Reglement über das Weiterbildungsangebot (kumulatives Masterprogramm) «Humanitarian Lea... (545c)
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Reglement über das Weiterbildungsangebot (kumulatives Masterprogramm) «Humanitarian Leadership» der Universität Luzern und des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes

Nr. 545c Reglement über das Weiterbildungsangebot (kumulatives Masterprogramm) «Humanitarian Leadership» der Universität Luzern und des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes vom 15. Dezember 2017 (Stand 1. August 2019) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zweck
1 «Humanitarian Leadership» ist ein universitäres Weiterbildungsangebot der Universität Luzern und des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes in Genf (IKRK). Es bein
- haltet drei Zertifikationslehrgänge (Certificate of Advanced Studies) und ein Masterpro
- gramm (Master of Advanced Studies). *
2 Das Weiterbildungsprogramm befähigt qualifizierte Fach- und Führungspersonen, leis
- tungsstarke und multidisziplinäre Teams in dynamischen, komplexen Situationen zu füh
- ren, und zielt darauf ab, die Handlungskompetenz in humanitären Missionen durch Re
- flexion von Führung, Verhalten und situationsbedingtem Handeln zu stärken.

§ 2

Gegenstand
1 Das Reglement regelt die Zulassung zu den Angeboten, die Organisation und die Vor
- aussetzungen zur Titelverleihung.
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2017-121
2 Nr. 545c
2 Einzelheiten können in einer Wegleitung geregelt werden.
3 Soweit dieses Reglement keine besonderen Bestimmungen aufstellt, gilt das Rahmen
- reglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern
2 .
2 Organisation

§ 3

Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät
1 Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Luzern übt die Aufsicht über das Weiterbildungsangebot aus. Dieses unterliegt den Qualitätsanforderungen der Uni
- versität Luzern.
2 Die Fakultät wählt die Mitglieder des Vorstandes. Diese werden durch den Vorstand vorgeschlagen.

§ 4

Vorstand
1 Der Vorstand des Weiterbildungsangebots (die Studiengangsleitung) setzt sich paritä
- tisch zusammen aus je zwei bis vier Personen der Universität Luzern und des IKRK. Die Mitglieder des Vorstandes werden für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
2 Der Vorstand konstituiert sich selbst. Das Präsidium wird durch die Universität Luzern gestellt, das Vizepräsidium durch das IKRK.
3 Die Programm-Managerin oder der Programm-Manager nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
4 Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Ausrichtung, Weiterentwicklung und Qualitätssicherung des Programms, b. Entscheid über das Lehrprogramm und über die Anrechnung und Zuordnung von ECTS-Punkten, c. Zulassung von Studierenden, d. Genehmigung des Budgets, der Gebühren, der Honorare, der Jahresrechnung, des Jahresberichtes zuhanden des IKRK und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakul
- tät sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets, e. Entscheid über die Annahme und Verwendung von Drittmitteln und die Vergabe von Stipendien, f. Antrag an die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät zur Verleihung der Titel, g. Vorschlag an die Fakultät für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, h. Bestellung des Programm-Managements.
5 Der Vorstand ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen. Für die Zulassung der Studierenden kann er einen Ausschuss be
- stimmen.
2 SRL Nr.
539i
Nr. 545c
3

§ 5

Programm-Management
1 Die Programm-Managerin oder der Programm-Manager ist für die operationelle Ent
- wicklung und Führung des Weiterbildungsprogramms verantwortlich. Sie oder er kommt idealerweise aus dem IKRK, kennt die Bedingungen universitärer Weiterbildung und kann durch eine Programmassistentin oder einen Programmassistenten unterstützt wer
- den. Das Programm-Management wird durch die Universität Luzern angestellt. Sein Arbeitsort ist an der Universität Luzern.
2 Die Programm-Managerin oder der Programm-Manager ist insbesondere verantwort
- lich für: a. Auswahl, Anleitung und Förderung der Zusammenarbeit der Dozierenden, b. Leitung der Programmadministration und Instruktion und Führung der Program massistenz, c. Antrag an den Vorstand zur Zulassung von Studierenden, d. Beratung der Studierenden, e. Ausarbeitung von Vorschlägen für Studienprogramme und von Massnahmen der Qualitätssicherung, f. Evaluation der Kurse, der Lehrgänge und des Programms sowie der Dozierenden, g. Regelung der Leistungsnachweise, h. Erstellung des Budgets und der Rechnungsabschlüsse pro Jahr und Kurs und des Jahresberichts zuhanden der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und des IKRK.
3 Die Programm-Managerin oder der Programm-Manager ist in geeigneter Form in die Forschung der Universität Luzern einzubeziehen.
3 Weiterbildungsangebot

§ 6

Umfang und Struktur
1 Das Weiterbildungsangebot wird berufsbegleitend durchgeführt. Es umfasst drei Zerti
- fikatslehrgänge (CAS) und kann mit einem Masterprogramm (MAS) abgeschlossen wer
- den. *
2 Die Zertifikatslehrgänge beinhalten je spezifische Schwerpunkte wie etwa
«Leading by Example», «Leading High Performing Multidisciplinary Teams» und «Leading Com
- plex Organisations and Transformations». Dabei stehen die Formen des «Distance Lear
- ning», des «Face-to-face Learning» und des «Work-based Learning» in einem angemes
- senen Verhältnis. *
3 Das Studienprogramm für den Master of Advanced Studies baut auf den Zertifikats
- lehrgängen auf (Konsekution) und wird an der Universität Luzern durchgeführt.
4 Nr. 545c

§ 7

Zulassung
1 Zu den Zertifikationslehrgängen und zum Masterprogramm kann zugelassen werden, wer über ein abgeschlossenes Universitäts- oder Fachhochschulstudium (inkl. Pädagogi
- sche Hochschulen) verfügt. Höchstens 20 Prozent der Teilnehmerinnen und Teilnehmer können «sur dossier» zugelassen werden.
2 Die Zulassung zum Masterprogramm bedingt zusätzlich den erfolgreichen Abschluss der drei Zertifikationslehrgänge. *
3 Der Vorstand entscheidet über die Zulassung auf Antrag der Programm-Managerin oder des Programm-Managers.
4 Über die Äquivalenz der Abschlüsse entscheidet die Zulassungsstelle der Universität Luzern aufgrund der Zulassungsrichtlinien.

§ 8

Leistungsnachweise
1 Für den erfolgreichen Abschluss sind Leistungsnachweise erforderlich, die bewertet werden. Ungenügende Leistungsnachweise können einmal wiederholt werden.
2 Wer ohne wichtigen Grund einem Leistungsnachweis fernbleibt, hat ihn nicht bestan
- den.
3 Details werden in einer Wegleitung geregelt.

§ 9

Qualitätssicherung und Reporting
1 Das Weiterbildungsprogramm wird durch systematische Rückmeldeverfahren und Aus
- wertungen kontrolliert und permanent evaluiert.
2 Der Vorstand berücksichtigt die Erkenntnisse aus den Qualitätskontrollen bei der fort
- laufenden Planung und Entwicklung sowie bei der Verpflichtung von Lehrpersonen.
3 Der Vorstand erstattet der Fakultätsversammlung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fa
- kultät und dem IKRK jährlich einen Bericht.
4 Abschlüsse und Zertifikate

§ 10

Abschlüsse
1 Die Abschlüsse werden im Namen der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Uni
- versität Luzern und des IKRKs ausgestellt und von der Rektorin oder vom Rektor der Universität Luzern, von der Präsidentin oder vom Präsidenten sowie von der Vizepräsi
- dentin oder vom Vizepräsidenten des Vorstandes und von der Dekanin oder dem Dekan der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät unterschrieben.
Nr. 545c
5

§ 11

Certificate of Advanced Studies (CAS)
1 Für den Erwerb eines «Certificate of Advanced Studies in Humanitarian Leadership of the University of Lucerne» muss der erfolgreiche Abschluss eines Zertifikatslehrganges im Umfang von 10 ECTS (European Credit Transfer and Accumulation System) Punk ten nachgewiesen werden.
2 Der inhaltliche Schwerpunkt des jeweiligen Zertifikatslehrganges wird auf dem Zertifi
- kat ausgewiesen.

§ 12

Master of Advanced Studies (MAS)
1 Für den Erwerb des «Masters of Advanced Studies of the University of Lucerne» muss der erfolgreiche Abschluss des Studienganges im Umfang von 60 ECTS-Punkten nach
- gewiesen werden. Der Studiengang gilt dann als erfolgreich absolviert, wenn alle Vor
- aussetzungen wie folgt erfüllt sind: a. * Abschluss von allen drei Zertifikatslehrgängen im Umfang von insgesamt 30 ECTS-Punkten, b. * Absolvierung einer dritten Studienphase im Umfang von 30 ECTS-Punkten, c. bestandene mündliche Prüfung, d. angenommene Masterarbeit.
2 Ein Diploma Supplement gibt Aufschluss über Inhalt und Umfang des Studiengangs sowie über die Thematik der schriftlichen Arbeit.
3 Die Erzielung mehrerer Abschlüsse, welche auf denselben ECTS-Punkten beruhen, ist nicht möglich. Beim Erwerb eines MAS werden zuvor ausgestellte Zertifikate aber
- kannt. Allfällige bereits ausgestellte Abschlussdokumente werden eingezogen.
5 Finanzen

§ 13

Finanzielles
1 Die einzelnen Kurse sind kostendeckend durchzuführen. Über die Verwendung der Gewinne entscheidet die Universitätsleitung.
2 Die Honorare der Dozierenden und des Programm-Managements werden vom Vor
- stand festgelegt. Dabei sind die an der Universität Luzern geltenden Regeln zu berück
- sichtigen. Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Spesen werden vergütet.
3 Die beanspruchten Querschnittsleistungen der Universität (Infrastruktur, Administrati
- on usw.) werden in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Universität Luzern kosten
- deckend abgegolten.
6 Nr. 545c
6 Schlussbestimmungen

§ 14

Rechtspflege
1 Gegen Verfügungen im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Bestim
- mungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
3 beim Bildungs- und Kulturde
- partement des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
3 SRL Nr.
40
Nr. 545c
7 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
15.12.2017
01.01.2018 Erstfassung G 2017-121

§ 1 Abs. 1

26.06.2019
01.08.2019 geändert G 2019-030

§ 6 Abs. 1

26.06.2019
01.08.2019 geändert G 2019-030

§ 6 Abs. 2

26.06.2019
01.08.2019 geändert G 2019-030

§ 7 Abs. 2

26.06.2019
01.08.2019 geändert G 2019-030

§ 12 Abs. 1, a.

26.06.2019
01.08.2019 geändert G 2019-030

§ 12 Abs. 1, b.

26.06.2019
01.08.2019 geändert G 2019-030
8 Nr. 545c Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
15.12.2017
01.01.2018 Erlass Erstfassung G 2017-121
26.06.2019
01.08.2019

§ 1 Abs. 1

geändert G 2019-030
26.06.2019
01.08.2019

§ 6 Abs. 1

geändert G 2019-030
26.06.2019
01.08.2019

§ 6 Abs. 2

geändert G 2019-030
26.06.2019
01.08.2019

§ 7 Abs. 2

geändert G 2019-030
26.06.2019
01.08.2019

§ 12 Abs. 1, a.

geändert G 2019-030
26.06.2019
01.08.2019

§ 12 Abs. 1, b.

geändert G 2019-030
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