Verordnung zum Schutze des Lützelsees, des Seeweidsees und des Uetzikerrietes (702.422)
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Verordnung zum Schutze des Lützelsees, des Seeweidsees und des Uetzikerrietes

1 Schutz des Lützelsees, Seeweidsees, Uetzikerrietes – V
702.422 Verordnung zum Schutze des Lützelsees, des Seeweidsees und des Uetzikerrietes (vom 1. Dezember 1966)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
182 des Einführungsg esetzes zum Schweizerischen Zivil gesetzbuch vom 2. April 1911
2 , verordnet: I. Geltungsbereich

§ 1.

1 Das Gebiet des Lütz elsees, des Seewei dsees und des Uetzi kerrietes (Gemeinde Hombrechtikon ) wird als geschützt erklärt.
2 Das Schutzgebiet wird in vi er Zonen eingeteilt, nämlich: I. Zone: See- und Strandgebiet, II. Zone: Naturschutzgebiet, III. Zone: Landschaftsschutzgebiet, IV. Zone: Wald.

§ 2.

1 Die Grenzen des Geltungsberei ches des Gebietes und der einzelnen Zonen sind in dem der Verordnung beigegebenen Zonen plan dargestellt.
2 Der Plan ist Bestandteil der Verordnung. II. Vorschriften für die I. Zone

§ 3.

Die I. Zone umfasst das See- und Strandgebiet des Lützelsees und des Seeweidsees.

§ 4.

Das Betreten des Ufers dieser beiden Seen, auch zum Zwecke des Badens, ist nur an den hiefür besonders bezeichneten Stellen gestat tet.

§ 5.

1 Alle Vorkehren, durch welche das Ufergelände oder der Pflanzenbestand beschädigt we rden können, sind verboten.
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2 Insbesondere sind verboten: – Das Befahren der Gewässer mit Booten aller Art, – das Betreten oder Beschädigen der Bestände von Uferpflanzen, insbesondere von Schilf , Binsen und Seerosen, – das Besteigen der schwimmenden Inseln im Lützelsee, – das Entfernen von Pflanzen und Pflücken von Blumen aller Art, – das Anfachen von Feuer.

§ 6.

Die Ausübung von Jagd und Fisc herei ist im Rahmen der hie
- für geltenden Vors chriften gestattet. III. Vorschriften für die II. Zone

§ 7.

Die II. Zone umfasst die nähere Umgebung des Lützelsees und des Seeweidsees so wie das Uetzikerriet.

§ 8.

Das Betreten dieser Zone ist Unberechtigten nur auf den hie
- für freigegebenen und besonders bezeichneten Wegen gestattet.

§ 9.

1 Das Pflücken und Ausgraben von wildwachsenden Pflanzen ist verboten.
2 Das Entfernen, Versetzen und Ne uanpflanzen von Bäumen und Sträuchern bedarf eine r Bewilligung der Direktion der öffentlichen Bauten.

§ 10.

1 Alle Vorkehren und Einrichtungen, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten, Pflanzenbe stände schädigen oder gefährden oder die Beschaffenheit des Bodens verändern können, sind verboten.
2 Insbesondere sind verboten: – Das Errichten von Bauten aller Art, von Mauern, Einfriedigungen (ausser von Weidhägen), Reklamevorrichtungen, Antennen, Frei
- leitungen und dergleichen, – das Zelten und Kampieren auss erhalb der hiezu vom Regierungs
- rat bewilligten Plätze sowie das Überlassen von Standplätzen zur Aufstellung von Wohnwagen, Zelt en und dergleichen ohne Bewil
- ligung des Regierungsrates, – Abgrabungen und Ablagerungen aller Art, – Vornahme von Entwässerungen, – Düngung der Riedflächen, – Anfachen von Feuer.
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§ 11.

Die landwirtschaftliche Nutzun g, wie sie bisher ausgeübt wurde, ist unter Vorbehalt des §
10 gestattet. IV. Vorschriften für die III. Zone

§ 12.

Die III. Zone umfasst das übrige , nicht bewaldete Schutz gebiet.

§ 13.

1 Für alle Vorkehren und Einric htungen, die im Orts- oder Landschaftsbild in Erscheinung tret en, ist eine Bewi lligung der Direk tion der öffentlichen Bauten erforderlich.
2 Insbesondere sind be willigungspflichtig: – Das Erstellen und Veränder n von Bauten aller Art, – das Errichten von Mauern, Einf riedigungen (ausser Weidhägen), – das Zelten und Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen zur Aufstellung von Wohnwagen , Zelten und dergleichen, – das Aufstellen von Reklamevor richtungen, Antennen, Freileitun gen, – Abgrabungen und Ablagerungen aller Art, – das Entfernen von wildwachsenden Bäumen und Gebüschgruppen, – Aufforstungen, – Bachverbauungen, – die Anlage von St rassen und Wegen, – das Anlegen und Erweitern vo n Strandbädern und Camping plätzen.
3 Die Bewilligung darf nur erteilt werden , wenn die beabsichtigten Vorkehren weder das Orts- oder La ndschaftsbild beeinträchtigen noch in anderer Weise den Wert de s Schutzgebietes vermindern.

§ 14.

Nicht bewilligungspflichtig sind die für die herkömmliche Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehren.

§ 15.

1 Bauten haben von Bächen beidseits einen Abstand von
15 m, von der Bachmitte aus gemessen, einzuhalten.
2 Vom Wald haben sämtliche Bauten einen Abstand von 30 m ein zuhalten.
3 Längs bewaldeten Bächen gilt der Waldabstand.
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702.422 Schutz des Lützelsees, Seeweidsees, Uetzikerrietes – V V. Vorschriften für die IV. Zone

§ 16.

In diese Zone fallen alle Wa ldparzellen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse.

§ 17.

1 Rodungsbewilligungen dürfen nur vom Regierungsrat und nur dann erteilt werden, wenn wede r durch die Rodung noch durch die an der betreffenden Stelle geplan ten Massnahmen ei ne Beeinträchti
- gung des Orts- und Lands chaftsbildes eintritt.
2 Kahlschlagsbewil ligungen dürfen nur mi t Zustimmung des kan
- tonalen Forstdienstes
4 und nur dann erteilt werden, wenn durch den Kahlschlag keine Beei nträchtigung des Land schaftsbildes eintritt. VI. Bewillig ungsverfahren

§ 18.

Bewilligungsgesuche sind mit den nötigen Unterlagen, bei Bauten unter Beilage eines Situati onsplanes, der Grun driss- und Fas
- sadenpläne sowie eines Beschriebes de r für die äussere Gestaltung zur Verwendung kommenden Materialien und Fa rben, dem Gemeinde
- vorstand
6 Hombrechtikon einzureichen, der sie mit seiner Stellung
- nahme an die Direktion der öffe ntlichen Bauten weiterleitet.

§ 19.

Die geplanten Massnahmen dürfen erst in Angriff genom
- men werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Direktion der öffentlichen Bauten bzw. eine Rodungsbewilligung des Regierungs
- rates vorliegt. VII. Schlussbestimmungen

§ 20.

Der Regierungsrat ist berechti gt, unter sichernden Bedin
- gungen Ausnahmen von den Besti mmungen dieser Verordnung zuzu
- lassen, wenn besondere Verhältnisse , insbesondere öffe ntliche Interes
- sen, es rechtfertigen.

§ 21.

Gegen alle gestützt auf diese Verordnung erlassenen Ver
- fügungen der Direktion der öffentli chen Bauten kann Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.
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§ 22.

1 Bei Übertretung der Vorschri ften dieser Verordnung kann die Direktion der öffentlichen Baut en Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. Wird einem solc hen Befehl keine Folge gegeben, so ist die Direktion der öffentlich en Bauten berechtigt, die notwen digen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.
2 Daneben können Übertretungen der Vorschriften dieser Ver ordnung mit Busse
5 bis auf Fr. 1000 bestraft werden, sofern nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuches
3 zur Anwendung gelangen.

§ 23.

Gesetze und Verordnungen des Bundes, des Kantons oder der Gemeinden, die übe r die Bestimmungen di eser Verordnung hin ausgehen, bleiben vorbehalten.

§ 24.

Diese Verordnung tritt mit ih rer Veröffentlichung im Amts blatt in Kraft.
1 OS 42, 565 und GS V, 219.
2 LS 230 .
3 SR 311.0 .
4 Fassung gemäss RRB vom 8. Juli 1998 (OS 54, 638). In Kraft seit 1. August
1998.
5 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 ( OS 65, 809 ; ABl 2010, 2429 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
6 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 ( OS 72, 324 ; ABl 2016-07-15 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
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