Verordnung zum Schutze des Eigentales (702.615)
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Verordnung zum Schutze des Eigentales

1 Verordnung zum Schutze des Eigentales
702.615 Verordnung zum Schutze des Eigentales (vom 16. März 1967)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
182 des Einführungsg esetzes zum Schweizerischen Zivil gesetzbuch vom 2. April 1911
2 , verordnet: I. Geltungsbereich

§ 1.

1 Das im Gebiet der Gemeinden Bassersdorf, Kloten, Nürens dorf und Oberembrach gelegene Eigental wird als geschützt erklärt.
2 Das Schutzgebiet wird in dr ei Zonen eingeteilt, nämlich: I. Zone: Naturschutzgebiet, II. Zone: Landschaftsschutzgebiet, III. Zone: Waldgebiet.

§ 2.

1 Die Grenzen des Geltungsberei ches des Gebietes und der einzelnen Zonen sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonen plan dargestellt.
2 Der Plan ist Bestandteil der Verordnung. II. Vorschriften für die I. Zone

§ 3.

Die I. Zone (Naturschutzgebiet) umfasst die Talmulde im Oberlauf des Eigentalerbaches sowie dessen Einzugsgebiet an der Strasse Birchwil–Gerlisberg.

§ 4.

1 Alle Vorkehren und Einrichtung en, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten, Pflanzen ode r Tiere schädigen, gefährden oder stören oder die Beschaffenheit de s Bodens verändern können, sind verboten.
2 Insbesondere sind verboten: – Das Errichten von Ba uten aller Art, von Mauern, Einfriedigungen (ausser von Weidhägen), Reklam evorrichtungen, Antennen, Frei leitungen und dergleichen,
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702.615 Verordnung zum Schutze des Eigentales – das Zelten und Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen zur Aufstellung von Wohnwagen , Zelten und dergleichen, – Abgrabungen und Ablagerungen aller Art, – Vornahme von Entwässerungen, – Düngung der Riedflächen und Einleitung von Abwasser, – Anfachen von Feuer, – das Betreten, das Reiten und Fahr en abseits fester Wege und Stras
- sen, – das freie Laufenlassen von Hunden, – das Baden in den Weihern und das Befahren derselben mit Booten.

§ 5.

1 Einer Bewilligung de r Direktion der öffentlichen Bauten bedürfen: – Das Entfernen, Versetzen und Neuanpflanzen von Bäumen und Sträuchern, – das Anlegen von Wegen und Strassen, – das Neuaufstauen und das dauernde und vorübergehende Ent
- leeren oder Absenken v on Weihern sowie alle anderen Vorkehren an Gewässern, – die Massnahmen zum Unterhalt und zur wissenschaftlichen Erfor
- schung des Schutzgebietes.
2 Keiner solchen Bewilligungspfli cht unterliegen das Schlittschuh
- laufen im Winter und das Schneiden der Streue.

§ 6.

Die Vorschriften über Fischerei und Jagd werden durch diese Verordnung nicht berührt. Bei de r Verpachtung der Fischerei- und Jagdrechte ist dem Naturschut zgebiet Rechnung zu tragen. III. Vorschriften für die II. Zone

§ 7.

1 Die II. Zone (Landschaftsschut zgebiet) umfasst das übrige, nicht bewaldete Schutzgebiet.
2 Bauten sind nur zulässig, soweit sie für die Ausübung der her
- kömmlichen Land- und Waldwirtschaft notwendig sind und sich zudem gut in das Landschaftsbild einfügen.

§ 8.

1 Für alle Vorkehren und Einric htungen, die im Landschafts
- bild in Erscheinung treten, ist eine Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten erforderlich.
3 Verordnung zum Schutze des Eigentales
702.615
2 Insbesondere sind be willigungspflichtig: – Das Erstellen und Veränder n von Bauten aller Art, – das Errichten von Mauern und Einfriedigungen (ausser Weidhä gen), – das Zelten und Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen zur Aufstellung von Wohnwagen , Zelten und dergleichen, – das Aufstellen von Reklamevor richtungen, Antennen, Freileitun gen und dergleichen, – Abgrabungen und Ablagerungen aller Art, – das Entfernen von wildwachsenden Bäumen und Gebüschgruppen, – Aufforstungen, – Bachverbauungen, – die Anlage von St rassen und Wegen.
3 Die Bewilligung darf nur erteilt werden , wenn die beabsichtigten Vorkehren weder das Lands chaftsbild beeinträch tigen noch in anderer Weise den Wert des Schutzgebietes vermindern.

§ 9.

Nicht bewilligungspflichtig sind die für die herkömmliche Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehren.

§ 10.

1 Bauten haben von Bächen beidseits einen Abstand von
15 m, von der Bachmitte aus gemessen, einzuhalten.
2 Vom Wald haben sämtliche Bauten einen Abstand von 30 m ein zuhalten.
3 Längs bewaldeten Bächen gilt der Waldabstand.

§ 11.

1 Bewilligungsgesuche sind mit den nötigen Unterlagen, bei Bauten unter Beilage eines Situati onsplanes, der Grun driss- und Fas sadenpläne sowie eines Beschriebes de r für die äussere Gestaltung zur Verwendung kommenden Materialien und Fa rben, dem Gemeinde vorstand
6 einzureichen.
2 Dieser leitet sie mit seiner St ellungnahme an die Direktion der öffentlichen Bauten weiter.
3 Die geplanten Massnahmen dürfe n erst in Angriff genommen werden, wenn die schriftliche Zust immung der Direktion der öffent lichen Bauten und gegebenenfalls die Rodungsbewilligung des Regie rungsrates vorliegt.
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702.615 Verordnung zum Schutze des Eigentales IV. Vorschriften für die III. Zone

§ 12.

In diese Zone fallen alle Wa ldparzellen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse.

§ 13.

1 Rodungsbewilligungen dürfen nur vom Regierungsrat und nur dann erteilt werden, wenn wede r durch die Rodung noch durch die geplanten Massnahmen eine Beeint rächtigung des Landschaftsbildes eintritt.
2 Kahlschläge dürfen nur mit Zu stimmung des kantonalen Forst
- dienstes
4 und nur dann bewilligt werden , wenn sie keine Beeinträch
- tigung des Landschaftsbildes bewirken. V. Schlussbestimmungen

§ 14.

Der Regierungsrat ist berechti gt, unter sichernden Bedin
- gungen Ausnahmen von den Besti mmungen dieser Verordnung zuzu
- lassen, wenn besondere Verhältnisse , insbesondere öffe ntliche Interes
- sen, es rechtfertigen.

§ 15.

Gegen alle gestützt auf die Verordnung erlassenen Ver
- fügungen der Direktion der öffentli chen Bauten kann Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.

§ 16.

1 Bei Übertretung der Vorschri ften dieser Verordnung kann die Direktion der öffent lichen Bauten Wiederhe rstellung des früheren Zustandes verlangen. Wird einem so lchen Befehl keine Folge gegeben, so ist die Direktion der öffentlich en Bauten berechtigt, die notwen
- digen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.
2 Daneben können Übertretungen der Vorschriften dieser Ver
- ordnung mit Busse
5 bis auf Fr. 1000 bestraft werden, sofern nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuches
3 zur Anwendung gelangen.

§ 17.

Gesetze und Verordnungen de s Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die übe r die Bestimmungen di eser Verordnung hin
- ausgehen, bleiben vorbehalten.
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§ 18.

Diese Verordnung tritt mit ih rer Veröffentlichung im Amts blatt in Kraft.
1 OS 42, 661 und GS V, 256.
2 LS 230 .
3 SR 311.0 .
4 Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 1998 (OS 54, 640). In Kraft seit 1. August
1998.
5 ; Kraft seit 1. Januar 2011.
6 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 ( OS 72, 324 ; ABl 2016-07-15 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
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