Reglement über die paritätische Personalkommission des Sozialversicherungszentrums WAS (880e)
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Reglement über die paritätische Personalkommission des Sozialversicherungszentrums WAS

Nr. 880e Reglement über die paritätische Personalkommission des Sozialversicherungszentrums WAS (Personalkommissionsreglement) vom 12. Dezember 2019 (Stand 1. Juli 2022) Der Verwaltungsrat des Sozialversicherungszentrums des Kantons Luzern, gestützt auf § 7 Absatz 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungszentrum (SoVZG) vom 10. September 2018
1 und § 13 Absatz 1 des Personalreglements des Sozialversiche
- rungszentrums vom 21. November 2018
2 , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Allgemeines
1 Die Mitglieder der Personalkommission (nachfolgend PeKo) sind gewählte Mitarbei
- tende aller WAS-Geschäftsfelder. Im vorliegenden Reglement werden die Mitwirkungs
- rechte, die Aufgaben und die Organisation sowie die Wahlen der PeKo definiert.

§ 2

Zweck
1 Das WAS-Personalreglement sieht ein Mitwirkungsrecht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (nachfolgend Mitarbeitende) mittels PeKo vor.
2 Die PeKo fördert den Austausch zwischen den WAS-Arbeitnehmenden und dem Arbeitgeber. Sie ist Bindeglied zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgeber.
3 Die PeKo ist Ansprechspartnerin der Arbeitnehmenden und der WAS-Geschäftsleitung in personalrelevanten Angelegenheiten.
1 SRL Nr.
880
2 SRL Nr.
880c * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2020-003
2 Nr. 880e
4 Die PeKo kann Anträge und Wünsche an die Geschäftsleitung richten.

§ 3

Grundsatz
1 Die PeKo sichert die Mitwirkungsrechte der Mitarbeitenden partnerschaftlich gegen
- über dem Arbeitgeber wie folgt: a. Die Mitgestaltung und die Mitverantwortung der Mitarbeitenden werden gestärkt. b. Das Erfahrungswissen und die Anliegen der Mitarbeitenden bei personalrelevan
- ten Entscheidprozessen werden einbezogen. c. Im Interesse der Mitarbeitenden und der Versicherten wird die Leistungsfähigkeit des Unternehmens gefördert. d. * Die WAS-Kernwerte und -Handlungsgrundsätze werden im Sinne der Unterneh
- menskultur gelebt.

§ 4

Ziele
1 Die PeKo hat folgende Ziele: a. Förderung eines Dialogs zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgeber durch eine partnerschaftliche Zusammenarbeit sowie durch eine repräsentative Interessens
- vertretung der Mitarbeitenden gegenüber der Geschäftsleitung, b. Konsensfindung zwischen der Realisierung von grösstmöglicher Wirtschaftlich
- keit einerseits und hoher Arbeitsqualität (Arbeitgeber der Wahl mit attraktiven, sozialen Arbeits- und Leistungsbedingungen) andererseits zur Erfüllung des Leis
- tungsauftrages von WAS Wirtschaft Arbeit Soziales, c. Lösung allfälliger Interessenskonflikte auf konstruktive Art und Weise, d. Gesetzliche Pflichterfüllung der vorgesehenen Mitwirkungsrechte bzw. Konsulta
- tionspflichten.
2 Rechte und Pflichten

§ 5

Information
1 Die PeKo hat Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Informationen, deren Kennt
- nis Voraussetzung für eine ordnungsgemässe Erfüllung ihrer Mitwirkungsaufgaben ist.
2 Dies beinhaltet, dass die Geschäftsleitung die PeKo über geplante wichtige Änderun
- gen sowie betriebliche und berufliche Angelegenheiten mit wesentlichen Auswirkungen auf die Mitarbeitenden rechtzeitig informiert.

§ 6

Mitsprache
1 Betriebliche Angelegenheiten mit wesentlichen Auswirkungen auf die Mitarbeitenden werden durch die Geschäftsleitung mit der PeKo vor dem Entscheid besprochen.
Nr. 880e
3
2 Der von der Geschäftsleitung gefällte Entscheid ist der PeKo innert nützlicher Frist be
- kannt zu geben und bei Abweichung von deren Stellungnahme zu begründen.
3 Die PeKo kann jederzeit eigene Vorschläge zu betrieblichen und beruflichen Angele
- genheiten machen sowie Themen von Mitarbeitenden einbringen.
4 Die PeKo hat ein Anrecht darauf, dass die Entscheidungsbefugten (z.B. Geschäftslei
- tung) ihre Meinung anhört und sich im Gespräch mit ihr damit auseinandersetzt, bevor sie Entscheidungen treffen.

§ 7

Mitwirkung
1 Ein Inkraftsetzen oder die Veränderung einer Regelung, die der Mitsprache oder Selbstverantwortung untersteht (siehe § 9), braucht die Zustimmung von beiden Mitwir
- kungsparteien. Diese Geschäfte müssen auf den entsprechenden Ebenen zwischen den zuständigen Mitwirkungsparteien geklärt werden.
2 Wenn kein Konsens erreicht wird, tritt folgender Klärungsprozess in Kraft: a. Die PeKo erhält die Möglichkeit, gegenüber der anderen Partei ihre Position nochmals darzulegen. b. Das schlichtende Gespräch zwischen den Parteien soll zur Einigung führen. c. Kommt es zu keinem Konsens, kann die PeKo ihre Position explizit im Antrags
- papier gegenüber der Geschäftsleitung oder dem Verwaltungsrat darlegen. d. Ferner kann die PeKo einen eigenständigen Auftritt im Entscheidungsgremium verlangen. e. Die letzte Entscheidung obliegt der Geschäftsleitung oder dem Verwaltungsrat. f. Die PeKo kann ihre gegebenenfalls abweichende Position und Haltung den Mitar
- beitenden gegenüber transparent machen und vertreten.

§ 8

Selbstverantwortung
1 Im Bereich Selbstverantwortung kann die PeKo eigenständig entscheiden. Dies bein
- haltet eine Informationspflicht gegenüber den zuständigen Mitwirkungspartnern.

§ 9

Mitwirkungsbereiche
1 Welche Geschäfte und Themen dem Recht auf Mitsprache (MS) und Selbstverantwor
- tung (SV) unterstehen, regelt die folgende Tabelle Mitwirkungsbereiche (Erarbeitung/Umsetzung) Recht WAS-Bestimmungen WAS-Personalreglement MS WAS-Weisung Arbeitszeit (Grundlage ist MS Personalrelevante Massnahmen Reorganisation und Umstrukturierungen
3 MS Personalrelevante WAS-Regelungen
4 MS
4 Nr. 880e Mitwirkungsbereiche (Erarbeitung/Umsetzung) Recht Personalrelevante Projekte
5 MS Sozialplan / Massenentlassungen MS Personalwirksames Outsourcing MS Mobilität: Parkplätze, Veloabstellplätze MS Personalverpflegung / Restauration / Preisgestaltung MS Kulturelle Weiterentwicklung WAS MS Mitarbeiterumfragen inkl. Umsetzungs massnahmen MS Sicherheit und Gesundheit Betriebliches Gesundheitsmanagement MS Gesamtes Sicherheitskonzept / Arbeitssi cherheit MS Organisation PeKo Reglement Personalkommission MS Konstituierung PeKo und Selbstorganisa tion SV Vereinbarung jährliches Budget Personal kommission MS Verwaltung des jährlichen vereinbarten Budgetbetrages SV
3 Aufgaben

§ 10

Personalkommission
1 Die Personalkommission a. befasst sich mit den oben genannten Bereichen und Themen, b. vertritt die Interessen und Vorschläge der Mitarbeitenden gegenüber den Füh rungspersonen und der Geschäftsleitung, c. nimmt zu den von der Geschäftsleitung unterbreiteten Geschäften innert nützli
- cher oder definierter Frist schriftlich Stellung,
3 Eine Reorganisation ist personalrelevant, wenn bei mehr als 10 Personen Arbeitsort, Arbeitszeiten, Beschäftigungsgrad oder Lohn verändert werden oder es zu mehreren betriebsbedingten Kündigun
- gen kommt.
4 Personalrelevante Regelungen sind unternehmensweite Regelungen (z.B. Regelung der Weiterbil dungsbeiträge, Home Office, Datenschutz usw.).
5 Bei personalrelevanten Projekten (z.B. Arbeitsplatzgestaltung, Einführung neuer Personalinstrumente, Reorganisationen usw.) mit eigener Projektorganisation werden die Mitwirkungsrechte und formen im Rahmen des Projektdesigns temporär zwischen den Projektverantwortlichen und der PeKo vereinbart.
Nr. 880e
5 d. unterrichtet bei Bedarf die Geschäftsleitung über negative Einflüsse auf das Betriebsklima sowie über alle wesentlichen Beanstandungen, Wünsche, Anregun
- gen und Forderungen der Mitarbeitenden, e. führt gemeinsam mit der Geschäftsleitung bei mitwirkungsrelevanten Angelegen
- heiten, die der «Mitsprache» unterstehen, den Klärungsprozess durch, f. greift im Sinne der Mitarbeitenden oder des Gesamtunternehmens selbst Themen auf und unterbreitet sie bei Bedarf der Geschäftsleitung und den zuständigen Stel
- len, g. informiert die Mitarbeitenden und die Geschäftsleitung periodisch über ihre Tätig
- keit, h. kann in Absprache mit der Geschäftsleitung Umfragen bei Mitarbeitenden zu The
- men aus dem Arbeitsbereich der PeKo durchführen, i. informiert die Geschäftsleitung bzw. die zuständigen Stellen vorgängig bei Um
- fragen, Versammlungen, Aktionen, j. schlägt dem Verwaltungsrat gemäss § 16 Absatz 1 Personalreglement des Sozial
- versicherungszentrums
6 drei Mitglieder zur Wahl für die Schlichtungsstelle vor.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der PeKo tauscht sich quartalsweise mit der Be
- reichsleitung Personal aus. *

§ 11

Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung a. unterstützt die PeKo in ihrer Tätigkeit und sorgt bei den Führungspersonen auf al
- len Stufen dafür, dass die Mitwirkung im Sinne dieses Reglements zum Bestand
- teil der gelebten Unternehmenskultur wird, b. ermöglicht einen halbjährlichen Austausch zwischen Geschäftsleitung und einer PeKo-Delegation, c. informiert die PeKo frühzeitig über Themen und Veränderungen im Zusam
- menhang mit den genannten Mitwirkungsbereichen, d. gibt der PeKo ausreichend Frist zu schriftlichen Stellungnahmen, e. nimmt zu Anträgen, Eingaben und Stellungnahmen der PeKo in angemessener Frist schriftlich Stellung, f. informiert die PeKo mindestens einmal jährlich gemäss Mitwirkungsdiagramm über die Personalpolitik, die finanzpolitische Situation, den Geschäftsgang, die Auswirkungen des Geschäftsverlaufs auf die Beschäftigung und Lohnrunden, stra
- tegische Entscheide sowie betriebliche Umstrukturierungen, welche Auswirkun
- gen auf die Beschäftigung und die Beschäftigten haben, g. führt gemeinsam mit der PeKo bei mitwirkungsrelevanten Angelegenheiten, die der Mitsprache unterstehen, den Klärungsprozess durch.
2 Bei Erlass oder Änderung der mitwirkungsrelevanten Angelegenheiten ist die PeKo frühzeitig einzubeziehen, zu konsultieren und anzuhören.
3 ... *
6 SRL Nr.
880c
6 Nr. 880e
4 Den PeKo-Mitgliedern ist die Teilnahme an Kader-Informationsveranstaltungen zu er
- möglichen. *
5 Die PeKo-Leitung (Präsidentin/Präsident) wird über den Zeitpunkt und das Programm von Kaderschulungen und Kaderworkshops im Vorfeld orientiert, und nach den Veran
- staltungen erfolgt eine kurze Information über den Inhalt der Veranstaltung. *
4 Zusammensetzung der Personalkommission

§ 12

Zusammensetzung *
1 Die PeKo besteht aus 10 gewählten Mitgliedern.
2 Bei Abwesenheiten von Mitgliedern, die länger als ein halbes Jahr dauern, kann die PeKo Ersatzmitglieder wählen, die diese Personen während ihrer Abwesenheit vertreten.
5 Wahl der Personalkommission

§ 13

Wahlkommission
1 Die Durchführung der Wahlen obliegt der Wahlkommission.
2 Die Wahlkommission besteht aus 3 Mitgliedern: a. Präsidentin/Präsident PeKo, b. ein weiteres Mitglied der PeKo, c. ein Mitglied der Bereichsleitung Personal.

§ 14

Koordination und Zeitpunkt
1 Für die Koordination der Wahlen ist der Bereich Personal verantwortlich. Er fordert die PeKo auf, ihre beiden Mitglieder in der Wahlkommission zu bestimmen, und leitet die für die Wahl notwendigen Schritte ein.
2 Die Wahlen finden in den letzten 6 Monaten der Amtsperiode statt.
3 Bei Austritt innerhalb der Amtsperiode erfolgen Ersatzwahlen.
4 Der Wahlablauf wird durch die Wahlkommission festgelegt.

§ 15

Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht)
1 Wahlberechtigt sind alle fest angestellten WAS-Mitarbeitenden, die in einem ungekün
- digten Arbeitsverhältnis stehen.
2 Ausgenommen sind die Mitglieder der Geschäftsleitung sowie Auszubildende (Lernen
- de und Praktikanten).
Nr. 880e
7

§ 16

Wählbarkeit (passives Wahlrecht)
1 Wählbar sind alle Mitarbeitenden, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis ste
- hen. *
2 Von der Wahl ausgenommen sind die Mitglieder der Geschäftsleitung, der Bereichslei
- tung Personal sowie Auszubildende.

§ 17

Amtsdauer
1 Die ordentliche Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Sie beginnt jeweils am 1. Juli des entspre
- chenden Jahres.
2 Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 18

Wahlvorschläge
1 Die Wahlkommission fordert die Wahlberechtigten durch Ausschreibung auf, ihr in
- nerhalb der Frist von 20 Tagen ihre Wahlvorschläge zu unterbreiten.

§ 19

Gültigkeit Wahlvorschläge
1 Die Wahlvorschläge für die PeKo müssen a. sich auf den eigenen Wahlkreis beschränken, b. innert Frist und schriftlich der Wahlkommission eingereicht werden; verspätete Wahlvorschläge sind ungültig.
2 Den Wahlvorschlägen muss eine Erklärung der vorgeschlagenen Personen beiliegen, dass sie die allfällige Wahl annehmen, sowie die Erklärung von mindestens 5 mitunter
- zeichneten Wahlberechtigten, dass sie deren Kandidatur unterstützen.

§ 20

Wahlliste
1 Die Wahlkommission erstellt eine Liste der Wahlvorschläge, aufgeteilt in die einzelnen Geschäftsfelder.
2 Die eingegangenen Vorschläge sind mindestens 30 Tage vor dem Wahltag schriftlich allen Stimmberechtigten bekannt zu geben und gleichzeitig ist das Abstimmungsmateri
- al zuzustellen.

§ 21

Wahlkreise
1 Jedes Geschäftsfeld ist in der Kommission vertreten. Auf eine möglichst angemessene Verteilung der Geschlechter und der Berufsgruppen ist zu achten.
2 Jedes Geschäftsfeld hat Anrecht auf 2 Sitze in der PeKo.
3 Die externen Stellen (RAV) haben Anrecht auf insgesamt 2 Sitze in der Peko.
8 Nr. 880e
4 Es bestehen folgende Wahlkreise: a. WAS Ausgleichskasse Luzern, b. WAS IV Luzern, c. WAS wira Luzern, d. WAS Personal und Dienste, e. WAS wira Luzern RAV.
5 Erweitert sich das WAS mit neuen Geschäftsfeldern, müssen diese durch eigene Mit
- glieder in der PeKo vertreten sein.

§ 22

Durchführung
1 Die Wahlkommission a. regelt die erforderlichen Einzelheiten für die Durchführung der Wahlen b. bestimmt den Wahltermin c. stellt die Wahlvorschläge zusammen und verteilt die Wahlzettel d. ermittelt und veröffentlicht das Wahlergebnis.

§ 23

Stimmabgabe
1 Die Stimmabgabe erfolgt schriftlich oder elektronisch.
2 Alle Wahlberechtigten haben die Befugnis, für Kandidaten ihres Geschäftsfeldes eine Stimme abzugeben.
3 Es darf nur eine Stimme abgegeben werden. Ansonsten ist der Wahlzettel ungültig.
4 Zu spät eingetroffene Wahlzettel sind ungültig.

§ 24

Auszählung
1 Die Auszählung der Stimmen durch die Wahlkommission hat nach dem Schlusstermin der schriftlichen Eingabe zu erfolgen. Das Geheimnis der Stimmabgaben ist zu wahren.
2 Gewählt sind jene Kandidaten, die in ihrem Wahlkreis die höchste Stimmenzahl erhal
- ten.
3 Bei Stimmengleichheit entscheidet die längere Anstellungszeit im WAS bzw. im Ge
- schäftsfeld.
4 Die Kandidaten auf den Rängen 2 und 3 des entsprechenden Wahlkreises werden als Ersatzmitglieder geführt.

§ 25

Ergebnisse
1 Die gewählten und nicht gewählten Kandidaten sind umgehend schriftlich über den Ausgang der Wahl zu informieren.
2 Die Wahlergebnisse werden danach betriebsintern bekannt gegeben.
Nr. 880e
9
3 Über das Wahlergebnis wird ein Protokoll erstellt, das von allen Mitgliedern der Wahl
- kommission zu unterzeichnen ist. Es wird der Geschäftsleitung und der Präsidentin oder dem Präsidenten der PeKo sowie allen Kandidatinnen und Kandidaten zugestellt.

§ 26

Einsprachen
1 Wahlbeschwerden sind der Wahlkommission innert 10 Tagen nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse schriftlich einzureichen und zu begründen.
2 Die Wahlkommission entscheidet endgültig.
6 Organisation

§ 27

Konstituierung
1 Die PeKo trifft sich nach Beginn der neuen Amtsperiode innerhalb von 3 Wochen zur konstituierenden Sitzung.
2 Die PeKo bestimmt aus ihrer Mitte das Präsidium sowie die Stellvertretung und konsti
- tuiert sich im Übrigen selbständig.
3 Sie benennt die Kontaktperson für die Verbindung zur Geschäftsleitung.
4 Sie trifft sich für die Bearbeitung der Geschäfte zu regelmässigen Sitzungen.
5 Über Beschlüsse der PeKo wird ein Protokoll geführt.
6 Zur Beratung bei wichtigen Geschäften können Vertreter der Geschäftsleitung, von Personal- und Berufsverbänden oder andere Fachleute beigezogen werden.

§ 28

Beschlussfähigkeit
1 Die PeKo ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder an
- wesend ist.
2 Bei Abstimmungen zählt das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder, gegebenen
- falls der Stichentscheid der Präsidentin oder des Präsidenten.

§ 29

Ausscheiden
1 Beim Ausscheiden eines Mitgliedes während der Amtsperiode rückt das Ersatzmitglied des jeweiligen Wahlkreises mit der höchsten Stimmenzahl nach.
2 Steht kein Ersatzmitglied zur Verfügung, erfolgt eine Ersatzwahl im entsprechenden Geschäftsfeld.
3 Zum Ausscheiden aus der PeKo führen a. Wechsel des Geschäftsfeldes,
10 Nr. 880e b. * ... c. Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
4 Mitglieder der PeKo können ihr Mandat aus persönlichen Gründen niederlegen. Sie müssen dies der PeKo und der Bereichsleitung Personal schriftlich mitteilen.
5 Den Ausscheidenden wird eine Bestätigung ihrer PeKo-Mitgliedschaft durch die Be
- reichsleitung Personal zugestellt.
7 Arbeitszeit und Vergütungen

§ 30

Arbeitszeit
1 Die für die Arbeit der PeKo aufgewendete Zeit ist grundsätzlich Arbeitszeit.
2 Pro Kalenderjahr wird von einem maximalen Aufwand von 5 Arbeitstagen ausgegan
- gen.
3 Für das Präsidium wird als Richtwert von einem Pensum von maximal 10 Prozent aus
- gegangen. *
4 Grundsätzlich gilt die Weisung über die Arbeitszeit.

§ 31

Spesen
1 Die für das WAS massgebende Spesenregelung ist für Mitglieder der PeKo anwendbar.
2 Allfällige Spesen können mittels Spesenformular abgerechnet werden.
3 Die Spesenabrechnungen werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten kontrolliert und bestätigt.
4 Die Spesen der Präsidentin oder des Präsidenten werden durch die Bereichsleitung Per
- sonal kontrolliert und visiert.
5 Änderungen müssen von der Geschäftsleitung bewilligt werden.

§ 32

Infrastruktur
1 Für die Ausübung der Tätigkeit in der PeKo werden die erforderlichen Räumlichkeiten und Hilfsmittel zur Verfügung gestellt.
2 Entsprechende Anträge sind an die Geschäftsleitung zu stellen.
Nr. 880e
11
8 Persönlichkeitsschutz

§ 33

Vertraulichkeit
1 Die im Rahmen der Mitwirkung gesammelten Informationen werden von allen Betei ligten vertraulich behandelt.
2 Arbeitgeber und PeKo vereinbaren im Einzelfall, wie die Information an die Mitarbei
- tenden und gegen aussen erfolgen soll.
3 Die Mitglieder der PeKo unterliegen der arbeitsvertraglichen Sorgfalts- und Treue
- pflicht.
4 Die Schweigepflicht gilt auch nach einem allfälligen Ausscheiden aus der PeKo.

§ 34

Schutz vor Nachteilen
1 Aus der Tätigkeit der PeKo dürfen den Mitarbeitenden keine Nachteile erwachsen. Dies gilt auch für Mitarbeitende, die sich in einer Angelegenheit an die PeKo wenden.
2 Die absolute Meinungsfreiheit ist gewährleistet.
3 Es ist erwünscht, dass sich die PeKo-Mitglieder im Rahmen einer konstruktiven Inter
- essensvertretung der Mitarbeitenden eine eigenständige Meinung bilden und gegenüber der Geschäftsleitung vertreten.

§ 35

Kündigungsschutz
1 Es gilt sinngemäss der Grundsatz von OR 336 Absatz 2 litera b. Einem Mitglied der PeKo darf während der Amtsdauer, wegen seiner Tätigkeit in der PeKo, nicht gekündigt werden.
2 Kann der Arbeitgeber nicht nachweisen, dass er begründeten Anlass zur Kündigung hatte, ist die Kündigung nichtig.
9 Übergangsbestimmungen

§ 36

Erste Personalkommission
1 Die erste PeKo wird von der Geschäftsleitung vorgeschlagen und vom Verwaltungsrat genehmigt.
2 Anschliessende Ersatz- oder Neuwahlen erfolgen gemäss vorliegendem Reglement.
12 Nr. 880e
10 Schlussbestimmungen

§ 37

Überprüfung
1 Der Verwaltungsrat überprüft dieses Reglemente periodisch, mindestens aber alle 4 Jahre.
Nr. 880e
13 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
12.12.2019
01.01.2020 Erstfassung G 2020-003

§ 3 Abs. 1, d.

22.08.2022
01.07.2022 geändert G 2022-049

§ 10 Abs. 2

22.08.2022
01.07.2022 eingefügt G 2022-049

§ 11 Abs. 3

22.08.2022
01.07.2022 aufgehoben G 2022-049

§ 11 Abs. 4

22.08.2022
01.07.2022 geändert G 2022-049

§ 11 Abs. 5

22.08.2022
01.07.2022 eingefügt G 2022-049

§ 12

22.08.2022
01.07.2022 Titel geändert G 2022-049

§ 16 Abs. 1

22.08.2022
01.07.2022 geändert G 2022-049

§ 29 Abs. 3, b.

22.08.2022
01.07.2022 aufgehoben G 2022-049

§ 30 Abs. 3

22.08.2022
01.07.2022 geändert G 2022-049
14 Nr. 880e Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
12.12.2019
01.01.2020 Erlass Erstfassung G 2020-003
22.08.2022
01.07.2022

§ 3 Abs. 1, d.

geändert G 2022-049
22.08.2022
01.07.2022

§ 10 Abs. 2

eingefügt G 2022-049
22.08.2022
01.07.2022

§ 11 Abs. 3

aufgehoben G 2022-049
22.08.2022
01.07.2022

§ 11 Abs. 4

geändert G 2022-049
22.08.2022
01.07.2022

§ 11 Abs. 5

eingefügt G 2022-049
22.08.2022
01.07.2022

§ 12

Titel geändert G 2022-049
22.08.2022
01.07.2022

§ 16 Abs. 1

geändert G 2022-049
22.08.2022
01.07.2022

§ 29 Abs. 3, b.

aufgehoben G 2022-049
22.08.2022
01.07.2022

§ 30 Abs. 3

geändert G 2022-049
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