Reglement für den Verkehrsverbund Luzern (775b)
CH - LU

Reglement für den Verkehrsverbund Luzern

Nr. 775b Reglement für den Verkehrsverbund Luzern vom 8. Januar 2010 (Stand 1. Juni 2022) Der Verbundrat des Verkehrsverbundes Luzern, gestützt auf die §§ 10 Absatz 2a, 11 und 12 des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr vom 22. Juni 2009
1 sowie die §§ 12 ff. der Verordnung über den öffentlichen Verkehr vom 20. Oktober 2009
2 , beschliesst:
1 Verbundrat

§ 1

Konstituierung
1 Der Verbundrat konstituiert sich im Rahmen der Verordnung über den öffentlichen Verkehr vom 20. Oktober 2009
3 selber.
2 Er wählt einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin. Er oder sie nimmt die Stell
- vertretung des Präsidenten oder der Präsidentin wahr.
3 Er bezeichnet einen Sekretär oder eine Sekretärin. Dieser oder diese muss nicht Mit
- glied des Verbundrates sein.

§ 2

Sitzungen
1 Der Verbundrat tagt, sooft es die Geschäfte erfordern, in der Regel zweimonatlich. Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz.
1 SRL Nr.
775
2 SRL Nr.
775a
3 SRL Nr.
775a * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2010 7
2 Nr. 775b
2 Die Sitzungen werden durch den Präsidenten oder die Präsidentin einberufen. Die Ein
- ladung hat, vorbehältlich ausserordentlicher Verhältnisse, mindestens eine Kalenderwo
- che im Voraus schriftlich und unter Angabe der Traktanden zu ergehen.
3 Jedes Mitglied des Verbundrates ist unter Angabe der Gründe berechtigt, die Einberu
- fung einer Sitzung des Verbundrates zu verlangen.

§ 3

Beschlüsse
1 Der Verbundrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
2 Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ergibt eine erste Abstimmung Stimmengleichheit, wird die Abstimmung wiederholt. Ergibt auch die zweite Abstimmung Stimmengleichheit, steht dem Präsidenten oder der Präsidentin der Stichentscheid zu.
3 Der Präsident oder die Präsidentin kann anordnen, dass Beschlüsse zu einzelnen Ge
- schäften des Verbundrates auf dem Zirkularweg gefasst werden, sofern nicht ein Mit
- glied die mündliche Beratung verlangt.
4 Beschlüsse des Verbundrates sind vom Sekretär oder von der Sekretärin zu protokollie
- ren. Das Protokoll ist jedem Mitglied des Verbundrates zuzustellen.

§ 4

Aufgaben, Befugnisse
1 Der Verbundrat
1. legt die strategischen Vorgaben fest,
2. erlässt das Reglement für den Verkehrsverbund,
3. wählt die Geschäftsleitung und legt im Rahmen der kantonalen Personalgesetzge
- bung deren Anstellungsbedingungen fest,
4. ist für die Bewilligung von Ausgaben, die Übernahme von Verpflichtungen, die Vergabe von Arbeiten und Aufträgen im Zusammenhang mit der Betriebsführung des Verkehrsverbundes zuständig, sofern sie nicht mehr in die Kompetenz der Ge
- schäftsleitung fallen,
5. übt die Aufsicht aus und hat Richtlinien- und Weisungsbefugnis,
6. schliesst mit dem Kanton die Leistungsvereinbarung ab,
7. verabschiedet zuhanden des Regierungsrates die Entwürfe des Budget- und des öV-Berichtes,
8. verabschiedet den Jahresbericht und die Jahresrechnung,
8 bis . * legt die Prinzipien für ein dem Unternehmen angepasstes Risikomanagement und internes Kontrollsystem fest,
9. stellt der Revisionsstelle alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung und erteilt die notwendigen Auskünfte,
10. ordnet die Linien des öffentlichen Personenverkehrs den Angebotsstufen zu und setzt das Angebot für den öffentlichen Personenverkehr fest,
11. entscheidet über die von den Gemeinden beantragten ergänzenden betrieblichen und baulichen Massnahmen sowie über die Zusatzkosten dafür,
Nr. 775b
3
12. stimmt den Angebotsvereinbarungen mit den Transportunternehmen zu,
13. beschliesst über die Ausschreibung von Verkehrsleistungen,
14. schliesst die für die Durchführung von Tarifverbunden notwendigen Vereinbarun
- gen mit den weiteren Bestellern und den Transportunternehmen ab,
15. bestimmt in Absprache mit den weiteren Bestellern den Geltungsbereich des Ta
- rifverbundes Luzern/Obwalden/Nidwalden, befindet über dessen Ausweitung und dessen Zusammenführung mit anderen Tarifverbunden,
16. legt in Absprache mit den weiteren Bestellern die Tarifverbundstrategie fest,
17. befindet in Absprache mit den weiteren Bestellern über die grundsätzlichen Vor
- gaben zum Zonensystem, zum Sortiment und zu den Preisen sowie zur Kosten- und Erlösentwicklung innerhalb des Tarifverbundgebietes,
18. heisst die Beiträge an Tarifverbunde zur Abgeltung von Einnahmenausfällen gut,
19. entscheidet über die Erteilung, Erneuerung, Änderung, Übertragung und Aufhe
- bung von Personenbeförderungsbewilligungen sowie über deren Entzug und Wi
- derruf, soweit dafür der Kanton zuständig ist,
20. legt den jährlichen Kostenverteiler für die Gemeindebeiträge, die Höhe dieser Bei
- träge sowie den jährlichen Investitionskostenbeitrag der Gemeinden fest,
21. entscheidet über die Kostentragung der Gemeinden für ergänzende betriebliche und bauliche Massnahmen,
22. nimmt von den Verträgen über die finanziellen Leistungen Dritter für Massnah
- men für den öffentlichen Personenverkehr Kenntnis,
23. entscheidet, wo nötig, über die Kostenpflicht Dritter,
24. befindet über die Übernahme von Aufgaben für Bund, Kantone, Gemeinden oder Dritte bei der Organisation und Durchführung des öffentlichen Personenverkehrs.

§ 5

Zeichnungsberechtigung
1 Bei Rechtsgeschäften und bei anfechtbaren Entscheiden des Verbundrates zeichnet der Präsident oder die Präsidentin zusammen mit einem weiteren Mitglied des Verbundra
- tes.
2 Bei den übrigen Tätigkeiten des Verbundrates zeichnet der Präsident oder die Präsiden
- tin allein.

§ 6

Entschädigung
1 Die jährliche Grundentschädigung der Mitglieder des Verbundrates beträgt 10 000 Franken, jene des Präsidenten oder der Präsidentin 25 000 Franken. *
2 Für jede halbtägige Verbundratssitzung wird zudem ein Sitzungsgeld von 700 Franken, einschliesslich der Entschädigung von Spesen, ausgerichtet. *
2bis Für weitere Verpflichtungen wie die Vertretung des Verkehrsverbundes in Gremien wird eine Pauschale von 150 Franken pro Stunde, einschliesslich der Entschädigung von Spesen, ausgerichtet. *
4 Nr. 775b
3 Es ist Sache des Gemeinwesens, dem ein Mitglied des Verbundrates angehört, die Ab
- geltung der Tätigkeit im Verbundrat zu regeln.
2 Geschäftsleitung

§ 7

Leitung
1 Der Geschäftsleiter oder die Geschäftsleiterin ist für die operative und betriebliche Lei
- tung des Verkehrsverbundes verantwortlich und vertritt den Verkehrsverbund nach aus
- sen.
2 Er oder sie bestimmt einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.

§ 8

Aufgaben, Befugnisse
1 Der Geschäftsleiter oder die Geschäftsleiterin
1. bereitet die strategischen Vorgaben zuhanden des Verbundrates vor,
2. setzt die vom Verbundrat festgelegten strategischen Vorgaben mit den entspre
- chenden Ressourcen (Budget, Stellen, Investitionen) um,
3. setzt die mit dem Kanton getroffene Leistungsvereinbarung um,
4. stellt die Betriebsführung nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen sicher,
5. ist für die Bewilligung von Ausgaben, die Übernahme von Verpflichtungen, die Vergabe von Arbeiten und Aufträgen im Zusammenhang mit der Betriebsführung des Verkehrsverbundes zuständig, sofern damit der Betrag von 200
000 Franken im Einzelfall und von jährlich 20
000 Franken bei wiederkehrenden Kosten nicht überschritten wird,
6. bereitet die Entwürfe des Budget- und des öV-Berichtes vor,
7. erarbeitet den Jahresbericht und die Jahresrechnung,
8. * stellt ein umfassendes Qualitätsmanagement, ein Risikomanagement und die An
- wendung des internen Kontrollsystems sicher,
9. stellt der Revisionsstelle im Auftrag des Verbundrates alle erforderlichen Unterla
- gen zur Verfügung und erteilt die notwendigen Auskünfte,
10. stellt die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen des Bundes und der Kanto
- ne, mit den Gemeinden und mit den Transportunternehmen sicher und sorgt für die erforderliche Koordination unter den Beteiligten,
11. plant das Angebot für den öffentlichen Personenverkehr und erarbeitet die Grund
- lagen zur Angebotsfestsetzung und zur Zuordnung der Linien des öffentlichen Personenverkehrs zu den Angebotsstufen durch den Verbundrat,
12. bereitet die Entscheide des Verbundrates über die Zulässigkeit von ergänzenden betrieblichen und baulichen Massnahmen der Gemeinden vor,
13. bereitet die Ausschreibung von Verkehrsleistungen vor und führt gemäss Be schluss des Verbundrates das Ausschreibungsverfahren durch,
Nr. 775b
5
14. ist für die Durchführung des Bestellverfahrens und die Abwicklung des Fahrplan
- verfahrens innerhalb des Kantons verantwortlich,
15. unterzeichnet die Angebotsvereinbarungen mit den Transportunternehmen,
16. bereitet die für die Durchführung von Tarifverbunden notwendigen Vereinbarun
- gen mit den weiteren Bestellern und den Transportunternehmen vor,
17. bereitet die weiteren Beschlüsse des Verbundrates im Zusammenhang mit dem Tarifverbund Luzern / Obwalden / Nidwalden vor,
18. vertritt den Verkehrsverbund im Tarifverbund Luzern / Obwalden / Nidwalden und sorgt für die Umsetzung der Vorgaben des Verbundrates,
19. * ...
20. stellt die Grundlagen für die Infrastrukturplanung bereit,
21. instruiert die Verfahren im Zusammenhang mit Personenbeförderungsbewilligun
- gen,
22. errechnet den jährlichen Kostenverteiler für die Gemeindebeiträge, die Höhe die
- ser Beiträge sowie den jährlichen Investitionskostenbeitrag der Gemeinden,
23. bereitet den Entscheid des Verbundrates über die Kostentragung der Gemeinden für ergänzende betriebliche und bauliche Massnahmen vor,
24. regelt die finanziellen Leistungen Dritter für Massnahmen für den öffentlichen Personenverkehr und bereitet, wo nötig, Entscheide des Verbundrates über die Kostenpflicht Dritter vor,
25. beantragt dem Verbundrat die Übernahme von Aufgaben für Bund, Kantone, Gemeinden oder Dritte bei der Organisation und Durchführung des öffentlichen Personenverkehrs,
26. wirkt bei der Gestaltung des Mobilitätsmanagements mit,
27. ist für das Marketing verantwortlich,
28. führt alle weiteren Geschäfte, die keinem anderen Organ übertragen sind.

§ 9

Zeichnungsberechtigung
1 Für den Abschluss von Rechtsgeschäften gilt Kollektivunterschrift zu zweien. Der Ver
- bundrat legt die zeichnungsberechtigten Personen und deren finanzielle Kompetenzen fest. *
2 Für Entscheide, Weisungen, Korrespondenz und Ähnliches im Zusammenhang mit der Führung und Organisation des Verkehrsverbundes besitzt der Geschäftsleiter oder die Geschäftsleiterin im Rahmen der Kompetenzen die Einzelzeichnungsbefugnis.
*
6 Nr. 775b
3 Steuerung

§ 10

Grundsatz
1 Die Entwicklung der Leistungen und Kosten im öffentlichen Personenverkehr steuert der Verkehrsverbund durch ein zweckmässiges Controlling. Dieses umfasst die Festle
- gung der Ziele, die Planung der Massnahmen, deren Umsetzung und die Überprüfung der Leistungen und Kosten.

§ 11

öV-Bericht, Budgetbericht
1 Mittel- und langfristig wird die Entwicklung der Leistungen und Kosten im öffentli
- chen Personenverkehr mit dem öV-Bericht gemäss § 13 des Gesetzes über den öffentli
- chen Verkehr vom 22. Juni 2009
4 (öVG) gesteuert. Der Bericht hat namentlich die in § 2 öVG genannten Ziele und Grundsätze zu berücksichtigen.
2 Für das Budgetjahr und die drei darauffolgenden Fahrplanjahre zeigt der Budgetbericht gemäss § 5 Unterabsatz b öVG die Entwicklung der Leistungen und Kosten im öffentli
- chen Personenverkehr auf.

§ 12

Jahresbericht
1 Für jedes Kalenderjahr wird ein Jahresbericht mit Jahresrechnung erstellt.
2 Die Jahresrechnung umfasst mindestens die Bilanz samt Anlagebuchhaltung, die Er
- folgs- sowie eine Kostenrechnung.
3 Als Rechnungslegungsstandard gilt Swiss GAAP FER.

§ 13

Reporting
1 Für die laufende Überprüfung der Entwicklung der Leistungen und Kosten im öffentli
- chen Personenverkehr hat der Geschäftsleiter oder die Geschäftsleiterin dem Verbundrat nach dessen Vorgaben Bericht zu erstatten.

§ 14

Transportleistungen
1 Die Einhaltung der in den Angebotsvereinbarungen mit den Transportunternehmen festgelegten Ziele und Bedingungen sowie die Qualitätssicherung sind in geeigneter Weise sicherzustellen.
2 Die Transportunternehmen haben die dazu erforderlichen Unterlagen bereitzustellen.
4 SRL Nr.
775
Nr. 775b
7
4 Betriebs- und Rechnungsführung

§ 15

Betrieb
1 Der Geschäftsleiter oder die Geschäftsleiterin sorgt für eine Betriebsführung nach aner
- kannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen.
2 Er oder sie gliedert den Betrieb des Verkehrsverbundes in Geschäftsbereiche, nament
- lich in einen Geschäftsbereich Tarifverbund.
3 Die Planungs- und Rechnungslegungsprozesse im Verkehrsverbund sind auf jene der kantonalen Verwaltung abzustimmen.

§ 16

Betriebseinrichtungen
1 Der Verkehrsverbund erwirbt seine Betriebseinrichtungen zu Eigentum, es sei denn, die Übernahme zu Eigentum sei nicht möglich oder nicht sinnvoll.
5 Marketing

§ 17

1 Der Verkehrsverbund sorgt für ein umfassendes, kohärentes und auf die Benutzerinnen und Benutzer abgestimmtes Marketing im Bereich des Betriebes des öffentlichen Perso
- nenverkehrs.
2 Er kann den Transportunternehmen durch Auftrag einzelne Aufgaben übertragen.
6 Dienstleistungen

§ 18

Tarifverbunde
1 Soweit sich der Verkehrsverbund an Tarifverbunden beteiligt, kann er für diese Tarif
- verbunde alle damit zusammenhängenden Aufgaben übernehmen.
1bis Die Geschäftsstelle des Tarifverbundes Luzern / Obwalden / Nidwalden ist administrativ beim Verkehrsverbund Luzern angesiedelt. *
2 Über die Tätigkeiten gemäss den Absätzen 1 und 1 bis ist im Jahresbericht zu informie
- ren. Sie sind in der Jahresrechnung gesondert auszuweisen. *
3 Die Einzelheiten sind in Verträgen zu regeln.
8 Nr. 775b

§ 19

Kantone
1 Der Verkehrsverbund kann für die Kantone im Auftragsverhältnis die anfallenden Auf
- gaben bei der Organisation und Durchführung des öffentlichen Personenverkehrs über
- nehmen.
2 Über diese Tätigkeiten ist im Jahresbericht zu informieren. Sie sind in der Jahresrech
- nung gesondert auszuweisen.
3 Die Einzelheiten sind in Verträgen zu regeln.
7 Personal

§ 20

1 Für die Angestellten des Verkehrsverbundes gilt das Gesetz über das öffentlich-rechtli
- che Arbeitsverhältnis vom 26. Juni 2001
5 .
2 Sie sind bei der Luzerner Pensionskasse versichert.
8 Schlussbestimmungen

§ 21

Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt mit der Genehmigung des Regierungsrates rückwirkend am 1. Ja
- nuar 2010 in Kraft
6 . Es ist zu veröffentlichen.
5 SRL Nr.
51
6 Der Regierungsrat genehmigte das Reglement am 19. Januar 2010.
Nr. 775b
9 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
08.01.2010
01.01.2010 Erstfassung G 2010 7

§ 4 Abs. 1, 8

bis .
04.02.2022
01.01.2022 eingefügt G 2022-017

§ 6 Abs. 1

04.02.2022
01.01.2022 geändert G 2022-017

§ 6 Abs. 2

04.02.2022
01.01.2022 geändert G 2022-017

§ 6 Abs. 2

bis
04.02.2022
01.01.2022 eingefügt G 2022-017

§ 8 Abs. 1, 8.

04.02.2022
01.01.2022 geändert G 2022-017

§ 8 Abs. 1, 19.

04.02.2022
01.01.2022 aufgehoben G 2022-017

§ 9 Abs. 1

17.05.2022
01.06.2022 geändert G 2022-035

§ 9 Abs. 2

17.05.2022
01.06.2022 eingefügt G 2022-035

§ 18 Abs. 1

bis
04.02.2022
01.01.2022 eingefügt G 2022-017

§ 18 Abs. 2

04.02.2022
01.01.2022 geändert G 2022-017
10 Nr. 775b Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
08.01.2010
01.01.2010 Erlass Erstfassung G 2010 7
04.02.2022
01.01.2022

§ 4 Abs. 1, 8

bis . eingefügt G 2022-017
04.02.2022
01.01.2022

§ 6 Abs. 1

geändert G 2022-017
04.02.2022
01.01.2022

§ 6 Abs. 2

geändert G 2022-017
04.02.2022
01.01.2022

§ 6 Abs. 2

bis eingefügt G 2022-017
04.02.2022
01.01.2022

§ 8 Abs. 1, 8.

geändert G 2022-017
04.02.2022
01.01.2022

§ 8 Abs. 1, 19.

aufgehoben G 2022-017
04.02.2022
01.01.2022

§ 18 Abs. 1

bis eingefügt G 2022-017
04.02.2022
01.01.2022

§ 18 Abs. 2

geändert G 2022-017
17.05.2022
01.06.2022

§ 9 Abs. 1

geändert G 2022-035
17.05.2022
01.06.2022

§ 9 Abs. 2

eingefügt G 2022-035
Markierungen
Leseansicht