Verordnung über die Verwendung der Reingewinne von Lotterien, Sportwetten und Geschickli... (994)
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Verordnung über die Verwendung der Reingewinne von Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspielen

Nr. 994 Verordnung über die Verwendung der Reingewinne von Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspielen
* (Lotteriegelderverordnung) vom 28. November 2006 (Stand 1. Juli 2020) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 7 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Geldspiele (EGBGS) vom 2. Dezember 2019
1 , auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, * beschliesst:
1 Beiträge
1.1 Beiträge für kulturelle Belange

§ 1

Grundsätze
1 Es können Beiträge an Bestrebungen von künstlerischem Wert von Kulturschaffenden und Kulturorganisationen geleistet werden. Neben der Förderung des Kulturschaffens ist die Vermittlung von kulturellen Werken an ein möglichst grosses Publikum und an die verschiedensten Bevölkerungsgruppen wichtig.
2 Der Kanton kann mit Lotteriegeldern kulturelle Werke erwerben.
1 SRL Nr.
991 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2006 365
2 Nr. 994

§ 2

Kriterien
1 Bei der Leistung von Beiträgen sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichti
- gen: a. kulturelle und künstlerische Qualität, welche sich vor allem in der herausragenden Gestaltung, im eigenständigen Ausdruck und in der originellen Darstellung eines Projekts zeigt, b. Aktualität und Innovation, die sich in neuen Wegen, Formen und Inhalten eines Projekts ausdrücken, c. Professionalität, die aus dem Erfahrungs- und Leistungsausweis von Kulturschaf
- fenden und der Kontinuität und Ernsthaftigkeit ihres Schaffens ersichtlich ist, d. Wirkung und Resonanz der Kulturvermittlung, welche insbesondere an der kom
- petenten Organisation und Öffentlichkeitsarbeit der Kulturveranstalterinnen und veranstalter sowie an Besucherzahl, Besucherherkunft, Reichweite und Mediene
- cho gemessen werden, e. kulturelle Vielfalt, welche durch Projekte in verschiedenen Bevölkerungskreisen, Regionen und kulturellen Gebieten gefördert wird.
2 Nicht zulässig sind Beiträge an a. kommerziell ausgerichtete Projekte und Institutionen, b. Kulturschaffende in Ausbildung oder an deren Ausbildung, c. lokale Vereinsanlässe, d. ausschliesslich von Laien getragene Kulturprojekte.
1.2 ... *

§ 3

* ...

§ 4

* ...

§ 5

* ...

§ 6

* ...

§ 7

* ...
Nr. 994
3
1.3 Beiträge für Belange der ausserschulischen Kinder- und Jugendförderung und der Elternbildung *

§ 8

Grundsatz
1 Es können Beiträge an gemeindeübergreifende Projekte der ausserschulischen Jugend
- förderung und der Elternbildung geleistet werden.

§ 9

Kriterien
1 Für die Unterstützung von Jugendprojekten wird die aktive Beteiligung von Jugendli
- chen aus verschiedenen Gemeinden vorausgesetzt.
2 Elternbildungsangebote müssen durch professionelle Institutionen der ausserschuli
- schen Jugendarbeit erbracht werden.
1.4 Beiträge für Projekte der Denkmalpflege

§ 10

Grundsatz
1 Es können Beiträge an den Unterhalt und die Erneuerung von Kulturdenkmälern ge
- leistet werden, welche nicht nach kantonalem Recht unter Schutz gestellt wurden.

§ 11

Kriterien
1 Bei der Leistung von Beiträgen sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichti gen: a. künstlerische Bedeutung des Kulturdenkmals, b. wissenschaftliche Bedeutung des Kulturdenkmals, c. typologische Bedeutung des Kulturdenkmals, d. Nachhaltigkeit der Massnahme.
1.5 Beiträge für den Natur- und Landschaftsschutz sowie den Umweltschutz

§ 12

1 Es können Beiträge an Gemeinden, an Vereinigungen und Organisationen für den Na
- tur- und Landschaftsschutz und für den Umweltschutz sowie an Private geleistet werden.
4 Nr. 994

§ 13

Kriterien
1 Beiträge können geleistet werden für a. die Erhaltung, Verbesserung oder Neuschaffung von Lebensräumen einheimischer Tiere und Pflanzen, b. * wissenschaftliche Untersuchungen, Informationstätigkeiten, Umweltberatung und Projekte im Bereich der nachhaltigen Entwicklung, c. den Erwerb von Grundstücken oder dinglichen Rechten, sofern dieser einem Zweck nach den Unterabsätzen a oder b dient.
1.6 Beiträge für wissenschaftliche, gemeinnützige und soziale Projekte und Institutionen von allgemeinem Interesse

§ 14

1 Das zu unterstützende Projekt oder die zu unterstützende Institution muss sich inner
- halb der allgemeinen sozialpolitischen Zielsetzungen des Kantons bewegen.
2 Investitionsbeiträge werden nur in Ausnahmefällen und nur kantonalen Institutionen gewährt.
3 Beiträge an wissenschaftliche Arbeiten sind nur zulässig, wenn es sich um angewandte Forschung im wissenschaftlichen Bereich handelt.
4 Die direkte Unterstützung von Privatpersonen ist ausgeschlossen.
1.7 Beiträge für die Katastrophenhilfe, die humanitäre Hilfe und für Projekte der Entwicklungszusammenarbeit

§ 15

1 Es können namentlich kantonale Organisationen oder Organisationen mit einem direk
- ten Bezug zum Kanton Luzern mit Beiträgen unterstützt werden. In der Entwicklungszu
- sammenarbeit können weitere, gesamtschweizerisch tätige Organisationen berücksich
- tigt werden, wenn sie mit dem Gütesiegel der schweizerischen Fachstelle für gemeinnüt
- zige, Spenden sammelnde Organisationen (Zewo) ausgezeichnet wurden. Bei der huma
- nitären Hilfe im Katastrophenfall kommen die Beiträge in erster Linie dem Internationa
- len Roten Kreuz, der Glückskette und der Caritas zugute.
2 Bei den Projektbeiträgen ist bezüglich Projektthemen und geografischer Verteilung auf einen Ausgleich zu achten.
Nr. 994
5
3 Nicht zulässig sind Beiträge an a. gewinnorientierte Organisationen, b. einzelne Vereine, c. Privatpersonen.
1.8 Beiträge für Projekte der Berglandwirtschaft und der Förderung von Randregionen

§ 16

1 Die Zusprechung von Beiträgen für Projekte der Berglandwirtschaft und der Förderung von Randregionen richtet sich nach der Verordnung über den Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen vom 22. Oktober 2002
2 .
1.9 Beiträge für die Promotion des Kantons Luzern
*

§ 16a

*
1 Es können Beiträge geleistet werden für nicht rein kommerzielle Auftritte des Kantons oder seiner Regionen an Veranstaltungen, welche bezwecken, die Eigenheiten des Kantons, insbesondere dessen Kultur, in der Öffentlichkeit bekannt zu machen und das Interesse daran zu fördern (z.B. Auftritte als Gastkanton an Messen und Veranstaltun
- gen).
2 Diese Beiträge sind nur zulässig, wenn: * a. damit ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken dienende Ausgabenposten solcher Auftritte unterstützt werden, b. die Veranstaltung öffentlich ist, c. vom Anlass eine breite Publikumswirkung im Einzugsgebiet der Landeslotterie ausgeht.
2 Verfahren

§ 17

Beitragsgesuche
1 Gesuche für Beiträge aus Lotteriegeldern sind beim fachlich zuständigen Departement einzureichen.
2 SRL Nr.
916
6 Nr. 994
2 Dem Gesuch sind alle sachdienlichen Unterlagen, mindestens aber ein Kostenvoran
- schlag und ein Finanzierungsplan beizulegen. Es ist anzugeben, an welche weiteren Stel
- len in der gleichen Sache Beitragsgesuche gerichtet wurden.
3 Das zuständige Departement prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und kann weitere Unterlagen wie Statuten, Jahresrechnungen, Pläne oder Verträge einverlangen.
4 Es kann im Weiteren ein Evaluationskonzept, ein Qualitätssystem oder ein Konzept über die Berichterstattung verlangen.

§ 18

Nachträgliche Gesuche
1 Auf Gesuche, die gestellt werden, nachdem das zu unterstützende Projekt bereits in Angriff genommen wurde, wird nicht eingetreten.

§ 19

Investitionsbeiträge für Bauten und Anlagen
1 Beiträge für Bauten und Anlagen werden in der Regel gestützt auf den Kostenvoran
- schlag, der als Kostendach gilt, zugesichert.
2 Beiträge werden unter dem Vorbehalt zugesichert, dass alle notwendigen Bewilligun
- gen und Zustimmungen des eidgenössischen, des kantonalen und des kommunalen Rechts eingeholt und erteilt werden.
3 Nach Abschluss der Arbeiten ist der zuständigen Behörde die detaillierte Bauabrech
- nung vorzulegen. Der Beitrag wird gestützt auf die Bauabrechnung und allfällige weitere Abklärungen durch das zuständige Departement definitiv festgelegt.
4 Der Beitrag kann nach Massgabe des Baufortschritts gestützt auf Teilabrechnungen in Teilbeträgen ausgerichtet werden. In diesem Fall ist ein genügend grosser Restbetrag bis zur Schlussabrechnung zurückzubehalten.

§ 20

Beiträge für Veranstaltungen
1 Beiträge für Veranstaltungen werden in der Form eines festen Beitrags oder einer Defi
- zitgarantie gewährt. Unter gleichzeitiger Bestimmung eines Maximalbetrags kann die Übernahme eines prozentualen Anteils am Defizit zugesichert werden.
2 Nach Abschluss der Veranstaltung ist dem in der Beitragszusicherung genannten zu
- ständigen Departement die Abrechnung vorzulegen. Der Beitrag wird gestützt auf die Abrechnung und allfällige weitere Abklärungen durch das Departement definitiv festge
- legt.

§ 21

Auszahlung der Beiträge
1 Das zuständige Departement überprüft die Einhaltung allfälliger Bedingungen und Auflagen und beauftragt anschliessend die zuständige Rechnungsstelle mit der Beitrags
- auszahlung.
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7

§ 22

Kontrolle
1 Das zuständige Departement sorgt für die Überprüfung der zweckmässigen Verwen
- dung der gewährten Beiträge.
2 Es ist zur Überprüfung aller subventionierten Projekte, Objekte und Veranstaltungen befugt und kann von den Beitragsempfängerinnen und -empfängern die Vorlage aller zweckdienlichen Unterlagen verlangen.
3 Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Finanzkontrolle.

§ 22a

* Information der Öffentlichkeit
1 Die für die Verteilung der Beiträge zuständigen Behörden veröffentlichen jährlich einen Bericht mit folgenden Angaben: a. den Namen der aus den Fonds Begünstigten, b. der Art der unterstützten Projekte, c. der Rechnung der Fonds.
2 Die Gewährung eines Beitrages kann mit der Auflage verbunden werden, die Öffent
- lichkeit in angemessener Weise über die Unterstützung aus dem Fonds zu informieren.

§ 23

Rückforderung von Beiträgen
1 Die Rückforderung von Beiträgen richtet sich nach den Bestimmungen des Staatsbei tragsgesetzes vom 17. September 1996
3 .
3 Schlussbestimmungen

§ 24

Übergangsbestimmung
1 Diese Verordnung findet auf alle bei ihrem Inkrafttreten hängigen Beitragsgesuche An
- wendung.

§ 25

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
3 SRL Nr.
601
8 Nr. 994 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
28.11.2006
01.01.2007 Erstfassung G 2006 365 Erlasstitel
19.05.2020
01.07.2020 geändert G 2020-040 Ingress
19.05.2020
01.07.2020 geändert G 2020-040 Titel 1.2
03.06.2014
01.07.2014 aufgehoben G 2014 273

§ 3

03.06.2014
01.07.2014 aufgehoben G 2014 273

§ 4

03.06.2014
01.07.2014 aufgehoben G 2014 273

§ 5

03.06.2014
01.07.2014 aufgehoben G 2014 273

§ 6

03.06.2014
01.07.2014 aufgehoben G 2014 273

§ 7

03.06.2014
01.07.2014 aufgehoben G 2014 273 Titel 1.3
19.05.2020
01.07.2020 geändert G 2020-040

§ 13 Abs. 1, b.

03.07.2012
01.08.2012 geändert G 2012 184 Titel 1.9
03.07.2012
01.08.2012 eingefügt G 2012 184

§ 16a

03.07.2012
01.08.2012 eingefügt G 2012 184

§ 16a Abs. 2

19.05.2020
01.07.2020 eingefügt G 2020-040

§ 22a

19.05.2020
01.07.2020 eingefügt G 2020-040
Nr. 994
9 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
28.11.2006
01.01.2007 Erlass Erstfassung G 2006 365
03.07.2012
01.08.2012

§ 13 Abs. 1, b.

geändert G 2012 184
03.07.2012
01.08.2012 Titel 1.9 eingefügt G 2012 184
03.07.2012
01.08.2012

§ 16a

eingefügt G 2012 184
03.06.2014
01.07.2014 Titel 1.2 aufgehoben G 2014 273
03.06.2014
01.07.2014

§ 3

aufgehoben G 2014 273
03.06.2014
01.07.2014

§ 4

aufgehoben G 2014 273
03.06.2014
01.07.2014

§ 5

aufgehoben G 2014 273
03.06.2014
01.07.2014

§ 6

aufgehoben G 2014 273
03.06.2014
01.07.2014

§ 7

aufgehoben G 2014 273
19.05.2020
01.07.2020 Erlasstitel geändert G 2020-040
19.05.2020
01.07.2020 Ingress geändert G 2020-040
19.05.2020
01.07.2020 Titel 1.3 geändert G 2020-040
19.05.2020
01.07.2020

§ 16a Abs. 2

eingefügt G 2020-040
19.05.2020
01.07.2020

§ 22a

eingefügt G 2020-040
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