Verordnung über Staatsbeiträge für den Natur- und Heimatschutz und für kommunale Erhol... (701.3)
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Verordnung über Staatsbeiträge für den Natur- und Heimatschutz und für kommunale Erholungsgebiete

1 Verordnung über Staatsbeiträge fü r den Natur- und Heimatschutz
701.3 Verordnung über Staatsbeiträge für den Natur- und Heimatschutz und für kommunale Erholungsgebiete (vom 15. Januar 1992)
1 Der Regierungsrat beschliesst:
Beitrags
-
berechtigung

§ 1.

Der Kanton
7 gewährt den Gemeinden aus dem Fonds zur Finanzierung von Massnahmen fü r den Natur- und Heimatschutz und für Erholungsgebiete Staatsbeiträge an die Kosten von Massnahmen a. zum Schutz von Ortsbildern v on kantonaler und re gionaler Bedeu tung, b. im Interesse von Objekten des Natur- und Heimatschutzes von kommunaler Bedeutung, c. zur Sicherung von komm unalen Erholungsgebieten.
B. P ri va te

§ 2.

Der Kanton
7 übernimmt die Kosten der Pflege und des Unter halts von Schutzobjekten von kant onaler oder regi onaler Bedeutung, wenn sich die Eigentümer im Sinne von §
207 Abs. 2 PBG
2 mit öffent lichrechtlichem Vertrag verpflichten, eine die allgemeine Unterhalts pflicht übersteigende Betr euung selbst vorzunehmen.
Subventionen

§ 3.

Aus dem Denkmalpflegefonds
7 kann der Kanton
7 zusätzlich Subventionen gewähren.
Beitrags
-
berechtigte
Massnahmen

§ 4.

1 Beitragsberechtigt sind Mass nahmen, die dem Schutzzweck angemessen sind und fa chgemäss ausgeführt werden. Bei Erholungs gebieten werden Beiträge nur an die 30 m
2 /Einwohner übers teigenden, mit der Nutzungsplanung gesich erten Flächen ausgerichtet.
2 Aufwendungen zur Erfüllung de r erhöhten Einordnungsanforde rungen im Sinne von §
238 Abs. 2 PBG
2 können nur in Härtefällen sub ventioniert werden.
Bedingungen
und Auflagen

§ 5.

1 An die Beitragsgewährung we rden die zur Sicherung des Schutzzweckes erforderlichen Be dingungen und Auflagen geknüpft.
2 worden, dürfen sie nur mit Zustim mung der Baudire ktion aufgehoben oder verändert werden. Schutzmass nahmen werden als Anmerkung im Grundbuch oder als Personaldiens tbarkeit zugunsten des Kantons gesichert.
6
3 . . .
5
A. Gemeinden
2
701.3 Verordnung über Staatsbeiträge für den Natur- und Heimatschutz Bemessung

§ 6.

8 Staatsbeiträge an die Gemeinden gemäss §
1 werden wie folgt bemessen: a. Kostenanteile an überkommunale Ortsbilder bis höchstens 60%, b. Subventionen an kommunale Objekte bis höchstens 30%.

§ 7.

3 III. Zusätzliche Subventionen

§ 8.

8 Bei besonders umfa ngreichen und kostspi eligen Aufgaben der Gemeinde im Bereich des Natu r- und Heimatschutzes und der Erholungsgebiete kann zusätzlich zu den Beiträgen gemäss §§
6 und 7 eine Subvention bis zu 30% au s dem Denkmalpflegefonds gewährt werden. B. Pri v at e

§ 9.

Für die Kostenvergütungen an Private gemäss §
2 sind die durch die getroffenen Anordnungen verursachten Mehrkosten zu be
- rechnen. II. Subventio nen

§ 10.

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1 Subventionen für Schutzobjekte des Denkmalschutzes werden nach der Bedeutung des Objektes wie folgt bemessen: – bei kantonaler Bedeutung: 30% – bei regionaler Bedeutung: 20%
2 In besonderen Fällen, namentlich bei hohen Aufwendungen, kann eine zusätzliche Subv ention bis zu 20% gewährt werden; ausnahms
- weise, namentlich in Härtefällen, kö nnen die beitragsberechtigten Kos
- ten bis zu ihrer vollen Höhe übernommen werden.
3 An Schutzobjekte von kommuna ler Bedeutung werden keine Subventionen gewährt. Ausnahmsweis e können an kommunale Schutz
- objekte mit erhöhter Schutzwürdigkeit Subventionen bis höchstens 20% gewährt werden, wenn die denkmal pflegerisch bedingten Aufwendun
- gen den Eigentümer unver hältnismässig belasten oder die Gemeinde finanziell nicht in der Lage is t, eine Subvention zu leisten. C. Andere Empfänger

§ 11.

Körperschaften, Stiftungen und selbstständigen Anstalten des öffentlichen und privaten Re chts, denen aus der Selbstbindung gemäss §
204 PBG
2 erhebliche Kosten er wachsen, können Subventio
- nen bis zu 50% gewährt werden. Beitragsgesuch

§ 12.

6 Beitragsgesuche sind mit den für die Beurteilung erforder
- lichen Unterlagen an die Baudirektion zu richten. Aufsicht

§ 13.

6 Die Baudirektion überwacht die Durchführung der unter
- stützten Massnahmen. Anwendbares Recht

§ 14.

Beim Inkrafttreten dieser Verordnung hängige Beitrags
- gesuche werden nach neuem Recht behandelt. A. Gemeinden I. Allgemein I. Kostenanteile
3 Verordnung über Staatsbeiträge fü r den Natur- und Heimatschutz
701.3
Inkrafttreten

§ 15.

Diese Verordnung tritt am 1. Fe bruar 1992 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Vero rdnung über Staatsbe iträge an nach geordnete Planungen und an Massna hmen für den Natur- und Heimat schutz und für kommunale Erholungsgeb iete vom 6. Juli 1977 aufgeho ben.
1 OS 52, 35.
2 LS 700.1 .
3 Aufgehoben durch RRB vom 5. Dezember 2000 ( OS 56, 431 ). In Kraft seit
1. Januar 2001.
4 Fassung gemäss RRB vom 16. März 2005 ( OS 60, 129 ). In Kraft seit 1. Mai
2005.
5 Aufgehoben durch RRB vom 16. März 2005 ( OS 60, 129 ). In Kraft seit 1. Mai
2005.
6 Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 ( OS 61, 318 ; ABl 2006, 1062 ). In Kraft seit 15. Mai 2006.
7 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 ( OS 66, 601 ; ABl 2011, 2320 ). In Kraft seit 1. November 2011.
8 Fassung gemäss RRB vom 28. Januar 2009 ( OS 66, 787 ; ABl 2009, 172 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
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