Gesetz über die Gymnasialbildung (501)
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Gesetz über die Gymnasialbildung

Nr. 501 Gesetz über die Gymnasialbildung (GymBG) vom 12. Februar 2001 (Stand 1. Januar 2020) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 21. November 1997
1
, beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1

Geltungsbereich
1 Das Gesetz regelt die Bildung an den Gymnasien auf der Sekundarstufe I und II sowie die Förderangebote und die schulischen Dienste in diesem Bereich.
1 GR 1997 1383 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 2001 367 | G 2001 153
2 Nr. 501

§ 2

* Schema
1 Die Gymnasialbildung ist wie folgt in das Bildungswesen eingebettet:
2 Bildungsziele Allgemeines Bildungsziel
1 Ziel der Bildung ist die dauernde, gezielte und systematische Förderung des Wissens, des Könnens, der ethisch und religiös begründeten Werthaltungen, der Gemeinschaftsfä
- higkeit, der Lernfähigkeit und der Lernbereitschaft des Einzelnen im Hinblick auf eine sinnvolle Bewältigung und Gestaltung des Lebens.
2 Bildung fördert die Reflexions-, Handlungs- und Entwicklungsfähigkeit der einzelnen Menschen, ihrer Gemeinschaften und der Gesellschaft.
3 Sie befähigt Menschen, Leistungen zu erbringen, Eigenverantwortung zu übernehmen, das gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben mitzugestalten und sich darin zu bewähren. *

§ 4

Ziele des Gymnasiums
1 Das Gymnasium vermittelt eine vertiefte Allgemeinbildung und bereitet auf das Studi
- um an einer universitären oder pädagogischen Hochschule vor.
Nr. 501
3
2 Im Gymnasium sollen die Lernenden a. durch die Entwicklung und Förderung der intellektuellen, emotionalen und kör
- perlichen Kräfte zu ganzheitlichen Persönlichkeiten wachsen, b. darauf vorbereitet werden, die Aufgaben, die sich ihnen während der Ausbildung, in der späteren beruflichen Tätigkeit sowie in Staat und Gesellschaft stellen, eigenständig und verantwortungsbewusst zu bewältigen, c. durch die vertiefte Auseinandersetzung mit der Kultur und der Geschichte der eigenen Um- und Mitwelt dazu befähigt werden, die Zukunft verantwortungsbe
- wusst zu gestalten sowie Vertrautem und Fremdem offen zu begegnen.
3 Das Gymnasium verfolgt die Zielsetzungen der Maturitätsanerkennungsbestimmungen des Bundes und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren sowie der schweizerischen Rahmenlehrpläne.
3 Gliederung der Gymnasialbildung

§ 5

Übersicht
1 Die Gymnasialbildung gliedert sich wie folgt:
2 Die ersten drei Schuljahre des Langzeitgymnasiums sind Teil der obligatorischen Schulzeit.
3 Der Wechsel aus der Sekundarschule in das Kurzzeitgymnasium ist gewährleistet.
4 Der Übertritt an das vierjährige Kurzzeitgymnasium erfolgt im Anschluss an die 2. oder 3. Sekundarklasse.
4 Nr. 501

§ 6

Förderangebote
1 Die Förderangebote dienen der bestmöglichen Ausbildung der Lernenden, die a. weitergehend gefördert werden können oder b. wegen unterschiedlicher Vorbildung dem Unterricht nicht zu folgen vermögen.
2 Der Regierungsrat regelt die Förderangebote in einer Verordnung.

§ 7

Schulische Dienste
1 Die folgenden schulischen Dienste stehen den Lernenden bei Bedarf zur Verfügung: a. * Schulberatung, b. * schulärztliche und schulzahnärztliche Dienste (mit Prophylaxe), c. Berufs- und Studienberatung.
2 Für die schulärztlichen und die schulzahnärztlichen Dienste gelten die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 2005
2 . Der Regierungsrat regelt soweit nö
- tig die anderen schulischen Dienste in einer Verordnung, insbesondere die Möglichkeit der Durchführung von Untersuchungen, Behandlungen und vorbeugenden Massnah men. *
4 Lernende

§ 8

Begriff
1 Lernende sind Jugendliche und Erwachsene, die sich auf die gymnasiale Maturität vor
- bereiten.
2 Sie erfüllen das Anforderungsprofil des Gymnasiums und verfügen über eine über durchschnittliche und auf Selbständigkeit beruhende Lernbereitschaft, die es ihnen er
- laubt, die Bildungsziele des Gymnasiums zu erreichen.

§ 9

Zulassung zur Gymnasialbildung
1 Lernende, die dem vom Regierungsrat erlassenen Anforderungsprofil für das Gymnasi
- um genügen, werden in das Gymnasium aufgenommen.
2 Der Regierungsrat regelt die Zulassungsbedingungen in Reglementen.

§ 10

Unterricht und Erziehung
1 Unterricht und Erziehung a. erfolgen ganzheitlich auf der Grundlage des aktuellen Wissensstandes und in An
- wendung der Rahmenlehrpläne,
2 SRL Nr.
800
Nr. 501
5 b. orientieren sich an zeitgemässen und stufengerechten Unterrichts- und Lernfor
- men und c. sind auf die Entwicklung einer eigenständigen Persönlichkeit ausgerichtet.
2 Die Lernenden haben a. den Unterricht und die obligatorisch erklärten Schulveranstaltungen zu besuchen, b. angemessene Verantwortung für den eigenen Lernprozess und Mitverantwortung für denjenigen der Lerngemeinschaft zu tragen, c. die Anordnungen von Lehrpersonen und Schulbehörden zu befolgen und die Schul- und Hausordnung einzuhalten.
3 Der Regierungsrat regelt die Ausbildungsgänge und die Einzelheiten des Schulbesuchs in Reglementen.

§ 11

Beurteilung und Beratung
1 Die Leistungen und das Verhalten der Lernenden werden regelmässig und nachvoll
- ziehbar beurteilt.
2 Die Lernenden können sich in Fragen des Lernens beraten lassen.
3 Der Regierungsrat regelt die Art der Beurteilungen und deren schulische Folgen sowie die Beratungsangebote in Reglementen.

§ 12

Information und Mitwirkung
1 Die Lernenden sind über schulische Fragen angemessen zu informieren.
2 Sie wirken im Rahmen der Rechtsordnung bei der Gestaltung der Schule mit.
3 Der Regierungsrat regelt die Mitwirkung der Lernenden in einem Reglement.
5 Erziehungsberechtigte

§ 13

Begriff
1 Erziehungsberechtigte sind Eltern und andere Personen, die nach Massgabe des Schweizerischen Zivilgesetzbuches berechtigt sind, Kinder bei Entscheiden in schuli
- schen Belangen zu vertreten.

§ 14

Information und Mitwirkung
1 Die Erziehungsberechtigten werden ihrer Verantwortlichkeit gemäss regelmässig über die schulischen Belange orientiert.
2 Sie sind für den regelmässigen Besuch des Unterrichts und der Schulveranstaltungen der ihnen anvertrauten minderjährigen Lernenden verantwortlich und tragen die Folgen von Widerhandlungen.
6 Nr. 501
3 Sie arbeiten bei der Ausbildung und Erziehung der Lernenden ihrer Verantwortlichkeit gemäss mit den Lehrpersonen und der Schulleitung zusammen, haben im Rahmen der Rechtsordnung das Recht, den Unterricht und die Schulveranstaltungen ihrer Kinder zu besuchen und können im Rahmen des Leitbildes der Schule und der Schulordnung bei der Gestaltung der Schule mitwirken.
4 Der Regierungsrat regelt die Mitwirkung in Reglementen.
6 Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste

§ 15

Begriffe und beruflicher Auftrag
1 Lehrpersonen sind alle, die am beruflichen Auftrag mitwirken und somit Aufgaben in den Bereichen Unterricht und Erziehung, Gestaltung und Weiterentwicklung der Schule sowie Evaluation und Fortbildung wahrzunehmen haben.
2 Fachpersonen der schulischen Dienste sind alle, die im Rahmen der schulischen Diens
- te am beruflichen Auftrag mit sinngemäss den gleichen Aufgabenbereichen wie die Lehrpersonen mitwirken.
3 Die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste verfügen über die menschlichen Eigenschaften und eine abgeschlossene Ausbildung, die sie zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags des Gymnasiums befähigen.

§ 16

Unterricht und Erziehung
1 Die Lehrpersonen gestalten einen fachlich, methodisch und didaktisch guten Unter richt, der den Erfordernissen der Bildungsziele, der Rahmenlehrpläne und der Lernpro
- zesse entspricht.
2 Unterrichten umfasst das Planen, Vorbereiten, Organisieren, Durchführen und Auswer
- ten des Unterrichts.
3 Die Lehrpersonen beraten die Lernenden im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei schuli
- schen und persönlichen Fragen und stehen den Erziehungsberechtigten für Auskünfte und Beratung zur Verfügung.
4 Sie begleiten die Lernenden als Einzelpersonen und als Lerngemeinschaften während der Ausbildung.
5 Sie sind befugt, gegenüber Lernenden disziplinarische Massnahmen zu ergreifen.
6 Sie geniessen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Lehrfreiheit im Rahmen des Leitbilds und des Leistungsauftrags der Schule, der Lehrpläne sowie des ihnen zugewiesenen Tä
- tigkeitsgebiets.
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§ 17

Gestaltung und Weiterentwicklung der Schule
1 Die Schulleitung und die Lehrpersonen gestalten und organisieren miteinander die ge
- samte Schule und beteiligen sich an besonderen Schulveranstaltungen.
2 Sie wirken in den Organen der Schule, denen sie angehören oder in die sie gewählt wurden, mit.
3 Sie wirken bei der Entwicklung und Evaluation der Schule mit und übernehmen für diese besondere Aufgaben.

§ 18

Evaluation und Weiterbildung
1 Die Lehrpersonen evaluieren regelmässig ihre Arbeit an der Schule.
2 Sie haben im Rahmen der Rechtsordnung das Recht und die Pflicht, sich regelmässig in allen Tätigkeitsgebieten weiterzubilden, damit sie den Anforderungen des beruflichen Auftrags genügen.
3 Sie können sich in beruflichen Belangen durch Fachleute beraten lassen.
4 Der Regierungsrat regelt die berufliche Beratung und Weiterbildung der Lehrpersonen in einer Verordnung.

§ 19

Beurteilung
1 Die Lehrpersonen werden in ihren Tätigkeiten ganzheitlich beurteilt.
2 Sie wirken bei der Beurteilung mit.

§ 20

Zusammenarbeit
1 Die Lehrpersonen arbeiten mit den Lernenden, den Erziehungsberechtigten, den andern Lehrpersonen, der Schulleitung, den schulischen Diensten sowie den Behörden und Amtsstellen zusammen.
2 Die Fachpersonen der schulischen Dienste haben sinngemäss dieselben Rechte und Pflichten der Zusammenarbeit wie die Lehrpersonen.

§ 20a

* Verbot der Unterrichtstätigkeit
1 Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste, denen die persönlichen Eigenschaften zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags des Gymnasiums fehlen, wird die Tätigkeit an Schulen im Kanton Luzern verboten.
2 Das Bildungs- und Kulturdepartement entscheidet auf Antrag der Schulbehörden oder von Amtes wegen.
8 Nr. 501
7 Organisation

§ 21

Trägerschaft des Kantons
1 Das Angebot des Kantons in der Gymnasialbildung umfasst die Kantonsschulen und eine Maturitätsschule für Erwachsene sowie die Schulberatung und die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung. *
1bis Der Kanton erbringt das Angebot in der Regel in eigener Trägerschaft; er kann es auch teilweise durch Dritte erbringen lassen. *
2 Der Kantonsrat
3 errichtet durch Dekret neue Kantonsschulen und Maturitätsschulen für Erwachsene und hebt bestehende durch Dekret auf.

§ 22

Aufgaben des Kantons
1 Der Kanton erstellt, betreibt und unterhält die Bauten mit den notwendigen Spezialräu
- men sowie den Einrichtungen für einen zeitgemässen und stufengerechten Unterricht.
2 Er sorgt für angemessene Aufenthalts- und Verpflegungsmöglichkeiten.
3 Er kann sich an Trägerschaften für Verpflegungs- und Wohnmöglichkeiten beteiligen und studentische Verpflegungs- und Wohnmöglichkeiten finanziell unterstützen.

§ 23

Leistungsaufträge
1 Die Leistungsaufträge umschreiben für alle Angebote der Gymnasialbildung die zu er
- bringenden Leistungen und die damit verbundenen finanziellen Mittel sowie die Verant
- wortlichkeiten, die Mitwirkungs- und die Kontrollrechte der Trägerschaft.
2 Das Bildungs- und Kulturdepartement legt die Leistungsaufträge im Bereich des kanto
- nalen Angebots der Gymnasialbildung fest. Diese sind vom Regierungsrat zu genehmi
- gen. *
3 Der Regierungsrat regelt die Leistungsaufträge der Schulen der Gymnasialbildung mit privater oder gemischter Trägerschaft in Vereinbarungen mit der Trägerschaft, soweit diese staatlich anerkannte Maturitätsdiplome abgeben oder durch den Staat finanziell un
- terstützt werden.
4 Die Leistungsaufträge berücksichtigen die regionalen und überregionalen Bedürfnisse und Angebote.
3 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.
Nr. 501
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§ 24

Kantonsschulen als pädagogische Organisation
1 Eine Kantonsschule als pädagogische Organisation ist eine geleitete, pädagogische und betriebliche Handlungseinheit, die im Wesentlichen die Schulleitung, die Lehrpersonen, die Lernenden und das Betriebspersonal umfasst.
2 Jede Kantonsschule gibt sich ein Leitbild und nimmt ihre Aufgaben nach Massgabe dieses Gesetzes wahr.
3 Die Maturitätsschule für Erwachsene ist einer Kantonsschule als Abteilung angeglie
- dert. Sie gibt sich ein eigenes Leitbild. *
8 Organe

§ 25

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat a. erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Regelungen, b. regelt das Angebot, die Ausbildungsgänge und die allgemeine Organisation der Kantonsschulen sowie die Grundsätze für den Schulbetrieb, c. strukturiert das Schulsystem gestützt auf die Ergebnisse der gesamtschweizeri
- schen und der regionalen Schulkoordination, d. * ... e. * ... f. bewilligt zeitlich und örtlich beschränkte Schulversuche und legt allenfalls not
- wendige Abweichungen von diesem Gesetz und seinen Folgeerlassen in Ver
- suchsanordnungen fest. g. * wählt für jede Kantonsschule eine Schulkommission, h. legt für die Klassenorganisation Mindest- und Höchstzahlen fest.

§ 26

* Bildungs- und Kulturdepartement
1 Das Bildungs- und Kulturdepartement a. ist dafür verantwortlich, dass die Kantonsschulen ihre Ziele erreichen, b. ist verantwortlich für die Weiterentwicklung der Gymnasialbildung und deren An
- passung an neue Anforderungen, c. legt die Rahmenbedingungen für die Sicherung und Entwicklung der Schulqualität fest, d. ordnet aufsichtsrechtliche Massnahmen an, e. berät den Regierungsrat in allen Fragen der Gymnasialbildung.
10 Nr. 501

§ 26a

* Zuständige Dienststelle
1 Die vom Regierungsrat in der Verordnung als zuständig bezeichnete Dienststelle a. ist zuständig für alle Vollzugsmassnahmen, die durch Gesetz oder Verordnung nicht anderen Organen übertragen sind, b. sorgt für die Erbringung des kantonalen Angebots in der Gymnasialbildung, c. betreibt schulübergreifende Entwicklungsmassnahmen, d. leitet schulübergreifende Massnahmen für die Qualitätssicherung und -entwick
- lung ein, insbesondere die externe Evaluation der einzelnen Schulen, e. sorgt für die Erbringung des kantonalen Weiterbildungsangebots für die Lehrper
- sonen, f. berät das Bildungs- und Kulturdepartement in allen Fragen der Gymnasialbildung, g. informiert die Öffentlichkeit über das kantonale Gymnasialangebot, h. nimmt bei Bedarf Schulortszuweisungen vor, i. * wählt den Rektor oder die Rektorin unter Mitwirkung der Schulkommission, der Schulleitung und einer Vertretung der Lehrpersonen, j. * wählt den Schulleiter oder die Schulleiterin der Maturitätsschule für Erwachsene unter Mitwirkung der Schulkommission und des Rektors oder der Rektorin derje
- nigen Kantonsschule, welcher die Maturitätsschule für Erwachsene angegliedert ist, sowie einer Vertretung der Lehrpersonen der Maturitätsschule für Erwachsene.
2 Sie arbeitet mit den Schulleitungen und den Schulkommissionen zusammen.

§ 27

Schulkommission
1 Jede Kantonsschule hat eine Schulkommission.
2 Die Schulkommission a. * unterstützt die Kantonsschule beziehungsweise die Maturitätsschule für Er wachsene und deren Leitung in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, b. überprüft im Auftrag des Bildungs- und Kulturdepartementes
4 die Tätigkeit der Schulleitung, die Qualität der Aufgabenerfüllung und die Zusammenarbeit an der Schule, c. * genehmigt das Leitbild der Schule, d. * wirkt bei der Wahl des Rektors oder der Rektorin beziehungsweise des Schullei
- ters oder der Schulleiterin der Maturitätsschule für Erwachsene, der übrigen Schulleitungsmitglieder und der Lehrpersonen mit, e. prüft Anliegen der Schule und der Behörden und berät beide, f. erstattet dem Bildungs- und Kulturdepartement periodisch Bericht, g. * sorgt für ihre eigene Aus- und Weiterbildung.
3 In der Regel nimmt die Schulleitung mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkommission teil.
4 Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Schulkommission und des Schulkommissions
- präsidiums werden vom Regierungsrat in einer Verordnung geregelt.
4 Departementsbezeichnung in den §§ 27, 29 und 39 gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89).
Nr. 501
11

§ 28

Schulleitung
1 Jede Kantonsschule hat eine Schulleitung, die für die pädagogische und betriebliche Leitung, Führung und Entwicklung der Schule im Rahmen der Gesetzgebung, des Leit
- bilds und des Leistungsauftrags verantwortlich ist.
1bis Die Schulleitung besteht aus dem Rektor oder der Rektorin und weiteren Schullei
- tungsmitgliedern. Der Schulleiter oder die Schulleiterin der Maturitätsschule für Er
- wachsene gehört der Schulleitung derjenigen Kantonsschule an, der sie angegliedert ist. *
1ter Der Rektor oder die Rektorin ist den übrigen Schulleitungsmitgliedern vorgesetzt und wählt diese – mit Ausnahme des Schulleiters oder der Schulleiterin der Maturitätsschule für Erwachsene – unter Mitwirkung der Schulkommission, der zuständigen Dienststelle und einer Vertretung der Lehrpersonen. *
2 Die Schulleitung a. legt die Angebote und die Organisation der Schule im Rahmen der kantonalen Vorgaben fest und fördert deren Entwicklung, b. fördert die Zusammenarbeit und koordiniert die Tätigkeiten in der Schule, b bis . * wählt die Lehrpersonen unter Mitwirkung der Schulkommission, c. unterstützt im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Lernenden und die Lehrpersonen in schulischen und persönlichen Belangen und stellt die Beratung der Erziehungs
- berechtigten in Fragen der Ausbildung und Erziehung sicher, d. informiert innerhalb der Schule und betreibt Öffentlichkeitsarbeit, e. sorgt für die Durchführung der internen Evaluation sowohl der Unterrichtstätig
- keit als auch der übrigen Schulveranstaltungen, f. * beurteilt die Lehrpersonen und sorgt für ihre berufliche Entwicklung, g. * berät die Schulkommission in sämtlichen Belangen der Schule, h. vertritt die Schule gegen aussen, i. bildet sich aus und weiter, k. * erstattet der Schulkommission und der zuständigen Dienststelle periodisch Be
- richt.
3 Die Schulleitung bezieht bei ihrer Aufgabenerfüllung die an der Schule beteiligten Per
- sonen, Gremien und Behörden angemessen mit ein.

§ 29

* ...
9 Private Anbieterinnen

§ 30

Begriff
1 Private Anbieterinnen sind Schulen und Institutionen mit einer privaten Trägerschaft.
12 Nr. 501

§ 31

Grundsätze
1 Der Kanton kann im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten private Anbieterinnen un
- terstützen, sich an privaten Trägerschaften beteiligen oder privaten Anbieterinnen Auf
- gaben übertragen.
2 Der Kanton kann Maturitätsdiplome von Schulen privater Anbieterinnen anerkennen.

§ 32

Pflichten
1 Private Anbieterinnen haben, sofern sie staatlich anerkannte Maturitätsdiplome abge
- ben oder durch den Staat finanziell unterstützt werden, den vom Kanton festgelegten Leistungsauftrag zu erfüllen.
2 Der Kanton kann bei finanzieller Unterstützung oder staatlicher Beteiligung a. eine angemessene Vertretung in den Trägerschaftsorganen beanspruchen, b. die Trägerschaft zur Beteiligung an der staatlichen Planung und Weiterentwick
- lung der Gymnasialbildung verpflichten.
10 Finanzen

§ 33

Kostentragung
1 Die Betriebskosten der Kantonsschulen trägt der Kanton, soweit nicht andere Kosten
- träger Beiträge entrichten.
2 Die Betriebskosten werden unter Einbezug der Investitionskosten nach einer einheitli
- chen Betriebsrechnung ermittelt.

§ 34

Schulgelder
1 Lernende an Kantonsschulen mit Wohnsitz im Kanton Luzern entrichten nach Erfüllen der obligatorischen Schulzeit Schulgelder für den Regelunterricht.
2 Lernende an Kantonsschulen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Luzern und Ler
- nende an der Maturitätsschule für Erwachsene entrichten Schulgelder.
3 Für fakultative Unterrichtsangebote können Schulgelder erhoben werden.
4 Der Regierungsrat legt die Schulgelder in einer Verordnung fest.

§ 35

Gebühren
1 Die Lernenden entrichten Gebühren für Prüfungen und Diplome sowie für die Benüt
- zung schulischer Dienste und besonderer Einrichtungen der Schule.
2 Der Regierungsrat legt die Arten und die Höhe der Gebühren in einer Verordnung fest.
Nr. 501
13

§ 36

Gemeindebeiträge
1 Die Gemeinden leisten an die Betriebskosten der Kantonsschulen und der privaten Gymnasien einen Beitrag pro Lernende und Lernenden während der obligatorischen Schulzeit.
2 Der Regierungsrat legt die Höhe in einer Verordnung fest.

§ 37

Kantonsbeiträge
1 Der Kanton leistet Beiträge an Trägerschaften, die im Auftrag des Kantons ein Angebot der Gymnasialbildung erbringen.
2 Er kann Beiträge an private Anbieterinnen ausrichten.
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.
11 Disziplinar- und Rechtsmittelbestimmungen

§ 38

Disziplinarbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt eine Disziplinarordnung für die Kantonsschulen.
2 Er kann darin Disziplinarmassnahmen bis zum Ausschluss aus der Kantonsschule vor
- sehen.

§ 39

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide der Lehrpersonen, der Schulleitung und der Schulkommission kann innert 20 Tagen Verwaltungsbeschwerde beim Bildungs- und Kulturdepartement geführt werden.
2 Gegen Entscheide des Bildungs- und Kulturdepartementes ist die Verwaltungsgerichts
- beschwerde zulässig, soweit sie das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
5
nicht aus
- schliesst.
3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwal
- tungsrechtspflege
6 .
5 SRL Nr.
40
6 SRL Nr.
40
14 Nr. 501
12 Schlussbestimmungen

§ 40

Aufhebung des Erziehungsgesetzes
1 Die §§ 48–54, 55, 121 und 141 Absatz 2 des Erziehungsgesetzes vom 28. Oktober
1953
7 werden aufgehoben.
2 Die §§ 1–5, 64–66, 126, 127, 146, 147, 147bis, 149, 150bis, 151, 152, 154 und 155 des Erziehungsgesetzes werden aufgehoben, soweit sie die gymnasiale Bildung betreffen.
3 Besondere Bestimmungen in den übrigen Bereichsgesetzen bleiben vorbehalten.

§ 41

Übergangsbestimmungen
1 Insoweit und solange neue Vollzugsverordnungen und Reglemente nicht erlassen sind, gelten die bisherigen Erlasse als Vollzugsbestimmungen, sofern sie diesem Gesetz nicht widersprechen.

§ 42

Inkrafttreten
1 Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
8
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
9
7 G XIV 361 (SRL Nr. 400)
8 Die Referendumsfrist lief am 18. April 2001 unbenützt ab (K 2001 1031).
9 Der Regierungsrat setzte das Gesetz am 19. Juni 2001 auf den 1. August 2001 in Kraft (K
2001
1649).
Nr. 501
15 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
12.02.2001
01.08.2001 Erstfassung K 2001 367 | G 2001 153

§ 2

06.11.2007
20.01.2008 geändert G 2008 3

§ 3 Abs. 3

10.12.2012
01.08.2013 geändert G 2013 133

§ 7 Abs. 1, a.

06.11.2007
20.01.2008 geändert G 2008 3

§ 7 Abs. 1, b.

13.09.2005
01.01.2008 geändert G 2005 445

§ 7 Abs. 2

13.09.2005
01.01.2008 geändert G 2005 445

§ 20a

14.03.2016
01.08.2016 eingefügt G 2016 73

§ 21 Abs. 1

06.11.2007
20.01.2008 geändert G 2008 3

§ 21 Abs. 1

bis
18.02.2019
01.01.2020 eingefügt G 2019-017

§ 23 Abs. 2

06.11.2007
20.01.2008 geändert G 2008 3

§ 24 Abs. 3

30.10.2017
01.02.2018 eingefügt G 2018-004

§ 25 Abs. 1, d.

06.11.2007
20.01.2008 aufgehoben G 2008 3

§ 25 Abs. 1, e.

06.11.2007
20.01.2008 aufgehoben G 2008 3

§ 25 Abs. 1, g.

06.11.2007
20.01.2008 geändert G 2008 3

§ 26

06.11.2007
20.01.2008 geändert G 2008 3

§ 26a

06.11.2007
20.01.2008 eingefügt G 2008 3

§ 26a Abs. 1, i.

30.10.2017
01.02.2018 geändert G 2018-004

§ 26a Abs. 1, j.

30.10.2017
01.02.2018 eingefügt G 2018-004

§ 27 Abs. 2, a.

30.10.2017
01.02.2018 geändert G 2018-004

§ 27 Abs. 2, c.

30.10.2017
01.02.2018 geändert G 2018-004

§ 27 Abs. 2, d.

30.10.2017
01.02.2018 geändert G 2018-004

§ 27 Abs. 2, g.

30.10.2017
01.02.2018 geändert G 2018-004

§ 28 Abs. 1

bis
30.10.2017
01.02.2018 eingefügt G 2018-004

§ 28 Abs. 1

ter
30.10.2017
01.02.2018 eingefügt G 2018-004

§ 28 Abs. 2, b

bis .
30.10.2017
01.02.2018 eingefügt G 2018-004

§ 28 Abs. 2, f.

30.10.2017
01.02.2018 geändert G 2018-004

§ 28 Abs. 2, g.

06.11.2007
20.01.2008 geändert G 2008 3

§ 28 Abs. 2, k.

30.10.2017
01.02.2018 geändert G 2018-004

§ 29

10.05.2010
01.01.2011 aufgehoben G 2010 188
16 Nr. 501 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
12.02.2001
01.08.2001 Erlass Erstfassung K 2001 367 | G 2001 153
13.09.2005
01.01.2008

§ 7 Abs. 1, b.

geändert G 2005 445
13.09.2005
01.01.2008

§ 7 Abs. 2

geändert G 2005 445
06.11.2007
20.01.2008

§ 2

geändert G 2008 3
06.11.2007
20.01.2008

§ 7 Abs. 1, a.

geändert G 2008 3
06.11.2007
20.01.2008

§ 21 Abs. 1

geändert G 2008 3
06.11.2007
20.01.2008

§ 23 Abs. 2

geändert G 2008 3
06.11.2007
20.01.2008

§ 25 Abs. 1, d.

aufgehoben G 2008 3
06.11.2007
20.01.2008

§ 25 Abs. 1, e.

aufgehoben G 2008 3
06.11.2007
20.01.2008

§ 25 Abs. 1, g.

geändert G 2008 3
06.11.2007
20.01.2008

§ 26

geändert G 2008 3
06.11.2007
20.01.2008

§ 26a

eingefügt G 2008 3
06.11.2007
20.01.2008

§ 28 Abs. 2, g.

geändert G 2008 3
10.05.2010
01.01.2011

§ 29

aufgehoben G 2010 188
10.12.2012
01.08.2013

§ 3 Abs. 3

geändert G 2013 133
14.03.2016
01.08.2016

§ 20a

eingefügt G 2016 73
30.10.2017
01.02.2018

§ 24 Abs. 3

eingefügt G 2018-004
30.10.2017
01.02.2018

§ 26a Abs. 1, i.

geändert G 2018-004
30.10.2017
01.02.2018

§ 26a Abs. 1, j.

eingefügt G 2018-004
30.10.2017
01.02.2018

§ 27 Abs. 2, a.

geändert G 2018-004
30.10.2017
01.02.2018

§ 27 Abs. 2, c.

geändert G 2018-004
30.10.2017
01.02.2018

§ 27 Abs. 2, d.

geändert G 2018-004
30.10.2017
01.02.2018

§ 27 Abs. 2, g.

geändert G 2018-004
30.10.2017
01.02.2018

§ 28 Abs. 1

bis eingefügt G 2018-004
30.10.2017
01.02.2018

§ 28 Abs. 1

ter eingefügt G 2018-004
30.10.2017
01.02.2018

§ 28 Abs. 2, b

bis . eingefügt G 2018-004
30.10.2017
01.02.2018

§ 28 Abs. 2, f.

geändert G 2018-004
30.10.2017
01.02.2018

§ 28 Abs. 2, k.

geändert G 2018-004
18.02.2019
01.01.2020

§ 21 Abs. 1

bis eingefügt G 2019-017
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