Reglement über den Zertifikatsstudiengang «Unternehmensführung und Recht für Verwaltung... (540g)
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Reglement über den Zertifikatsstudiengang «Unternehmensführung und Recht für Verwaltungsräte»

Nr. 540g Reglement über den Zertifikatsstudiengang «Unternehmensführung und Recht für Verwaltungsräte» vom 5. Dezember 2011 (Stand 1. Januar 2012) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1

Zweck
1 Der unternehmensspezifische Zertifikatsstudiengang «Unternehmensführung und Recht für Verwaltungsräte» (im Folgenden Studiengang genannt) ist ein universitäres Zusatzstudium der Rechtswissenschaft.
2 Der Studiengang will die rechtlichen Rahmenbedingungen im Themenfeld «Unterneh
- mensführung und Recht für Verwaltungsräte: Leitung – Aufsicht – Kontrolle – Haftung» sowie Berührungspunkte zum Management in der Schweiz und angrenzenden Ländern vermitteln und sie in den internationalen Zusammenhang stellen.

§ 2

Gegenstand
1 Das Reglement regelt die Zulassung zum Studiengang, die Grundzüge von dessen Durchführung und die Voraussetzungen für die Verleihung des Zertifikats. Es konkreti
- siert den Weiterbildungsauftrag des IFU | BLI Instituts für Unternehmensrecht (im
Fol
- genden IFU | BLI genannt) gemäss dessen Reglement vom 18. Februar 2009.
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2011 373
2 Nr. 540g

§ 3

Verantwortliche Personen
1 Die akademische Leitung liegt bei einem habilitierten Mitglied der Fakultät, das zu
- gleich Mitglied des Direktoriums des IFU | BLI ist. Die operative Leitung sowie die Ver
- antwortung für die betriebswirtschaftlichen Aspekte werden durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer des IFU | BLI wahrgenommen.
2 Zulassung

§ 4

Adressaten und Voraussetzungen
1 Der Studiengang richtet sich an Verwaltungsräte, Geschäftsleitungsmitglieder und andere Personen, die beruflich mit Unternehmensführungsfragen an der Schnittstelle von Management und Recht (Unternehmensgesamtleitung, Verwaltungsratsmanage ment) befasst sind.
2 Vorausgesetzt wird in der Regel ein abgeschlossenes Studium (Bachelor- oder Master
- stufe) an einer Universität oder Fachhochschule. Über Ausnahmen bei gleichwertigen Voraussetzungen (Aufnahme «sur dossier») entscheidet die akademische Leitung.
3 Der Studiengang kann sich an einen geschlossenen Kreis von Personen im Sinn von Absatz 1 richten.

§ 5

Anmeldung
1 Die Anmeldung erfolgt bei der operativen Leitung des Studiengangs.
2 Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizulegen: a. Lebenslauf, b. Abschlussdiplom der universitären Ausbildung oder Fachhochschule, c. Ausweise über die einschlägige Berufserfahrung.

§ 6

Entscheid über die Zulassung
1 Pro Studiengang werden maximal 30 Teilnehmende zugelassen, damit eine optimale Lehr- und Lernatmosphäre gewährleistet werden kann.
2 Über die Zulassung zum Studiengang entscheidet die akademische Leitung. Sie prüft dabei, ob die zur Zulassung notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind, und berücksich
- tigt des Weiteren die Anmeldungen nach Eignung für den Studiengang.
3 Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.

§ 7

Rückzug der Anmeldung und vorzeitige Beendigung
1 Der Rückzug der Anmeldung zum Studiengang und dessen vorzeitige Beendigung sind der akademischen Leitung schriftlich mitzuteilen.
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3
2 Wird die Anmeldung zum Studiengang nach Erhalt der Aufnahmebestätigung zurück
- gezogen, ist eine Aufwandentschädigung zu entrichten.
3 Wer den Studiengang vorzeitig abbricht oder die Anmeldung innerhalb von zwei Mo
- naten vor Kursbeginn zurückzieht, hat die gesamten Kosten des Studiengangs zu bezah
- len. Vorbehalten bleibt ein teilweiser Erlass bei Vorliegen triftiger Gründe.
3 Studiengang

§ 8

Durchführungsort und Durchführungssprache
1 Die Module des Studiengangs werden an der Universität Luzern oder einem anderen Ort durchgeführt. Die Unterrichtssprache ist Deutsch und/oder Englisch.

§ 9

Module
1 Im Studiengang werden folgende Module angeboten: a.
1. Modul: Grundlagen und Einführung b.
2. Modul: Corporate Governance c.
3. Modul: Rechte und Pflichten des Verwaltungsrates d.
4. Modul: Strategie und Wachstum e.
5. Modul: Gesetzliche und regulatorische Rahmenbedingungen f.
6. Modul: Finanzen und Controlling g.
7. Modul: Risikomanagement (Chancen und Gefahren) h.
8. Modul: HR-Management i.
9. Modul: Board-Zusammensetzung, Arbeitsteilung, Organisation, Committees k.
10. Modul: Effektivität und Effizienz, Reporting/Protokollierung/Dokumentation l.
11. Modul: Krisenmanagement und Sanierung
2 Die Module 1, 2, 5, 9, 10, 11 haben einen Umfang von 8 Lektionen, die Module 3, 4, 6,
7, 8 von je 16 Lektionen. Die einzelnen Module benötigen zusätzlich Vor- und Nachbe
- reitungszeit (Selbststudium, Lernmaterial, Aufgaben, Tests) in gleichem Umfang.
3 Die einzelnen Module werden in der Regel in einem Zeitabstand von jeweils zwei bis drei Monaten durchgeführt.
4 Die Module werden in Form von Präsentationen, Referaten, Diskussionen, Simulatio
- nen, Gruppenarbeiten und Übungen durchgeführt.
5 Es werden Präsenz während des Studiengangs und ein Selbststudium im gleichen Um
- fang erwartet.

§ 10

Kreditpunktesystem
1 Der ganze bestandene Studiengang ergibt einen Leistungsnachweis von 10 Kreditpunk
- ten (ECTS).
4 Nr. 540g
2 Die Module entsprechen insgesamt 8 Kreditpunkten, die Abschlussarbeit entspricht 2 Kreditpunkten.

§ 11

Zu erbringende Leistungsnachweise
1 Für jedes Modul wird ein Leistungsnachweis in Form einer Prüfung, einer Gruppenar
- beit oder eines schriftlichen Beitrags erbracht.
2 Die Prüfungen finden möglichst zeitnah nach dem entsprechenden Modul statt.
3 Es ist unzulässig, während einer Prüfung a. andere als die zugelassenen Hilfsmittel zu verwenden, b. mit anderen Personen Informationen auszutauschen, c. die Ruhe im Raum absichtlich zu stören.
4 Im Fall von Unkorrektheiten kann auf die Note 1 im betreffenden Leistungsnachweis erkannt werden. Die akademische Leitung trifft den Entscheid nach Anhören der fehlba
- ren Person.

§ 12

Studiengangsarbeit
1 Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des letzten Moduls ist eine Studiengangs
- arbeit aus einem oder mehreren der in den Modulen angesprochenen Bereiche zu verfas
- sen.
2 Das Thema ist frei wählbar und dient der Vertiefung im Studiengang behandelter oder der Aufarbeitung im Studiengang nicht behandelter Problemstellungen.
3 Die Studiengangsarbeit wird von der Dozentin oder vom Dozenten des entsprechenden Fachbereichs abgenommen und benotet.
4 Die Studiengangsarbeit muss selbständig verfasst und es dürfen keine anderen als die angegebenen Quellen benutzt worden sein (Plagiate).
5 Im Fall von Unkorrektheiten bei schriftlichen Arbeiten kann auf die Note 1 erkannt werden. Die akademische Leitung entscheidet nach Anhören der fehlbaren Person.

§ 13

Notenskala
1 Genügende Leistungen werden nach der folgenden Notenskala bewertet: Note Bedeutung
6 hervorragend
5,5 sehr gut
5 gut
4,5 befriedigend
4 genügend
2 Ungenügende Leistungen werden mit den Noten 3,5, 3, 2,5, 2, 1,5 oder 1 bewertet.
3 Alle Noten werden für die Berechnung des Notendurchschnitts einfach gewichtet.
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5
4 Wer ohne wichtigen Grund der Ablegung eines Leistungsnachweises fernbleibt, erhält im entsprechenden Modul die Note 1.
5 Als wichtige Gründe gelten namentlich Militär- und Zivildienst, Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Tod einer nahestehenden Person.

§ 14

Nichtbestehen und Wiederholung von Leistungsnachweisen
1 Der Studiengang gilt als bestanden, wenn der Notendurchschnitt der Leistungsnach
- weise mindestens 4,0 (genügend) beträgt und nicht mehr als zwei Module mit einer un
- genügenden Note abgelegt wurden und die Studiengangsarbeit mindestens mit 4,0 (ge nügend) benotet wird.
2 Wer eine ungenügende Note erzielt, kann diesen Leistungsnachweis einmal wiederho
- len oder erhält die Möglichkeit zur Verbesserung der zu beurteilenden Leistungen.
3 Wer den Zertifikatsstudiengang endgültig nicht besteht, erhält auf Wunsch einen Aus
- weis über die bestandenen Leistungsnachweise oder eine Teilnahmebestätigung.
4 Teilnehmende, deren Leistungsnachweise als ungenügend bewertet werden, können Einsicht in die Bewertungsunterlagen und eine Besprechung verlangen.
5 Ist eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer mit der Bewertung nicht einverstanden, kann sie oder er innert einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Bewertung eine anfechtbare Verfügung verlangen.

§ 15

Ausstellung und Verleihung der Abschlussausweise
1 Nach dem Bestehen der Leistungsnachweise sowie der Studiengangsarbeit erhalten die Teilnehmenden das mit 10 ECTS-Kreditpunkten bewertete Bologna-kompatible Zertifi
- kat «Certificate of Advanced Studies in ‹Unternehmensführung und Recht für Verwal
- tungsräte› der Universität Luzern». Das Zertifikat wird im Namen der Rechtswissen
- schaftlichen Fakultät der Universität Luzern mit Hinweis auf das durchführende Institut IFU | BLI ausgestellt.
2 Der Abschlussausweis enthält die Unterschrift der akademischen Leitung und der Dekanin oder des Dekans.

§ 16

Qualitätssicherung
1 Der Studiengang sowie zwei der Prüfungen werden mittels Evaluationsbögen evaluiert. Eine Berichterstattung über die Weiterbildung wird periodisch vorgenommen.
2 Die Konzeption des Studiengangs, die Lernziele sowie das Curriculum werden jährlich auf die aktuelle Rechtsprechung sowie den wissenschaftlichen Fortschritt in Recht und Betriebswirtschaft hin überprüft und wo notwendig angepasst.
6 Nr. 540g
3 Der Einsatz der Dozentinnen und Dozenten wird jährlich überprüft und wo notwendig angepasst. Die akademische Leitung sorgt dafür, dass der Dekanin oder dem Dekan je
- weils rechtzeitig die Namen der Dozentinnen und Dozenten bekannt gegeben werden.
4 Um die Qualität des Studiengangs sicherzustellen, wird alle zwei Jahre ein Benchmark- Vergleich gegenüber ähnlichen Lehrgängen angestellt und werden allfällige Anpassun
- gen des Kurses vorgenommen.
5 Um die Qualität der Abschlussarbeiten zu heben und zu guten Leistungen anzuspornen, wird ein Preis für die beste Arbeit vergeben.
4 Finanzielles

§ 17

Betrag
1 Die akademische Leitung bestimmt die Kurskosten für den Studiengang. Es darf dabei keine Unterdeckung entstehen. Im Fall eines öffentlich ausgeschriebenen Studiengangs ist eine Querfinanzierung durch das IFU | BLI zulässig.
2 Bei Abbruch der Ausbildung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Kursgel
- dern. Beim Vorliegen triftiger Gründe kann die akademische Leitung eine verhältnismäs
- sige Reduktion bewilligen.

§ 18

Fälligkeit
1 Die Kursgelder sind nach Anweisung der akademischen Leitung zu entrichten.

§ 19

Entschädigung der Dozierenden
1 Für Personalanstellungen inklusive Lehrbeauftragte gilt das Personal- und Besoldungs
- recht des Kantons Luzern. Die Stunden- und Tagessätze für Dozierende ohne Lehrauf
- trag richten sich grundsätzlich nach der Höhe der Entschädigung der Lehrbeauftragten der Universität. Ausnahmsweise kann davon abgewichen werden.

§ 20

Verteilung eines Überschusses
1 Ein Überschuss ist vorhanden, wenn die direkten Kosten (inkl. direkte Strukturkosten der Zentralen Dienste) gedeckt sind. Dies entspricht dem Ergebnis der Deckungsbei tragsrechnung auf Stufe V.
2 Die Kurse sind für einen im Voraus feststehenden Kreis von Teilnehmerinnen und Teil
- nehmern geplant und werden nur durchgeführt, wenn pro Kurs ein positiver Deckungs
- beitrag erwirtschaftet werden kann. Eine Unterdeckung kann somit nicht entstehen. Ein Überschuss geht zu 10 Prozent an die Fakultät und zu 90 Prozent an das IFU | BLI, das die Beträge für Forschung, Weiterbildung oder Ähnliches verwendet.
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3 Die Überschussverteilung nach Absatz 2 ist auf drei Jahre befristet; die Fakultät über
- prüft sie auf diesen Zeitpunkt hin.
5 Rechtsweg

§ 21

Verwaltungsbeschwerde
1 Gegen Verfügungen kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungs
- rechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972
2 beim Bildungs- und Kulturdeparte
- ment des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
6 Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 22

Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
2 SRL Nr.
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8 Nr. 540g Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
05.12.2011
01.01.2012 Erstfassung G 2011 373
Nr. 540g
9 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
05.12.2011
01.01.2012 Erlass Erstfassung G 2011 373
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