Verordnung zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes von Regensberg (702.665)
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Verordnung zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes von Regensberg

1 Verordnung zum Schutze des Ortsbildes von Regensberg
702.665 Verordnung zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes von Regensberg (vom 17. Oktober 1946)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
182 des Einführungsg esetzes zum Schweizerischen Zivil gesetzbuch vom 2. April 1911
2 , verordnet: I. Geltungsbereich

§ 1.

Das Städtchen Regensberg und seine Umgebung werden als geschütztes Gebiet erklärt. Dieses wird in drei Zonen eingeteilt.

§ 2.

1 Die Grenzen des Geltungsberei ches und der einzelnen Zonen sind in dem der Verordnung beig egebenen Zonenplan vom 17. Okto ber 1946 / 25. August 1966 dargestellt.
2 Der Plan ist Bestandteil der Verordnung. II. Allgemeine Vorschriften

§ 3.

1 Für alle Massnahmen, welche auf das Orts-, Strassen- oder Landschaftsbild von Einfluss sind, ist eine Bewillig ung der Direktion der öffentlichen Bauten einzuholen . Dies gilt insbesondere für Hoch bauten, das Erstellen von Einfri edigungen, Reklamevorrichtungen, Freileitungen, Kiesgruben, Stei nbrüche, Bodenverbesserungen, Bach verbauungen, Aufforstungen usw.
2 Von der Bewilligungspflicht sind di e für die Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehrungen ausgenommen.
3 Die Bewilligung ist, sofern nich t die Vorschriften über die einzel nen Zonen etwas anderes bestimmen, zu verweigern, wenn eine nach teilige Beeinflussung de s Orts-, Strassen- oder Landschaftsbildes oder eines im Interesse des Natur- und Heimatschutzes erhaltungswürdigen Objektes zu befürchten ist.
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702.665 Verordnung zum Schutze des Ortsbildes von Regensberg

§ 4.

Das Bewilligungsg esuch ist mit den nötigen Unterlagen (bei Bauten unter Beilage eines Situati onsplanes, der Grun driss- und Fas
- sadenpläne sowie eines Beschriebes de r für die äussere Gestaltung zur Verwendung kommenden Materialie n und Farben) dem Gemeinde
- vorstand
6 der Gemeinde, in deren Ge biet das fragliche Grundstück liegt, einzureichen, der es mit sein em Gutachten an die Direktion der öffentlichen Bauten weiterleitet.

§ 5.

Die geplanten Massnahmen dürfen erst in Angriff genom
- men werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Direktion der öffentlichen Bauten vorliegt.

§ 6.

Gesetze oder Verordnungen des Bundes, des Kantons oder der Gemeinden, die Vorschriften au fstellen, welche über die Bestim
- mungen dieser Vero rdnung hinausgehen, bleiben vorbehalten. III. Vorschriften für die I. Zone

§ 7.

In dieser Zone gelten die in Abschnitt II «Allgemeine Vor
- schriften» aufgestellten Bestimmungen ohne Zusatz. IV. Vorschriften für die II. Zone

§ 8.

1 In der II. Zone sind alle ba ulichen Massnahmen, die nach aussen in Erscheinung treten, verboten.
2 Diesen Massnahmen werden das Erstellen von Ma uern, Freilei
- tungen, Reklametafeln, das Aufsta peln von grösseren Gegenständen, wie Brettern, sowie Abgrabungen gleichgestellt.
3 Bauten und Einrichtungen für landwirtschaftliche Nutzung wer
- den bewilligt, sofern sie sich gut in die Landschaft einfügen. V. Vorschriften für die III. Zone

§ 9.

In diese Zone fallen alle Waldparzellen, gleichgültig, in wes
- sen Eigentum sie stehen.
3 Verordnung zum Schutze des Ortsbildes von Regensberg
702.665

§ 10.

Kahlschlags- und Rodungsbewilligungen dürfen nur vom Regierungsrat und nur dann erteilt werden, wenn weder durch den Kahlschlag oder die Rodung noch dur ch die an der betreffenden Stelle geplante Unternehmung eine Beeint rächtigung des Landschaftsbildes eintritt. VI. Ausnahmen, Rekur se, Strafbestimmungen

§ 11.

Der Regierungsrat ist berech tigt, unter sichernden Bedin gungen Ausnahmen von den Besti mmungen dieser Verordnung zuzu lassen, wenn besondere Ve rhältnisse, insbesondere öffentliche Interes sen, es rechtfertigen.

§ 12.

1 Gegen alle gestützt auf di ese Verordnung erlassenen Ver fügungen der Direktion der öffentli chen Bauten kann Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.
2 Die Rekursfrist beträgt 30 Tage
4 .

§ 13.

1 Bei Übertretung der Vorschri ften dieser Verordnung kann die Direktion der öffentlichen Baut en Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. Wird einem solc hen Befehl keine Folge gegeben, so ist die Direktion der öffentlich en Bauten berechtigt, die notwen digen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.
2 Daneben können Übertretungen de r Vorschriften dieser Verord nung mit Busse
5 bis zu Fr. 1000 bestraft werden, sofern nicht die Be stimmungen des Strafgesetzbuches
3 zur Anwendung gelangen.

§ 14.

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
1 OS 37, 616 und GS V, 271.
2 LS 230 .
3 SR 311.0 .
4 Fassung gemäss RRB vom 22. April 1998 (OS 54, 553). In Kraft seit 1. Januar
1998.
5 ; Kraft seit 1. Januar 2011.
6 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 ( OS 72, 324 ; ABl 2016-07-15 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
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- bildes von Regensberg vom 17. Oktober 1946
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