Verordnung über die Bestellung des Verwaltungsrates des Sozialversicherungszentrums (880a)
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Verordnung über die Bestellung des Verwaltungsrates des Sozialversicherungszentrums

Nr. 880a Verordnung über die Bestellung des Verwaltungsrates des Sozialversicherungszentrums vom 13. November 2018 (Stand 20. November 2018) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 8 Absatz 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungszentrum vom
10. September 2018
1 , auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, beschliesst:

§ 1

Wahl und Abberufung
1 Der Regierungsrat wählt für das Sozialversicherungszentrum, die Ausgleichskasse Lu
- zern und die IV-Stelle Luzern gesamthaft einen Verwaltungsrat und aus dessen Mitte den Präsidenten oder die Präsidentin. Im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selbst.
2 Aus wichtigen Gründen kann der Regierungsrat einzelne Mitglieder oder den ganzen Verwaltungsrat vorzeitig abberufen.

§ 2

Ende der Amtsdauer
1 Die Amtsdauer endet mit deren Ablauf, mit dem Rücktritt, der Abberufung, dem Ver
- lust der Handlungsfähigkeit oder mit dem Tod eines Mitgliedes des Verwaltungsrates.

§ 3

Entschädigung
1 Die jährliche pauschale Grundentschädigung beträgt a. für den Präsidenten oder die Präsidentin des Verwaltungsrates 15 000 Franken und für den Präsidenten oder die Präsidentin eines Ausschusses 5000 Franken, b. für die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates 7500 Franken und 3500 Franken für den Einsitz in einem Ausschuss.
1 SRL Nr.
880 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 2018 3653 | G 2018-067
2 Nr. 880a
2 Den Mitgliedern des Verwaltungsrates werden zusätzlich ausgerichtet (inkl. Vorarbei
- ten und Nachbearbeitung): a. ein Sitzungsgeld von 850 Franken für die ganztägigen Sitzungen des Verwaltungs
- rates sowie seiner Ausschüsse und Kommissionen; bei halbtägigen Sitzungen be
- trägt das Sitzungsgeld 500 Franken, b. eine Entschädigung von 150 Franken pro Stunde für Einzelaufträge.
3 Für den Spesenersatz sind die Bestimmungen der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 2002
2 sinngemäss anwendbar.
4 Ist ein Mitglied des Regierungsrates Präsident oder Präsidentin oder gewöhnliches Mit
- glied des Verwaltungsrates, steht ihm das Sitzungsgeld zu. Die jährliche Grundentschä
- digung wird an den Kanton bezahlt. Die Spesen werden gemäss Absatz
3 abgerechnet.
2 SRL Nr.
73a
Nr. 880a
3 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
13.11.2018
20.11.2018 Erstfassung K 2018 3653 | G 2018-
067
4 Nr. 880a Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
13.11.2018
20.11.2018 Erlass Erstfassung K 2018 3653 | G 2018-
067
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