Promotionsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (545b)
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Promotionsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern

Nr. 545b Promotionsordnung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern vom 28. September 2016 (Stand 1. Oktober 2016) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Grundsatz
1 Diese Promotionsordnung regelt das Doktorat in Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (nachfolgend Fakultät) der Universität Luzern.
2 Besondere Regelungen aus Vereinbarungen mit anderen Hochschulen bleiben vorbe
- halten.
3 Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Luzern (nachfolgend Fakul
- tät) verleiht den akademischen Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Wirtschafts
- wissenschaften (Dr. oec., in Englisch: Ph.D.) aufgrund von Promotionsleistungen oder ehrenhalber.
4 Die zu erbringenden Promotionsleistungen setzen sich zusammen aus der Dissertation, den Studienleistungen, der Verteidigung und der Publikation der Dissertation.
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2016-47
2 Nr. 545b
2 Organe und Zuständigkeiten

§ 2

Fakultätsversammlung
1 Die Fakultätsversammlung erlässt Wegleitungen zum Promotionsstudium sowie zum Promotionsverfahren und zur Publikation.
2 Die Fakultätsversammlung beschliesst im Rahmen dieser Ordnung mit den Stimmen ihrer promovierten Mitglieder.
3 Die Fakultätsversammlung kann Aufgaben an den bzw. die Studiendelegierte oder die Dekanatsadministration delegieren.

§ 3

Betreuerinnen und Betreuer
1 Ein Mitglied der Fakultät mit Promotionsrecht fungiert während der gesamten Dauer der Promotion als Betreuerin oder Betreuer.
2 Doktorierende erhalten von der Betreuerin oder dem Betreuer eine regelmässige Rück
- meldung zu Qualität und Fortschritt ihrer Forschungsarbeit.
3 Zwischen der oder dem Doktorierenden und der Betreuerin oder dem Betreuer wird eine Vereinbarung über Ablauf, Ziele und Rahmenbedingungen des Promotionsstudiums getroffen. Massgebend dafür sind die Regelungen über die Anstellungs- und Ausbil dungsabsprache des Reglements über die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten an der Universität Luzern
2 . Diese Regelungen gelten auch für Promovieren
- de ohne Anstellung sinngemäss und sofern zutreffend.

§ 4

Gutachterinnen und Gutachter
1 Das Hauptgutachten wird von der Betreuerin bzw. dem Betreuer erstellt.
2 Spätestens bei Anmeldung zum Promotionsverfahren bestimmt die Fakultätsversamm
- lung auf Vorschlag der Kandidatin oder des Kandidaten mindestens eine Zweitgutachte
- rin oder einen Zweitgutachter.
3 Mit der Zweitbegutachtung können auch promotionsberechtigte Mitglieder einer ande
- ren Fakultät oder Universität beauftragt werden. Die Fakultätsversammlung kann in be
- gründeten Ausnahmefällen von dieser Regel abweichen.
2 SRL Nr.
539g
Nr. 545b
3
3 Zulassung und Dauer

§ 5

Zulassung
1 Die Zulassung zum Promotionsstudium erfolgt auf Bewerbung. Es besteht kein Rechts
- anspruch auf Zulassung.
2 Zum Promotionsstudium wird zugelassen, wer über einen mindestens mit der Gesamt
- note 5,0 bestandenen universitären Masterabschluss oder einen äquivalenten Abschluss verfügt.
3 Andere Studienabschlüsse einer von der Universität Luzern anerkannten universitären Hochschule können von der Fakultätsversammlung als ganz oder teilweise äquivalent anerkannt werden.
4 Weiterbildungsmasterstudiengänge (z.B. MAS, EMBA, MBA usw.) berechtigen nicht zur Aufnahme zum Promotionsstudium.
5 Wer an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät an einer anderen universitären Hochschule im Bereich Wirtschaftswissenschaften wegen Nichtbestehens von Prüfun
- gen oder der Dissertation oder wegen Nichteinhaltens von Reglementen endgültig abge
- wiesen worden ist, wird nicht zugelassen.
6 Über die Zulassung zum Promotionsstudiengang, Abweichungen von der vorausgesetz
- ten Gesamtnote und abweichenden Notensystemen entscheidet die Fakultätsversamm
- lung. Dem Antrag auf Zulassung ist beizufügen: a. eine Betreuungszusage, b. Kopien der erlangten Hochschulabschlüsse, c. ein tabellarischer Lebenslauf.
7 Abhängig von der Qualifikation und den Vorkenntnissen der Bewerberin oder des Be
- werbers kann die Fakultätsversammlung in Absprache mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer die Zulassung vom Nachweis zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten abhän
- gig machen. Dabei ist zwischen Leistungen, die vor Eintritt ins Promotionsstudium nachgewiesen werden müssen (Zulassung mit Bedingungen), und Leistungen, die wäh
- rend des Doktorats erworben werden müssen (Zulassung mit Auflagen), zu unterschei
- den.

§ 6

Dauer
1 Das Promotionsstudium dauert maximal sechs Jahre. Die Frist beginnt mit dem Semes
- ter der ersten Immatrikulation und endet mit dem Tag der Anmeldung zum Promotions
- verfahren.
2 Die Fakultätsversammlung entscheidet auf schriftlichen Antrag in begründeten Fällen über eine Verlängerung der maximalen Studiendauer.
3 Es besteht während der gesamten Dauer des Promotionsstudiums Immatrikulations
- pflicht.
4 Nr. 545b
4 Studienleistungen

§ 7

Studienleistungen
1 Die minimal zu erbringenden Studienleistungen während des Promotionsstudiums um
- fassen 18 ECTS-Credits. Der Nachweis dieser Leistungen gilt als Voraussetzung für die Eröffnung des Promotionsverfahrens. In der Regel bestehen diese Leistungen in der Teilnahme an unterschiedlichen Angeboten wie z.B. Kolloquien oder Veranstaltungen im Bereich Schlüsselqualifikationen sowie externen Veranstaltungen. Details sind in der Wegleitung geregelt.
2 Zudem sind während des Promotionsstudiums zwei Forschungsseminare der Fakultät, jeweils inklusive einer Präsentation des Dissertationsvorhabens, zu absolvieren.
3 Die Wegleitung kann zusätzliche Studienleistungen für alle Promovierenden verbind
- lich vorschreiben. Weitere Studienleistungen für einzelne Promovierende werden in Ab
- sprache mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer schriftlich festgelegt.
5 Dissertation

§ 8

Dissertation
1 Die Dissertation ist eine eigenständige Forschungsarbeit, die wissenschaftlichen An
- sprüchen genügt und den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse weiterführt. Sie soll den Nachweis gründlicher Fachkenntnisse, der Beherrschung wissenschaftlicher Arbeits
- weise der Kandidatin oder des Kandidaten erbringen sowie in ihren Ergebnissen einen eigenständigen Beitrag leisten.
2 Die Dissertation kann aus einer Monografie oder einer Sammlung von bereits publi
- zierten oder zur Publikation geeigneten wissenschaftlichen Arbeiten bestehen (kumulati ve Dissertation). Bei einer kumulativen Dissertation können Publikationen mit Koauto
- rinnen und Koautoren verfasst worden sein. Die Wegleitung legt die dafür notwendigen Regelungen fest.
3 Eine Arbeit, die von der Autorin bzw. dem Autor bereits an einer Hochschule für die Erlangung eines akademischen Grades verwendet worden ist, kann nicht als Dissertation eingereicht werden.
4 Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Die Fakultätsversammlung kann im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation die Abfassung in einer anderen Sprache gestatten.
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5
6 Promotionsverfahren

§ 9

Eröffnung und Zulassung zum Promotionsverfahren
1 Nach Fertigstellung der Dissertation beantragt die Kandidatin oder der Kandidat bei der Fakultätsversammlung die Eröffnung des Promotionsverfahrens.
2 Die dem Antrag beizufügenden Unterlagen sind in der Wegleitung geregelt.
3 Falls die Unterlagen vollständig und die Voraussetzungen erfüllt sind, eröffnet die Fa
- kultätsversammlung das Promotionsverfahren und beauftragt die Gutachten.
4 Der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens kann zurückgezogen werden, so
- lange kein Gutachten vorliegt.

§ 10

Bewertung der Dissertation
1 Die Dissertation erhält von der Betreuerin oder dem Betreuer sowie von sämtlichen Gutachtern je ein Gutachten. Die Gutachten enthalten je eine Note und sind spätestens 3 Monate nach Eröffnung des Promotionsverfahrens im Dekanat einzureichen.
2 Die Dissertation ist angenommen, wenn alle Gutachten die Dissertation mindestens mit der Note 4 bewerten.
3 Wird die Dissertation von mindestens einem Gutachten als ungenügend benotet, kann die Fakultätsversammlung ein weiteres Gutachten anfordern, um letztendlich über die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation zu entscheiden.
4 Liegen alle Gutachten vor, so werden sie zusammen mit der Dissertation für die Dauer von drei Wochen im Dekanat der Fakultät zur Einsichtnahme für die promovierten Mit
- glieder der Fakultätsversammlung aufgelegt. Bis drei Tage nach Ablauf der Auflagefrist können diese bei der Fakultätsversammlung zusätzliche schriftliche Stellungnahmen zur Dissertation und den vorgelegten Gutachten einreichen.
5 Bei Vorliegen weiterer Gutachten gemäss Absatz 3 bzw. Stellungnahmen nach Absatz 4 entscheidet die Fakultätsversammlung über Annahme und Benotung der Dissertation.
6 Eine in der Gesamtbeurteilung als ungenügend beurteilte Dissertation kann innert einer von der Fakultätsversammlung festgelegten Frist überarbeitet und erneut eingereicht werden. Wird die überarbeitete Fassung erneut als ungenügend bewertet, ist die Arbeit endgültig abgelehnt.
7 Im Falle der Ablehnung der Dissertation wird dies der Kandidatin bzw. dem Kandida
- ten von der Dekanin bzw. vom Dekan mittels Verfügung mitgeteilt. Eine abgelehnte Arbeit bleibt mit allen Gutachten bei den Akten des Dekanats.

§ 11

Verteidigung
1 Ist die Dissertation gemäss § 10 angenommen, wird die Kandidatin bzw. der Kandidat zur Verteidigung zugelassen.
6 Nr. 545b
2 Die Verteidigung besteht aus einem öffentlichen Vortrag der oder des Promovierenden und einer anschliessenden Diskussion über die fachlichen und methodischen Probleme sowie die Hauptergebnisse der Dissertation. Dabei sollen die Ergebnisse der Dissertation prägnant dargestellt, in grössere systematische Zusammenhänge eingeordnet und metho
- disch reflektiert werden.
3 Die Verteidigung findet in Anwesenheit des Betreuers bzw. der Betreuerin sowie, in der Regel, aller Gutachterinnen und Gutachter statt und wird von einem nicht am Promoti
- onsverfahren beteiligten Fakultätsmitglied geleitet.
4 Im Anschluss an die Verteidigung entscheiden Betreuerin bzw. Betreuer sowie Gutach
- terinnen und Gutachter über Bestehen bzw. Nichtbestehen und Note der Verteidigung. Anschliessend wird der oder dem Promovierenden die Bewertung der Verteidigung und das Gesamtprädikat der Promotion mitgeteilt.
5 Die Verteidigung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note 4 bewertet wird.
6 Erscheint die oder der Promovierende unentschuldigt nicht zur Verteidigung oder bricht sie oder er die Verteidigung ohne triftigen Grund ab, gilt diese als nicht bestanden.
7 Bei Nichtbestehen der Verteidigung kann diese einmal wiederholt werden. Eine unge
- nügende Verteidigung muss innerhalb eines halben Jahres wiederholt werden. Im Falle eines erneuten Nichtbestehens wird dies der Kandidatin bzw. dem Kandidaten von der Dekanin bzw. vom Dekan mittels Verfügung mitgeteilt.

§ 12

Bewertungen
1 Die Dissertation und die Verteidigung werden mit Noten von 6 bis 1 in ganzen oder halben Noten bewertet.
2 Den einzelnen Noten entsprechen die folgenden Wertungen: Note Wertung
6 hervorragend
5,5 sehr gut
5 gut
4,5 befriedigend
4 genügend
3,5 mangelhaft
3 schlecht
2,5 schlecht bis sehr schlecht
2 sehr schlecht
1,5 sehr schlecht bis unbrauchbar
1 unbrauchbar bzw. unlauteres Prüfungsver
- halten
Nr. 545b
7

§ 13

Protokolle
1 Über alle das Promotionsverfahren betreffenden Beschlüsse der Fakultätsversammlung sowie über den Verlauf und die Ergebnisse der Verteidigung ist ein Protokoll anzuferti
- gen.
2 Promovierende haben das Recht, in die eigenen Prüfungsakten Einsicht zu nehmen.

§ 14

Unkorrektheiten
1 Wird vor Aushändigung der Promotionsurkunde festgestellt, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat das Prüfungsverfahren unlauter beeinflusst oder wissentlich irreführende Angaben gemacht hat,
3 so entscheidet die Fakultätsversammlung auf Antrag der Fakul
- tätsversammlung, ob das Promotionsverfahren einzustellen ist. Im Zweifelsfall wird das Verfahren bis zur Klärung ausgesetzt. Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist Gelegen
- heit zu geben, zu den gegen sie bzw. ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen.
2 Wird das Promotionsverfahren definitiv eingestellt, gilt die Promotion als nicht bestan
- den.
3 Besteht die Dissertation ganz oder teilweise aus einem Plagiat, gilt die Promotion als nicht bestanden.
4 Wird das Plagiat gemäss Absatz 3 erst nach der Verleihung des Doktorgrades festge
- stellt, so kann die Fakultät den Doktorgrad nachträglich entziehen.

§ 15

Publikation
1 Die Dissertation ist innert zwei Jahren nach erfolgreichem Bestehen der Verteidigung zu publizieren. Wichtige Abweichungen der publizierten Fassung gegenüber dem einge
- reichten Manuskript sind von der Dekanin oder dem Dekan im Einvernehmen mit der Betreuerin bzw. dem Betreuer der Arbeit zu genehmigen.
2 Auf begründeten Antrag kann die Dekanin oder der Dekan die Publikationsfrist der Dissertation höchstens drei Mal um jeweils ein Jahr verlängern. Ist die Dissertation fünf Jahre nach Bestehen der Verteidigung noch nicht publiziert, gilt die Promotion als er
- folglos beendet, und die vorläufige Bescheinigung für das Bestehen des Promotionsver
- fahrens ist dem Dekanat zurückzugeben.
3 Dissertationen können auch in elektronischer Form publiziert werden. Dazu stellt die Universität Luzern zusammen mit der Zentral- und Hochschulbibliothek eine Publikati
- onsplattform zur Verfügung.

§ 16

Abschluss der Promotion
1 Nach Ablieferung der Pflichtexemplare erfolgt die Promotion zur Doktorin bzw. zum Doktor der Wirtschaftswissenschaften.
3 siehe auch Reglement über die wissenschaftliche Integrität in der Forschung und die gute wissen
- schaftliche Praxis an der Universität Luzern (SRL Nr.
539k )
8 Nr. 545b
2 Über die erbrachten Promotionsleistungen wird ein Zeugnis ausgestellt. Es wird von der Dekanin oder vom Dekan und von der Rektorin oder dem Rektor unterzeichnet.
3 Über die Promotion erteilt die Fakultät eine mit der Unterschrift der Dekanin oder des Dekans versehene Urkunde.

§ 17

Gesamtprädikat
1 Die Gesamtnote berechnet sich aus dem im Verhältnis 1:3 gewichteten Durchschnitt aus der Verteidigungsnote (Gewicht 1) und dem Durchschnitt der Gutachten (Gewicht
3). Die Berechnung des Notendurchschnitts erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf zwei Nachkommastellen gerundet.
2 Als Gesamtprädikat wird verliehen bei einem Notendurchschnitt von a.
5,75–6,00: summa cum laude, b.
5,25–5,74: insigni cum laude, c.
4,75–5,24: magna cum laude, d.
4,25–4,74: cum laude, e.
4,00–4,24: rite.
7 Ehrendoktortitel

§ 18

Ehrenpromotion
1 Die Fakultät kann Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaften ausgezeichnet haben, zur Doktorin oder zum Doktor ehren
- halber (Dr. oec. h.c.) ernennen.
2 Die Verleihung wird von der Dekanin oder dem Dekan auf Vorschlag eines Mitglieds der Fakultätsversammlung beantragt und von der Fakultätsversammlung beschlossen.
8 Schlussbestimmungen

§ 19

Gebühren
1 Die Prüfungsgebühren sowie die Gebühren für Diplome und Abschlusszeugnisse rich
- ten sich nach der Verordnung über die Schul- und Studiengelder sowie die Gebühren an kantonalen Schulen, privaten Berufsfachschulen und den Hochschulen des Kantons Lu
- zern (Schulgeldverordnung)
4 .
4 SRL Nr.
544
Nr. 545b
9

§ 20

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Promotionsordnung kann nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes
5 und des Gesetzes über die Verwaltungsrechts
- pflege
6 beim zuständigen Departement Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Beschwerden sind schriftlich einzureichen. Sie müssen einen bestimmten Antrag und dessen Begründung enthalten. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
5 SRL Nr.
539
6 SRL Nr.
40
10 Nr. 545b Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
28.09.2016
01.10.2016 Erstfassung G 2016-47
Nr. 545b
11 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
28.09.2016
01.10.2016 Erlass Erstfassung G 2016-47
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