Verordnung über die Benützung kantonaler Schulanlagen durch Dritte (503)
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Verordnung über die Benützung kantonaler Schulanlagen durch Dritte

Nr. 503 Verordnung über die Benützung kantonaler Schulanlagen durch Dritte vom 24. November 1995 (Stand 1. September 2014) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 13 Absatz 1 des Gebührengesetzes vom 14. September 1993
1 , auf Antrag des Erziehungs- und Kulturdepartementes und des Baudepartementes, beschliesst:

§ 1

* Grundsatz und Geltungsbereich
1 Die Räume, Aussenanlagen und Einrichtungen kantonaler Schulanlagen stehen Dritten auf Gesuch hin nach einheitlichen Grundsätzen zur Verfügung.
2 Als Dritte gelten alle Personen, die kantonale Schulanlagen nicht für die vorgesehenen Schulzwecke nutzen.
3 Werden Schulanlagen durch kantonale Amtsstellen und Organe benützt, richten sich die Ansätze für die Benützung nach den Vorgaben der Dienststelle Immobilien
2
.

§ 2

Bewilligungskriterien
1 Dritten kann die Benützung kantonaler Schulanlagen auf Gesuch hin bewilligt werden, wenn a. dadurch der Schulbetrieb nicht gestört oder erheblich beeinträchtigt wird, b. kantonale Dienststellen die Anlagen nicht beanspruchen, c. die gesuchstellenden Personen für eine sachgemässe Benützung Gewähr bieten.
2 Ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung besteht nicht.
1 SRL Nr.
680
2 Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli
2007 (G
2007 33), wurde in den §§ 1 und 11 die Bezeichnung «Amt für Hochbauten und Immobili
- en» durch «Dienststelle Immobilien» ersetzt. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1995 454
2 Nr. 503
3 Es gelten des weitern folgende Grundsätze: a. Bevorzugt werden natürliche und juristische Personen, welche die Anlagen für soziale, kulturelle, sportliche oder andere ideelle Zwecke benützen. b. An zweiter Stelle werden natürliche und juristische Personen berücksichtigt, wel
- che die Anlagen für kommerziell ausgerichtete Veranstaltungen benützen.

§ 3

* Gesuche
1 Gesuche um Benützung kantonaler Schulanlagen sind an die zuständige Schulleitung zu richten.

§ 4

Bewilligung
1 Die zuständige Schulleitung entscheidet schriftlich über die Benützung von Schulanla
- gen durch Dritte und legt die Gebühren fest.
2 Mit dem zustimmenden Entscheid sind der gesuchstellenden Person Weisungen und Bedingungen für die Benützung der kantonalen Schulanlagen in schriftlicher Form ab
- zugeben.

§ 5

Rechte und Pflichten der benützungsberechtigten Dritten
1 Die benützungsberechtigten Dritten haben das Recht, die kantonalen Schulanlagen im Rahmen des Entscheids der Schulleitung zu benützen.
2 Sie haben neben der Hausordnung und andern schriftlichen Weisungen insbesondere folgende Vorschriften einzuhalten: a. Die Anlagen dürfen nur im bewilligten Zeitraum benützt werden. b. Sie sind sorgfältig zu benützen. c. Die Schulleitung übergibt die Anlagen einer vom benützungsberechtigten Dritten bezeichneten Person, die für die ordnungsgemässe Benützung und Rückgabe an die Schulleitung verantwortlich ist.

§ 6

Haftung und Versicherung
1 Die benützungsberechtigten Dritten haften für alle Schäden, die durch unsachgemässe Benützung der kantonalen Schulanlagen entstehen.
2 Benützungsberechtigte Dritte, die kantonale Schulanlagen benützen, haben eine Haft
- pflichtversicherung abzuschliessen und die Schulleitung darüber in Kenntnis zu setzen.
3 Der Kanton haftet weder für Personenschäden noch für Sach- oder Diebstahlschäden, die den benützungsberechtigten und andern Dritten entstehen.

§ 7

Gebühren
1 Die Benützung kantonaler Schulanlagen ist gebührenpflichtig.
2 Die Gebühren sind in den Anhängen zu dieser Verordnung festgelegt.
Nr. 503
3

§ 8

Gebührenzuschläge
1 Sofern mit der Benützung kantonaler Schulanlagen gewinnbringende Einnahmen er
- zielt werden, sind Zuschläge zur Gebühr gemäss Anhang 1 zu entrichten.
2 Umfangreiche Vorbereitungs- und Abräumarbeiten, Apparatebedienung, die Anwesen
- heit des Hauswarts nach 22 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen werden nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt.

§ 9

Gebührenerlass
1 Sportvereine, kulturelle Vereine und gemeinnützige Organisationen haben für die Dau
- erbenützung kantonaler Schulanlagen reduzierte Gebühren gemäss Anhang 2 zu entrich
- ten, wenn sie durch die Benützung keine Gewinne erzielen. *
2 Organisationen für Jugendsport und Jugendkultur sowie von Kulturschaffenden kann auf Gesuch hin die Entrichtung von Gebühren erlassen werden, wenn keine Gewinne er
- zielt werden.

§ 10

Gebührenerhebung
1 Die zuständige Schulleitung erhebt die Gebühren.

§ 11

Indexierung
1 Die Gebührenansätze entsprechen einem Indexstand von 102,9 Punkten per Ende Ok
- tober 2003 gemäss Landesindex der Konsumentenpreise (Stand Mai 2000 = 100
Punk
- te). *
2 Wenn sich der Index um fünf Punkte verändert, werden die Ansätze auf den folgenden
1. August der Teuerung angepasst, wobei die Ansätze jeweils auf die nächsten fünf Fran
- ken aufgerundet werden.
3 Die Dienststelle Immobilien weist die Schulleitungen schriftlich auf einen Anpassungs
- bedarf bei den Gebühren hin. *

§ 12

Rechtsmittel
1 Entscheide der Schulleitung über die Benützung von Schulanlagen durch Dritte können beim Finanzdepartement nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungs
- rechtspflege
3 angefochten werden. *
2 Entscheide über die Gebührenfestsetzung sind gemäss den § 22 und 27 des Gebühren
- gesetzes
4 anfechtbar.
3 SRL Nr.
40
4 SRL Nr.
680
4 Nr. 503

§ 13

Aufhebung eines Erlasses
1 Das Reglement über die Benützung von Räumen und Einrichtungen der Kantonsschu
- len sowie der kantonalen Seminarien durch Vereine, Gesellschaften usw. vom 9. Oktober
1975
5 wird aufgehoben.

§ 14

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
5 Das Reglement (SRL Nr. 503) wurde weder im Kantonsblatt noch in der Gesetzessammlung publiziert.
Nr. 503
5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
24.11.1995
01.01.1996 Erstfassung G 1995 454

§ 1

16.12.2003
01.01.2004 geändert G 2003 413

§ 3

16.12.2003
01.01.2004 geändert G 2003 413

§ 9 Abs. 1

16.12.2003
01.01.2004 geändert G 2003 413

§ 11 Abs. 1

16.12.2003
01.01.2004 geändert G 2003 413

§ 11 Abs. 3

16.12.2003
01.01.2004 geändert G 2003 413

§ 12 Abs. 1

28.11.2008
01.01.2009 geändert G 2008 425 Anhang 1
16.04.2013
01.08.2013 Inhalt geändert G 2013 158 Anhang 2
04.12.2012
01.08.2013 Inhalt geändert G 2012 385 Anhang 3
04.12.2012
01.01.2013 aufgehoben G 2012 368 Anhang 4
04.12.2012
01.01.2013 aufgehoben G 2012 368 Anhang 5
19.08.2014
01.09.2014 aufgehoben G 2014 332
6 Nr. 503 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
24.11.1995
01.01.1996 Erlass Erstfassung G 1995 454
16.12.2003
01.01.2004

§ 1

geändert G 2003 413
16.12.2003
01.01.2004

§ 3

geändert G 2003 413
16.12.2003
01.01.2004

§ 9 Abs. 1

geändert G 2003 413
16.12.2003
01.01.2004

§ 11 Abs. 1

geändert G 2003 413
16.12.2003
01.01.2004

§ 11 Abs. 3

geändert G 2003 413
28.11.2008
01.01.2009

§ 12 Abs. 1

geändert G 2008 425
04.12.2012
01.08.2013 Anhang 2 Inhalt geändert G 2012 385
04.12.2012
01.01.2013 Anhang 3 aufgehoben G 2012 368
04.12.2012
01.01.2013 Anhang 4 aufgehoben G 2012 368
16.04.2013
01.08.2013 Anhang 1 Inhalt geändert G 2013 158
19.08.2014
01.09.2014 Anhang 5 aufgehoben G 2014 332
Nr.
503A1
1
Anhang
1 (Stand
01.08.2013
) Gebührentarif für die Benützung kantonaler Schu lanlagen
1. Schulzimmer (Benützung bis 4 Stunden)
Fr. Schulzimmer bis 25 Arbeitsplätze (inkl. Hellraumund Diaprojektor)
60.
– jedes zusätzliche gleich grosse Schulzimmer (Benützu ng zur gleichen Zeit)
45.
– Schulzimmer ab 26 Arbeitsplätze (inkl. Hellraumund Diaprojektor)
85.
– jedes zusätzliche gleich grosse Schulzimmer (Benützung zur gleichen Zeit)
70.
– Informatikzimmer bis 15 Arbeitsplätze (inkl. Informatikausstattung, ohne Demonstrationsmaterial)
160.
– Informatikzimmer ab 16 Arbeitsplätze (inkl. Informatikausstattung, ohne Demonstrationsmaterial)
260.
– Fachzimmer für naturwissenschaftliche Fächer (inkl. Ausstattung)
85.
– Fachraum für Hauswirtschaft, Handarbeit oder Wer ken (inkl. Ausstattung)
110.
– Sprachlabor (inkl. Ausstattung)
135.
– Schulküche
200.
– Konferenzund Sitzungszimmer
110.
– Bei der Benützung für je weitere 4 Stunden ermässigen sich diese Gebühren um jeweils 25 Prozent.
2. Säle (Benützung bis 4 Stunden) Hörsaal bis 75 Arbeitsplätze (inkl. Hellraumund Diaprojektor)
110.
– Hörsaal ab 76 Arbeitsplätze (inkl. Hellraumund Diaprojektor)
160.
– Zeichensaal
85.
– Singsaal
85.
– Aula bis 200 Sitzplätze, ohne Bühne
200.
– Aula bis 200 Sitzplätze, mi t Bühne
260.
– Aula ab 201 Sitzplätze, ohne Bühne
375.
– Aula ab 201 Sitzplätze, mit Bühne
500.
2 Nr.
503
-A1 Fr. Bühne klein
135.
– Bühne gross
260.
– Mensa/Kantine
260.
– Foyer
200.
– andere Säle
200.
– Bei der Benützung für je weitere 4 Stunden ermässigen sic h diese Gebühren um jeweils 25 Prozent.
3. Turnund Sporthallen (inkl. Garderoben/Duschen) Benützung bis 2 Stunden
110.
– Benützung 2–
4 Stunden
190.
– Benützung 4–
8 Stunden
300.
– Kraftraum, pro 2 Stunden
85.
4. Schwimmhallen (inkl. Garderoben/Duschen) Benützung bis 2 Stunden
135.
– Benützung 2–
4 Stunden
235.
– Benützung 4–
8 Stunden
400.
5. Aussensportanlagen (inkl. Garderoben/Duschen) Rasenspielfeld, Benützung bis 2 Stunden
110.
– Rasenspielfeld, Benützung 2–
4 Stunden
190.
– Rasenspielfeld, Benützung 4–
8 Stunden
300.
– Leichtathletikanlage inkl. Rundbahn, Benützung bis 2 Stunden
110.
– Leichtathletikanlage inkl. Rundbahn, Benützung 2 –4 Stunden
190.
– Leichtathletikanlage inkl. Rundbahn, Benützung 4 –8 Stunden
300.
– gesamte Sportanlage der Kant onsschule Luzern, Benützung bis 4 Stunden
750.
– gesamte Sportanlage der Kantonsschule Luzern, Benützung 4–
8 Stunden
1400.
6. Apparate und Aussengegenstände (zusätzlich zu den Raum gebühren, wenn nicht ausdrücklich in diesen inbegriffen) Orgel
110.
– Konzertflügel (Instrumentenstimmung zu Lasten der benützenden Person)
70.
– Klavier (Instrumentenstimmung zu Lasten der benützenden Person)
45.
– Musikabspielgeräte
30. – bis 45.
– Beschallungsanlage (Aula)
135.
– Computer (inkl. Drucker)
85.
Nr.
503A1
3
Fr. Proj ektionsanlage
45.
– bis 85.
– TV/VideoAnlage
70.
– Weitere Geräte und Anlagen nach spezieller Vereinbarung.
7. Zuschläge Erhebt die gesuchstellende Person von den benützenden oder besuchenden Personen Eintrittsgelder oder betreibt sie während der Benützungsdauer einen Wirtschaftsbe- trieb, wird ein Zuschlag bis Fr. 1000. – pro Tag erhoben. Wird mit der Benützung ein kommerzieller Zweck verfolgt, wird ein Zuschlag bis Fr. 5500. – pro Tag erhoben. Aufwendungen für umfangreiche Vorbereitungsund Abräumarbei ten, für die Appa- ratebedienung und für die Anwesenheit des Hauswarts nach 22 Uhr sowie an Sam
s- tagen, Sonnund Feiertagen werden pro Stunde mit Fr. 70. – in Rechnung gestellt.
Nr.
503A2
1
Anhang
2 (Stand
01.08.2013
) Gebührentarif für die Dauerbenützung kantonaler Schulanlagen durch Sportvereine, kulturelle Vereine und gemeinnützige Organisationen Sportvereine, kulturelle Vereine und gemeinnützige Organisationen haben bei einer Dauerbenützun g von mindestens einem Semester Dauer folgende Gebühren pro Stunde zu entrichten:
1. Benützung von Schulanlagen während der Woche
Fr. Schulzimmer
15.– Informatikund Fachzimmer
35.– Sprachlabor
35.– Schulküche
35.– Hörsaal
35.– Aula
35.– Singsa al
20.
– Turnhalle (mit Garderobe/Duschen)
20.
– Schwimmhalle (mit Garderobe/Duschen)
45.–
2. Benützung von Schulanlagen an Wochenenden und Feiertagen und für Wettkämpfe während der Woche Schulzimmer
25.– Informatikund Fachzimmer
65.
– Sprachlabor
65.
– Schulküche
65.
– Hörsaal
65.
– Aula
65.
– Singsaal
40.– EinfachTurnhalle (mit Garderobe/Duschen)
40.– MehrfachTurnhalle (mit Garderobe/Duschen)
80.– Schwimmhalle (mit Garderobe/Duschen)
90.–
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