Universitätsordnung der Universität Zürich
1 Universitätsordnung der Un iversität Zürich (UniO)
415.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)
27 (vom 4. Dezember 1998)
1,
2
1. Teil: Aufgaben der Universität
Forschung
§ 1.
1 In der Forschung hat die Univ ersität die Aufgabe, wissen schaftliche Erkenntnis zu vermehren und zu vertiefen.
2 Die Universität ermöglicht und fördert die Tätigkeit ihrer Ange hörigen in der Grundlagenforschun g und in der angewandten For schung.
3 Selbstständige Forschung bildet Voraussetzung und Grundlage für die Lehre.
Lehre
§ 2.
1 In der Lehre hat die Universi tät die Aufgabe, die Studieren den wissenschaftlich zu bilden, di e Grundlagen zur Ausübung von aka demischen Berufen zu vermitteln und die Berufstätigen wissenschaft lich weiterzubilden.
2 Wissenschaftliche Bildung vermittelt grundlegende Kenntnisse und verleiht die Fähigkeit, Probleme zu erfassen und zu lösen, Erkennt nisse methodisch kontrolliert zu gewi nnen, kritisch zu beurteilen, ver antwortungsbewusst anzuwende n und weiterzuvermitteln.
3 Die Universität ermöglicht sowohl fachbezogene als auch inter disziplinäre Bildung und Weiterbildung.
4 Die universitäre Bildung ist offen für Persone n, welche die dafür erforderlichen Qualifikationen na chweisen. Besonde re Veranstaltun gen können auch für eine breitere Öffentlichkeit angeboten werden.
5 Die Universität sorgt für die Förderung der Begabten und ins besondere des akadem ischen Nachwuchses.
Dienst
-
leistungen
§ 3.
1 Die Universität erbringt im Zusammenhang mit Forschung und Lehre wissenschaftliche Dien stleistungen zugunsten Dritter.
2 Dienstleistungen dürfen Forsc hung und Lehre nicht behindern. Sie sind in diese sinn voll zu integrieren.
3 Dienstleistungen sind in der Regel mindestens kostendeckend in Rechnung zu stellen.
Freiheit
von Forschung
und Lehre
§ 4.
An der Universität gilt akad emische Forschungs-, Lehr- und Lernfreiheit. Sie ist sowohl ge genüber der Trägers chaft und den Orga nen der Universität als auch gegenüber Dritten gewährleistet.
2
415.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) Ethische Verantwortung
§ 5.
1 Die Wahrnehmung der ethisc hen Verantwortung in For
- schung, Lehre und Dienstleistung ob liegt in erster Linie den wissen
- schaftlich tätigen Personen.
23
2 Soweit ethische Problemstellung en die persönliche Verantwor
- tung übersteigen, werden von den Fachgremien der betreffenden Wis
- senschaftsbereiche Richtlinien zu r Wahrung der ethischen Verantwor
- tung erarbeitet. Qualitäts sicherung
§ 6.
1 Qualitätssicherung dient dazu, auf allen Stufen der Univer
- sität die Qualität der wissenschaftl ichen Arbeit in Forschung, Lehre und Dienstleistung sowie die Erfüll ung der Leitungs- und Verwaltungs
- aufgaben und der Öffentlichkeitsarb eit zu erheben, zu sichern und zu verbessern.
2 Die Qualitätssicherung orientiert sich an bereichsspezifischen und an international anerkannten Massstäben. Kommunikation
§ 7.
1 Die Universität pflegt die Kommunikation nach innen und aussen.
2 Die Universitäts leitung legt ein Kommunikationskonzept fest.
2. Teil: Angehörige der Universität
1. Abschnitt: Univ ersitätspersonal
23 A. Professorenschaft
27 Ordentliche und ausser ordentliche Professorinnen und Professoren
§ 8.
18
1 Ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren sind verantwortlich fü r Forschung, Lehre und Dienstleis
- tungen in ihrem Fachgebiet.
2 Sie sind in der Regel auf einen Le hrstuhl ernannt und unbefristet an der Universität angestellt.
3 Sie können auch ad personam ernannt werden. In diesem Fall sind sie in der Regel befristet an der Univ ersität angestellt. Im Übrigen haben sie die gleiche Stellung wie die Lehrstuhlinhaberinnen und -inhaber.
4 Von Dritten bezahlte Professori nnen und Professoren haben die
- selbe Stellung wie jene, di e vom Staat entlöhnt werden.
5 Voraussetzung für die Professu r sind ausgewiesene Forschungs- und Lehrleistungen. Di ese können durch eine Habilitation ausgewie
- sen werden.
21
3 Universitätsordnung der Un iversität Zürich (UniO)
415.111
6 Ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professo ren sind berechtigt, während der Daue r ihrer Anstellung und nach der Emeritierung den Profes sorentitel zu führen. Die Erweiterte Univer sitätsleitung kann die Weiterführung des Professorentitels auf Antrag der Fakultät auch Professorinnen u nd Professoren gestatten, welche die Universität aus anderen Gründen verlassen.
7 Ein Titel, dessen Weiterführung be i Rücktritt gewährt worden ist, kann von der Erweiterten Universitätsleitung au f Antrag der Fakultät entzogen werden, wenn die Inhabe rin oder der Inhabe r die Interessen der Universität ernsthaft verletzt.
Assistenz
-
professorinnen
und -professoren
§ 9.
1 Assistenzprofessorinnen und -professoren sind Wissenschaft lerinnen und Wissenschaftler , die auf eine Assistenzprofessur ernannt und befristet an der Univ ersität angestellt sind.
23
1bis Die Ernennung kann mit dem Anspruch auf Prüfung einer unbe fristeten Anstellung (Tenur e Track) verbunden werden.
26
2 Von Dritten bezahlte Assisten zprofessorinnen und -professoren haben dieselbe Stell ung wie jene, die vom Staat entlöhnt werden.
3 Voraussetzung für die Assistenzprofessur ist in der Regel die Habi litation oder eine gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation.
23
4 Zur Assistenzprofessorin oder zum Assistenzprofessor kann in der Regel nur ernannt werden, we r im Zeitpunkt der Ernennung das
45. Altersjahr noch nicht überschritten hat.
5 Assistenzprofessorinnen und -pro fessoren sind berechtigt, wäh rend der Dauer ihrer Anstellung de n Professorentitel zu führen.
Berufungs
-
verfahren
§ 10.
27
1 Die Fakultät erstellt im Rahmen der Entwicklungs- und Finanzplanung eine Le hrstuhlplanung. Diese enthält die Begründung für die Ausrichtung der zu besetzenden Lehrstühle.
2 Der Universitätsrat genehmigt auf Antrag der Erweiterten Uni versitätsleitung die Le hrstuhlplanung. Er kann in besonderen Fällen einen separaten Bericht einfordern.
3 Die Besetzung von Lehrstühlen ist in der Regel öffentlich auszu schreiben. In das Berufungsver fahren können auch Personen einbezo gen werden, die sich nicht beworben haben.
3bis In begründeten Fällen kann die Universitätsleitung auf Antrag der Fakultät ein Direktberufungsver fahren ohne Evaluation mehrerer Kandidatinnen und Kandi daten bewilligen.
4 Auf Antrag des Fakultätsvorstands setzt die Universitätsleitung eine Berufungskommission ein, de r mindestens zwei externe Expertin nen oder Experten angehören. An der Theologischen und Religions wissenschaftlichen Fakultät kann di e Fakultätsversammlung die Auf gaben der Berufungskom mission wahrnehmen.
38
4
415.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)
5 Die Berufungskom mission erarbeitet einen Einer- bis Dreiervor
- schlag und stellt einen begründeten An trag an die Universitätsleitung. Für die Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten sind deren wis
- senschaftliche Leistungen in Fors chung und Lehre sowie deren soziale Kompetenzen und Führungs qualitäten massgebend. Für klinisch tätige Professorinnen und Professoren sind zu sätzlich ausgewie sene klinische Kompetenzen erforderlich. Den Anliegen der Gleichstellung ist Rech
- nung zu tragen.
6 Die Fakultät kann zum Antrag der Berufungskommission die Stel
- lungnahme des Fakultäts ausschusses vorsehen.
7 Die Universitätsleitung überprüft den Antrag und leitet die Beru
- fungsverhandlungen ein. Will die Un iversitätsleitung dem Antrag nicht Folge leisten, so unterbreitet sie dies vorgängig dem Universitätsrat zur Konsultation.
20
7bis Die Universitätsleitung führt die Berufungsverhandlungen ge
- meinsam mit der Dekani n oder dem Dekan der zuständigen Fakultät. Zusagen zulasten der Ressourcen der Fakultät bedür fen der Zustim
- mung der Dekanin oder des Dekans.
8 Die Universitätsleitung stellt dem Universi tätsrat Antrag auf Er
- nennung der oder des Vorgeschlagenen.
9 In den Berufungsverfahren für Pr ofessuren ad personam und Assis
- tenzprofessuren ohne Te nure Track finden Abs. 1–8 eine entsprechend den Besonderheiten dieser Profes surenkategorien angepasste Anwen
- dung. Förderungs professorinnen und -professoren
§ 10
a.
23
1 Förderungsprofessorinnen undprofessoren sind Wissen
- schaftlerinnen und Wissen schaftler, die gestützt auf ein von der Univer
- sitätsleitung anerkanntes Förder ungsprogramm von Forschungsförde
- rungsinstitutionen, in sbesondere des Schweize rischen Nationalfonds, an der Universität angestellt sind.
2 Die Universitätsleitung entscheidet über die Anstellung von För
- derungsprofessorinnen und -profess oren auf gemeinsamen Antrag des gastgebenden Instituts und der Fakultät.
27
3 Förderungsprofessorinnen und -profe ssoren sind berechtigt, wäh
- rend der Dauer ihrer Anstellung den Professorentitel zu führen.
4 Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Assistenzprofes
-
5 Die Fakultät entscheidet über die Befugnis zur Abnahme von Prüfungen.
5 Universitätsordnung der Un iversität Zürich (UniO)
415.111 B. Mittelbau
22
Angehörige des
Mittelbaus
§ 10
b.
22
1 Voraussetzung für eine Anst ellung im Mittelbau bildet eine der Aufgabe angemessene wissenschaftliche Qualifikation.
2 Bei der Auswahl ist der Förderung des akademischen Nachwuch ses unter Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter Rech nung zu tragen.
27
3 Die Aufgaben von Mittelbauangehörigen werden in einem indivi duellen Pflichtenheft festgehalten.
Qualifikations
-
stellen
§ 10
c.
27
1 Die Stellen von Oberassistierenden, von Postdoktorieren den, von Assistierenden sowie von Doktorierenden di enen der wissen schaftlichen Qualifikation in Fors chung und Lehre (Qualifikationsstel len). Sie umfassen die Mitarbeit in Forschung, Lehre und Dienstleistung sowie bei administrativen Aufgaben . Postdoktorierende, Doktorierende und Assistierende widmen sich in di esem Rahmen hauptsächlich der For schung und Lehre.
2 Die Stellen von Oberassistiere nden und Postdoktorierenden dienen der wissenschaftlichen Qualifikation mit dem Ziel der Berufbarkeit auf eine Professur oder eine äquivalent e wissenschaftliche Position. Die Stel len von Assistierenden und Doktor ierenden dienen der wissenschaft lichen Qualifikation mit dem Ziel der Promotion.
3 Die Anstellung ist zeitlich beschränkt.
Stellen
in Forschung
und Lehre
§ 10
d.
27
1 Die Stellen von wissenscha ftlichen Abteilungsleiterin nen und -leitern sowie von wissen schaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dienen hauptsächlich der Erfüllung von Aufgaben in For schung, Lehre und Dienstleistung.
2 Wissenschaftlichen Abteilungsleite rinnen und -leitern soll die selbstständige Betreuung eines Aufgabenbereic hs übertragen werden.
3 Die Anstellung ist in der Regel unbefristet.
4 Befristete Anstellungen können insbesondere für die Durchfüh rung zeitlich begrenzter Pr ojekte vorgenommen werden. C. Administratives und technisches Personal
22
Aufgaben und
Rechtsstellung
§ 10
e.
1 Das administrative und technische Personal setzt sich aus den Personen zusammen, die an der Universität angestellt und in der Regel nicht in Forschung und Lehre tätig sind.
27
2 Das administrative und technische Personal stellt den Betrieb in den zentralen Diensten sowie in de n Fakultäten sicher und unterstützt damit Forschung und Lehre.
6
415.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)
3 Die Anstellung ist in der Regel unbefristet. Die Anstellungsbedin
- gungen richten sich nach der Personalverordnung der Universität
8
.
4 Den Angehörigen des administra tiven und technischen Personals wird im Rahmen ihrer Anstellung die Möglichkeit zur Weiterbildung gegeben.
2. Abschnitt: Übrige Dozentinnen und Dozenten
23 A. Privatdozentinnen und Privatdozenten
23 Habilitation
§ 11.
27
1 Wissenschaftlich ausgewiesene Personen erhalten mit der Habilitation eine Lehr befugnis (Venia Legendi ) und werden zu Privat
- dozentinnen oder -dozenten ernannt.
2 Die Venia Legendi wird auf Dauer erteilt.
3 Voraussetzungen, Verfahren und Wi rkungen der Habilitation sowie der Entzug der Venia Legendi richte n sich nach der Rahmenverordnung über die Habilitation an der Universität Zürich
10 . Lehrtätigkeit im Rahmen von Studien programmen
§ 12.
27 Die Privatdozentinnen und -doz enten werden bei der Pla
- nung und Zuteilung von Lehrveranstal tungen im Rahmen von Studien
- programmen angemessen berücksich tigt. Sofern sie Lehrveranstaltun
- gen durchführen, sind sie im Rahm en der Regelungen der Fakultät befugt, Prüfungen abzunehmen. Lehrtätigkeit ausserhalb von Studien programmen
27
§ 12
a.
22
1 Privatdozentinnen und -dozenten können in dem Fach
- gebiet, für das ihnen die Venia Lege ndi erteilt worden ist, Lehrveran
- staltungen ausserhalb von St udienprogrammen durchführen.
2 Lehrveranstaltungen ausserhalb von Studienprogrammen wer
- den nicht entschädigt.
§ 13.
24 B. Titularprofessorinne n und Titularprofessoren
22 Ernennung
§ 23
1
- trag der Fakultät durch die Erweiter te Universitätsleitung zur Titular
- professorin oder zum Titula rprofessor ernannt werden.
2 Sie erhalten damit das Recht, den Titel einer Professorin oder eines Professors zu führen.
7 Universitätsordnung der Un iversität Zürich (UniO)
415.111
3 Voraussetzungen, Verfahren und Wirkungen der Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titula rprofessor sowie Verlängerung und Entzug der Titularprofe ssur richten sich nach der Rahmenverordnung über die Titularprofessur an der Universität Zürich
11 .
26
§§
14 a–14 c.
28
§§
15 und 16.
24 C. Weitere Dozentinnen und Dozenten
23
Externe
Lehrpersonen
§ 17.
27
1 Externe Lehrpersonen sind Do zentinnen und Dozenten, denen hauptsächlich Lehraufgaben übertragen werden und deren Tätig keit nicht im Rahmen einer anderweitigen Beschäftigung an der Uni versität erfolgt.
2 Sie werden in der Regel mit einem Arbeitsvertrag nach Obligatio nenrecht
16 angestellt, wenn nichts anderes vereinbart wird.
3 Das Reglement über die Lehranstel lungen von externen Lehrper sonen an der Universität Zürich
9 regelt die Einzelheiten.
Klinische
Dozentinnen
und Dozenten
§ 17
a.
1 Qualifizierten Dozentinnen und Dozenten der Medizi nischen Fakultät kann nach mindesten s fünfjähriger Lehrtätigkeit und Überprüfung ihrer didaktischen Fä higkeiten sowie ih rer Publikations tätigkeit auf Antrag de r Fakultät durch die Erwe iterte Universitätslei tung der Titel einer klinischen Doze ntin oder eines klinischen Dozen ten verliehen werden. Das Recht, diesen Titel zu führen, erlischt mit dem Rücktritt von der Lehrtätigkeit oder durch Entzug durch die Erweiterte Universitätsleitung.
27
2 Die Medizinische Fakultät regelt das weitere Verfahren und legt den Erlass der Erweiter ten Universitätsleitung zur Genehmigung vor.
Gastprofesso
-
rinnen und
-professoren
§ 18.
27 Die Fakultäten können Gast professuren bewilligen.
§§
19–21.
24
3. Abschnitt: Studierende
Rechtsstellung
der
Studierenden
§ 22.
23 Die rechtliche Stel lung der Studierenden richtet sich nach der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (VZS)
12 .
8
415.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) VSUZH
§ 23.
27
1 Der Verband der Studierend en der Universität Zürich (VSUZH) vertritt den Stand der Studierenden gege nüber den Univer
- sitätsorganen und der Ö ffentlichkeit und informiert sie über studenti
- sche und hochschulpolitische Angelegenheiten.
2 Der VSUZH-Rat besteht aus mindestens 70 Mitgliedern. Er wird durch die Standesange hörigen im Proporzwa hlverfahren gewählt.
3 Jede Fakultät muss nach Möglic hkeit durch mindestens drei Dele
- gierte vertreten sein.
4 Der VSUZH-Rat regelt die Wahl der studentischen Vertreterin
- nen und Vertreter in die gesamtuni versitären Organe und weitere Gre
- mien, in denen sie ein Einsitzrecht haben.
5 Der VSUZH-Rat erlässt Statuten
14 . Diese unterliegen der Geneh
- migung durch den Universitätsrat.
4. Abschnitt: Alumnae und Alumni
26 Zugehörigkeit
§ 23
a.
26
1 Alumnae und Alumni sind die Absolventinnen und Ab
- solventen sowie die ehemaligen Angestellten der Universität Zürich.
2 Die Universität gewährt ihnen bestimmte Rechte, insbesondere den Zugang zu Informationen der Unive rsität und zu besonderen Anlässen. Organisationen der Alumnae und Alumni
§ 23
b.
26
1 Die Universität kann die Or ganisationen der Alumnae und Alumni bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.
2 Die Rechte und Pflichten dieser Organisationen werden in einer Vereinbarung geregelt.
5.
27 Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen Rechtsstellung des Universitäts personals
§ 24.
1 Anstellung sowie Rechte und Pflichten des Universitäts
- personals richten sich nach den fü r das Staatspersonal geltenden Bestim
- mungen sowie der Personalv erordnung der Universität.
2 Die Personalverordnung kann, sowe it es die universitären Ver
- hältnisse erfordern, von den für das Staatspersonal geltenden Bestim
- mungen abweichen. Gleichstellung der Geschlechter
§ 25.
1 Die Universität, die Fakultäten und Institute fördern durch geeignete Massnahmen die tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter.
9 Universitätsordnung der Un iversität Zürich (UniO)
415.111
2 Sie streben eine ausgewogene Vertre tung der Geschlechter in allen Funktionen und in allen Gremien an . Insbesondere in Habilitations- und Berufungskommissionen soll in der Regel eine Professorin Einsitz nehmen.
27
3 Beim Erlass und bei der Anwe ndung von Regelungen, insbeson dere bezüglich Habilitation, Beru fungs- und Befö rderungskommissio nen, ist der Gleichstel lung der Geschlechter Rechnung zu tragen.
23
4 Die Universitätsleitung ernennt eine Gleichstellungsbeauftragte oder einen Gleichstellungsbeauftr agten. Sie oder er berät und unter stützt die Angehörigen und Organe der Universität sowie der Fakul täten und Institute in Gleichstellungsfragen.
Gleichstellung
der Menschen
mit Behinderun
-
gen
§ 25
a.
22
1 Die Universität, die Fakultäten und Institute fördern durch geeignete Massnahmen die tatsächliche Gleichstellung der Men schen mit Behinderungen.
2 Die Universitätsleitung setzt eine Fachstelle Studium und Behin derung ein. Diese berät die Uni versitätsangehörigen und Organe der Universität.
35
Mitbestimmung
§ 26.
27
1 Die Delegierten der Stände wirken im Universitätsrat sowie in den Organen und weiteren Gremien der Univer sität, der Fakul täten und der Institute nach Mass gabe der entsprechenden Bestimmun gen mit.
2 Die Mitbestimmungsrechte könne n nur im Rahmen eines einzi gen Standes ausgeübt werden.
3 Die Organisationsreglemente der Fa kultäten können vorsehen, dass die Delegierten der Stände bei der Verleihung und dem Entzug von akademischen Titeln und Graden nur dann stimmberechtigt sind, wenn sie den entsprechenden Ti tel oder Grad führen.
40
4 Delegierte des Standes des admi nistrativen und technischen Per sonals haben kein Einsitz- und Stimmrecht in Berufungs- und Beförde rungskommissionen.
Standes
-
zugehörigkeit
§ 26
a.
26
1 Studierende im Bachelor-, Master- oder Lehrdiplomstu dium gehören dem Stand der Studiere nden an, auch wenn sie an der Uni versität angestellt sind.
2 Für alle anderen Standesangehör igen wird der Stand bei der An stellung bestimmt.
10
415.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)
3 Wenn die Zugehörigkeit zu mehr al s einem Stand möglich ist, gel
- ten folgende Grundsätze:
1. Der Stand des wissenschaftlichen Nachwuchses geht dem Stand der fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden sowie dem Stand des administrativen und tec hnischen Personals vor.
2. Der Stand der fortgeschrittene n Forschenden und Lehrenden geht dem Stand des administrativen und technischen Personals vor.
3. Oberärztinnen und Oberärzte gehö ren dem Stand der fortgeschrit
- tenen Forschenden und Lehrenden an.
4 Die Universitätsleitung re gelt die Einzelheiten. Standeswechsel
§ 26
b.
26
1 Standesangehörige, die mehreren Ständen angehören können, haben das Recht, einen Standeswechsel zu beantragen.
2 In begründeten Fällen können auch Standesangehörige mit eindeu
- tiger Standeszugehörigkeit einen St andeswechsel beantragen. In diesen Fällen ist die Zustimmung des Ge neralsekretariats erforderlich. Wahl der Delegierten der Stände
§ 26
c.
26 Die Wahl der Delegierten mit Ausnahme jener des Stan
- des der Studierenden richtet sich nach dem Reglement für die Wahl der Delegierten der Stände in die Or gane und weitere Gremien der Uni
- versität Zürich (Wahlreglement)
4 . Standes organisationen
§ 26
d.
26
1 Die Angehörigen der Stände des wissenschaftlichen Nachwuchses, der fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden sowie des administrativen und technischen Personals können sich in einer Standesorganisation als Vereinigung gemäss §
27 zusammenschliessen.
2 Die Universität kann die Stande sorganisationen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen und Leistungsvereinbarungen mit ihnen abschliessen. Vereinswesen
§ 27.
27
1 Für die Gründung, Organisati on und Auflösung von Ver
- einen im universitären Bereich ge lten die Bestimmungen des Schwei
- zerischen Zivilgesetzbuches.
2 Die Universitätsleitung kann Verein e, die im universitären Bereich tätig sind, als «Verein an der Unive rsität Zürich» anerkennen, wenn die Aktivmitgliedschaft nur von Angehör igen der Universität Zürich und gegebenenfalls einer Hochschule der Zürcher Fachhochschule sowie der Eidgenössischen Technischen Ho chschule Zürich erworben werden kann und die Organe durch die Aktivmitglieder bestellt werden.
3 Anerkannte Vereine haben die St atuten und deren Änderungen sowie das Verzeichnis der Vorstands mitglieder bei der Universitäts
- leitung zu hinterlegen.
11 Universitätsordnung der Un iversität Zürich (UniO)
415.111
4 Die anerkannten Vereine haben folgende Rechte:
1.
23 Sie werden mit ihrer Kontaktadr esse auf der Webseite der Uni versität aufgeführt,
2. sie können den Zusatz «Verein an der Universität Zürich» ver wenden,
3. sie werden, sofern sie es ausdrücklich wünschen, von den Univer sitätsorganen angeme ssen informiert,
4. sie haben Vorrang bei der Benutzung von Räumen der Universität.
5 Die Universitätsleitung kann den Vereinigungen von Angehörigen der Universität zur Pflege wissenschaftlicher und gemeinnütziger Be strebungen, der Kultur und des Sports finanzielle Beit räge bewilligen oder Räume zur Benutzung zur Verfügung stellen.
Benutzung
von wissen
-
schaftlichen
Einrichtungen
§ 28.
23 Die Einrichtungen der Univer sität stehen den Angehöri gen der Universität nach Massgabe der Benutzungsregelungen offen.
Soziale
und kulturelle
Einrichtungen
§ 29.
1 Die Universität unterhält ei ne Psychologis che Beratungs stelle für Studierende.
2 Die Universität erleichtert durch Einrichtungen zur Kinder betreuung Studierenden sowie dem Universitätspersonal die Erfül lung von Betreu ungspflichten.
3 Die Universität kann für ihre Angehörigen weitere soziale und kulturelle Einrichtungen führen ode r entsprechende Institutionen finan ziell unterstützen.
4 Diese Einrichtungen können auch gemeinsam mit anderen Hoch schulen geführt werden.
5 Die Universität kann Wohnangebote für Studierende fördern.
34
Akademischer
Sportverband
§ 30.
1 Die Universität ist Mitglied des Akademischen Sport verbandes Zürich (ASVZ). Sie unterst ützt die Aktivi täten des ASVZ.
2 Die Angehörigen der Universitä t sind berechtigt, das Angebot des ASVZ gegen Entrichtung einer Gebühr zu nutzen.
3 Der Beitrag der Studi erenden wird mit der Semestergebühr erho ben.
3. Teil: Forschung
Allgemeine
Mittel für die
Forschung
§ 31.
1 Die Institute erhalten mit ih ren Betriebsmitteln eine Grund finanzierung für die Forschung.
2 Deren Höhe wird periodisch überprüft.
12
415.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) Universitäre Forschungs förderung
§ 32.
35
1 Die Universität führt ein Finanzgefäss für die universitäre Forschungsförderung (UFO), aus dem ausgewählte Forschungsprojekte finanziert werden.
2 Der Förderung des wissenschaft lichen Nachwuchses ist Rechnung zu tragen.
3 Die Mittel können sowohl für die Grundlagenforschung als auch für die anwendungsorientierte Fo rschung eingesetzt werden.
4 Die Verteilung der Mittel aus dem UFO erfolgt auf der Grundlage der Qualität des bisher erzielten so wie des zu erwartenden Outputs der Beitragsempfän gerinnen und -empfänger.
5 Die Beurteilung der Gesuche erfolgt in einem Konkurrenzverfah
- ren, allenfalls unter Beizug externer Expertisen. Externe Forschungs mittel
§ 33.
1 Die Universität unterstützt die Förderung von Forschungs
- vorhaben ihrer Angehörigen durch externe Institutionen.
2 Die Beanspruchung externer Förderungsprogramme setzt voraus, dass deren Vergaberichtlinien mit den an der Univer sität Zürich gel
- tenden Grundsätzen vereinbar sind.
3 Die Benutzung der Infrastruktur der Universität erfolgt ohne Rechtsanspruch nach Massgabe der Möglichkeiten. Publikation
§ 34.
1 Die Angehörigen der Universi tät haben die Erkenntnisse und Ergebnisse ihrer Forschung in an gemessener Form zu publizieren.
2 In Veröffentlichungen müssen alle Personen, die wissenschaftlich mitgearbeitet haben, nach Massgabe des Ur heberrechts aufgeführt werden.
3 Die Angehörigen der Universitä t sind verpflichtet, von jedem selbstständigen wissensc haftlichen Werk, das sie während ihrer Tätigkeit an der Universität veröffentlichen, der Zentralbibliothek und der Uni
- versitätsbibliothek je ein Exemplar abzugeben.
40
4 Die Fakultäten bestim men die Anzahl und die Form von Pflicht
- exemplaren, die von Dissertatione n und Habilitationsschriften abzu
- geben sind.
4. Teil: Lehre
1. Abschnitt: Studium
27 Studien gestaltung
§ 35.
27
1 Aufbau und Gestaltung des St udiums werden in den Rah
- menverordnungen für das Studium und in den Studienordnungen gere
- gelt.
13 Universitätsordnung der Un iversität Zürich (UniO)
415.111
2 Die Universität und die Fakultät en beraten die Studierenden in Fragen der Studiengestaltung.
35
3 Bei Einführung einer Studienze itbeschränkung er lässt der Uni versitätsrat besondere Regelungen für Te ilzeitstudierende.
Bachelor
-
studium
§ 36.
27
1 Das Bachelorstudium vermitte lt grundlegende fachliche Kenntnisse sowie die Fähigkeit zu methodisch-wissenschaftlichem Den ken. Es bildet die Vorausse tzung für das Masterstudium.
2 Der Umfang des Bachelorstudium s beträgt 180 ECTS Credits.
3 Die Fakultät verleiht bei erfolg reicher Absolvierung des Bache lorstudiums den Bachelorgrad.
Masterstudium
§ 36
a.
27
1 Das Masterstudium vermittelt vertiefte fachliche Kennt nisse und die Fähigkeit zum selbst ständigen wissenschaftlichen Arbei ten sowie professionelle Kompetenz.
2 Der Umfang des Masterstudiums beträgt je nach massgebender Rahmenverordnung für das Studium
90, 120 oder 180 ECTS Credits.
3 Die Fakultät verleiht bei erfolgreicher Absolvierung des Master studiums den Mastergrad.
Studium an
der Vetsuisse-
Fakultät
§ 36
b.
34 Das Bachelor- und das Master studium an der Vetsuisse- Fakultät richtet sich nach dem «R eglement über das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen an der Vetsuisse-Fakultät der Uni versitäten Bern und Zürich » des Vetsuisse-Rates*.
Lehrdiplom
für Maturitäts
-
schulen
§ 37.
27 Der Studiengang Lehrdiplom für Maturitätsschulen vermit telt eine pädagogisch-didaktische Ausbildung für eine Lehrtätigkeit an Maturitätsschulen als Zusatz zu ei nem universitären fachwissenschaft lichen Masterabschluss oder eine m äquivalenten Abschluss.
Doktorats
-
studium
§ 38.
1 Das Doktoratsstudium dient der wissenschaftlichen Ver tiefung und der eigenen Forschung durch die Ausarbeitung einer Dis sertation.
23
2 Die Dissertation ist zu veröffentli chen oder öffentlich zugänglich zu machen.
Besondere
Programme
§ 39.
24 ,
34
1 Die Universität kann besonde re Programme anbieten. Diese führen nicht zu eine m universitären Abschluss.
2 Die Erweiterte Universitätsleitung erlässt die entsprechenden Pro grammordnungen und regelt darin insbesondere, ob ECTS Credits oder Zertifikate erla ngt werden können. * vetsuisse.ch/doku mente
14
415.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)
§§
40 und 41.
24
2. Abschnitt: Lehrangebot
27 Ziele
§ 42.
27
1 In den Lehrveranstaltungen werden wissenschaftliche Kenntnisse und Kompetenzen vermitt elt und vertieft. Die Studierenden werden mit wissenschaftlichen Ar beitsweisen vertraut gemacht.
2 Das Lehrangebot soll den Studie renden ermöglichen, die für den Bachelor- und Masterabschluss erforderlichen ECTS Credits innert der Regelstudienzeit zu erlangen. Module
§ 43.
27
1 Die Fakultäten gliedern da s Lehrangebot in Module und legen deren Anforderungen fest.
2 Im Rahmen eines Moduls werden eine oder mehr ere Studienleis
- tungen erbracht. Vorlesungs verzeichnis
§ 44.
27 Das Lehrangebot eines Semest ers wird im Vorlesungsver
- zeichnis angekündigt, das vor Ende des vorangehenden Semesters von der Universität in geeigneter Form herausgegeben wird. Semester
§ 45.
1 Die Semesterdauer ist in K oordination mit den anderen schweizerischen Hochschulen festzusetzen.
2 Blockkurse und Exkursionen können auch in der vorlesungs
- freien Zeit durchgeführt werden.
3. Abschnitt: Weiterbildung und lebenslanges Lernen
22 Ziele
§ 45
a.
35 Weiterbildung ist die Fortse tzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens. Sie dient dazu , Kenntnisse in einem Fachbereich zu vertiefen, eine Zusatzqualifika tion in einem anderen Fachbereich zu erwerben oder sich eine den Fac hbereich übergreif ende Erweiterung des ursprünglichen Abschlusses anzueignen. Weiterbildungs programme
§ 45
b.
35 Die Universität bietet Weit erbildungsprogramme in Form von Weiterbildungsstudiengängen sowie Weiter- und Fortbildungskur
- sen an.
15 Universitätsordnung der Un iversität Zürich (UniO)
415.111
Didaktische
Weiterbildung
§ 45
c.
35 Die Universität bietet hoch schuldidaktische Weiterbil dungsangebote für die in der Lehre tätigen Angehörigen der Universi tät an.
Weiterbildung
für Lehr
-
personen
der Maturitäts
-
schulen
§ 45
d.
27 ,
37 Die Universität bietet Weiterbildungsmöglichkeiten für Lehrpersonen der Maturitätsschulen an.
Weitere
Angebote des
lebenslangen
Lernens
§ 45
e.
34 Die Universität kann weiter e Angebote des lebenslangen Lernens anbieten.
4. Abschnitt: Qualitätssicherung
34
Qualitäts
-
management
Studium und
Lehre
§ 45
f.
34
1 Die Universität sorgt für die Qualitätssicherung und -ent wicklung von Lehre und Studium.
2 Sie stellt die dafür erforderlich e Datengrundlage zentral zur Ver fügung.
3 Die Fakultäten treffen geeignete Massnahmen zur Qualitätssiche rung und -entwicklung in Lehre und Studium.
5. Teil: Gliederu ng und Organisation der Universität
1. Abschnitt: Gliederu ng der Universität
Fakultäten
§ 46.
27 Die Universität gliedert si ch in folgende Fakultäten:
1.
38 Theologische und Religions wissenschaftlic he Fakultät,
2. Rechtswissenschaftliche Fakultät,
3. Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät,
4. Medizinische Fakultät,
5. Vetsuisse-Fakultät,
6. Philosophische Fakultät,
7. Mathematisch-naturwiss enschaftliche Fakultät.
16
415.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)
2. Abschnitt: Organisation und Aufg aben der gesamtuniversitären Organe und Gremien A. Universitätsrat
27 Vertretung der Universität
§ 47.
27
1 An den Sitzungen des Univer sitätsrates nehmen mit bera
- tender Stimme teil:
1. die Mitglieder der Universitätsleitung,
2. eine Vertreterin oder ein Vertre ter der Professorinnen und Professo
- ren, die oder der durch die im Senat versammelte Professorenschaft gewählt wird,
3. je eine Delegierte oder ein Delegierter der Stände.
2 Der Universitätsrat kann einzelne Geschäfte aus wichtigen Grün
- den, insbesondere aus solchen des Persönlichkeitsschutzes, ohne die Delegierten der Professorensch aft und der Stände behandeln.
3 Die Amtsdauer der oder des Delegi erten der Professorenschaft be
- trägt vier, jene der Delegierten der Stände zwei Jahre. Wiederwahl ist höchstens zweimal möglich. Organisation
§ 48.
Der Universitätsrat erlässt ein Organisationsreglement
3
. B. Senat
27 Zusammen setzung
§ 49.
27
1 Der Senat setzt sich aus der Professorenschaft und den Mit
- gliedern der Universitätsleitung zusammen.
2 Dazu kommt eine Anzahl von De legierten jedes Standes, die 3% der Anzahl der Professorinnen und Professoren entspricht. Die Dele
- gierten verteilen sich angemessen auf die Fakultäten.
3 Die emeritierten Professorinne n und Professoren sowie die Gene
- ralsekretärin oder der Generalsekretär nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Senats teil.
4 Die Universitätsleitung kann weitere Personen mit beratender Stimme zu den Sitzungen einladen. Aufgaben und Informations rechte
§ 50.
23
1 Der Senat kann zu Fragen von gesamtuniversitärer Be
- deutung Stellung nehmen und zu diesem Zweck von anderen Univer
- sitätsorganen Auskunft verlangen über bestimmt e Ereignisse und über ihre Tätigkeit im Allgemeinen.
2 Ihm steht ein Antragsrecht im Zusammenhang mi t der Wahl der Universitätsleit ung gemäss §
54 Abs. 5 zu.
17 Universitätsordnung der Un iversität Zürich (UniO)
415.111
Einberufung
§ 51.
1 Die ordentliche Sitzung des Se nats findet jährlich statt.
2 Im Übrigen versammelt sich der Senat auf Anordnung der Uni versitätsleitung, der Er weiterten Universitäts leitung oder auf Begeh ren einer Fakultät oder von minde stens vierzig stimmberechtigten Mitgliedern.
3 Der Besuch der Senatssitzungen ist Amtspflicht.
Verhandlung
und Beschluss
-
fassung
§ 52.
1 Der Senat ist beschlussfähig , wenn die Hälfte der stimm berechtigten Mitglieder anwesend ist.
2 Mit Ausnahme von Wahlgeschäfte n können ordnungsgemäss ange kündigte Geschäfte von einer gering eren Zahl von Senatsmitgliedern behandelt werden, wenn sie von mindes tens vier Fünfteln der anwesen den Stimmberechtigten als dr inglich anerkannt werden.
3 Die Rektorin oder der Rektor le itet die Senatssitzung. Bei Stim mengleichheit gibt sie ode r er den Stichentscheid.
4 Der Senat kann bestimmte Geschä fte der Schweigepflicht unter stellen.
5 Über die Verhandlungen des Sena ts führt das Generalsekretariat Protokoll.
23
Durchführungs
-
vorbehalt
§ 52
a.
31 Für die Durchführung der Sitzung en des Senats auf schrift lichem Weg oder in elektronischer Form gilt §
82 b. C. Universitätsleitung
27
Zusammen
-
setzung
§ 53.
27
1 Die Universitätsleitung se tzt sich zusammen aus:
1. der Rektorin oder dem Rektor,
2. den Prorektorinnen und Prorektoren,
3. der Direktorin ode r dem Direktor Univ ersitäre Medizin,
4. den Verwaltungsdirekto rinnen und -direktoren.
1bis Die Universitätsleitung wählt aus dem Kreis der Prorektorinnen und Prorektoren eine Vize-Rek torin oder einen Vize-Rektor.
1ter Die Zusammensetzung der Univer sitätsleitung trägt den unter schiedlichen Wissenschaftskul turen angemessen Rechnung.
2 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär führt das Ak tuariat und nimmt mit beratender St imme an den Sitzungen der Uni versitätsleitung teil.
3 Gewählte Nachfolgerinnen und Na chfolger von Mitgliedern der Universitätsleitung nehmen mit be ratender Stimme an den Sitzungen teil.
18
415.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) Wahl der Rektorin oder des Rektors, der Prorektorin nen und Prorek toren sowie der Direktorin oder des Direktors Universitäre Medizin
§ 54.
27
1 Der Universitätsrat leitet das Verfahren zur Wahl der Rektorin oder des Rektors, der Pr orektorinnen und Prorektoren sowie der Direktorin oder des Direktors Un iversitäre Medizin. Er setzt die Findungskommission ein.
2 Der Universitätsrat legt die An zahl der Mitgli eder der Findungs
- kommission fest und wählt höchsten s die Hälfte ihrer Mitglieder.
2bis Der Findungskommission gehören mindestens ein Mitglied des Universitätsrates und mindestens eine externe Persönlichkeit an. Sie werden vom Universitätsrat gewählt.
2ter Die übrigen Mitglieder der Fi ndungskommission werden von der Erweiterten Universitätsleitun g gewählt. In die Findungskommis
- sion für die Direktorin oder den Dire ktor Universitäre Medizin ist eine Vertretung der Vertragsspitäler des Netzwerks Universitäre Medizin Zürich (UMZH) zu wählen.
2quater Die Findungskommission wird von einem Mitglied des Univer
- sitätsrates präsidiert.
3 Der Universitätsrat kann auf di e Einsetzung einer Findungskom
- mission verzichten, wenn sich die bisherige Amtsinhaberin oder der bisherige Amtsinhaber fü r eine Wiederwahl zur Verfügung stellt. Er holt dazu die Stellungnahme der Er Bei der Wiederwahl der Direktorin oder des Direktors Universitäre einzuholen.
4 Die Findungskommission erarbeitet eine Liste mit einer oder meh
- reren Kandidaturen. Be i mehreren Kandidiere nden kann die Findungs
- kommission eine Rang ierung vornehmen.
4bis Die Nominationsliste unterliegt der Genehmigung durch den Uni
- versitätsrat. Der Unive rsitätsrat kann einzelne Kandidatinnen oder Kan
- didaten streichen, die Rangierung der Kandidaturen ändern oder die Findungskommission auffordern, we itere Kandidaturen zu prüfen.
5 Der Senat stellt auf der Grundl age der Nominationsliste und der persönlichen Vorstellung der Kandidierenden bei Fakultäten und Stän
- den zuhanden des Universitätsrates Antrag auf Wahl. Er kann den Uni
- versitätsrat auffordern, weit ere Kandidaturen zu prüfen.
6 Die Amtsdauer der Rektorin oder des Rektors, der Prorektorinnen und Prorektoren sowie der Direktor in oder des Direktors Universitäre Medizin beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
7 Im Fall des Rücktritts oder der Entlassung vor Ablauf der Amts
- zeit und im Fall der dauernden Ve rhinderung eines Mitglieds der Uni
- versitätsleitung an der Amtsführung erfolgt für den Rest der Amts
- dauer eine Ersatzwahl.
19 Universitätsordnung der Un iversität Zürich (UniO)
415.111
8 Erfolgt der Rücktritt oder die En tlassung der Rektorin oder des Rektors im Verlaufe de s letzten Jahres der Am tsdauer, kann der Uni versitätsrat die bereits gewählte Na chfolgerin oder den bereits gewähl ten Nachfolger oder eine Prorekto rin oder einen Prorektor mit der interimistischen Gesc häftsführung betrauen.
Ernennung der
Verwaltungs
-
direktorinnen
und -direktoren
27
§ 54
a.
1 Der Universitätsrat leitet das Verfahren zur Ernennung der Verwaltungsdirektorinnen und -d irektoren. Er setzt die Findungs kommission gemäss §
54 Abs. 2–2 quater ein.
27
2 Die Findungskommission erarbeit et eine Nominationsliste mit einer oder mehrer en Kandidaturen.
3 Es findet eine Anhörung der Kandidatinnen und Kandidaten durch die Erweiterte Univer sitätsleitung statt.
4 Die Universitätsleit ung ernennt auf der Grundlage der Nomina tionsliste und der Anhörung die Verw altungsdirektorinnen und -direk toren.
27
5 Die Ernennung unterliegt der Ge nehmigung durch den Universi tätsrat.
Freistellung
§ 55.
27 Während ihrer Amtsdauer werd en die Prorektorinnen und Prorektoren sowie die Direktorin oder der Direktor Universitäre Medi zin in angemessenem Rahmen von de n Verpflichtungen in Forschung, Lehre und Dienstleistung freigestellt.
Aufgaben
§ 56.
27
1 Der Universitätsleitung obliegt die Vorbereitung und An tragstellung an den Universitätsrat insbesondere in folgenden Berei chen:
1. Festsetzung des Budgets der Univ ersität, konsolidiert aus den Bud gets der Fakultäten, der Univer sitätsleitung und der Universitäts verwaltung,
2. Erlass der Rahmeninstitutsordnung,
3. Schaffung, Umwandlung und Aufhe bung von Instituten und weite ren Organisationseinhe iten der Fakultäten,
4. Schaffung, Umwandlung und Au fhebung von Lehrstühlen,
5. Ernennung, Beförderung und Entl assung von Professorinnen und Professoren,
6. Festlegung der Studiengebühren im Einvernehmen mit der Erwei terten Universitätsleitung.
2 Der Universitätsleitung obliegt die Vorbereitung und Antragstel lung betreffend Entwicklungs- un d Finanzplan zuhanden der Erwei terten Universitätsleitung.
20
415.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)
3 Der Universitätsleitung obliegen in abschliessender Kompetenz insbesondere folgende Aufgaben:
1. Koordination von Forschung, Lehre und Dienstleistungen,
2. Beschlussfassung über die Orga nisation, soweit die Universitäts
- gesetzgebung keine anderen Zuständigkeiten vorsieht,
3. Aufsicht über die Fakultäten,
4. Aufsicht über die Un iversitätsverwaltung,
4 bis . Zuweisung von Finanzen, Räumen und sonstigen Infrastrukturein
- richtungen an die Fakultäten u nd weiteren Organisationseinheiten,
5. Zuweisung von Ress ourcen aus gesamtuniversitären Pools,
6. Durchführung der Berufungsver handlungen gemeinsam mit der Dekanin oder dem Dekan de r zuständigen Fakultät,
6 bis . Ernennung und Entlassung von As sistenzprofessorinnen und -pro
- fessoren ohne Tenure Track sowie Verlängerung dieser Assistenz
- professuren,
7. Genehmigung der Umbe nennung von Instituten,
7 bis . Erlass der Institutsordnungen,
8. Verabschiedung des Vorlesungsverzeichnisses,
9. Durchführung von Verhandlungen im Namen der Gesamtuniver
- sität,
10. Genehmigung von Verträgen v on Angehörigen und unterstellten Organen der Univer sität mit Dritten,
11. Berichterstattung an den Universitätsrat.
4 Die Universitätsleitung ist für alle universitären Angelegenheiten zuständig, die keinem ande ren Organ übertragen sind. Organisation
§ 57.
1 Die Universitätsleitung erläss t ein Organisa tionsreglement
3
. Dieses regelt insbes ondere die Führungs- und Bereichsverantwortung ihrer Mitglieder sowie die Aufgaben und die Organisation der Stäbe und Abteilungen auf gesamtuniversitärer Ebene.
27
2 Sie kann Kommissionen einsetzen. D. Erweiterte Un iversitätsleitung
27 Zusammen setzung
§ 58.
27
1 Die Erweiterte Universitätsleitung setzt sich zusammen aus der Universitätsleitung, au s den Dekaninnen und Dekanen der Fakultäten sowie aus je zwei Delegierten der Stände.
21 Universitätsordnung der Un iversität Zürich (UniO)
415.111
2 Die Präsidentin oder der Präsiden t der Gleichstellungskommission sowie die Generalsekretärin oder de r Generalsekretär nehmen an den Sitzungen der Erweiterten Universi tätsleitung mit beratender Stimme teil.
3 Die Erweiterte Universitätsleitung kann weitere Personen als stän dige Gäste mit beratender Stimme zu ihren Sitzungen einladen.
Aufgaben
§ 59.
27
1 Der Erweiterten Universitätsleitung obliegt die Vorberei tung und Antragstellung an den Uni versitätsrat insbesondere in folgen den Bereichen:
1. Verabschiedung des Entwicklung s- und Finanzplans, mit Ausnahme des Jahresbudgets,
1 bis . Genehmigung des Leitbi lds der Universität,
2. Erlass der Un iversitätsordnung,
3. Erlass der Rahmenverordnungen über die Habilitation
10 und über die Titularprofessur
11 , der Rahmeninstitut sverordnung, der Rah menverordnung über die Weiterbild ung sowie weiterer Verordnun gen im gesamtuniversitären Bereich,
4. Erlass der Rahmenverordnungen für das Studium und der Promo tionsverordnungen der Fakultäten.
2 Der Erweiterten Universitätsleitung obliegen in abschliessender Kompetenz insbesondere die folgenden Aufgaben:
35
1. . . .
28
2. Erlass des Reglements für die Wahl der Delegierten der Stände des wissenschaftlichen Nachwuchses, der fortgeschrittenen Forschen den und Lehrenden sowie des admi nistrativen und technischen Per sonals in die Organe und weitere Gremien der Universität Zürich,
3. Genehmigung der Or ganisationsreglemen te der Fakultäten,
4. Genehmigung der Studienordnungen und der Habilitationsordnun gen sowie der Verordnungen über die Titularprofessur
11 und über die Weiterbildungsstudien gänge der Fakultäten,
5.
23 Erteilung und Entzug der Venia Legendi sowie Verleihung, Ver längerung und Entzug der Titula rprofessur und weiterer vom Uni versitätsrat bezeichneter akademischer Titel,
6. Bewilligung zur Weiterführung sowie Entzug des Professoren titels bei vorzei tigem Rücktritt.
7.
41
Organisation
§ 60.
Die Erweiterte Universitätsleitung erlässt ein Organisations reglement.
22
415.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) Sitzungen
§ 61.
1 Die Erweiterte Univ ersitätsleitung wird von der Rektorin oder vom Rektor nach Bedarf oder auf Verlangen von drei Mitgliedern einberufen.
2 Sie ist ausser in dringenden Fäll en nur beschlussfähig, wenn min
- destens die Hälfte der stimmberec htigten Mitglieder anwesend ist.
23
3 Die Mitglieder sind zur Stimmabg abe verpflichtet. Bei Stimmen
- gleichheit gibt die Rektorin ode r der Rektor den Stichentscheid.
4 Die Erweiterte Universitätsleitung kann bestimmte Geschäfte der Schweigepflicht unterstellen. Durchführungs vorbehalt
§ 61
a.
31 Für die Durchführung der Sitzungen der Erweiterten Uni
- versitätsleitung auf schr iftlichem Weg oder in el ektronischer Form gilt
§ 82
b. E. Universitätsanwältin oder Universitätsanwalt
27 Aufgaben
§ 62.
27 Die Aufgaben der Universitätsanwältin oder des Universi
- tätsanwalts richten sich na ch der Disziplinarverordnung
13 . F. Kommissionen
23 Ständige Kommissionen
40
§ 62
a.
27
1 Die Universitätsleitung und die Erweiterte Universitäts
- leitung verfügen je über ständige Kommissionen. Die Kommissionen sind gegenüber dem jewe iligen Gremium rechen schaftspflichtig. Das Generalsekretariat publiziert di e ständigen Kommissionen der Uni
- versitätsleitung und der Erweiterten Un iversitätsleitung.
2 In den Kommissionen sind im Grundsatz alle Fakultäten und Stände vertreten.
3 Vertreterinnen und Vertreter der Stände sind gegenüber ihrem Stand rechenschaftspflichtig. Vert reterinnen und Vertreter der Fakultä
- ten sind gegenüber ihrer Dekanin oder ihrem Dekan berichterstattungs
- pflichtig.
4 . . .
41
§ 63.
41 b. Einsetzung
§ 65.
40
1 Die Universitätsleitung und die Erweiterte Universitäts
- leitung setzen die ständigen Kommiss ionen ein. Sie können diesen Auf
- gaben delegieren.
2 Sie erlassen für die einzelnen Kommissionen jeweils eine Geschäfts
- ordnung. a. Allgemeines
23 Universitätsordnung der Un iversität Zürich (UniO)
415.111
3 Die Erweiterte Universitätsleitung setzt eine Gleichstellungskom mission ein. Diese unterstützt die Uni versitäts-, Fakultäts- und Instituts organe in ihren Bestrebungen zur Verwirklichung der Gleichstellung.
§§
65 a–69.
41
Personal
-
kommission
§ 70.
27 Wahl, Zusammensetzung und Aufgaben der Personalkom mission werden in der Personal verordnung der Universität Zürich
8 gere gelt.
Disziplinar
-
kommission
§ 71.
24 ,
39 Wahl, Zusammensetzung und Aufgaben der Disziplinar kommission werden in der Disziplinarverordnung
13 geregelt. G. Universitätsverwaltung
27
§ 72.
24
Allgemeines
40
§ 73.
1 Die Universitätsverwaltung er bringt im Auftrag der Uni versitätsleitung zentrale Dienstleis tungen für die Ge samtuniversität sowie für die Fakultäten und Institute.
2 Sie stellt den Führungsinstanzen der Universität die Informatio nen, Instrumente und Dienstleistungen, die für die Führung und Ent wicklung der Universität erforderlic h sind, stufengerecht zur Verfügung.
3 Sie stellt das Instrumentarium fü r die Bewirtschaftung der Ressour cen zur Verfügung. Zu den wichtigsten Bereichen gehören das Rech nungswesen, das Personalwesen, die Informatik, die Entwicklungs- und Finanzplanung sowie die Planung, Erstellung un d Bewirtschaftung der räumlichen Infrastruktur.
27
Universitäts
-
bibliothek
§ 73
a.
39
1 Die Universitätsbibliothek gewährleistet gemeinsam mit der Zentralbibliothek Zürich die bi bliothekarische Versorgung der Uni versität.
2 Sie kann sich Bibliotheksverbünden anschliessen und in diesem Rahmen Daten, die sich auf ihre Benutzerinnen und Benutzer beziehen, anderen Bibliotheken bekannt geb en oder gemeinsam mit anderen Bibliotheken in einer zentralen Benutzerdatenbank des Bibliotheks verbunds bearbeiten.
3 Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten in einem Benut zungsreglement.
24
415.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) H. Evaluationsstelle
39 Evaluations stelle
§ 73
b.
27 ,
42
1 Die Evaluationsstelle unterst ützt die Universitätsorgane bei der Sicherung der Qualität de r Aufgabenerfüllung durch regelmäs
- sige Evaluationen von Forschung, Lehr e und Dienstleistungen, der Nach
- wuchsförderung sowie der Leitungs- und Verwaltungstätigkeit. Die Evaluationsresultate sind bei der En tscheidungsfindung zu berücksich
- tigen.
2 Die Leitung der Evalua tionsstelle obliegt ei ner oder mehreren wis
- senschaftlich qualifizierten Personen.
3 Zusammensetzung und Aufgaben de r Evaluationsstelle richten sich nach dem Evaluationsregleme nt der Universität Zürich
6 .
3. Abschnitt: Organisation und Aufg aben der Fakultäten und Institute A. Fakultäten Fakultäts versammlung
§ 74.
27
1 Die Fakultätsversammlung setzt sich aus der Professoren
- schaft zusammen.
2 Dazu kommt eine Anzahl von De legierten jedes Standes, die 5% der Anzahl der Professorinnen und Professoren entspricht, mindes
- tens aber je zwei Delegierte.
3 Bei Abstimmungen in der Fakul tätsversammlung über Prüfungs
- leistungen steht den Privatdozenti nnen und -dozenten sowie den Titu
- larprofessorinnen und -profess oren das Stimmrecht zu. Dekanin oder Dekan
§ 75.
27
1 Die Dekanin oder der Deka n wird durch die Fakultäts
- versammlung auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
2 Der Dekanin oder dem Dekan oblie gen die Leitung der Fakultät und die Aufsicht über die Institute. Sie oder er verfügt über ein ent
- sprechendes Weisungsrecht.
3 Ihr oder ihm obliegen insbesondere:
1. Vertretung der Interessen der Fakultät in der Er weiterten Univer
- sitätsleitung sowie gegenüber der Universitätsleitung,
2. Mitwirkung bei Be rufungsverhandlungen,
3. Verantwortung für das Budget der Fakultät,
4. Zuteilung der fakultären Räume un d der sonstigen fakultären Infra
- struktur,
25 Universitätsordnung der Un iversität Zürich (UniO)
415.111
5. Führungsverantwortung gegenüber Professorinnen und Professoren im Rahmen der universitären Vorgaben,
6. Entwicklung und Umsetzung der fakultären Strategie.
7. Leitung der Fakultätsversammlung sowie des allfälligen Fakultäts ausschusses und des Fakultätsvorstands.
4 Für die Medizinische Fakultät übe rnimmt die Direktorin oder der Direktor Universitäre Medizin die Aufgaben gemäss Abs. 2 und 3. Vor behalten bleiben die Sonde rregelungen gemäss §§
80 b–80 f.
5 Die Universitätsleitung regelt di e Führungsverantwortung der De kaninnen und Dekane gegenüber den Professorinnen und Professoren. Sie bestimmt namentlich deren Zu ständigkeit und Aufgaben auf Stufe Professur im Rahmen der fakultäre n Strategie- und Qualitätsentwick lung. Diese Regelung unterliegt der Genehmigung durch den Univer sitätsrat.
Vorbereitung
der Wahl der
Dekanin oder
des Dekans
§ 75
a.
26
1 Für die Vorbereitung der Wa hl setzt die Fakultät eine Findungskommission ein. Diese besteht aus mindestens zwei Vertre terinnen oder Vertretern der Profes sorenschaft, die von der Fakultäts versammlung gewählt werden, mindestens einer Vertretung der Stände sowie einem Mitglied der Universitätsleitung. Den Vorsitz führt das Mitglied der Universitätsleitung.
2 Bei einer Wiederwahl kann die Fa kultät im Einvernehmen mit der Universitätsleitung au f die Einsetzung eine r Findungskommission ver zichten.
Weitere
Fakultätsorgane
§ 76.
1 Die Fakultäten können einen Fa kultätsvorstand und einen Fakultätsausschuss einrichten und ihnen einzelne Befugnisse über tragen.
1bis Mindestens ein Mitglied des Fakul tätsvorstands ist zuständig für die Belange von Lehre und Studium . Die Fakultäten können Programm direktionen einrichten.
34
2 Im Fakultätsausschuss ist die Vert retung der Stände zu gewähr leisten.
3 Die Organisationsreglemente der Fakultäten regeln die Einzelhei ten.
27
Freistellung
und weitere
Rahmen
-
bedingungen
§ 77.
27
1 Während ihrer Amtsdauer werd en die Dekanin oder der Dekan und allenfalls Angehörige von weiteren Fakultätsorganen in an gemessenem Rahmen von Verpflichtungen in Forschung, Lehre und Dienstleistung freigestellt.
2 Die Universitätsleitung regelt in Absprache mit der Dekanin oder dem Dekan die jeweiligen Rahmenbedingungen zur Aufrechterhaltung ihres bzw. seines Forschungs- und Lehrbetriebs an der Universität.
26
415.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) Organisations reglement
§ 79.
1 Die Fakultäten erlassen ein Organisationsreglement, das der Genehmigung durch die Erweiter te Universitätsleitung unterliegt.
2 Das Organisationsreglement
3 bestimmt, welche Aufgaben den Or
- ganen und weiteren Gremie n der Fakultät obliegen.
27
3 Im Organisationsreglement sind die Geschäfte zu bezeichnen, welche der Schweigepflicht unterstehen. Aufgaben
§ 80.
27
1 Die Fakultäten sind für Forschung, Lehre und Dienstleis
- tungen zuständig. Sie sorgen insb esondere für die erforderliche Koor
- dination.
2 Sie sind zuständig für die Lehr stuhlplanung, für die Berufungs- und Habilitationsverfahren sowi e für die Nachwuchsförderung.
3 Sie verleihen den Doktortitel au fgrund eines entsprechenden Leis
- tungsnachweises oder ehrenhalber sowie den Bachelor- und den Mas
- tergrad. Sie können nach Massga be der entsprec henden Bestimmun
- gen weitere Titel verleihen, besondere Prüfungsausweise ausstellen und die von ihnen verliehene n Titel und Grade entziehen bzw. aberkennen.
4 Den Fakultäten obliegt die Vorber eitung und Antragstellung zu
- handen der Universitäts leitung insbesondere in folgenden Bereichen:
1. Fakultätsbudget, konsolidiert au s den Budgets der Institute und weiterer Organisationseinheiten,
2. Entwicklungs- und Fina nzplanung der Fakultät,
3. Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Lehrstühlen,
4. Schaffung, Umwandlung und Aufhe bung von Instituten und wei
- teren Organisationseinheiten,
4 bis . Erlass der Institutsordnungen,
5.
20 Einsetzung der Berufungs- und Beförderungskommissionen.
5 Den Fakultäten obliegt die Vorber eitung und Antragstellung zu
- handen der Erweiterten Un iversitätsleitung insb esondere in folgenden Bereichen:
1. Erlass der Rahmenverordnungen für das Studium und der Promo
- tionsverordnungen,
2. Genehmigung der Studienor dnungen und Habilitationsordnung sowie der Verordnungen über die Titularprofessur und über Wei
- terbildungsstudiengänge,
3. Erteilung, Änderung und En tzug der Venia Legendi,
4. Ernennung zur Titularp rofessorin oder zum Titularprofessor und zur klinischen Dozentin oder zu m klinischen Dozenten sowie Ver
- längerung und Entzug de r Titularprofessur,
5. Genehmigung des Organisationsreglem ents der Fakultät.
27 Universitätsordnung der Un iversität Zürich (UniO)
415.111
6 Den Fakultäten obliegt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Universitätsleitung die Umbenennung von Instituten.
7 Den Fakultäten obliegen in abschliessender Kompetenz
1. die Bewilligung v on Gastprofessuren,
2. die Anstellung von externen Lehrpersonen,
3. die Verteilung der Ressourcen au f die Institute und weitere Orga nisationseinheiten.
8 Den Fakultäten ob liegen überdies
1. die Auswahl und die Führung de s Personals für ihren Bereich,
2. die Zuweisung von Ressourcen aus den Fakultäts-Pools an die Institute und weiteren Organisationseinheiten,
2 bis . die kontinuierliche Weiterentw icklung und Qualitätssicherung ih rer Studienprogramme unter Mitwirkung der jeweiligen Programm direktion,
3. die Vorbereitung des Vorlesungsv erzeichnisses für ihren Bereich,
4. die Information nach innen und aussen über die Arbeit und Ent wicklung in der Fakultät.
Berufungs- und
Beförderungs
-
kommissionen
§ 80
a.
19 Die Berufungs- und Beförderungskommissionen der Fakultäten stellen zuhanden der Univ ersitätsleitung Antrag auf Beru fung und Beförderung von Prof essorinnen und Professoren. B. Sonderregelungen für di e Medizinische Fakultät
25
Grundsatz
§ 80
b.
25 Für die Medizinische Fakultät gelten die §§
74–80 a, vor behältlich abweichende r Regelungen in der Verordnung über die For schung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich vom 16. Ap ril 2003
7 sowie in den nachfo lgenden Bestimmungen.
Direktorium
§ 80
c.
33
1 Die Leitung der Medizinisc hen Fakultät obliegt dem Direktorium. Dieses verfüg t über ein Weisungsrecht.
2 Das Direktorium setzt sich zu sammen aus der Direktorin oder dem Direktor Universitäre Medizi n, der Dekanin oder dem Dekan und der stellvertretenden Dekanin oder dem stellvertretenden Dekan der Medizinischen Fakultät.
3 Die Direktorin oder de r Direktor Universitä re Medizin steht dem Direktorium vor. Das Direktorium entscheidet im Konsens. Kann keine Einigkeit erzielt werden, entscheide t die Direktorin oder der Direktor Universitäre Medizin.
28
415.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)
4 Das Direktorium ist insbes ondere zuständig für die
1. Umsetzung der Dachstrate gie Universitäre Medizin,
2. Entwicklung und Umsetzung der fakultären Strategie,
3. Vorbereitung der Entwicklungsund Finanzplanung zuhanden des Fakultätsvorstands,
4. Festsetzung des Budgets der Fa kultät sowie Zuweisung der Res
- sourcen an die Institute und weit eren Organisati onseinheiten der Fakultät. Direktorin oder Direktor Universitäre Medizin
§ 80
d.
25
1 Der Direktorin oder dem Di rektor Universitäre Medi
- zin obliegt die Koordination und operative Leitung des Netzwerks Universitäre Medizin Zürich nach Massgabe der Verordnung über die Forschung und Lehre der Univ ersität im Ge sundheitsbereich
7 .
2 Sie oder er ist ferner insb esondere zuständig für die
33
1. Vertretung der Medizinischen Fa kultät sowie der die Medizinische Fakultät betreffenden Geschäfte der Universitätsleitung nach aus
- sen,
2. Koordination der Forschung und Le hre unter Berücksichtigung der Gesundheitsversorgung mit den Partnerinstitutionen,
3. Verwaltung der finanziellen Mittel und Sicherstellung der Einhal
- tung des Budgets,
4. Weiterleitung der Anträge zur Zusammensetzung der Berufungs
- kommissionen sowie auf Ernennun g, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Professore n an die Universitätsleitung. Fakultäts vorstand
§ 80
e.
33
1 Der Fakultätsvorstand setzt sich unter der Leitung der Direktorin oder des Direktors Un iversitäre Medizin zusammen aus:
1. der Dekanin oder dem Dekan,
2. der stellvertretenden Dekanin oder dem stellvertretenden Dekan,
3. mehreren Vizedeka ninnen und Vizedekanen.
2 Der Fakultätsvorstand ist in sbesondere zuständig für die
1. Anträge zur Entwicklung s- und Finanzplanung,
2. Anträge betreffend Zusammense tzung der Beru fungskommissio
- nen,
3. Anträge betreffend Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Lehrstühlen,
4. Zuweisung der Aufgabenbereiche an die Vizedekaninnen und Vize
- dekane.
29 Universitätsordnung der Un iversität Zürich (UniO)
415.111
3 Die Mitglieder des Fakultätsvors tands sind insbesondere zustän dig für die
1. Leitung der Fakultä tsversammlung, des Fakultätsausschusses und fakultärer Ko mmissionen,
2. Führungsverantwortung gegenübe r Professorinnen und Professo ren,
3. Mitwirkung an Berufungsverhandlungen gemeinsam mit dem zu ständigen Mitglied de r Universitätsleitung,
4. Planung des Raumbedarfs und Ve rwaltung der fakultären Infra struktur,
5. Aufsicht über die Institute,
6. Anträge auf Erlass der Institutsordnungen,
7. Förderung von Lehre und Forschung,
8. Forschungsplanung,
9. Förderung des akademischen Na chwuchses und der Chancengleich heit,
10. akademische Berichterstattung,
11. Qualitätssicherung und Evaluation.
Organisations
-
reglement
§ 80
f.
33 Das Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich
15 regelt die Einzelheiten betreffend Zuständig keiten und Aufgaben der fakultäre n Organe und Grem ien sowie ihrer Mitglieder. C. Institute und weitere Organisationseinheiten
27
Institutsorgane
§ 81.
1 Der Institutsvorsteherin oder dem Institutsvorsteher ob liegt die Institutsleitung. Sie oder er verfügt über ein entsprechendes Weisungsrecht.
2 Der Mitbestimmung der Stände is t in der Institutsversammlung angemessen Rechnung zu tragen. Di e Institutsordnung regelt die Ein zelheiten.
27
Aufgaben
§ 82.
1 Den Instituten obliegt die Vorbereitung und Antragstel lung zuhanden der Fakul tät insbesondere in folgenden Bereichen:
1. Institutsbudget,
2. Entwicklungs- und Finanzplanung des Instituts,
3. Umbenennung des Instituts,
4. Schaffung, Umwandlung und Au fhebung von Lehrstühlen,
30
415.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)
5. Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Instituten,
6. Bewilligung von Gastprofessuren.
7. . . .
24
2 Den Instituten obliegt die Mi twirkung bei der Lehrstuhlplanung und bei der Vorbereitung von Berufungsverhandlungen.
3 Den Instituten obliegt überdies
1. die Auswahl und die Führung de s Personals für ihren Bereich,
2. die Verteilung der zugewiesenen Ressourcen innerhalb des Instituts,
3. die Berichterstattung für ihren Bereich. Weitere Organisations einheiten
§ 82
a.
29
1 Die Fakultäten können weiter e Organisationseinheiten bilden und ihnen Kompetenzen übertragen.
2 Es können auch fakultätsübergreif ende Organisationseinheiten gebildet werden.
3 Für die weiteren Organisations einheiten können analoge Organe wie für die Fakultäte n geschaffen werden.
4. Abschnitt: Durchführung vo n Versammlungen und Sitzungen
31 Auf schrift lichem Weg oder in elektro nischer Form
§ 82
b.
31
1 Bei Versammlungen und Sitz ungen von Organen und Gremien der Univer sität, der Fakul täten und der Institute kann die Leitung in begründeten Fällen an ordnen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihre Rechte auf schriftlichem Weg oder in elektroni
- scher Form ausüben.
2 Anwesenheitsquoren und Teilnahm epflichten gelten unter den Be
- dingungen von Abs. 1 sinngemäss.
3 Die Leitung muss die Durchfüh rung der Versam mlung oder Sit
- zung auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form spätestens beim Versand der Traktanden schriftlich mitteilen oder elektronisch veröf
- fentlichen.
6. Teil: Schluss- un d Übergangsbestimmungen
18 Inkrafttreten
§ 83.
1 Die Universitätsordnung tritt au f den 1. Januar 1999 in Kraft.
2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttret ens wird die Universitätsord
- nung vom 11. März 1920 aufgehoben.
§ 84.
24
31 Universitätsordnung der Un iversität Zürich (UniO)
415.111
Bisherige Privat-
dozentinnen und
-dozenten
sowie bisherige
Titularprofes
-
sorinnen und
-professoren
§ 84
a.
27
1 Privatdozierende, denen die Venia Legendi vor Inkraft treten von §
12 a erteilt worden ist, haben bis höchstens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Be stimmung das Recht au f den Erhalt der PD- Entschädigung, sofern sie in diesem Zeitraum für die Universität Lehr leistungen erbringen und sofern di e Entschädigung nicht im Rahmen einer anderen Anstellung an der Univer sität geregelt ist. Es besteht wäh rend dieser Zeit kein Anspruch auf Durchführung v on Lehrveranstal tungen im Rahmen von Studienprogrammen.
2
§ 11 Abs. 3 gilt auch für Privatdoz
ierende, denen die Venia Legendi vor Inkrafttreten dieser Best immung erteilt worden ist.
3 Titularprofessorinnen und -profess oren, die vor dem 1. August 2017 ernannt worden sind, haben das Recht, den Titel bis 31 . Juli 2023 wei terzuführen. Vorbehalten bleibt der Entzug des Titels aus wichtigen Gründen. Lehrleistungen und Entschäd igung richten sich nach Abs. 1.
§ 85.
32
1 OS 55, 12 .
2 Vom Universitätsrat erlassen.
3 LS 415.111.1 .
4 LS 415.111.2 .
5 LS 415.111.7 .
6 LS 415.115 .
7 LS 415.16 .
8 LS 415.21 .
9 LS 415.211 .
10 LS 415.23 .
11 LS 415.24 .
12 LS 415.31 .
13 LS 415.33 .
14 LS 415.34 .
15 LS 415.431 .
16 SR 220 .
17 SR 818.101.24 .
18 Fassung gemäss URB vom 7. Juli 2003 ( OS 58, 187 ). In Kraft seit 1. September
2003.
19 Eingefügt durch URB vom 27. Juni 2005 ( OS 60, 448 ). In Kraft seit 1. Januar
2006.
20 Fassung gemäss URB vom 27. Juni 2005 ( OS 60, 448 ). In Kraft seit 1. Januar
2006.
21 Fassung gemäss URB vom 29. Juni 2015 ( OS 70, 307 ; ABl 2015-07-24 ). In Kraft seit 1. Oktober 2015.
32
415.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)
22 Eingefügt durch URB vom 30. Januar 2017 ( OS 72, 339 ; ABl 2017-03-03
). In Kraft seit 1. August 2017.
23 Fassung gemäss URB vom 30. Januar 2017 ( OS 72, 339 ; ABl 2017-03-03
). In Kraft seit 1. August 2017.
24 Aufgehoben durch URB vom 30. Januar 2017 ( OS 72, 339 ; ABl 2017-03-03
). In Kraft seit 1. August 2017.
25 Eingefügt durch URB vom 30. Januar 2017 ( OS 72, 339 ; ABl 2017-03-03
). In Kraft seit 1. August 2018.
26 Eingefügt durch URB vom 16. Dezember 2019 ( OS 75, 131 ; ABl 2020-01-31
). In Kraft seit 1. April 2020.
27 Fassung gemäss URB vom 16. Dezember 2019 ( OS 75, 131 ; ABl 2020-01-31
). In Kraft seit 1. April 2020.
28 Aufgehoben durch URB vom 16. Dezember 2019 ( OS 75, 131 ; ABl 2020-01-
31 ). In Kraft seit 1. April 2020.
29 Nummerierung gemäss URB vom 16. Dezember 2019 ( OS 75, 131 ; ABl 2020-
01-31 ). In Kraft seit 1. April 2020.
30 Eingefügt durch URB vom 16. April 2020 ( OS 75, 247 ; ABl 2020-04-24 ). In Kraft seit 4. Mai 2020.
31 Eingefügt durch URB vom 7. Dezember 2020 ( OS 76, 40 ; ABl 2020-12-18
). In Kraft seit 1. März 2021.
32 Aufgehoben durch URB vom 7. Dezember 2020 ( OS 76, 40 ; ABl 2020-12-18
). In Kraft seit 1. März 2021.
33 Fassung gemäss URB vom 31. Mai 2021 ( OS 76, 237 ; ABl 2021-06-04 ). In Kraft seit 1. August 2021.
34 Eingefügt durch URB vom 15. Juli 2021 ( OS 76, 307 ; ABl 2021-07-23 ). In Kraft seit 1. Oktober 2021.
35 Fassung gemäss URB vom 15. Juli 2021 ( OS 76, 307 ; ABl 2021-07-23 ). In Kraft seit 1. Oktober 2021.
36 Aufgehoben durch UR B vom 15. Juli 2021 ( OS 76, 307 ; ABl 2021-07-23
). In Kraft seit 1. Oktober 2021.
37 Nummerierung gemäss URB vom 15. Juli 2021 ( OS 76, 307 ; ABl 2021-07-23
). In Kraft seit 1. Oktober 2021.
38 Fassung gemäss URB vom 8. Mai 2023 ( OS 78, 264 ; ABl 2023-05-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2024.
39 Eingefügt durch URB vo m 25. März 2024 ( OS 79, 201 ; ABl 2023-04-05
). In Kraft seit 1. August 2024.
40 Fassung gemäss URB vom 25. März 2024 ( OS 79, 201 ; ABl 2023-04-05
). In Kraft seit 1. August 2024.
41 Aufgehoben durch URB vom 25. März 2024 ( OS 79, 201 ; ABl 2023-04-05
). In Kraft seit 1. August 2024.
42 Nummerierung gemäss URB vom 25. März 2024 ( OS 79, 201 ; ABl 2023-04-05
). In Kraft seit 1. August 2024.
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