Reglement über die Organisation des Luzerner Kantonsspitals (820)
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Reglement über die Organisation des Luzerner Kantonsspitals

Nr. 820 Reglement über die Organisation des Luzerner Kantonsspitals vom 20. November 2007 (Stand 1. Januar 2012) Der Spitalrat des Luzerner Kantonsspitals, gestützt auf § 16 Absatz 2g und k des Spitalgesetzes vom 11. September 2006
1
, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmung

§ 1

Zweck
1 Dieses Reglement regelt die Organisation, die Aufgaben und die Befugnisse der Orga
- ne und der Geschäftsleitung des Luzerner Kantonsspitals.
2 Während der Geltungsdauer des Rahmenvertrags betreffend Betrieb des Kantonsspitals Nidwalden durch das Luzerner Kantonsspital vom 14. Februar
2011 gilt dieses Regle
- ment im Rahmen der Gesetzgebung des Kantons Nidwalden und des erwähnten Rah
- menvertrags sinngemäss auch für die Belange des Kantonsspitals Nidwalden.
*
2 Organisation Organisation
1 Das Luzerner Kantonsspital gliedert sich in die Organe, die Geschäftsleitung, die De
- partemente und die Stäbe.
1 SRL Nr.
800a * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2007 565
2 Nr. 820

§ 3

Organe
1 Die Organe des Luzerner Kantonsspitals sind: a. der Spitalrat, b. der Direktor oder die Direktorin.

§ 4

Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung besteht aus dem Direktor oder der Direktorin sowie den Departe
- mentsleiterinnen und -leitern.

§ 5

Departemente
1 Die Departemente sind die obersten Führungs- und Organisationseinheiten des Unter
- nehmens. Sie umfassen, nach Fachbereichen gegliedert, die Kliniken, Institute und Ab
- teilungen.
2 Die Aufgaben und Befugnisse der Departemente sind im Führungs- und Organisations
- handbuch geregelt.

§ 6

Stäbe
1 Die Stäbe sind Organisationseinheiten zur Führungsunterstützung des Direktors oder der Direktorin. Sie umfassen a. den Stab Medizin, b. den Stab Direktion. Die Aufgaben und Befugnisse der Stäbe sind im Führungs- und Organisationshandbuch geregelt.
3 Spitalrat

§ 7

Funktion
1 Der Spitalrat ist das oberste Organ des Luzerner Kantonsspitals. Er ist verantwortlich für die strategische Unternehmensführung.

§ 8

Zusammensetzung
1 Der Spitalrat konstituiert sich im Rahmen der Verordnung über die Spitalräte vom
29. Juni 2007
2 selber.
2 SRL Nr.
800b . Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 820
3
2 Er wählt einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin. Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin nimmt die Stellvertretung des Präsidenten oder der Präsidentin wahr. Zudem bezeichnet der Spitalrat einen Sekretär oder eine Sekretärin, der oder die nicht Mitglied des Spitalrates sein muss. Sofern nichts anderes bestimmt ist, nimmt der Leiter oder die Leiterin Stab Direktion diese Funktion wahr.
3 Das Nähere, insbesondere die Einzelheiten der Wahl und die Abberufung, sind in der Verordnung über die Spitalräte geregelt.

§ 9

Aufgaben und Befugnisse
1 Der Spitalrat a. legt die normativen und strategischen Vorgaben für das Luzerner Kantonsspital fest, b. bestimmt die Organisation des Luzerner Kantonsspitals und genehmigt das Füh
- rungs- und Organisationshandbuch, c. wirkt zusammen mit dem Gesundheits- und Sozialdepartement bei der Erarbei
- tung des Leistungsauftrages zuhanden des Regierungsrates mit, d. schliesst mit dem Kanton beziehungsweise dem Gesundheits- und Sozialdeparte
- ment die Leistungsvereinbarungen ab, e. beschliesst die Programme mit den entsprechenden Ressourcen (Budget, Stellen, Investitionen ), f. gibt dem Gesundheits- und Sozialdepartement das Jahresbudget zur Kenntnis, g. unterbreitet dem Gesundheits- und Sozialdepartement den Finanz- und Entwick
- lungsplan zur Abstimmung mit der mittelfristigen Planung des Kantons, h. stellt dem Regierungsrat Antrag zur Höhe und zum Bezug des Dotationskapitals sowie zur Höhe des Globalbudgets, i. nimmt die durch den Direktor oder die Direktorin abzuschliessenden Tarifverträge mit den Leistungsfinanzierern zur Kenntnis, j. legt die Rechnungslegungsgrundsätze nach anerkannten Richtlinien fest und be
- rücksichtigt dabei die Vorgaben aus dem Leistungsauftrag, k. sorgt für ein dem Unternehmen angepasstes internes Kontrollsystem und Risiko
- management, l. erstellt den Geschäftsbericht (inkl. Jahresrechnung), m. erlässt die notwendigen Reglemente, namentlich das Spitalreglement, das Patien
- tenreglement, das Personalreglement, das Finanzreglement und das Tarifregle
- ment, n. wählt den Direktor oder die Direktorin und übt die Aufsicht über die Direktion aus, o. wählt die Mitglieder der Geschäftsleitung beziehungsweise die Departementslei
- tungen auf Antrag des Direktors oder der Direktorin, p. wählt die Chefärztinnen und -ärzte auf Antrag des Direktors oder der Direktorin, q. entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide des Direktors oder der Direkto
- rin,
4 Nr. 820 r. regelt die erstinstanzlichen Entscheidungsbefugnisse der Organe und Organisati
- onseinheiten des Unternehmens, s. erstattet dem Gesundheits- und Sozialdepartement im Rahmen des Controllings Bericht , t. ordnet auf Antrag des Direktors oder der Direktorin Betriebseinschränkungen mit besonderem Ausmass an und hebt diese wieder auf, u. stellt der Revisionsstelle alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung und erteilt die notwendigen Auskünfte.

§ 10

Sitzungen, Einberufung und Traktandierung
1 Der Spitalrat tagt, sooft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber viermal jährlich.
2 Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten oder die Präsidentin. Jedes Mitglied des Spitalrates sowie der Direktor oder die Direktorin und die Vertretung des Gesundheits- und Sozialdepartementes sind berechtigt, die Einberufung unter Angabe der Gründe zu verlangen.
3 Die Einberufung erfolgt in der Regel 14 Tage im Voraus schriftlich und unter Angabe der Traktanden. Vorbehalten bleibt eine dringende Einberufung in ausserordentlichen Si
- tuationen.
4 Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz.
5 Der Spitalrat kann die Vorbereitung und Ausführung seiner Beschlüsse und die Über
- wachung von Geschäften Ausschüssen zuweisen. Der Präsident oder die Präsidentin des Spitalrates ist verantwortlich für eine angemessene Berichterstattung.
6 Über die Teilnahme von weiteren Personen, die nicht dem Spitalrat angehören oder ge
- mäss Spitalgesetz vom 11. September 2006
3 ein Teilnahmerecht haben, entscheidet der Präsident oder die Präsidentin des Spitalrates.

§ 11

Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Protokollierung
1 Der Spitalrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
2 Für Änderungen dieses Reglementes muss eine Mehrheit von zwei Dritteln der stimm
- berechtigten Mitglieder anwesend sein.
3 Der Spitalrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid.
4 Auf Anordnung des Präsidenten oder der Präsidentin können Beschlüsse des Spitalrates auf dem Zirkularweg per Briefpost, Telefax oder E-Mail gefasst werden, ausgenommen ein stimmberechtigtes Mitglied verlangt die mündliche Beratung.
3 SRL Nr.
800a
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5 Die Beschlüsse sind mit einer in der Regel kurzen, zusammenfassenden Wiedergabe der Erwägungen zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Präsidenten oder der Präsiden
- tin und vom Sekretär oder der Sekretärin zu unterzeichnen. Es ist allen Mitgliedern, dem Direktor oder der Direktorin sowie der Vertretung des Gesundheits- und Sozialdeparte
- mentes zuzustellen. Dies gilt auch für Zirkularbeschlüsse.
6 Die Mitglieder des Spitalrates sind verpflichtet, in den Ausstand zu treten, wenn Ge
- schäfte behandelt werden, die ihre eigenen Interessen oder die Interessen von ihnen na
- hestehenden natürlichen oder juristischen Personen berühren.

§ 12

Berichterstattung und Auskunftsrecht
1 Der Direktor oder die Direktorin orientiert den Spitalrat an jeder Sitzung über den lau
- fenden Geschäftsgang und wichtige Geschäftsvorfälle. Ausserordentliche Vorfälle sind dem Präsidenten oder der Präsidentin des Spitalrates ohne Verzug zur Kenntnis zu brin
- gen.
2 Soweit es für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, kann jedes Mitglied des Spitalrates dem Präsidenten oder der Präsidentin beantragen, dass ihm Bücher und Ak
- ten vorgelegt werden. Weist der Präsident oder die Präsidentin ein Gesuch auf Auskunft, Anhörung oder Einsicht ab, so entscheidet der Spitalrat.

§ 13

Präsident oder Präsidentin des Spitalrates
1 Der Präsident oder die Präsidentin hat im Wesentlichen folgende Aufgaben: a. Festsetzung, Einberufung, Vorbereitung und Traktandierung der Sitzungen des Spitalrates, b. Leitung von Sitzungen des Spitalrates, c. Überwachung der Einhaltung und Durchsetzung der Beschlüsse des Spitalrates so
- wie der vom Spitalrat erlassenen oder genehmigten Reglemente, Richtlinien und Weisungen, d. Informationsaustausch innerhalb des Spitalrates, mit dem Gesundheits- und Sozi
- aldepartement sowie mit dem Direktor oder der Direktorin, e. Information gegen aussen über die Angelegenheiten des Spitalrates.

§ 14

Zeichnungsberechtigung
1 Für den Abschluss von Rechtsgeschäften gilt grundsätzlich Kollektivunterschrift zu zweien. Der Präsident oder die Präsidentin des Spitalrates zeichnet mit einem Mitglied des Spitalrates oder dem Direktor oder der Direktorin.
2 Bei protokollierten Beschlüssen, Entscheiden über Verwaltungsbeschwerden und Rechtskraftbescheinigungen betreffend Verfügungen des Direktors oder der Direktorin zeichnet der Präsident oder die Präsidentin einzeln. Im Verhinderungsfall zeichnet der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin einzeln.
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3 Die finanziellen Kompetenzen sowie die Zeichnungsbefugnisse im Zahlungsverkehr sind im Finanzreglement geregelt.
4 Direktion

§ 15

Funktion
1 Der Direktor oder die Direktorin ist für die operative und betriebliche Leitung des Lu
- zerner Kantonsspitals verantwortlich und vertritt das Unternehmen nach aussen.

§ 16

Wahl und Stellvertretung
1 Der Direktor oder die Direktorin wird durch den Spitalrat gewählt.
2 Der Direktor oder die Direktorin wird durch ein Mitglied der Geschäftsleitung vertre
- ten. Sofern der Spitalrat nichts anderes bestimmt, nimmt der Departementsleiter oder die Departementsleiterin Betriebswirtschaft die Funktion des stellvertretenden Direktors oder der stellvertretenden Direktorin wahr.

§ 17

Aufgaben und Befugnisse
1 Der Direktor oder die Direktorin a. erarbeitet die normative und strategische Ausrichtung zuhanden des Spitalrates, b. erarbeitet die Grundlagen für den Leistungsauftrag und die Leistungsvereinbarun
- gen mit den Behörden zuhanden des Spitalrates, c. setzt den behördlichen Leistungsauftrag beziehungsweise die Leistungsvereinba
- rungen um, d. setzt die normativen und strategischen Ziele und Programme gemäss Beschluss des Spitalrates mit den entsprechenden Ressourcen (Budget, Stellen, Investitio
- nen) um, e. unterstützt den Spitalrat in der Erstellung des Finanz- und Entwicklungsplans zur Abstimmung mit der mittelfristigen Planung des Kantons, f. stellt die Betriebsführung nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen sicher, g. unterbreitet dem Spitalrat Grundlagen für das Jahresbudget, h. bereitet den Geschäftsbericht (inkl. Jahresrechnung) zuhanden des Spitalrates vor, i. schliesst Tarifverträge nach Rücksprache mit dem Gesundheits- und Sozialdepar
- tement ab, j. führt die Evaluation von Chefärztinnen und -ärzten und die Antragsstellung zu
- handen des Spitalrates aus, k. wählt die Co-Chefärztinnen und Co-Chefärzte, die Leitenden Ärztinnen und Ärzte sowie die Oberärztinnen und -ärzte und orientiert den Spitalrat; weiter wählt er oder sie das übrige Personal, soweit er oder sie die Kompetenz nicht an andere Stellen oder Personen delegiert hat,
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7 l. beantragt dem Spitalrat die Wahl der Geschäftsleitungsmitglieder beziehungswei
- se der Departementsleitungen, m. stellt ein umfassendes Qualitätsmanagement sicher, n. stellt das Unternehmens- und Leistungscontrolling sicher, o. stellt ein dem Unternehmen angepasstes internes Kontrollsystem und Risikomana
- gement sicher, p. betreibt Öffentlichkeitsarbeit, entwickelt und pflegt Netzwerke, q. definiert Informationsgrundsätze und stellt die Koordination des Informationsflus
- ses und der Zusammenarbeit zwischen den Departementen des Spitals sicher, r. erlässt Weisungen und Richtlinien im eigenen Kompetenzbereich sowie das Füh
- rungs- und Organisationshandbuch, welches durch den Spitalrat zu genehmigen ist, s. ordnet Betriebseinschränkungen an oder hebt diese auf, t. nimmt zu Fragen des Spitalrates Stellung, u. stellt der Revisionsstelle im Auftrag des Spitalrates alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung und erteilt die notwendigen Auskünfte, v. führt alle weiteren Geschäfte, die keinem anderen Organ übertragen sind.

§ 18

Zeichnungsberechtigung
1 Für den Abschluss von Rechtsgeschäften gilt grundsätzlich Kollektivunterschrift zu zweien. Der Direktor oder die Direktorin zeichnet mit einem Mitglied des Spitalrates oder der Geschäftsleitung.
2 Für Entscheide, Weisungen, Korrespondenz u.Ä. im Zusammenhang mit der Führung und Organisation der Unternehmung besitzt der Direktor oder die Direktorin im Rahmen der Kompetenzen die Einzelzeichnungsbefugnis.
3 Die Zeichnungsbefugnisse der Kader im operativen Geschäft werden vom Direktor oder von der Direktorin im Führungs- und Organisationshandbuch festgelegt.
4 Die finanziellen Kompetenzen sowie die Zeichnungsbefugnisse im Zahlungsverkehr sind im Finanzreglement geregelt.
5 Geschäftsleitung

§ 19

Funktion
1 Die Geschäftsleitung ist das beratende Gremium des Direktors oder der Direktorin.
2 Die Mitglieder der Geschäftsleitung wahren bei ihrer Tätigkeit die Gesamtinteressen des Spitals.
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§ 20

Wahl und Stellvertretung
1 Die Departementsleiterinnen und -leiter sind von Amtes wegen Mitglied der Geschäfts
- leitung und sind dem Direktor oder der Direktorin unterstellt.
2 Der Direktor oder die Direktorin präsidiert die Geschäftsleitung. Die Stellvertretung wird von einem Departementsleiter oder einer Departementsleiterin wahrgenommen und durch den Direktor oder die Direktorin bestimmt.
3 Der Leiter oder die Leiterin Stab Direktion nimmt in der Funktion des Protokollführers oder der Protokollführerin an den Sitzungen der Geschäftsleitung teil.
4 Die Geschäftsleitungsmitglieder können sich in besonderen Ausnahmesituationen in Absprache mit dem Direktor oder der Direktorin vertreten lassen oder ihre Stellungnah
- me zu Traktanden schriftlich einreichen.

§ 21

Aufgaben und Befugnisse
1 Die Geschäftsleitung berät den Direktor oder die Direktorin bei Geschäften mit norma
- tivem oder unternehmensstrategischem Inhalt zuhanden des Spitalrates sowie bei opera
- tiven Fragen von hoher Bedeutung.
2 Als Mitglieder der Geschäftsleitung und als Leiterinnen und Leiter von Departementen tragen sie für die Führung und Organisation sowie für die Befolgung der strategischen sowie operativen Vorgaben ihrer Departemente die unmittelbare Verantwortung.

§ 22

Sitzungen, Einberufung und Traktandierung
1 Die Sitzungen der Geschäftsleitung finden in der Regel monatlich statt. Die Traktan
- dierung erfolgt durch den Direktor oder die Direktorin. Die Mitglieder der Geschäftslei
- tung können ihre Traktanden bis spätestens fünf Tage vor dem Sitzungstermin einbrin
- gen. Traktanden müssen dokumentiert abgegeben werden.
2 Besonders wichtige, komplexe und zeitintensive Fragestellungen werden von der Ge
- schäftsleitung an Klausurtagen behandelt.
3 Es wird ein Protokoll geführt. Es ist allen Mitgliedern der Geschäftsleitung sowie dem Präsident oder der Präsidentin und dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin des Spitalrates zuzustellen.
6 Schlussbestimmungen

§ 23

Ergänzende Bestimmungen
1 Der Spitalrat regelt das Nähere in Reglementen, insbesondere im Finanzreglement, im Personalreglement, im Patientenreglement sowie im Tarifreglement.
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2 Die weitere Organisation des Luzerner Kantonsspitals legt der Direktor oder die Direk
- torin im internen Führungs- und Organisationshandbuch fest.

§ 24

Geheimhaltung
1 Die Mitglieder der Organe und der Geschäftsleitung sind verpflichtet, gegenüber Drit
- ten Stillschweigen über Tatsachen zu bewahren, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufga
- ben zur Kenntnis gelangen. Die Schweigepflicht gilt uneingeschränkt über das Ende der Tätigkeit hinaus. Geschäftsakten sind spätestens beim Austritt aus einem Organ oder aus der Geschäftsleitung zurückzugeben.

§ 25

Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
10 Nr. 820 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
20.11.2007
01.01.2008 Erstfassung G 2007 565

§ 1 Abs. 2

23.11.2011
01.01.2012 eingefügt G 2011 357
Nr. 820
11 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
20.11.2007
01.01.2008 Erlass Erstfassung G 2007 565
23.11.2011
01.01.2012

§ 1 Abs. 2

eingefügt G 2011 357
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