmungen dieser Ordnung abwei
- chen.
2 Studierende können zuhanden des StuPA einen Antrag auf Nachteilsausgleich bezüg
- lich des Studiums und/oder eines Leistungsnachweises stellen.

§ 43

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide in Zusammenhang mit dieser Studien- und Prüfungsordnung kann nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes
5 und des Gesetzes über die Verwal
- tungsrechtspflege
6 beim Bildungs- und Kulturdepartement Verwaltungsbeschwerde ge
- führt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
5 SRL Nr.
539
6 SRL Nr.
40
Nr. 546e
13 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
06.07.2020
01.08.2021 Erstfassung G 2020-065 Erlasstitel
05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-038

§ 1 Abs. 1

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-038

§ 1 Abs. 2

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-038

§ 1 Abs. 3, a.

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-038

§ 1 Abs. 3, b.

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-038

§ 1 Abs. 5

05.04.2023
01.05.2023 aufgehoben G 2023-038

§ 2 Abs. 1

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-038

§ 2 Abs. 3

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-038

§ 3 Abs. 1

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-038

§ 4 Abs. 1

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-038

§ 4 Abs. 2

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-038

§ 4 Abs. 3

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-038

§ 5 Abs. 1

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-038

§ 6

05.04.2023
01.05.2023 Titel geändert G 2023-038

§ 6 Abs. 1

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-038

§ 7

05.04.2023
01.05.2023 Titel geändert G 2023-038

§ 7 Abs. 1

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-038

§ 8 Abs. 1

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-038

§ 9 Abs. 1

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-038

§ 9 Abs. 4

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-038

§ 10

05.04.2023
01.05.2023 Titel geändert G 2023-038

§ 10 Abs. 1

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-038

§ 11 Abs. 1

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-038

§ 12 Abs. 2

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-038

§ 12 Abs. 3

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-038

§ 14 Abs. 1

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-038 Titel 5
05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-038

§ 16

05.04.2023
01.05.2023 Titel geändert G 2023-038

§ 16 Abs. 1

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-038

§ 16 Abs. 2

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-038

§ 16 Abs. 3

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-038

§ 17

05.04.2023
01.05.2023 Titel geändert G 2023-038

§ 17 Abs. 1

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-038

§ 20 Abs. 2

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-038

§ 20 Abs. 3, 4

05.04.2023
01.05.2023 eingefügt G 2023-038

§ 20 Abs. 3, 1

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-038

§ 21 Abs. 4

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-038

§ 22 Abs. 2

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-038

§ 22 Abs. 3

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-038

§ 30 Abs. 1

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-038

§ 31 Abs. 1

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-038

§ 32 Abs. 2

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-038

§ 33 Abs. 4

05.04.2023
01.05.2023 aufgehoben G 2023-038

§ 34 Abs. 1

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-038

§ 34 Abs. 4

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-038

§ 35 Abs. 1

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-038

§ 36 Abs. 1

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-038

§ 37 Abs. 1

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-038

§ 37 Abs. 2

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-038

§ 39 Abs. 1

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-038

§ 39 Abs. 2

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-038

§ 39 Abs. 3

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-038

§ 40

05.04.2023
01.05.2023 aufgehoben G 2023-038

§ 41 Abs. 1

05.04.2023
01.05.2023 geändert G 2023-038
14 Nr. 546e Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
06.07.2020
01.08.2021 Erlass Erstfassung G 2020-065
05.04.2023
01.05.2023 Erlasstitel geändert G 2023-038
05.04.2023
01.05.2023

§ 1 Abs. 1

geändert G 2023-038
05.04.2023
01.05.2023

§ 1 Abs. 2

geändert G 2023-038
05.04.2023
01.05.2023

§ 1 Abs. 3, a.

geändert G 2023-038
05.04.2023
01.05.2023

§ 1 Abs. 3, b.

geändert G 2023-038
05.04.2023
01.05.2023

§ 1 Abs. 5

aufgehoben G 2023-038
05.04.2023
01.05.2023

§ 2 Abs. 1

geändert G 2023-038
05.04.2023
01.05.2023

§ 2 Abs. 3

geändert G 2023-038
05.04.2023
01.05.2023

§ 3 Abs. 1

geändert G 2023-038
05.04.2023
01.05.2023

§ 4 Abs. 1

geändert G 2023-038
05.04.2023
01.05.2023

§ 4 Abs. 2

geändert G 2023-038
05.04.2023
01.05.2023

§ 4 Abs. 3

geändert G 2023-038
05.04.2023
01.05.2023

§ 5 Abs. 1

geändert G 2023-038
05.04.2023
01.05.2023

§ 6

Titel geändert G 2023-038
05.04.2023
01.05.2023

§ 6 Abs. 1

geändert G 2023-038
05.04.2023
01.05.2023

§ 7

Titel geändert G 2023-038
05.04.2023
01.05.2023

§ 7 Abs. 1

geändert G 2023-038
05.04.2023
01.05.2023

§ 8 Abs. 1

geändert G 2023-038
05.04.2023
01.05.2023

§ 9 Abs. 1

geändert G 2023-038
05.04.2023
01.05.2023

§ 9 Abs. 4

geändert G 2023-038
05.04.2023
01.05.2023

§ 10

Titel geändert G 2023-038
05.04.2023
01.05.2023

§ 10 Abs. 1

geändert G 2023-038
05.04.2023
01.05.2023

§ 11 Abs. 1

geändert G 2023-038
05.04.2023
01.05.2023

§ 12 Abs. 2

geändert G 2023-038
05.04.2023
01.05.2023

§ 12 Abs. 3

geändert G 2023-038
05.04.2023
01.05.2023

§ 14 Abs. 1

geändert G 2023-038
05.04.2023
01.05.2023 Titel 5 geändert G 2023-038
05.04.2023
01.05.2023

§ 16

Titel geändert G 2023-038
05.04.2023
01.05.2023

§ 16 Abs. 1

geändert G 2023-038
05.04.2023
01.05.2023

§ 16 Abs. 2

geändert G 2023-038
05.04.2023
01.05.2023

§ 16 Abs. 3

geändert G 2023-038
05.04.2023
01.05.2023

§ 17

Titel geändert G 2023-038
05.04.2023
01.05.2023

§ 17 Abs. 1

geändert G 2023-038
05.04.2023
01.05.2023

§ 20 Abs. 2

geändert G 2023-038
05.04.2023
01.05.2023

§ 20 Abs. 3, 4

eingefügt G 2023-038
05.04.2023
01.05.2023

§ 20 Abs. 3, 1

geändert G 2023-038
05.04.2023
01.05.2023

§ 21 Abs. 4

geändert G 2023-038
05.04.2023
01.05.2023

§ 22 Abs. 2

geändert G 2023-038
05.04.2023
01.05.2023

§ 22 Abs. 3

geändert G 2023-038
05.04.2023
01.05.2023

§ 30 Abs. 1

geändert G 2023-038
05.04.2023
01.05.2023

§ 31 Abs. 1

geändert G 2023-038
05.04.2023
01.05.2023

§ 32 Abs. 2

geändert G 2023-038
05.04.2023
01.05.2023

§ 33 Abs. 4

aufgehoben G 2023-038
05.04.2023
01.05.2023

§ 34 Abs. 1

geändert G 2023-038
05.04.2023
01.05.2023

§ 34 Abs. 4

geändert G 2023-038
05.04.2023
01.05.2023

§ 35 Abs. 1

geändert G 2023-038
05.04.2023
01.05.2023

§ 36 Abs. 1

geändert G 2023-038
05.04.2023
01.05.2023

§ 37 Abs. 1

geändert G 2023-038
05.04.2023
01.05.2023

§ 37 Abs. 2

geändert G 2023-038
05.04.2023
01.05.2023

§ 39 Abs. 1

geändert G 2023-038
05.04.2023
01.05.2023

§ 39 Abs. 2

geändert G 2023-038
05.04.2023
01.05.2023

§ 39 Abs. 3

geändert G 2023-038
05.04.2023
01.05.2023

§ 40

aufgehoben G 2023-038
05.04.2023
01.05.2023

§ 41 Abs. 1

geändert G 2023-038
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