Verordnung über die Ermittlung der landwirtschaftlich genutzten Flächen in den unverme... (254.1)
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Verordnung über die Ermittlung der landwirtschaftlich genutzten Flächen in den unvermessenen Gebieten

1 Flächenerhebungsverordnung
254.1 Verordnung über die Ermittlung der la ndwirtschaftlich genutzten Flächen in den unvermessenen Gebieten (Flächenerhebungsverordnung) (vom 28. September 1977)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf die Verordnung des B undesrates über die Ermittlung der landwirtschaftlich genutzten Fläc hen in den unve rmessenen Gemein den, vom 6. Juli 1977
2 , beschliesst:

§ 1.

1 Im Kanton Zürich werden die Masse der landwirtschaftlich genutzten Flächen im Gebiet oder in Teilgebieten der folgenden Gemein den erhoben: Bachenbülach, Grüningen, Pfungen, Bassersdorf, Hettlingen, Rheinau, Boppelsen, Hinwil, Russikon, Bubikon, Hofstetten, Schlatt, Buchs, Hüttikon, Stallikon, Dällikon, Kloten, Turbenthal, Dänikon, Niederglatt, Wald, Dielsdorf, Niederhasli, Dürnten, Oberglatt, Weiningen, Egg, Oetwil a. d. L., Wetzikon, Geroldswil, Oetwil a. S., Wila, Greifensee, Otelfingen, Wildberg.
2 Die Baudirektion
3 bezeichnet die Teilgebiete.

§ 2.

1 Die Baudirektion
3 beauftragt geeignete Fachleute mit der Erhebung und, sofern die Gemei nde keinen entsprechenden Auftrag erteilt, mit deren Nachführung.
2 Sie erlässt die notwendigen technischen Weisungen.

§ 3.

1 Der beauftragte Fachmann stellt die Masse fest.
2 Die Grundeigentümer, allfällige Pächter und eine vom Gemeinde rat zu bezeichnende, mit den ört lichen Verhältnissen vertraute Aus kunftsperson sind zur Mitwirkung be i den im Gelände erforderlichen Aufnahmen verpflichtet.
2
254.1 Flächenerhebungsverordnung

§ 4.

Der beauftragte Fachmann te ilt dem einzelnen Grundeigen
- tümer das Ergebnis der Erhebung eingeschrieben und ohne Kosten
- folge auf einem von der Baudirektion
3 zur Verfügung gestellten For
- mular mit.

§ 5.

1 Ist der Grundeigentümer mit dem Ergebnis nicht einver
- standen, so kann er innert 20 Tage n seit der Mitteilung durch schrift
- liche Einsprache be i der Baudirektion
3 verlangen, dass diese das Flächenmass feststelle.
2 Gegen den Entscheid der Baudirektion
3 kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung schriftlich und be gründet an den Regierungsrat rekur
- riert werden. Dessen En tscheid ist endgültig.
3 Wird keine Einsprache erhoben, gilt das vom beauftragten Fach
- mann mitgeteilte Mass als anerkannt.

§ 6.

Die Feststellungen über die einzelnen Flächen sind grund
- sätzlich nur als Grundla ge für die Durchführung agrarpolitischer Mass
- nahmen verbindlich.

§ 7.

Der beauftragte Fachmann üb ermittelt das Ergebnis der Erhebung nach der Verifika tion durch die Baudirektion
3 gemeinde
- weise dem örtlich zuständigen Grundbuchverwalter.

§ 8.

Die beauftragten Fachleute st ellen der Gemeinde regelmässig Rechnung über die Nachführungskos ten. Die Gemeinden können die Kosten den Grundeigentümern überbinden.

§ 9.

Der Vollzug dieser Verordnun g obliegt der Baudirektion
3
.

§ 10.

Diese Verordnung tritt am Ta ge nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
1 OS 46, 565 und GS II, 449.
2 SR 910.19.
3 Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 ( OS 61, 314 ; ABl 2006, 1062 ). In Kraft seit 15. Mai 2006.
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