Volksschulgesetz
1 Volksschulgesetz (VSG)
412.100 Volksschulgesetz (VSG) (vom 7. Februar 2005)
1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antr ag der Kommission für Bildung und Kultur vom 31. August 2004
2 , beschliesst:
1. Teil: Grundlagen
Gegenstand,
Geltungsbereich
§ 1.
1 Dieses Gesetz regelt die Bil dung und Erziehung in der Volks schule einschliesslich der Sonderschulung gemäss §
36.
64
2 Das Gesetz gilt für öffentliche Schulen und, soweit es dies aus drücklich vorsieht, für die privaten Schulen, in denen die Schulpflicht erfüllt werden kann.
Bildungs- und
Erziehungs
-
aufgaben
§ 2.
1 Die Volksschule erzieht zu einem Verhalten, das sich an christlichen, humanistischen und demokratischen Wertvorstellungen orientiert. Dabei wahrt sie die Glaubens- und Gewi ssensfreiheit und nimmt auf Minderheiten Rücksicht. Sie fördert Mädchen und Knaben gleichermassen.
2 Die Volksschule ergänzt die Erzi ehung in der Familie. Schul behörden, Lehrkräfte, Eltern und bei Bedarf die zuständigen Organe der Jugendhilfe arbeiten zusammen.
3 Die Volksschule erfüllt ihren Bi ldungsauftrag durch die Gestal tung des Unterrichts und des Zusammenlebens in der Schule.
4 Die Volksschule vermittelt grundl egende Kenntnisse und Fertig keiten; sie führt zum Erkennen von Zusammenhängen. Sie fördert die Achtung vor Mitmenschen und Umwe lt und strebt die ganzheitliche Entwicklung der Kinder zu selbstständigen und gemeinschaftsfähigen Menschen an. Die Schule ist best rebt, die Freude am Lernen und an der Leistung zu wecken und zu erhalten. Sie fördert insbesondere Verantwortungswillen, Le istungsbereitschaft, Urteils- und Kritikver mögen sowie Dialogfähigkeit. Der Un terricht berücksichtigt die indi viduellen Begabungen und Neigungen der Kinder und schafft die Grundlage zu lebenslangem Lernen.
Recht auf Schul
-
besuch und
Schulpflicht
§ 3.
21
1 Alle Kinder mit Aufenthalt im Kanton haben das Recht, die öffentliche Volksschule zu besuchen.
2
412.100 Volksschulgesetz (VSG)
2 Kinder, die bis zum 31. Juli eines Jahres das vierte Altersjahr voll
- enden, werden auf Beginn des nächst en Schuljahres sc hulpflichtig. Die Schulpflicht dauert elf Jahre, lä ngstens jedoch bis zum Abschluss der Volksschule.
33
3 Schülerinnen und Schüler, die das
16. Altersjahr vo llendet haben, werden aus der Schulpflicht entla ssen. Sie sind berechtigt, die von ihnen besuchte Stufe zu beenden.
4 Aus wichtigen Gründen kann di e Schulpflege auf Gesuch der Eltern eine vorzeitige Entlassung aus der Schulpflicht frühestens nach zehn Schuljahren oder vollendetem 15. Altersjahr beschliessen, wenn eine ausserschulische Beschäftigung ge währleistet ist. Vorbehalten bleibt die Entlassung gemäss §
52. Bearbeitung von Personen daten
§ 3
a.
48
1 Die zuständigen öffentlichen Organe bearbeiten für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dies em Gesetz Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Pers onendaten von Schülerinnen und Schülern.
2 Daten gemäss Abs. 1 sind in sbesondere Informationen über a. schulische Leistungen, b. Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten, c. sonderpädagogische Massnahmen gemäss §
34, d. Disziplinarmassnahmen gemäss §
52, e. Auszeiten gemäss §
52 a, f. Religionszugehörigke it, Gesundheit und Familienverhältnisse. b. Melde pflichten beim Schulwechsel
§ 3
b.
48 Bei einem Schulwechsel gibt die Schule der neuen Schule oder der Gemeinde die für die Au fnahme notwendigen Personendaten und besonderen Personendaten v on Schülerinnen und Schülern be
- kannt. c. Datenaus tausch zwischen Anbietenden von Tages strukturen und Schulen
§ 3
c.
56 Anbietende von Tagesstrukturen nach §
30 a und Schulen können untereinander Personendat en und besondere Personendaten von Schülerinnen und Schülern austauschen. d. Daten der schulpsycholo gischen Dienste
§ 3
d.
48
1 Die Direktion und die schulpsychologischen Dienste ge
- währen sich für ihre Aufgaben nach §§
36 Abs. 4 und 38 direkten elekt
- ronischen Zugriff auf Daten, eins chliesslich Person endaten und beson
- derer Personendaten.
2 Die Direktion regelt die Zugriffsrechte un d erlässt Datensicher
- heitsvorschriften. a. Im Allgemeinen
3 Volksschulgesetz (VSG)
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2. Teil: Öffentliche Volksschule
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen A. Gliederung
Stufen
§ 4.
Die öffentliche Volksschule besteht aus der Kindergarten stufe, der Primarstufe und der Sekundarstufe.
Kindergarten
-
stufe
§ 5.
1 Kinder, die bis zum 31. Juli ei nes Jahres das vierte Alters- jahr vollenden, treten auf Beginn des nächsten Schuljahres in den Kin dergarten ein.
33
2 Die Kindergartenstufe dauert zwei Jahre.
3 Der Übertritt in die Primarstufe kann ausnahmsweise nach einem oder drei Jahren erfo lgen, wenn die intellektuelle und persönliche Entwicklung des Kindes dies erlaubt oder erfordert.
Primarstufe
§ 6.
1 Die Primarstufe dauert sechs Jahre.
2 Nach drei Jahren wechselt in der Regel die für die Klasse verant wortliche Lehrperson und wenn möglich die Zusammensetzung der Klasse.
Sekundarstufe
§ 7.
1 Die Sekundarstufe dauert drei Jahre und umfasst in der Regel zwei oder drei Abteilungen.
2 Die Verordnung bezeichnet diejenig en Fächer, in denen die Schü lerinnen und Schüler unabhängig von ihrer Zuteilung zu einer Abtei lung auf drei Anforderungsstuf en unterrichtet werden können.
Jahreskurse
§ 8.
26 Das letzte Jahr der Schulpfl icht kann auch durch den Be such von Berufsvorbereitungsjahren gemäss §
5 Abs. 1 des Einführungs gesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008
13 erfüllt werden.
§ 9.
27 B. Schulort und Unentgeltlichkeit
Schulort
§ 10.
Der Anspruch auf den Schulbesuch gilt am Wohnort. Hal ten sich Schülerinnen und Schüler an Wochentagen gewöhnlich ausser halb ihres Wohnortes auf, ist die Sc hule an diesem Ort zu besuchen.
4
412.100 Volksschulgesetz (VSG) Unentgeltlich keit und Eltern beiträge
§ 11.
1 Der Unterricht ist am Schulo rt unentgeltlich. Wird der Unterricht ausserhalb des Schulortes besucht, kann von den Eltern oder der abgebenden Gemeinde ein Schulgeld erhoben werden.
2 Lehrmittel und Schulmaterial werd en unentgeltlich zur Verfü
- gung gestellt.
3 Werden die Schülerinne n und Schüler durch die Schule verpflegt, wie bei auswärtigem Sc hulbesuch und Klassenl agern, können von den Eltern Beiträge an die Verp flegungskosten erhoben werden.
4 Besuchen Schülerinnen und Schüler Tagesstrukturen ausserhalb der Blockzeiten, werden von den El tern in der Regel Beiträge erhoben.
56 Entscheid über Schulort und Schulgeld
§ 12.
Können sich die Beteil igten nicht einigen, legt die Direktion den Schulort, die Kostenpflicht und die Höhe des Schulgeldes fest. C. Besondere Regelungen Stadt Zürich und Winterthur
§ 13.
Der Regierungsrat kann für di e Städte Zürich und Winter
- thur von den organisatorischen Be stimmungen dieses Gesetzes ab
- weichende Regelungen erlassen, sofern die besonderen Verhältnisse der Städte dies erfordern. Besondere Schulen
§ 14.
Der Regierungsrat kann für besonders begabte Schülerin
- nen und Schüler Schulen mit Bi ldungsschwerpunkten oder Rahmen
- bedingungen bewilligen, die vo n der Gesetzge bung abweichen. Spitalschulen
§ 14
a.
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1 Die von der Direktion bezeichneten Spitäler und Klini
- ken im Sinne der Gesundheitsge setzgebung können für Kinder und Jugendliche im Volksschulalter Unte rricht und Logopädie als pädago
- gisch-therapeutische Massnahme anbieten.
2 Die Direktion regelt die Aufsicht über die Spitalschulen in einer Verordnung. D. Ergänzende Angebote zur Volksschule Kurse in heimat licher Sprache und Kultur
§ 15.
1 Die Direktion kann von auss erschulischen Trägerschaften angebotene Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur anerkennen.
2 Die Verordnung regelt die Vo raussetzungen der Anerkennung und deren Folgen.
5 Volksschulgesetz (VSG)
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Musikalische
Grundbildung
§ 16.
68 Die musikalische Grundbildung kann im Rahmen der koor dinierten Unterrichtszeiten gemäss §
27 Abs. 2 erteilt werden.
Aufgabenhilfe
§ 17.
Die Gemeinden können betreu te Aufgabenstunden anbie ten und in besonderen Fä llen die Schülerinnen und Schüler zur Teil nahme verpflichten.
Nachhilfe
-
unterricht
§ 17
a.
32 Schülerinnen und Schüler, die aufgrund besonderer Um stände in der Schule vo rübergehend benachteil igt sind, insbesondere infolge Zuzugs aus einem anderen Schulsystem oder längerer Krank heit, erhalten Nachhilfeunterricht.
Freiwilliger
Schulsport
§ 18.
Die Gemeinden bieten im Ra hmen ihrer Möglichkeiten freiwilligen Schulsport an. E. Unterstützende Dienste
Schul
-
psychologischer
Dienst
§ 19.
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1 Die Gemeinden führen schulps ychologische Dienste, die insbesondere folgende Aufgaben erfüllen: a. Vornahme schulpsychologischer Abklärungen gemäss Volksschul gesetzgebung, b. Durchführung schulpsychologischer Beratungen v on Schülerinnen und Schülern, Eltern, Lehrpe rsonen und Schulbehörden.
2 Der Regierungsrat rege lt die Einzelheiten und legt nach Anhö rung der betroffenen Ge meinden die Mindestgrös se der Dienste fest.
Schulärztlicher
Dienst
§ 20.
1 Die Gemeinden bezeichnen di e schulärztlichen Dienste. Diese verrichten die ihnen nach der Gesundheitsg esetzgebung oblie genden Aufgaben.
2 Die Verordnung regelt Art und Umfang der durchzuführenden Untersuchungen und Massnahmen. Die freie Arztwahl ist gewährleistet.
2. Abschnitt: Schulbetrieb A. Inhalt
Lehrplan
§ 21.
1 Der Bildungsrat erlä sst den Lehrplan. Dieser regelt ver bindlich die Stufenziele und die grundlegenden Inhalte des Unterrichts. Er kann für einzelne Fächer verbi ndliche Jahresziele festlegen. Der Lehrplan gewährleistet, dass die Stufenziele und Inhalte der Folge stufe nicht vorweggenommen werden.
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412.100 Volksschulgesetz (VSG)
2 Der Lehrplan umfasst die Lektionentafeln, welche die Unterrichts
- zeit und den Rahmen für deren Aufte ilung auf die Fächer bestimmen.
3 Er enthält ein Sprachenkonzept, da s den Unterricht in Deutsch und in Fremdsprachen regelt.
4 Er bezeichnet die obligatorisch en Fächer und den fakultativen Unterricht. Für diesen kann er eine Angebotspflicht festlegen.
§ 21
a.
54 Lehrmittel
§ 22.
1 Der Bildungsrat re gelt die Verwendung der Lehrmittel im Unterricht. Er kann bestimmte Lehr mittel für obligatorisch erklären.
2 Die Gemeinden stelle n die Lehrmittel und die notwendige Aus
- stattung zur Verfügung.
3 Der Bildungsrat bestellt eine Lehr mittelkommission. Diese ist dafür besorgt, dass geeignete, auf den Le hrplan ausgerichtete und praxistaug
- liche Lehrmittel zur Verfügung stehen.
4 Die Kommission wird von einem Mitglied des Bildungsrates gelei
- tet. Sie setzt sich zusammen aus Fachleuten, Lehrpersonen aller Stufen der Volksschule sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter des Lehr
- mittelverlags. Gestaltung des Unterrichts
§ 23.
Die Lehrperson hat das Recht, im Rahmen des Lehrplans, der obligatorischen Lehrmittel, de s Schulprogramms und der Beschlüsse der Schulkonferenz den Unterri cht frei zu gestalten. Unterrichts sprache
§ 24.
36 Unterrichtssprache in den erst en beiden Jahren nach der Einschulung (Kindergartenstufe) ist grundsätzlich die Mundart, ab dem dritten Jahr (Primar- und Sekundars tufe) grundsätzlich die Standard
- sprache. Zusätzliche Angebote
§ 25.
Schulen mit einem hohen Ante il Fremdsprachiger stellen zusätzliche Angebote zur Verfügung. Diese heben das Leistungsniveau aller Schülerinnen und Schüler, inde m sie insbesondere die Deutsch
- kenntnisse der fremdsprachigen Sc hülerinnen und Schül er verbessern sowie die Integration und die Zusa mmenarbeit zwischen Schule und Eltern fördern. B. Organisation Klassen
§ 26.
1 Die Schülerinnen und Schüler we rden einer Klasse zugeteilt. Die Verordnung bestimmt die Klasse ngrösse. Für jede Klasse ist eine Lehrperson oder si nd zwei Lehrpersonen ge meinsam verantwortlich.
7 Volksschulgesetz (VSG)
412.100
2 Die Höchstzahl der Lehrpersonen, die an einer Klasse die Fächer der Lektionentafel, ohne Integrat ive Förderung, unterrichten, beträgt in der Regel:
46 a. auf der Kindergartenstu fe zwei Lehrpersonen, b. auf der Primarstuf e drei Lehrpersonen.
3 Die Schulleitung kann aus schulor ganisatorischer Notwendigkeit vorübergehend die Höchstzahl der Lehrpersonen erhöhen.
46
4 Der Unterricht findet in der Rege l in den Klassen statt. Er kann teilweise in anderen, insbesondere in klassenübergre ifenden Gruppen erteilt werden. Die Klas senbildung nach Leistung sanforderungen ist in der Kindergarten- und der Pr imarstufe nicht zulässig.
5 Ist für eine Schülerin oder eine n Schüler der weitere Besuch in der angestammten Klasse unzumutbar, wird sie oder er einer anderen Klasse zugeteilt, wenn nötig in einer anderen Gemeinde.
Unterrichtszeit
§ 27.
56
1 Der Unterricht findet von Mont ag bis Freitag statt. Die Verordnung kann besondere Schul anlässe an Sams tagen vorsehen.
2 Der Stundenplan berücksichtigt in erster Linie die Interessen der Schülerinnen und Schüler und gewäh rleistet einen ununterbrochenen Unterricht oder eine anderweitige unentgeltliche Betreuung während des ganzen Vormittags (Blockzeiten).
3 Die Verordnung regelt die Blockz eiten und den Halbklassenunter richt.
Absenzen und
Dispensation
§ 28.
Die Verordnung regelt da s Absenzwesen und die Dispen sation vom Unterricht oder von einzelnen Fächern.
Besuchstage
§ 29.
Die Schulen führen öffentlic he Besuchstage durch. Diese können auch an Samstagen stattfinden.
Ferien
§ 30.
Die Schulferien dauern fü r die Schülerinnen und Schüler höchstens 13 Wochen jährlich. Di e Verordnung regelt die Berechnung der Ferien. C. Tagesstrukturen
55
Grundsatz
§ 30
a.
55
1 Tagesstrukturen sind Betre uungsangebote, die Schüle rinnen und Schüler ergänzend zu m Unterricht besuchen können.
2 Die Gemeinden ermitteln den Bedarf nach Tagesstrukturen regel mässig und stellen ein entsprec hendes Angebot zur Verfügung.
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412.100 Volksschulgesetz (VSG)
3 Sie können Dritte mit dem Betrie b von Tagesstruk turen beauftra
- gen.
4 Der Besuch von Tagesstr ukturen ist freiwillig. Tagesschulen
§ 30
b.
55
1 In Tagesschulen werden Unterricht und Betreuung a. durch pädagogische, organisatori sche, personelle und räumliche Massnahmen verbunden, b. an mehreren Tagen pro Woche angeboten.
2 Tagesschulen können Betreuungsangebote bezeichnen, die obli
- gatorisch zu besuchen sind.
3 Ist die Mittagsbetreuung in der T agesschule obligatorisch, kann die Dauer der Mittagspause angemessen verkürzt werden.
4 Gemeinden mit Tagesschulen stel len sicher, dass der Schulbesuch
5 Mit Einwilligung der beteiligten Gemeinden kann eine Schülerin oder ein Schüler eine Tagesschule in einer anderen Gemeinde besuchen. Das Schulgeld geht zulasten der Gemeinde des Wohnortes. Kinderhorte
§ 30
c.
55
1 Kinderhorte gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO)
16 für schulpflichtige Kinder benötige n eine Bewilligung ihrer Standort
- gemeinde und unterstehen deren Aufsicht.
2 Bewilligungen sind erforderlich, sofern die Einrichtung gegen Ent
- gelt wöchentlich mindestens 25 St unden Betreuungsdienst und regel
- mässig sieben oder mehr Plätze anbietet.
3 Die Bewilligungspflicht entfällt, wenn für kein Kind mehr als zwölf Stunden Betreuung pro Woche oder mehr als vier Stunden Betreuung pro Tag angeboten werden.
4 Die Verordnung regelt die Dauer, während der ein Kind in einem Kinderhort betreut werden darf.
5 Die Bewilligung wird der Trägerschaft erteilt.
6 Von Gemeinden geführte Kinderhorte sind nicht bewilligungs
- pflichtig.
7 Die Gemeinden melden der Direktion Name und Adresse der Kinderhorte auf ihrem Gebi et und deren Trägerschaft. b. Bewilligungs voraussetzungen
§ 30
d.
55 Die Verordnung regelt die Ei nzelheiten fü r die Erteilung Bezug auf a. Konzeption und Organisation des Kinderhortes, b. Personalbestand, a. Bewilligungs- pflicht
9 Volksschulgesetz (VSG)
412.100 c. persönliche Eignung, Berufsausb ildung und Berufserfahrung der im Kinderhort tätigen Personen, d. Örtlichkeiten und deren Ausstattung.
c. Betreuungs
-
schlüssel
§ 30
e.
55
1 Kinder werden in der Regel in Gruppen mit höchstens
22 Plätzen betreut. Werden in ei nem Kinderhort Ki nder mit besonde ren Betreuungsansprüchen betreut, ist die Zahl der betreuten Kinder zu verringern.
2 In jeder Gruppe muss immer eine ausgebildete Betreuungsperson anwesend sein. Sind mehr als elf Plätze belegt, muss eine zweite Be treuungsperson anwesend sein. Di e Verordnung regelt Abweichungen für Tagesschulen.
3 Von Abs. 1 abweichende Betreuungskonzepte sind möglich, wenn a. das Betreuungsverhältnis gemä ss Abs. 2 gewährleistet ist und b. den Bedürfnissen der betreuten Kinder mit besonderen Massnahmen Rechnung getragen wird. D.
56 Beurteilung und Promotion
Beurteilung
§ 31.
1 Die Schülerinnen und Schüler der Primar- und Sekundar stufe werden regelmässig beurteilt. Berücksichtigt werden insbesondere die Leistung, die Lernen twicklung und das Verhalte n. Die Leistung wird im Semesterzeugnis durch Noten beurte ilt. Bis und mit der ersten Klasse der Primarschule sowie bei sond erpädagogischen Massnahmen kann davon abgewichen werden.
70
2 Die Schülerinnen und Schüler, die Integrative Förderung oder The rapien erhalten, werden auch durch die sonderpädagogischen Fachlehr personen beurteilt.
3 Der Bildungsrat regelt Inhalt und Form der schriftlichen Beurtei lung.
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Promotion
und Übertritte
§ 32.
1 Über die Promotion in die nä chste Klasse, den Übertritt in die nächste Stufe und über den Wechsel innerhal b der Sekundarstufe entscheiden die betro ffenen Lehrpersonen, di e Schulleitung und die Eltern gemeinsam. Kann keine Eini gung erzielt werden, entscheidet die Schulpflege, bei Übertritten in die Sekundarstufe die für die Ober stufe zuständige Schulpflege.
2 Ist es aufgrund von Leistung und Entwicklungsstand angezeigt, können Schülerinnen und Schüler Klassen wiederholen oder über springen.
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412.100 Volksschulgesetz (VSG)
3 Schullaufbahnentscheide werden aufgrund einer Gesamtbeurtei
- lung getroffen. Grundlag e für die Gesamtbeurteilung bilden die Schul
- leistungen.
3. Abschnitt: Sonderpädagogische Massnahmen Zweck
§ 33.
21
1 Die sonderpädagogischen Ma ssnahmen dienen der Schu
- lung von Schülerinnen und Schüler n mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen. Die Schülerinnen und Schüler werden wenn möglich in der Regelklasse unterrichtet.
2 Die Verordnung regelt die Einzel heiten und den Umfang der son
- derpädagogischen Massnahmen gemäss §
34. Arten
§ 34.
21
1 Sonderpädagogische Massnahm en sind Integrative För
- derung, Therapie, Aufnahmeunterri cht, Besondere Klassen und Son
- derschulung.
2 Integrative Förderung ist die Unterstützung der Schülerinnen und Schüler durch die Förder- und Regellehrpersonen.
3 Therapie ist die individuelle Un terstützung von Schülerinnen und Schülern mit spezifischen pädagogischen Bedürfnissen.
4 Aufnahmeunterricht ist der Unte rricht für Fremdsprachige, die keine Aufnahmeklassen besuchen. Er dient dem Erwerb und der För
- derung der deutschen Sprache.
5 Besondere Klassen sind ausserhalb der Regelklassen geführte Lerngruppen. Zulässig sind Einschulungsklassen, Aufnahmeklassen für Fremdsprachige sowie Kleinklassen für Schülerinnen und Schüler mit besonders hohem Förderbedarf.
6 Sonderschulung ist die Bildung vo n Kindern, die in Regel- oder Kleinklassen nicht angemess en gefördert werden können. Aufgaben der Gemeinden
§ 35.
21 Die Gemeinden bieten Integrative Förderung, Therapien und Aufnahmeunterricht an. Sie kön nen auch Besondere Klassen füh
- ren. Sie gewährleiste n die Sonderschulung. Bestimmungen für die Sonder schulung
§ 36.
64
1 Die Sonderschulung umfasst Un terricht, Therapie, Erzie
- hung und Betreuung sowie Beratu ng und Unterstützung von Regel
- schulen. Sie wird von öffentlichen oder privaten Einrichtungen oder Gemeinden in folgenden Formen angeboten: a. Tagessonderschulung, b. Sonderschulung in einer Einr ichtung, die Heimpflege gemäss §
9 des Kinder- und Jugendheimgesetz es vom 27. November 2017 an
- bietet, a. Im Allgemeinen
11 Volksschulgesetz (VSG)
412.100 c. integrierte Sonderschulung in der Verantwortung einer Sonder schule, d. integrierte Sonderschulung in de r Verantwortung einer Regelschule, e. Einzelunterricht.
2 Der Anspruch auf Sonderschulung besteht vom Zeitpunkt des Eintritts in die Kindergartenstufe bis zum Abschluss der Schule, längs tens jedoch bis zur Volle ndung des 20. Altersjahres.
3 Die Form der Sonderschulung wird unter Berücksichtigung der besonderen Bildungsbedürfnisse u nd der übrigen Umstände gewählt. Stehen gleichermassen geeignete S onderschulen zur Verfügung, so ist der kostengünstigeren Lösung der Vorzug zu geben.
4 Sonderschulen benötigen eine Bew illigung der Direktion. Sie wird der Trägerschaft erteilt.
5 Die Verordnung regelt die Einzel heiten für die Erteilung der Be willigung für den Betrieb einer Sonde rschule insbesondere mit Bezug auf a. Konzeption und Organisation, b. Ausbildungsanforderung en an das Personal, c. Örtlichkeiten und deren Ausstattung, d. Notwendigkeit für die kantonale Versorgung.
6 Die Direktion regelt die Aufs icht über die Sonderschulung.
b. Integrierte
Sonderschulung
§ 36
a.
64 Bei der integrierten Sonderschulung gemäss §
36 Abs. 1 lit. c und d findet der Unterricht mehr heitlich in einer Regelklasse statt.
Zuweisungs
-
verfahren
§ 37.
1 Die Entscheidung übe r sonderpädagogische Massnahmen wird von den Eltern, der Lehrpers on und der Schulleitung gemeinsam getroffen.
2 Fällt eine Sonderschulung in Betr acht, ist die Mitwirkung und die Zustimmung der Schulpflege erforderlich.
3 In der Regel wird eine sonderpä dagogische Fachperson oder eine Schulpsychologin oder ein Schulp sychologe beratend beigezogen.
Schul
-
psychologische
Abklärung
§ 38.
21
1 Kann keine Einigung über die sonderpädagogische Mass nahme erzielt werden oder bestehen Unklarheiten, wird eine schul psychologische Abklärun g durchgeführt. Diese kann von der Schul pflege auch gegen den Willen der Eltern angeordnet werden. Die kann ohne Abklärung erfolgen.
2 Die schulpsychologische Abklärung erfolgt im Rahmen eines von der Direktion bezeichneten Klassifikationssystems.
3 Bei Bedarf können weitere Fach leute beigezogen werden.
12
412.100 Volksschulgesetz (VSG) Beschluss
§ 39.
21 Wird nach durchgeführter schulpsychologischer Abklärung unter den Beteiligten keine Einig ung erzielt, entscheidet die Schul
- pflege. Sie berücksichtigt dabe i das Kindeswohl und die Auswirkungen auf den Schulbetrieb. Überprüfung
§ 40.
21
1 Die Gemeinden sorgen für die Überprüfung der ange
- ordneten Massnahmen auf ihre Notwendigkeit und Wirksamkeit.
2 Im Auftrag einer Gemeinde ka nn der schulpsychologische Dienst die Überprüfung vornehmen, soweit dadurch die Erfüll ung seiner Auf
- gaben gemäss §
19 Abs. 1
50 nicht beeinträchtigt wird.
40
4. Abschnitt: Organisation und Organe Schulträger
§ 41.
1 Die Gemeinden führen die öffentliche Volksschule.
2 Die Schulpflege bezeichnet die Schulen. Angebote und Organisations statut
§ 41
a.
58
1 Die Schulpflege legt die Angebote und die Organisa
- tion der Schulen fest.
2 Sie erlässt ein Organisationsstatut. Dieses regelt im Rahmen der Gesetzgebung und der Gemeindeordn ung die Zuständigkeiten und Ent
- scheidbefugnisse inne rhalb der Gemeinde.
3 Jede Schule organisier t sich im Rahmen des Organisationsstatuts selbst. Schulprogramm
§ 41
b.
58
1 Jede Schule erstellt ein Schulprogramm. Dieses legt die Ziele der Schule für die nächsten Jahre und die zur Umsetzung der Ziele vorgesehenen Massnahmen fest.
2 Die Schule sorgt für die Veröffe ntlichung ihres Schulprogramms und legt Rechenschaft übe r die Zielerreichung ab. Schulpflege
§ 42.
59
1 Die Schulpflege leitet und be aufsichtigt die Schulen. Sie vollzieht die kantonale n Erlasse und Beschlüsse , soweit aufgrund der Gesetzgebung oder des Organisation sstatuts nicht ein anderes Organ dafür zuständig ist.
2 Die Schulpflege führt regelmässig Schulbesuche durch.
3 Die Schulpflege hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Genehmigung des Schulprogramms, b. Anstellung und Entlassung der Schulleitung, der Lehrpersonen und der übrigen Mitarbeitenden sowie deren Zuteilung an die Schulen, c. Aufsicht über die Schulleitung , die Lehrpersone n und die übrigen Mitarbeitenden, d. Beurteilung de r Schulleitung,
13 Volksschulgesetz (VSG)
412.100 e. Zuteilung der Schülerinnen und Schüler an die Schulen, f. Zuteilung der finanziellen Mittel an die Schulen und Kontrolle über deren Verwendung, g. Vertretung der Schulen nach aussen und Information der Öffent lichkeit.
4 Die Schulpflege kann Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen an: a. unterstellte Kommissi onen unter Vorbehalt oder in sinngemässer Anwendung von §
50 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015
3 , b. Gemeindeangestellte, sofern ei ne Grundlage in der Gemeindeord nung besteht und die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse im Organisationsstatut festgelegt werden.
5 Folgende Aufgaben sind nicht übertragbar: a. Aufgaben gemäss §§
41 Abs. 2, 41 a Abs. 1 und 2 sowie 42 Abs. 2 und 3 lit. a, d und f, b. Anstellung und Entlas sung der Schulleitungen, c. Entlassung der Lehrpersonen.
6 Die Gemeindeordnung re gelt die Teilnahme je einer Vertretung der Lehrpersonen und der Schulleit ungen mit berate nder Stimme an den Sitzungen der Schulpflege. Da s Teilnahmerecht kann für einzelne Beratungsgegenstände ausgeschlossen werden.
51
Leitung Bildung
§ 43.
59
1 Die Gemeindeordnung kann für Gemeinden mit mindes tens drei Schulen eine Leitung Bi ldung vorsehen. Diese ist nach kom munalem Recht angestellt. Sie steht den Schulleitungen und der Schul verwaltung oder nur den Schulleitungen vor.
2 Der Leitung Bildung können Aufgab en der Schulpfle ge oder der Schulverwaltung übertragen werden . Die zugewiesenen Aufgaben und Kompetenzen werden im Organisationsstatut festgelegt.
Schulleitung
§ 44.
1 Die Schulleitung ist für die administrative , personelle und finanzielle Führung und zusammen mit der Schulkonferenz für die pädagogische Führung und Entwic klung der Schule verantwortlich. Die Schulleitung orientiert sich am Schulprogramm. Si e führt Besuche in den Klassen durch.
2 Die Schulleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:
59 a. in eigener Kompetenz:
1. administrative F ührung der Schule,
2.
61 personelle Führung sowie Beurteilung der Lehrpersonen und der übrigen Mitarbeitenden,
3. Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Klassen,
14
412.100 Volksschulgesetz (VSG)
4. Festlegen der Stundenpläne,
5. Verwaltung der an die Schule zugeteilten Mittel,
6. Leitung der Schulkonferenz. b. unter Mitwirkung der Schulkonferenz:
1. Qualitätsentwicklung und -s icherung in der Schule,
2. Festlegen von besonderen Unterr ichts- und Organisationsformen wie Projektwochen, Kl assenlager, Exkursionen. Schulkonferenz
§ 45.
1 Die an einer Schule unterri chtenden Lehrpersonen bilden die Schulkonferenz. Die Verordnung bestimmt für te ilzeitarbeitende Lehrpersonen ein Mindest pensum als Voraussetzung für die Zugehö
- rigkeit zur Schulkonferenz. Die Schulpflege regelt die Mitwirkung der übrigen Mitarbeitenden.
2 über Massnahmen zu dessen Umsetzung.
3 Sie setzt sich mit der gemein samen pädagogischen Ausrichtung der Schule und den Problemen des Sc hulalltags auseinander. Sie kann der Schulpflege Antrag stellen, in sbesondere für die Besetzung der Schulleitung. Schul verwaltung
§ 46.
59
1 Die Gemeinden können organisatorische und administra
- tive Aufgaben der Schulverwaltung übertragen.
2 Die Schulpflege regelt die Einzel heiten im Organisationsstatut.
5. Abschnitt: Qualitätssicherung
18 Verantwortung
§ 47.
18
1 Der Bildungsrat legt die Qualitätsstandards fest.
2 Die Schulen und die Schulpflegen sind für die Qualitätssicherung verantwortlich.
3 Die Überprüfung der Schulqualitä t erfolgt durch die Fachstelle für Schulbeurteilung. Die Fachst elle ist fachlich unabhängig.
4 Der Regierungsrat ernennt die Mitglieder der Fachstelle. Diese müssen neben der fachlichen Befä higung insbesondere auch Kennt
- nisse des Zürcher Bil dungswesens aufweisen. Beurteilung von Schulen
§ 48.
39
1 Die Fachstelle für Schulbeurt eilung überprüft mindestens alle fünf Jahre die Qualität der Sc hulen in pädagogischer und organisa
- torischer Hinsicht. Sie erstattet der Schule und der Schulpflege Bericht.
2 Die Fachstelle kann auch auf Gesu ch der Gemeinde tätig werden.
15 Volksschulgesetz (VSG)
412.100
3 Werden wesentliche Qualitätsmän gel festgestellt, ordnet die Schul pflege die notwendigen Massnahme n an. Die Schulen können dazu Vorschläge machen. Die Schulpflege informiert die Fachstelle über die getroffenen Massnahmen.
Gesamtbericht
§ 49.
18 Die Fachstelle erstattet dem Regierungsrat jährlich einen Gesamtbericht über de n Stand der Schulen.
6. Abschnitt: Stellung der Schüler innen und Schüler sowie der Eltern A. Schülerinnen und Schüler
Grundsätze
§ 50.
1 Der Schulbetrieb orientiert si ch am Wohl der Schülerinnen und Schüler.
2 Die Schülerinnen und Schüler erfüll en ihre Pflichten und beteili gen sich aktiv am Schulbetrieb.
3 Die Schülerinnen und Schüler werden an den sie betreffenden Ent scheiden beteiligt, soweit nicht ihr Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. Das Organisa tionsstatut und das Schulprogramm sehen eine dem Alter und dem Entw icklungsstand entsprechende Mit verantwortung und Mitsprache de r Schülerinnen und Schüler vor.
Meldepflicht
§ 51.
Ist das Wohl einer Schülerin oder eines Schülers im Sinne von Art. 307 ZGB
15 gefährdet, informiert di e Schulpflege die für Kin desschutzmassnahmen zuständige Behörde.
Disziplinar
-
massnahmen
§ 52.
1 Können disziplinarische Schw ierigkeiten nicht durch die Lehrperson in der Klasse gelöst we rden, können folgende Massnahmen angeordnet werden: a. durch die Schulleitung
1. Aussprache,
2. Schriftlicher Verweis,
3.
32 Vorübergehende Wegweisung vo m Unterricht bis längstens zwei Tage,
4. Versetzung in ei ne andere Klasse. b. durch die Schulpflege
1. Wegweisung vom fakultativen Unterricht, wenn das fehlbare Verhalten damit im Zusammenhang steht,
2.
33 Vorübergehende Wegweisung vom obligatorischen Unterricht bis längstens vier Wochen,
16
412.100 Volksschulgesetz (VSG)
3. Versetzung in ei ne andere Schule,
4. Entlassung aus der Schulpf licht im letzten Schuljahr.
2 Bei einer vorübergehenden Wegw eisung vom Unterricht werden die Eltern frühzeitig in formiert. Wird eine Schülerin oder ein Schüler aus der Schulpflicht entl assen, leitet die Schul pflege die notwendigen Begleitmassnahmen ein. Auszeit
§ 52
a.
32
1 Für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihres Ver
- haltens in der Klasse nicht mehr tragbar sind, kann die Schulpflege eine Auszeit von längsten s zwölf Wochen anordnen.
2 In der Anordnung sind die Ziele und die Ausgestaltung der Aus
- zeit festzulegen.
3 Während der Auszeit erhalten die Schülerinnen und Schüler Unterricht und werden er zieherisch begleitet. Sonderschulung
§ 53.
1 Gefährdet eine Schülerin ode r ein Schüler andere Perso
- nen oder beeinträchtigt sie oder er den Schulbet rieb in schwer wiegen
- der Weise, kann die Schulpflege eine Sonderschulung anordnen.
2 Stimmen die Eltern einer Sonderschulung mit Fremdplatzierung nicht zu, informiert die Schulpfle ge die für die Anordnung von Kindes
- schutzmassnahmen zu ständige Behörde.
3 In dringenden Fällen kann die Schulpflege unter Mitteilung an die für die Kindesschutzmassnahmen zuständige Behörde einen sofor
- tigen Schulausschluss be schliessen und vorsorgl iche Massnahmen, ins
- besondere eine Heimei nweisung, veranlassen. B. Eltern Zusammen arbeit und Information
§ 54.
1 Schulbehörden, Lehrpersonen und Eltern arbeiten im Rah
- men ihrer Verantwortlichkeiten zusammen.
2 Die Eltern werden regelmässig über das Verhalten und die Leis
- tungen ihrer Kinder informiert. Sie informieren ihrerseits die Lehr
- personen oder die Schul leitung über das Verh alten ihrer Kinder und über Ereignisse in deren Umfeld, soweit dies für die Schule von Bedeu
- tung ist. Mitwirkung im Allgemeinen
§ 55.
Das Organisationsstatut gewähr leistet und regelt die Mit
- wirkung der Eltern. Bei Persona lentscheidungen und methodisch- didaktischen Entscheidungen is t die Mitwirkung ausgeschlossen. Individuelle Mitwirkung
§ 56.
1 Die Eltern wirken bei wichti gen Beschlüssen mit, die ihr Kind individuell betreffe n. Sie nehmen an vorbereitenden Gesprächen teil.
17 Volksschulgesetz (VSG)
412.100
2 Die Eltern sowie die Mütter und Vä ter, denen die elterliche Sorge nicht zusteht, können den Unterricht ihrer Kinder besuchen, soweit der Schulbetrieb dadurch ni cht beeinträchtigt wird.
3 In besonderen Fällen kann die Sc hulleitung oder die Schulpflege den Besuch einzelner El ternveranstaltungen obl igatorisch erklären.
Elternpflichten
§ 57.
Die Eltern und Dritte, denen eine Schülerin oder ein Schü ler anvertraut ist, sind für die Erziehung sowie den regelmässigen Schulbesuch, die Erfüllung der Schulpflicht und der damit verbundenen Pflichten verantwortlich.
Elternbildungs
-
kurse
§ 57
a.
32
1 Der Kanton sorgt für ein ausreichendes Angebot an Elternbildungskursen.
2 Bei Eltern, die ihren El ternpflichten gemäss §
57 nicht oder unge nügend nachkommen, kann die Schulpf lege den Besuch eines Eltern bildungskurses anordnen.
3 Die Kurskosten sind im Rahmen des Kostendeckungs- und Äqui valenzprinzips von den Eltern zu tragen.
7. Abschnitt: Lehrerschaft
Lehrpersonen
-
konferenz der
Volksschule
§ 58.
38 Die an der öffentlichen Vo lksschule unterrichtenden Lehr personen im Sinne von §
1 Abs. 1 des Lehrpersonalgesetzes vom 15. Mai
1999
8 bilden die Lehrpersone nkonferenz der Volksschule.
Delegierten
-
versammlung
§ 58
a.
37
1 Die Lehrerschaft übt ihr Mi twirkungsrecht in Belangen des Bildungswesens durch eine Dele giertenversammlung aus. An der Versammlung nehmen die Delegierten oder die Ersatzdelegierten teil.
2 Jährlich finden zwei bis vier or dentliche Delegiertenversammlun gen statt. Die Direktion kann weit ere Versammlungen bewilligen. Die Versammlungen finden in der un terrichtsfreien Zeit statt.
3 Der Kanton beteiligt sich mit Pauschalen an den Kosten der Dele giertenversammlung. Er entschädigt die Delegierten und den Vorstand.
b. Wahl der
Delegierten
§ 58
b.
37
1 Die Mitglieder der Lehrpers onenkonferenz wählen die Delegierten und die Ersatzdelegier ten bezirksweise nach dem Mehr heitswahlsystem. Die Verordnun g regelt die Einzelheiten.
2 Die Zahl der Delegier ten pro Bezirk entspr icht der Hälfte der dem Bezirk zustehenden Kantonsratssitze. Bei ungerader Sitzzahl wird der Quotient aufgerundet.
a. Durchführung
18
412.100 Volksschulgesetz (VSG) c. Aufgaben
§ 59.
38
1 Die Delegiertenver sammlung nimmt zu wichtigen schu
- lischen Fragen Stellung, insbesondere: a. zu Änderungen wesentlich er gesetzlicher Grundlagen, b. zu neuen Schulkonzepten, c. zur Änderung des Lehrplans, d. zur Einführung und Änderung v on obligatorischen Lehrmitteln.
2 Sie nominiert die Vertretung de r Volksschule im Bildungsrat.
3 Die Direktion kann an der Delegiertenversammlung die Geschäfte nach Abs. 1 vorstellen.
4 Sie führt mit dem Vorstand der Delegiertenversa mmlung regel
- mässig Gespräche. Sie achtet auf eine angemessene Vertretung der Lehrerschaft in Kommiss ionen der Direktion und des Bildungsrates. d. Vorstand
§ 59
a.
37
1 Die Delegiertenversammlung wählt aus ihrem Kreis die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder des Vorstandes.
2 Der Vorstand a. vertritt die Lehrpersonenkonfer enz der Volksschule gegen aussen, b. bereitet die Sitzungen der Delegiertenver sammlung vor, c. unterbreitet dem Vorstand der Sc hulsynode die Vertretung der Volksschule im Bildungsrat.
3 Die Präsidentin oder de r Präsident ist Mitglied des Vorstandes der Schulsynode. Private Organisationen
§ 60.
Für Fragen, die nur einen Teil der Lehrerschaft betreffen, kann die Direktion das Mitwirkungsrecht privaten Organisationen übertragen, die diesen Teil der Lehrerschaft vertreten, oder andere Formen der Mitwirkung vorsehen.
8. Abschnitt: Finanzen
20 Kostenanteil des Kantons
§ 61.
45
1 Der Kanton übernimmt insgesamt 20% der Besoldung der dem Lehrpersonalgesetz
8 unterstehenden Lehrpersonen, Schulleiterin
- nen und Schulleiter, die im Rahmen der zugewiesenen oder gewährten Vollzeiteinheiten angestellt sind. Er übernimmt den gleichen Anteil an den Aufwendungen für berufliche Vorsorge, Versicherungen, Abfin
- dungen, Kosten für Fallbegleitung und Entschädigungen.
2 . . .
60
19 Volksschulgesetz (VSG)
412.100
Weitere
Beiträge an die
Gemeinden
§ 62.
30
1 Der Kanton leistet den Geme inden einen Kostenanteil, der dem geltenden Beit ragssatz für die Beso ldung der Lehrpersonen entspricht, für a. die besonderen Schulen gemäss §
14, b. befristete Tätigkeite n, die der Bildungsrat bewilligt und der Regie rungsrat als beitragsbe rechtigt erklärt hat. c. . . .
53
2 Bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Kosten richtet der Kanton Kostenanteile an die zu sätzlichen Angebote gemäss §
25 aus.
3 Der Kanton richtet Kostenanteile an die Schulung von Kindern aus Durchgangszentren für Asylsuchende aus. Er kann in Zeiten aus serordentlicher Zuwanderung an v on ihm bewilligte besondere Schu lungsangebote Subventionen ausricht en, beides bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Kosten.
4 Der Regierungsrat kann Pauschal en und Höchstansätze festsetzen und bestimmen, dass Beiträge unter einem Mindestbetrag nicht ausge richtet werden.
Beiträge an die
Spitalschulung
§ 62
a.
63
1 Der Kanton und die Gemeinden tragen die Kosten für den Unterricht und die Logopädie al s pädagogisch-therapeutische Mass nahme in Spitalschulen.
2 Die Direktion richtet Kostenanteile aus bis zur Höhe der beitrags berechtigten Kosten für den Unterr icht in Spitalschulen unter Berück sichtigung der Leistungen Dritter.
3 Die Wohngemeinden der Eltern tr agen durchschnittlich 65% der Kosten der Spitalschulung gemäss Abs. 1
67 .
4 Der Anteil der Gemeinden wird nach der Einwohnerzahl auf die einzelnen Gemeinden umgelegt.
5 Die Verordnung regelt a. die Anrechnung der beitra gsberechtigten Kosten, b. die Einzelheiten de r Ermittlung der Gemei ndeanteile und das Ver fahren, c. die Verrechnung gege nüber anderen Kantonen, d. die Abrechnungs- und Berichtersta ttungspflicht der Leistungserbrin ger.
§ 63.
69
20
412.100 Volksschulgesetz (VSG) Kosten der Sonderschulung
§ 64.
64
1 Die Kosten der Sonderschulung umfassen die Kosten für a. Unterricht, b. Therapien, c. Erziehung, d. Betreuung, e. Beratung.
2 Massgebend für die Sonderschulung gemäss §
36 Abs. 1 lit. a–c sind die in den Leistungsver einbarungen gemäss §
65 b für die Leistungs
- erbringung festgelegten Beträge, di e nach Abzug von gesetzlichen Leis
- tungen Dritter verbleiben. b. Auf die Gemeinden ent fallende Kosten
§ 64
a.
63
1 Die Wohngemeinden der Eltern tragen durchschnittlich
65% der Kosten der Sonde rschulung gemäss §
36 Abs. 1 lit. a–c.
2 Der Anteil der Kosten für Unterricht, Therapie und Tagesbetreu
- ung wird nach der Anzahl der in beitragsberechtigten Sonderschul
- angeboten gemäss §
36 Abs. 1 lit. a–c platzierten Schülerinnen und Schü
- ler auf die Wohngemeinden umgelegt.
3 Die Verordnung regelt die Einz elheiten zur Ermittlung der Ge
- meindeanteile und das Verfahren.
4 Die Wohngemeinden der Eltern tragen die vollen Kosten der Son
- derschulung gemäss §
36 Abs. 1 lit. d und e sowie für den Schulweg zur Sonderschulung gemäss §
36 Abs. 1 lit. a–e. c. Kostenanteile an die Sonder schulung
§ 65.
64
1 Die Direktion beschliesst über die befristete Beitragsberech
- tigung von Sonderschulen.
2 Die Direktion trägt durchschni ttlich 35% der massgebenden Kos
- ten der Sonderschul ung gemäss §
64 Abs. 1 lit. a–d.
3 Der Kostenanteil kann pauschal ausgerichtet werden.
4 Die Verordnung regelt a. die Anrechnung von Kosten und Erlösen, b. die Folgen der Über- oder Unterd eckung bei pauschalen Staatsbei
- trägen, c. die Anforderungen an die Ausl astung der Leistungsangebote, d. die Abrechnungs- und Berichtersta ttungspflicht der Leistungserbrin
- ger. d. Kostenanteile an die integ rierte Sonder schulung
§ 65
a.
64
1 Ist eine Regelschule für di e integrierte Sonderschulung gemäss §
36 Abs.
1 lit. d verantwortlich, richtet die Direktion Kosten
- anteile an die Gemeinden aus, fall s die Kosten den in der Verordnung festgelegten Gemeindean teil überschreiten.
2 Der Kostenanteil des Kantons darf den Betrag für ein vergleich
- bares Angebot gemäss §
65 Abs. 2 nicht übersteigen. a. Massgebende Kosten
21 Volksschulgesetz (VSG)
412.100
e. Leistungs
-
vereinbarungen
§ 65
b.
64
1 Die Direktion schliesst mit den Trägerschaften der Son derschulen befristete Leistungs vereinbarungen ab. Diese können als mehrjährige Rahmenvere inbarungen abgeschlossen und durch Jahres kontrakte konkretisiert werden.
2 Die Leistungsver einbarung regelt insbesondere a. Art und Umfang der Leistungen, b. die Anforderungen an die Anst ellungsbedingungen und die Aus bildung des Personals, c. die Zahl der Schülerinnen und Sc hüler, welche die Sonderschule aus der ihr zugeteilten Versor gungsregion aufnehmen muss, d. die Bemessung der Pauschale, e. die Höhe des Kostenanteils, f. die Abrechnung des Leistungsb ezugs von Kindern und Jugend lichen mit ausserka ntonalem Wohnsitz, g. die Qualität ssicherung und -entwicklung, h. die Berichterstattung.
f. Subventionen
§ 65
c.
64
1 Die Direktion kann für Proj ekte im Rahmen der Sonder schulung Subventionen gewähren, die insbesondere a. die Qualitätsentwicklung und -s icherung der Angebote fördern, b. der Angebotsentwicklung und -erprobung dienen, c. die Weiterentwicklung von Fach- und Methodenkompetenz unter stützen.
2 Die Subventionen können bis zur Höhe der ungedeckten Kosten der Projekte ausgerichtet werden.
g. Bauvorhaben
und Anschaf
-
fungen
§ 65
d.
64
1 Die Direktion kann Träg erschaften von Sonderschulen Kostenanteile an Bauvorhaben und Anschaffungen bis zur Höhe der anerkannten Ausgaben ausric hten, wenn deren Leistungen a. für die Versorgung erforderlich sind und b. die Aufnahme von Fremdka pital nicht möglich ist.
2 Kanton und Gemeinden tragen di e Kostenanteile gemäss den in
§ 64
a festgelegten Anteilen.
3 Die Verordnung regelt insbesonde re die anrechenbaren Kosten und die Bemessung der Höhe des Kostenanteils.
h. Inter
-
kantonale
Vereinbarungen
§ 65
e.
40 ,
66 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Verein barungen treffen über die Beteiligung am Betriebsdefizit von Institu tionen der Sonderschulung. Gestützt auf solche Vereinbarungen leistet der Kanton anderen Kantonen ode r ausserkantonalen Sonderschulen Kostenanteile bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Ausgaben für zürcherische Ki nder und Jugendliche.
22
412.100 Volksschulgesetz (VSG) Kosten des Nachhilfe unterrichts
§ 65
f.
32 ,
67 Die Gemeinden tragen die Kosten. Kosten der Auszeit
§ 65
g.
32 ,
67
1 Die Gemeinden tragen die Kosten.
2 Sie können von den Eltern Beiträ ge an die Verpflegungskosten erheben. Schulgeld an Besonderen Schulen
§ 65
h.
47 ,
67
1 Die Wohngemeinde der Eltern trägt die Kosten der Schulung an einer Bes onderen Schule gemäss §
14.
2 Die Trägergemeinde legt di e Höhe des Schulgeldes fest. Mitteleinsatz der Gemeinden
§ 66.
20 Gefährdet der Mitteleinsatz einer Gemeinde die Chancen
- gleichheit, insbesondere durch Un ter- oder Überschreitung der zuge
- teilten Vollzeitei nheiten gemäss §
3 des Lehrerpe rsonalgesetzes
8
, kann der Regierungsrat die Gemeinde zur Senkung oder Erhöhung ihres Mitteleinsatzes anhalten. Kommt die Gemeinde dieser Aufforderung nicht nach, können der Anteil des Kantons an den Lehrerbesoldungen oder die übrigen Kostenbeiträge gekürzt oder verw eigert werden. Drittmittel
§ 67.
20
1 Die Unterstützung der Schulen durch Dritte ist zulässig, soweit diese keinen Einfluss au f den Schulbetrieb nehmen können und die zur Verfügung gestellten Mitte l nur ergänzenden Charakter haben.
2 Die Herkunft der Mittel darf de m Ansehen der Volksschule und deren Zweck nicht widersprechen.
3 Die Schulpflege meldet der Di rektion grössere Zuwendungen. Interkantonale Verträge
§ 67
a.
32 Übernimmt der Kanton gestützt auf interkantonale Ver
- träge anstelle der Gemeinden Kosten für die Erfüllung der Schulpflicht oder werden ihm solche vergütet, verrechnet er diese den Gemeinden weiter.
3. Teil: Privatschulen und Privatunterricht
18 Privatschulen
§ 68.
18
1 Privatschulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, benötigen eine Bewilligung de r Direktion. Diese wird erteilt, wenn die dort angebotene Bildung gl eichwertig ist wie die Bildung an der öffentlichen Volksschule.
2 Die Direktion kann Privatschulen, die den Lehrplan nur teilweise erfüllen, bewilligen, wenn dort vorw iegend in einer Fremdsprache unter
- richtet wird. Sie legt die Vorausse tzungen für die Aufnahme von Schü
- lerinnen und Schülern fest.
23 Volksschulgesetz (VSG)
412.100
3 Die Trägerschaft einer Privatschule muss Gewä hr bieten, dass die Schülerinnen und Schüler keinen päda gogischen oder weltanschaulichen Einflüssen ausgesetzt werden, die de n Zielen der Volksschule in grund legender Weise zuwiderlau fen. Sie ist verpflic htet, ihre Verbindungen zu ideellen Vereinigungen zu verö ffentlichen und über die Eigentums verhältnisse und die personelle Bese tzung der leitenden Funktionen Auskunft zu erteilen.
Privatunterricht
§ 69.
18
1 Als Privatunterricht gelten der Einzelunterricht und der Unterricht in einer Gruppe bis zu fünf Schülerinnen und Schülern.
2 Die Eltern melden der Gemeinde ihres Wohnortes und der Direktion die Umstände des Privat unterrichts, insbesondere die unter richtende Person, den Stundenp lan und die Räumlichkeiten.
3 Dauert der Privatunterricht länger als ein Jahr, muss er von einer Person mit abgeschlossener Lehr erausbildung erteilt werden.
Aufsicht
§ 70.
34
1 Die Privatschulen u nd der Privatunterricht werden von der Direktion beaufsichtigt. Di ese kann geeignete Anordnungen tref fen, wenn begründete Zweifel best ehen, ob in Privatschulen oder im Privatunterricht die Lernziele erre icht werden oder die Bewilligungs voraussetzungen für die Priv atschulen noch gegeben sind.
2 Dauert der Privatunterricht länger als ein Jahr, ist die Qualität des Unterrichts jährlich zu überprüfen.
3 Die Direktion kann de n Privatunterricht bei schwerwiegenden Mängeln untersagen.
Weitere
Leistungen
§ 71.
21
1 Schülerinnen und Schüler, die eine Privatschule besuchen oder privat unterrichtet werden, können bei der Gemeinde an ihrem Wohnort die in der Volksschule abgegebenen obligatorischen Lehr mittel unentgeltlich beziehen, die Musikschulen besuchen und die An gebote des freiwilligen Schulsports benutzen.
2 Sie haben an ihrem Wohnort Anspruch auf Therapien gemäss
§ 34 Abs.
3, einschliesslich der dafü r notwendigen A bklärungen. Die Schulpflege entscheidet über Art und Umfang der Leistungen.
3 Im Übrigen besteht kein Anspruch auf die ausserhalb des ordent lichen Unterrichts von der öffent lichen Volksschule zur Verfügung gestellten Leistungen.
Subventionie
-
rung von beson
-
deren Privat
-
schulen
§ 72.
18 Der Regierungsrat kann an die Schulen gemäss §
68 Abs. 2, sofern deren Bestand für den Kant on einen besonderen Nutzen bietet, Beiträge bis zur Hälfte der anre chenbaren Kosten für den Neu- und Umbau von Gebäuden ausrichten. Er kann die Ausrichtung der Bei träge mit Auflagen verbinden.
24
412.100 Volksschulgesetz (VSG)
4. Teil: Aufsicht, Rechtsschutz und Strafbestimmungen Aufsicht, Ersatzvornahme
§ 73.
1 Die Aufsicht über die Gemeinde n in den in diesem Gesetz geregelten Sachbereichen obliegt de r Direktion, soweit nicht ein ande
- res Organ zuständig ist.
2 Die Direktion ist befugt, auf Kost en der Gemeinden an Stelle der Schulpflege und der Schulleitung zu handeln, wenn diese ihre Pflichten beim Vollzug dieses Gesetzes nicht erfüllen. Begründung und Neu beurteilung von Anordnungen
§ 74.
1 Anordnungen der Schul leitung, der Leitung Bildung, von unterstellten Kommissionen oder Geme indeangestellten müssen nicht schriftlich begründet werden. Sie erwachsen in Rechtskraft, wenn nicht innert zehn Tagen eine Neubeurteilu ng durch die Schulpflege verlangt wird.
59
2 Die Schulpflege entscheidet in de r Regel innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Begehrens. Rekurs instanzen
§ 75.
1 Anordnungen der Schulpflege können mit Rekurs beim Bezirksrat angefochten werden. Ha t die Schulpflege einzelnen Mitglie
- dern oder Ausschüssen aus ihrer Mitte in einem Behördenerlass Auf
- gaben zur selbstständigen und abschl iessenden Erledi gung übertragen, können deren Anordnungen ebenfalls mit Rekurs beim Bezirksrat an
- gefochten werden. Vorbehalten bleibt §
10 des Lehrpersonalgesetzes
8
.
59
2 Rekursentscheide des Bezirksra tes unterliegen nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
4 der Beschwerde an das Verwal
- tungsgericht. Straf bestimmungen
§ 76.
1 Wer vorsätzlich gegen die §§
54, 56, 57 und 57 a dieses Gesetzes verstösst, kann auf Antrag der Schulpflege mit Busse bis zu
5000 Franken bestraft werden.
33
2 Zuständig ist unabhängig von der Höhe der Busse das Statthalter
- amt. Die Gemeinden sind nicht bere chtigt, im Schulwe sen eigene Straf
- bestimmungen zu erlassen.
5. Teil: Schluss- un d Übergangsbestimmungen Begriffe
§ 77.
64 In diesem Gesetz bedeuten: Direktion: Die für das Bildung swesen zuständige Direktion des Regierungsrates. Gemeinde: Schulgemeinde oder Einheitsgemeinde. Standortgemeinde: Die Gemeinde, in der ein Kinderhort gemäss
§ 30
c Abs. 1 seinen Standort hat.
25 Volksschulgesetz (VSG)
412.100 Wohngemeinde: Die Gemei nde, in der die Person gemäss Art. 23–
26 ZGB
15 ihren Wohnsitz hat. Eltern: Eltern oder ein Elternteil, denen oder dem die el terliche Sorge zusteht, bzw. die Erziehungsberech tigten. Schulen: Die von der Schulpf lege bezeichneten Organisa tionseinheiten mit ei ner Schulleitung. Sonderschulen: Private oder öffentliche Einrichtungen oder Ge meinden, die Sonders chulung gemäss §
36 Abs. 1 lit. a–c anbieten.
Höhe der
Kostenanteile
§ 78.
20
1 Die Kostenanteile gemäss §
61, die der Kanton den Ge meinden erstmals nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausrichtet, sollen gesamthaft der Summe ents prechen, die ihnen der Kanton gestützt auf folgende Bestimmungen des früh eren Rechts ausbezahlt hat:
1. §
1 Abs. 1 lit. a Ziffer 1 des Schulleistungsgesetzes
10 ,
2. §
29 der Schulleistungsverordnung
11 ,
3. §
4 Abs. 1 des Lehrerpersonalgesetzes
8 ,
4. §
22 der Lehrerpe rsonalverordnung
9 .
2 Zu diesem Zweck kann der Regierungsrat vom Prozentsatz gemäss
§ 61 um höchstens 0,75
Prozent abweichen.
Übergangs
-
ordnung
§ 79.
1 Der Regierungsrat erlässt fü r die Einführung des Gesetzes eine Übergangsordnung.
2 Während der Einführungszeit der Neuerungen dieses Gesetzes, höchstens jedoch während fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, kann die Direktion für die Weiterbi ldung der Lehrpersonen und für Umsetzungsarbeiten zusätzlich unter richtsfreie Zeit für die Schülerin nen und Schüler von insgesamt höc hstens 15 Tagen festlegen.
Aufhebung bis
-
herigen Rechts
§ 80.
Mit Inkrafttreten dieses Gesetz es werden folgende Gesetze aufgehoben: a.
22 das Volksschulgesetz vom 11. Juni 1899
7 , b.
19 das Schulleistung sgesetz vom 2. Februar 1919
10 .
Änderung bis
-
herigen Rechts
§ 81.
Die nachfolgenden Gesetze werden wie folgt geändert: . . .
17 a. Das Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926
3 : . . .
17 b. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
4 : . . .
17 c. Das EG zum ZGB vom 2. April 1911
5 : . . .
17
26
412.100 Volksschulgesetz (VSG) d. Das Lehrerpersonalgesetz vom 10. Mai 1999
8 : . . .
17 e. Das Mittelschulgesetz vom 13. Juni 1999
12 : . . .
17 f. Das Gesetz über die Pädagogische Hochschule vom 25. Oktober
1999
14 : . . .
17 Übergangsbestimmungen zur Ände rung vom 1. Oktober 2007 ( OS 62, 565 )
43 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Mai 2011 ( OS 66, 582
) Als Stichtage für die Einschulung gemäss §§
3 und 5 gelten: a. im Schuljahr 2014/15 der 15. Mai, b. im Schuljahr 2015/16 der 31. Mai, c. im Schuljahr 2016/17 der 15. Juni, d. im Schuljahr 2017 /18 der 30. Juni, e. im Schuljahr 2018/19 der 15. Juli. Übergangsbestimmungen zur Ände rung vom 27. November 2017 ( OS 74, 322 )
57
§ 1.
1 Befristete Bewi lligungen für Kinderhorte, die gestützt auf bis
- heriges Recht erteilt wurden, bleibe n gültig. Unbefristete Bewilligun
- gen bleiben während vier Jahren na ch Inkrafttreten des neuen Rechts gültig.
2 Bewilligungsanpassungen richte n sich nach neuem Recht.
§ 2.
63
1 Bewilligungen für öffentliche un d private Sonderschulen und Schulheime, die gestützt auf bisheriges Recht erteilt wurden, bleiben gül
- tig. Unbefristete Bewi lligungen bleiben währen d längstens vier Jahren nach Inkrafttreten de s neuen Rechts gültig . Bewilligungsanpassungen und -erneuerungen richten sich nach neuem Recht.
27 Volksschulgesetz (VSG)
412.100
2 Kostenanteile an die beitragsbe rechtigten Investitionskosten ge mäss §
65 Abs. 2 lit. a Ziff. 2 und 3 in der Fassung vor I nkrafttreten der Änderung vom 27. November 2017 und gemäss §
8 Abs. 1 lit. a des Ge setzes über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge vom 1. April
1962, die öffentliche und private Trägerschaften oder Gemeinden vom Kanton für von ihnen geführte, beit ragsberechtigte Sonderschulen er halten haben, werden bei der Abgeltung von Leistungen gemäss §
65 des Gesetzes angemessen berücksichtigt.
1 OS 61, 194 ; Inkraftsetzung siehe LS 412.100.1 .
2 ABl 2004, 927 .
3 LS 131.1 .
4 LS 175.2 .
5 LS 230 .
6 Obsolet.
7 LS 412.11 .
8 LS 412.31 . Heute: Lehrpersonalgesetz.
9 LS 412.311 . Heute: Lehrpe rsonalverordnung.
10 Aufgehoben seit 31. Dezember 2007 ( OS 61, 220 ).
11 Aufgehoben seit 1. Januar 2008 ( OS 62, 557 ).
12 LS 413.21 .
13 LS 413.31 .
14 LS 414.41 .
15 SR 210 .
16 SR 211.222.338 .
17 Text siehe OS 61, 194 ; Inkraftsetzung siehe LS 412.100.1 .
18 Inkrafttreten: 20. August 2007.
19 Inkrafttreten: 31. Dezember 2007. Inkrafttreten: 1. Januar 2008.
21 Inkrafttreten: 18. August 2008.
22 Inkrafttreten: 15. August 2010.
23 Eingefügt durch G über die Ablösung der Leistungen der Invalidenversiche rung an die Sonderpädagogik vom 1. Oktober 2007 ( OS 62, 565 ; ABl 2007,
24 Fassung gemäss G über die Ablösung der Leistungen der Invalidenversiche rung an die Sonderpädagogik vom 1. Oktober 2007 ( OS 62, 565 ; ABl 2007,
835 ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
28
412.100 Volksschulgesetz (VSG)
25 Eingefügt durch G vom 12. März 2007 ( OS 63, 474 ; ABl 2006, 1 ). In Kraft seit
16. August 2008.
26 Fassung gemäss EG BBG vom 14. Januar 2008 ( OS 64, 195 ; ABl 2006, 1153
). In Kraft seit 1. April 2009.
27 Aufgehoben durch EG BBG vom 14. Januar 2008 ( OS 64, 195 ; ABl 2006,
1153 ). In Kraft seit 1. April 2009.
28 Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Ve rwaltungsverfah
- rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
2010.
29 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah
- rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
2010.
30 Fassung gemäss Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 ( OS 66, 747
;
ABl
2009, 172 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
31 Aufgehoben durch Finanzausgleic hsgesetz vom 12. Juli 2010 ( OS 66, 747
;
ABl
2009, 172 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
32 Eingefügt durch G vom 16. Mai 2011 ( OS 66, 582 ; ABl 2010, 2987 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
33 Fassung gemäss G vom 16. Mai 2011 ( OS 66, 582 ; ABl 2010, 2987 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
34 Fassung gemäss G über die Administrativmassnahmen bei Lehrpersonen an der Volksschule und an den Mittel- und Berufsfachschulen vom 16. Mai 2011 ( OS 66, 586 ; ABl 2010, 2980 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
35 Eingefügt durch G vom 6. Dezember 2010 ( OS 66, 531 ; ABl 2010, 1221
). In Kraft seit 1. August 2012.
36 Fassung gemäss Änderung vom 15. Mai 2011 ( OS 67, 559 ; ABl 2010, 391
). In Kraft seit 1. August 2012.
37 Eingefügt durch G vom 1. Oktober 2012 ( OS 68, 230 ; ABl 2010, 2987
). In Kraft seit 1. Mai 2013.
38 Fassung gemäss G vom 1. Oktober 2012 ( OS 68, 230 ; ABl 2010, 2987 ). In Kraft seit 1. Mai 2013.
39 Fassung gemäss G vom 27. August 2012 ( OS 68, 247 ; ABl 2012, 1110 ). In Kraft seit 1. August 2013. Übergangsordnung siehe LS 412.100.3 .
40 Eingefügt durch G vom 8. April 2013 ( OS 69, 250 ; ABl 2012, 94 ). In Kraft seit
1. August 2013.
41 Fassung gemäss G vom 8. April 2013 ( OS 69, 250 ; ABl 2012, 94 ). In Kraft seit
1. August 2013.
42 Nummerierung gemäss G vom 8. April 2013 ( OS 69, 250 ; ABl 2012, 94
). In Kraft seit 1. August 2013.
43 Aufgehoben durch G vom 8. April 2013 ( OS 69, 250 ; ABl 2012, 94 ). In Kraft seit 1. August 2013.
44 Eingefügt durch G vom 16. Mai 2011 ( OS 66, 582 ; ABl 2010, 2987 ). In Kraft seit 1. Januar 2014 ( OS 68, 510 ).
45 Fassung gemäss G über die Anpassung des Personalrechts bei Lehrpersonen an der Volksschule vom 6. Februar 2012 ( OS 68, 517 ; ABl 2011, 665 ). In Kraft seit 1. Januar 2014.
29 Volksschulgesetz (VSG)
412.100
46 Eingefügt durch G über die Anpassung des Personalrechts bei Lehrpersonen an der Volksschule vom 6. Februar 2012 ( OS 68, 517 ; ABl 2011, 665 ). In Kraft seit 1. August 2015.
47 Eingefügt durch G vom 3. März 2014 ( OS 69, 387 ; ABl 2013-11-01 ). In Kraft seit 1. August 2015. Die Nummerierung wurde redaktionell angepasst (§
65 d statt §
65 c).
48 Eingefügt durch G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil dungsdirektion an das Gesetz über di e Information und den Datenschutz vom
24. August 2015 ( OS 71, 9 ; ABl 2014-11-14 ). In Kraft seit 1. Januar 2017 ( OS
71, 463 ; ABl 2016-10-14 ).
49 Fassung gemäss G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil dungsdirektion an das Gesetz über di e Information und den Datenschutz vom
24. August 2015 ( OS 71, 9 ; ABl 2014-11-14 ). In Kraft seit 1. Januar 2017 ( OS
71, 463 ; ABl 2016-10-14 ).
50 Redaktionell berichtigt.
51 Eingefügt durch Gemeindegesetz vom 20. April 2015 ( OS 72, 183 ; ABl 2013-
04-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
52 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 ( OS 72, 183 ; ABl 2013-
04-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
53 Aufgehoben durch G vom 23. Januar 2017 ( OS 73, 68 ; ABl 2016-07-08 ). In Kraft seit 1. August 2018.
54 Aufgehoben durch G vom 22. Januar 2018 ( OS 73, 297 ; ABl 2017-04-07 ). In Kraft seit 1. August 2018.
55 Eingefügt durch G vom 2. Juli 2018 ( OS 74, 318 ; ABl 2017-03-10 ). In Kraft seit
1. August 2019.
56 Fassung gemäss G vom 2. Juli 2018 ( OS 74, 318 ; ABl 2017-03-10 ). In Kraft seit
1. August 2019.
57 Eingefügt durch Kinder- und Jugend heimgesetz vom 27. November 2017 ( OS 74,
322 ; ABl 2015-08-28 ). In Kraft seit 1. August 2019.
58 Eingefügt durch G vom 20. April 2020 ( OS 75, 563 ; ABl 2018-12-14 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
59 Fassung gemäss G vom 20. April 2020 ( OS 75, 563 ; ABl 2018-12-14 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
60 Aufgehoben durch G vom 20. April 2020 ( OS 75, 563 ; ABl 2018-12-14 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
61 Fassung gemäss G vom 20. April 2020 ( OS 75, 563 ; ABl 2018-12-14 ). In Kraft seit 1. August 2021.
62 Fassung gemäss G über die Spitalschulen auf der Sekundarstufe II vom 2. Sep tember 2019 ( OS 76, 564 ; ABl 2018-07-13 ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
63 Eingefügt durch Kinder- und Jugendheimgesetz vom 27. November 2017 ( OS 74,
322 ; ABl 2015-08-28 ). In Kraft seit 1. Januar 2022 ( OS 76, 622 ).
64 Fassung gemäss Kinder- und Jugendh eimgesetz vom 27. November 2017 ( OS 74,
322 ; ABl 2015-08-28 ). In Kraft seit 1. Januar 2022 ( OS 76, 622 ).
65 Aufgehoben durch Kinder- und Jugendheimgesetz vom 27. November 2017 ( OS
74,
322 ; ABl 2015-08-28 ). In Kraft seit 1. Januar 2022 ( OS 76, 622 ).
30
412.100 Volksschulgesetz (VSG)
66 Nummerierung gemäss Kinder- und Jugendhe imgesetz vom 27. November 2017 ( OS 74,
322 ; ABl 2015-08-28 ). In Kraft seit 1. Januar 2022 ( OS 76, 622
).
67 Fassung gemäss Berichtigung vom 28. Oktober 2021 ( OS 76, 623 ). In Kraft seit
1. Januar 2022.
68 Fassung gemäss Musikschulgesetz vom 11. November 2019 ( OS 77, 533
;
ABl
2018-11-09 ). In Kraft seit 1. Januar 2023.
69 Aufgehoben durch Musikschulgesetz vom 11. November 2019 ( OS 77, 533
;
ABl
2018-11-09 ). In Kraft seit 1. Januar 2023.
70 Fassung gemäss G vom 26. Juni 2023 ( OS 79, 219 ; ABl 2022-05-13 ). In Kraft seit 1. August 2024.
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