Verfassung des Kantons Zürich
1 Kantonsverfassung
101 Verfassung des Kantons Zürich (vom 27. Februar 2005)
1,
2 Präambel Wir, das Volk des Kantons Zürich, in Verantwortung gegenüber der Schöpfung und im Wissen um die Grenzen menschlicher Macht, im gemeinsamen Willen, Freiheit, Recht und Menschenwürde zu schützen und den Kanton Zürich als weltoffene n, wirtschaftlich, kulturell und sozial starken Glieds taat der Schweizerisc hen Eidgenossenschaft weiterzuentwickeln, geben uns die folgende Verfassung:
1. Kapitel: Grundlagen
Kanton Zürich Art.
1
1 Der Kanton Zürich ist ein so uveräner Stand der Schwei zerischen Eidgenossenschaft.
2 Er gründet auf der Eigen- und Mitverantwortung seiner Ein wohnerinnen und Einwohner.
3 Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk. Sie wird von den Stimm berechtigten und den Behörden ausgeübt.
4 Der Kanton anerkennt die Selb stständigkeit der Gemeinden.
Rechts
-
staatliche
Grundsätze Art.
2
1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2 Staatliches Handeln muss im ö ffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3 Behörden und Private handeln nach Treu und Glauben.
Gewalten
-
teilung Art.
3
1 Der Aufbau des Staates und die Ausübung staatlicher Macht beruhen auf dem Grunds atz der Gewaltenteilung.
2 Niemand darf staatliche Ma cht unkontrolliert oder unbegrenzt ausüben.
Zusammen
-
arbeit Art.
4 Der Kanton arbeitet mit de n Gemeinden, den anderen Kantonen, dem Bund und, in seinem Zuständigkeitsbereich, mit dem Ausland zusammen.
2
101 Kantonsverfassung Subsidiarität Art.
5
1 Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Be wältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.
2 Der Kanton und die Gemeinden an erkennen die Initiative von Einzelnen und von Organisationen zur Förderung des Gemeinwohls. Sie fördern die Hilfe zur Selbsthilfe.
3 Sie nehmen Aufgaben von öffent lichem Interesse wahr, soweit Private sie nicht angemessen erfüllen. Nachhaltigkeit Art.
6
1 Kanton und Gemeinden sorg en für die Erhaltung der Lebensgrundlagen.
2 In Verantwortung für die kom menden Generati onen sind sie einer ökologisch, wirtschaftlich un d sozial nachhaltigen Entwicklung verpflichtet. Dialog Art.
7 Kanton und Gemeinden schaffe n günstige Voraussetzun
- gen für den Dialog zwischen de n Kulturen, Weltanschauungen und Religionen. Innovation Art.
8 Kanton und Gemeinden schaffe n günstige Rahmenbedin
- gungen für wirtschaftliche, kulture lle, soziale und ökologische Innova
- tion.
2. Kapitel: Grundrechte Schutz der Menschenwürde Art.
9 Die Würde des Menschen ist unantastbar. Gewährleistung der Grundrechte Art.
10
1 Die Menschenrechte und Gr undrechte sind gemäss der Bundesverfassung
4 , den für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen und der Kantonsverf assung gewährleistet.
2 Die Bestimmungen de r Bundesverfassung
4 über die Verwirk
- lichung und die Einschränkung der Grundrechte gelten auch für die Grundrechte des kantonalen Rechts. Rechts gleichheit Art.
11
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2 Niemand darf diskrimi niert werden, nament lich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, genetischer Merk
- male, der Sprache, der sexuellen Orie ntierung, der sozi alen Stellung, der Lebensform, der re ligiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, ge istigen oder psychi
- schen Behinderung.
3 Kantonsverfassung
101
3 Mann und Frau sind gleichberech tigt. Sie haben Anspruch auf gleichen Zugang zu Bildungseinr ichtungen und Ämtern, auf gleiche Ausbildung sowie auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Kanton und Gemeinden fördern die tatsächl iche Gleichstellung von Frau und Mann in allen Lebensbereichen.
4 Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Zugang zu öffentlichen Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Leistungen. Ent sprechende Massnahmen müssen wirtschaftlich zumutbar sein.
5 Um die tatsächliche Gleichstellung zu erreichen, sind Förder massnahmen zu Gunsten v on Benachteiligten zulässig.
Gebärden
-
sprache Art.
12 Die Sprachenfreiheit umfasst auch die Gebärdensprache.
Formen des
Zusammen
-
lebens Art.
13 Jeder Mensch hat das Recht, die Form des partnerschaft lichen Zusammenlebens fr ei zu wählen. Der Staat kann neben der Ehe auch andere Formen des Zusammenlebens anerkennen.
Recht auf
Bildung Art.
14
1 Das Recht auf Bildung ist gewährleistet.
2 Es umfasst auch den gleichberech tigten Zugang zu den Bildungs einrichtungen.
Schulfreiheit Art.
15 Das Recht auf Gründung, Organisation und Besuch privater Bildungsstätte n ist gewährleistet.
Petitionsrecht Art.
16 Die Behörden sind verpflichtet, Petitionen zu prüfen und innert sechs Monaten dazu Stellung zu nehmen.
Zugang zu
amtlichen
Dokumenten Art.
17 Jede Person hat das Recht auf Zugang zu amtlichen Doku menten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Verfahrens
-
garantien Art.
18
1 Jede Person hat vor Gerich ts- und Verwaltungsinstan zen Anspruch auf rasche und wohlfe ile Erledigung des Verfahrens.
2 Die Parteien haben Anspruch auf einen begründeten Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung.
3. Kapitel: Sozialziele
Sozialziele Art.
19
1 Die Sozialziele der Bundesverfassung
4 sind auch Sozial ziele des Kantons und der Gemeinden.
4
101 Kantonsverfassung
2 Kanton und Gemeinden setzen sich im Weiteren dafür ein, dass a. Eltern vor und nach der Geburt ei nes Kindes nicht in eine Notlage geraten; b. Voraussetzungen für die Betreu ung von Kindern innerhalb und ausserhalb der Famili e geschaffen werden; c. ältere Menschen ihr Leben na ch ihren Kräften selbstbestimmt gestalten und an der gesellscha ftlichen Entwicklung teilhaben kön
- nen.
3 Kanton und Gemeinden streben di e Verwirklichung der Sozial
- ziele im Rahmen ihrer Zuständigkeite n und ihrer verfügbaren Mittel an.
4 Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.
4. Kapitel: Bürgerrecht Voraus setzungen Art.
20
1 Das Kantonsbürgerrecht be ruht auf dem Gemeinde
- bürgerrecht.
2 Das Gesetz bestimmt im Rahm en des Bundesrec hts abschlies
- send die Voraussetzungen für de n Erwerb und den Verlust des Kan
- tons- und des Gemeindebürgerrechts.
3 Personen, die im ordentlichen Verfahren eingebürgert werden wollen, müssen: a. über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen; b. in der Lage sein, für sich und ihre Familien aufzukommen; c. mit den hiesigen Verhäl tnissen vertraut sein; d. die schweizerische Rechtsordnung beachten. Zuständigkeit Art.
21
1 Die Gemeindeordnung legt fest, ob ein von den Stimm
- berechtigten gewähltes Organ ode r die Gemeindeversammlung das Gemeindebürgerrecht er teilt. Urnenabstimmun gen sind ausgeschlos
- sen.
2 Das Gesetz regelt die Zuständi gkeit für die Erteilung des Kan
- tonsbürgerrechts.
5 Kantonsverfassung
101
5. Kapitel: Volksrechte A. Stimm- und Wahlrecht
Stimm- und
Wahlrecht Art.
22 Das Stimm- und Wahlrecht und die weiteren politischen Rechte in Kantons- und Gemeindean gelegenheiten stehen allen Schwei zerinnen und Schweizern zu, die im Kanton wohnen, das 18. Lebens jahr zurückgelegt haben und in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind. B. Initiativrecht
Gegenstand der
Initiative Art.
23 Mit einer Initiative kann jederzeit verlangt werden: a. die Total- oder die Te ilrevision der Verfass ung (Verfassungsinitia tive); b. der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes (Gesetzesinitiative); c. der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines dem Referen dum unterstehenden Ka ntonsratsbeschlusses; d. die Einreichung eine r Standesinitiative; e. die Aufnahme von Verhandlung en über Abschluss oder Änderung eines interkantonalen oder internationalen Vertrages, der dem Referendum untersteht, oder die Kündigung eines solchen Vertra ges.
Urheber der
Initiative Art.
24 Eine Initiative können einreichen: a. 6000 Stimmberechtig te (Volksinitiative); b. eine oder mehrere Behörde n (Behördeninitiative); c. eine einzelne stimmberechtig te Person (Einze linitiative).
Form der
Initiative Art.
25
1 Eine Initiative kann als al lgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden. Die Initiative auf Total revision der Kantonsver fassung kann nur als allgemeine Anregung eingereicht werden.
2 Die Initiative muss einen Titel tragen. Dieser darf nicht irre führend sein.
3 Ist die Initiative in der Form nicht einheitlich, so wird sie als allgemeine Anre gung behandelt.
4 Hat sie die Form der allgemeine n Anregung, so bestimmt der Kantonsrat, in welcher Rech tsform sie umgesetzt wird.
6
101 Kantonsverfassung Vorprüfung der Volksinitiative Art.
26 Eine Volksinitiative wird vor Beginn der Unterschriften
- sammlung auf Einhalt ung der Formvorschriften geprüft. Zustande kommen der Volksinitiative Art.
27 Die Volksinitiative kommt zustande, wenn sie innert sechs Monaten nach Abschluss der Vorprüfung mit den erforderlichen Unterschriften eingereicht wird. Gültigkeit Art.
28
1 Eine Initiative ist gültig, wenn sie: a. die Einheit der Materie wahrt; b. nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst; c. nicht offensichtlich undurchführbar ist.
2 Der Kantonsrat erklärt eine Volksi nitiative, welche diese Voraus
- setzungen nicht erfüllt, für ungültig. Er kann sie aber auch für teilweise gültig erklären oder aufteilen.
3 Der Kantonsrat entscheidet mit ei ner Mehrheit v on zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Verfahren bei Volksinitiativen Art.
29
1 Die Volksabstimmung über ei ne Initiative findet innert
30 Monaten nach Einreichung statt.
2 Beschliesst der Kantons rat bei einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung, keine ausformulierte Vorlage ausarbeiten zu lassen, so findet die Volksabstimm ung innert 18 Monaten nach Ein
- reichung der Initiative statt. Gegenvorschlag bei Volks initiativen Art.
30
1 Der Kantonsrat kann einer Init iative oder der Vorlage, die er aufgrund einer Volksinitiative ausgearbeitet hat, in der Volks
- abstimmung einen Gegenv orschlag gegenüberstell en. Dieser muss die gleiche Rechtsform habe n wie die Hauptvorlage.
2 Arbeitet der Kantonsrat einen Ge genvorschlag aus, so findet die Volksabstimmung innert 36 Monaten nach Einreichung der Initiative statt. Verfahren bei Behörden- und Einzelinitiativen Art.
31
1 Unterstützen 60 Mitglieder des Kantonsrates eine Behör
- den- oder eine Einzelinitiative vo rläufig, so wird sie dem Regierungs
- rat zu Bericht und Antrag überwiesen.
2 Kommt die vorläufige Unterstütz ung nicht zustande oder findet die Initiative in der Beratung über den Antrag der Regierung keine Mehrheit im Kantonsrat, so is t die Initiative gescheitert.
7 Kantonsverfassung
101 C. Volksabstimmungen
Obligatorisches
Referendum Art.
32 Dem Volk werden zur Ab stimmung unterbreitet: a. Verfassungsänderungen; b. interkantonale und internationale Verträge, deren Inhalt Verfas sungsrang hat; c. Volksinitiativen in der Form de s ausgearbeiteten Entwurfs, denen der Kantonsrat nicht zustimmt; d. Volksinitiativen in der Form der allgemeinen An regung, die der Kantonsrat nicht umsetzen will; e. Volksinitiativen, denen der Kantonsrat einen Gegenentwurf gegen überstellt; f. Steuergesetze (Art.
125 Abs. 1 und Art.
130 Abs. 3 lit. b) und ihre Änderungen, die neue Steuern ei nführen oder für die Einzelnen höhere Steuerbelastun gen zur Folge haben.
Fakultatives
Referendum Art.
33
1 Dem Volk werden auf Verl angen zur Abstimmung unter breitet: a. der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Gesetzen; b. interkantonale und internationale Verträge, deren Inhalt Gesetzes rang hat; c. Beschlüsse des Kantonsrates, die durch Gesetz dem Referendum unterstellt sind; d. Beschlüsse des Kantonsrates über:
1.
8 neue einmalige Ausgaben von mehr als 4 Millionen Franken,
2.
8 neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als 400
000 Franken; e. Beschlüsse des Kant onsrates von grundleg ender Bedeutung, die langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben; f. die Grundzüge der Vernehmlassung des Kantons zu Vorlagen des Bundes, die von grundlegender Bede utung sind, langfristige Aus wirkungen auf die allgemeinen Le bensgrundlagen haben und auf Bundesebene nicht dem Re ferendum unterstellt sind.
2 Eine Volksabstimmung können verlangen: a. 3000 Stimmberechtig te (Volksreferendum); b. 12 politische Gemein den, die Stadt Zürich oder die Stadt Winter thur (Gemeindereferendum); c. 45 Mitglieder des Kantons rates (Kantons ratsreferendum).
8
101 Kantonsverfassung
3 Die Volksabstimmung muss innert
60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbesc hlusses schriftlich verlangt wer
- den. Beim Kanton sratsreferendum beträgt die Frist 14 Tage ab Beschluss des Rates.
4 Die Gemeinden bestimmen, welches Organ das Gemeindereferen
- dum ergreifen kann. Die Stadt Zürich und die Stadt Winterthur können nur mit Beschluss ihres Pa rlaments das Re ferendum alleine ergreifen. Teil- und Varianten abstimmung Art.
34
1 Für den Fall einer Volksa bstimmung kann der Kantons
- rat ausnahmsweise beschliessen: a. der ganzen Vorlage oder einzel nen Bestimmungen eine Variante gegenüberzustellen; b. zusätzlich zur ganzen Vorlage auch über einzelne Bestimmungen abstimmen zu lassen.
2 Findet keine Volksabstimmung sta tt, so gilt die vom Kantonsrat verabschiedete Hauptvorlage. Art.
35
6 Konkurrierende Vorlagen Art.
36 Gelangen zwei Vorlagen zur Abstimmung, die sich gegen
- seitig ausschliessen, so können die Stimmberechtigten beiden Vor
- lagen zustimmen und angeben, welche sie bevorzugen. Dringlichkeits recht Art.
37
1 Gesetze, deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, können vom Kantonsrat mit einer Me hrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder sofort in Kraft gesetzt werden.
2 Wird das Referendum er griffen, so findet die Volksabstimmung innert sechs Monaten nach Inkr afttreten des Gesetzes statt.
3 Wird das Gesetz abgelehnt, so tri tt es unmittelbar nach der Volks
- abstimmung ausser Kraft. D. Rechtsetzung Rechtsetzung Art.
38
1 Alle wichtigen Re chtssätze des kant onalen Rechts wer
- den in der Form des Gesetzes erla ssen. Dazu gehöre n namentlich die wesentlichen Be stimmungen über: a. die Ausübung der Volksrechte; b. die Einschränkung verfa ssungsmässiger Rechte; c. Organisation und Aufgaben der Behörden;
9 Kantonsverfassung
101 d. Voraussetzungen und Bemessungsgrundlagen von Steuern und anderen Abgaben, mit Ausnahme von Gebühren in geringer Höhe; e. Zweck, Art und Umfang staatlicher Leistungen; f. dauernde oder wiederkehre nde Aufgaben des Kantons; g. die Übertragung von Aufgaben an die Gemeinden, wenn sie zu einer finanziellen Mehrbela stung der Gemeinden führt; h. Art und Umfang der Übertragung öf fentlicher Aufgaben an Private.
2 Weniger wichtige Rech tssätze, namentlich solche über den Voll zug der Gesetze, werden in de r Form der Verordnung erlassen.
3 Verfassung und Gesetz bestimme n, welche Be hörden Verordnun gen erlassen können. E. Demokratisches Engagement
Demokratisches
Engagement Art.
39
1 Kanton und Gemeinden unt erstützen das demokra tische politisc he Engagement.
2 Politische Parteien sind wesent liche Träger der Demokratie und wirken bei der Meinungs- und Will ensbildung der Stimmberechtigten mit.
3 Kanton, Gemeinden und politische Parteien tragen zur Vorberei tung der Jugendlichen auf die Mi twirkung und Mitv erantwortung in Staat und Gesellschaft bei.
6. Kapitel: Behörden A. Allgemeine Bestimmungen
Wählbarkeit Art.
40
11
1 In den Kantonsrat, den Regierungsrat, die obersten kan- tonalen Gerichte und den Ständerat kann gewählt werden, wer in kan tonalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.
2 Für die Wahl in die obersten ka ntonalen Gerichte kann das Gesetz weitere Wählbarkeitsvoraussetzun gen, Ausnahmen von der Wohnsitz pflicht und Bestimmungen zur Amtsdauer festlegen.
3 Wer in die übrigen Behörden gewäh lt werden kann, bestimmt das Gesetz.
4 Kanton und Gemeinden streben eine angemessene Vertretung beider Geschlechter in Be hörden und Kommissionen an.
10
101 Kantonsverfassung Amtsdauer Art.
41
1 Die Amtsdauer der Behördenmitglieder beträgt vier Jahre.
2 Für die Richterinnen und Richte r beträgt sie sechs Jahre. Unvereinbarkeit Art.
42
1 Die Mitglieder des Kantonsra tes, des Regierungsrates, der obersten kantonalen Gerichte und der kantonalen Ombudsstelle dürfen nicht gleichzeitig einer anderen dieser Behörden angehören.
2 Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen. Ausstand Art.
43
1 Wer öffentliche Aufgaben wa hrnimmt, tritt bei Geschäf
- ten, die sie oder ihn unmittelbar betreffen, in den Ausstand. Aus
- genommen ist die Rechts etzung im Parlament.
2 Das Gesetz kann weitere Ausstandsgründe vorsehen. Immunität Art.
44
1 Die Mitglieder des Kanton srates und des Regierungs
- rates äussern sich im Kantonsrat frei und können dafür nicht belangt werden.
2 Der Kantonsrat kann die Immuni tät mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder aufheben.
3 Die Mitglieder des Regierungsra tes und der obersten kantonalen Gerichte können wegen ihrer Handlungen und Äu sserungen im Amt nur mit vorheriger Zustimmung des Kantonsrates strafrechtlich verfolgt werden. Nebenamtliche Behörden tätigkeit Art.
45 Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmen
- bedingungen für die nebenamt liche Tätigkeit in Behörden. Staatshaftung Art.
46
1 Der Kanton, die Gemeinde n und die Organisationen des öffentlichen Rechts haften kaus al für den Schaden, den Behörden oder Personen in ihrem Dienst durc h rechtswidrige amtliche Tätigkeit oder Unterlassung verursacht haben.
2 Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen, haften kausal für den Schaden, den sie dabei durch rechtswidrige Tätigkeit oder Unter
- lassung verursachen. Die auftraggebende Stelle haftet subsidiär.
3 Das Gesetz kann eine Haftung aus Billigkeit vorsehen. Arbeitsverhält nisse und Ver antwortlichkeit Art.
47
1 Das Arbeitsverhältnis des Staats- und Gemeindeperso
- nals untersteht dem öffentlichen Recht.
2 Das Gesetz regelt di e Verantwortlichkeit gegenüber Kanton und Gemeinden von: a. Staats- und Gemeindepersonal; b. Behördenmitgliedern;
11 Kantonsverfassung
101
Amtssprache Art.
48 Die Amtssprache ist Deutsch.
Transparenz Art.
49 Die Behörden informieren von sich aus und auf Anfrage über ihre Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. B. Kantonsrat
Funktion und
Zusammen
-
setzung Art.
50
1 Der Kantonsrat übt im Zusa mmenwirken mit den Stimm berechtigten die verfassungsgebende und die gesetzgebende Gewalt aus.
2 Er ist ein Milizparlament und besteht aus 180 Mitgliedern.
Wahl Art.
51
1 Die Mitglieder des Kantonsrates werden nach dem Verhältniswahlverfahren vom Volk gewählt.
2 Wahlkreise sind die Bezirke. Grosse Bezirke können aufgeteilt werden.
3 Die Sitzverteilung ist so zu rege ln, dass der Wille jeder Wählerin und jedes Wählers im ganzen Kanton möglichst gleiches Gewicht hat.
Unabhängigkeit
der Mitglieder Art.
52
1 Die Mitglieder des Kantons rates stimmen ohne Weisun gen.
2 Sie legen ihre Intere ssenbindungen offen.
Öffentlichkeit
der
Verhandlungen Art.
53 Die Verhandlungen des Kant onsrates sind öffentlich.
Zuständigkeit
zur
Rechtsetzung Art.
54
1 Der Kantonsrat beschliesst über: a. Vorlagen zur Änderung der Verfassung; b. Gesetze; c. interkantonale und in ternationale Verträge, soweit nicht der Regie rungsrat zuständig ist.
2 Vorbehalten bleiben die Volksrechte.
Planung Art.
55
1 Der Kantonsrat nimmt zu grundlegenden Plänen der staatlichen Tätigkeit Stellung. Er äussert sich insbesondere zu den Schwerpunkten der Aufgaben- und Finanzplanung.
2 Er beschliesst über die Grundz üge der räumlichen Entwicklung.
Finanz
-
befugnisse Art.
56
8
1 Der Kantonsrat beschliess t mit einfachem Mehr über: a. das Budget; b. den Steuerfuss für die Staatssteuer; c. die Genehmigung der Staatsrechnung;
12
101 Kantonsverfassung d. die Veräusserung von Vermögensw erten über 4 Millionen Franken, die öffentlichen Zwecken dienen.
2 Der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder bedürfen: a. neue einmalige Ausgaben von mehr als 4 Millionen Franken; b. neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als 400
000 Fran
- ken; c. Beschlüsse im Rahmen der Budg etberatung, die zu einer höheren Belastung des Kantons gegenübe r dem Entwurf des Regierungs
- rates führen; d. Bestimmungen, die Staatsbeitr äge oder Finanzau sgleichsbeträge betreffen und Mehrausgaben nach sich ziehen können.
3 Der Kantonsrat beschl iesst innert sechs Monaten über Anträge des Regierungsrates, die dem mittelfristigen Au sgleich der laufenden Rechnung des Staatshaushaltes dien en. Er ist an den Gesamtbetrag der mit den Anträgen erzielba ren Saldoverbesserung gebunden. Parlamentari sche Kontrolle Art.
57
1 Der Kantonsrat übt die Kont rolle über Regierung, Ver
- waltung und andere Träger öffe ntlicher Aufgaben sowie über den Geschäftsgang der obersten kantonalen Gerichte aus.
2 Das Gesetz bestimmt die dafür notwendigen Auskunfts- und Einsichtsrechte. Wahlbefugnisse Art.
58 Der Kantonsrat wählt seine eigenen Organe und nimmt die weiteren ihm übert ragenen Wahlen vor. Weitere Aufgaben und Befugnisse Art.
59
1 Der Kantonsrat kann: a. im Namen des Kantons auf Bunde sebene das fakultative Referen
- dum ergreifen; b. der Bundesversamml ung eine Standesini tiative einreichen.
2 Er beschliesst über: a. Vorlagen, die dem fakultati ven Referendum unterstehen; b. Begnadigungsgesuche, die der Regierungsrat befürwortet.
3 Der Kantonsrat kann im Rahmen seiner Zuständigkeit den Regierungsrat mit der Erarbeitung von Vorlagen beauftragen.
4 Das Gesetz kann dem Kantonsrat weitere Aufgaben und Befug
- nisse übertragen. Funktion Art.
60
1 Der Regierungsrat ist die obe rste leitende und vollzie
- hende Behörde des Kantons.
13 Kantonsverfassung
101
2 Er wahrt die Verfass ung und setzt die Gese tze, die Verordnungen und die Beschlüsse de s Kantonsrates um.
Zusammen
-
setzung Art.
61
1 Der Regierungsrat besteht aus sieben vollamtlichen Mitgliedern.
2 Er wählt für je ein Jahr seine Präsidentin oder seinen Präsidenten und seine Vizepräsidentin ode r seinen Vizepräsidenten.
Wahl Art.
62
1 Die Mitglieder des Regierungsrates werden gleichzeitig mit dem Kantonsrat vom Volk gewählt.
2 Die Wahl erfolgt nach de m Mehrheitswahlverfahren.
3 Wahlkreis ist de r ganze Kanton.
Nebentätigkeit Art.
63
1 Die Mitglieder des Regierun gsrates dürfen keine andere bezahlte Tätigkeit ausüben.
2 Ausgenommen ist die vom Kantonsra t bewilligte Vertretung des Kantons in Organisationen des öffe ntlichen und privaten Rechts.
3 Der Bundesversammlung dürfen hö chstens zwei Mitglieder des Regierungsrates angehören.
Stellung gegen
-
über dem
Kantonsrat Art.
64 Die Mitglieder des Regierung srates haben in den Ver handlungen des Kantonsrates und seiner Kommissionen beratende Stimme und Antragsrecht.
Organisation Art.
65
1 Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse als Kollegial behörde.
2 Die Vorbereitung der Regierungsg eschäfte und der Vollzug der Beschlüsse werden auf Direktionen verteilt.
3 Jeder Direktion steht ein Mitg lied des Regierungsrates vor.
4 Der Regierungsrat kann den Di rektionen und den ihnen unter stellten Verwaltungseinheiten Ge schäfte zur selbst ständigen Erledi gung übertragen.
Planung Art.
66
1 Der Regierungsrat bestimmt aufgrund einer langfristi gen Betrachtung die Ziele und die Mittel seiner Regierungspolitik.
2 Er bringt diese zu Beginn jeder Amtsperiode dem Kantonsrat zur Kenntnis.
Aufgaben bei
der Recht
-
setzung Art.
67
1 Der Regierungsrat leitet in der Regel das Vorverfahren der Rechtsetzung. Er weist in sein en Berichten auf die langfristigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen hin.
2 Er kann Verordnungen über den Vo llzug von Gesetzen erlassen.
Finanz
-
befugnisse Art.
68
8
1 Der Regierungsrat erarbeit et den Budgetentwurf und die Staatsrechnung.
14
101 Kantonsverfassung
2 Er beschliesst im Ra hmen des Budgets über: a. neue einmalige Ausgaben bis 4 Millionen Franken; b. neue wiederkehrende Ausgaben bis jährlich 400 000 Franken; c. gebundene Ausgaben.
3 Er beschliesst über die Veräus serung von Vermögenswerten bis
4 Millionen Franken, die ö ffentlichen Zwecken dienen. Interkantonale und internatio nale Zusam menarbeit Art.
69
1 Der Regierungsrat handelt interkantonale und inter
- nationale Verträge aus. Er ist im Rahmen seiner Verordnungskompe
- tenz allein für dere n Abschluss zuständig.
2 Er informiert die zuständige Kommission des Kantonsrates lau
- fend und umfassend über Vorhaben der interkantonalen und inter
- nationalen Zusammenarbeit. Leitung der Verwaltung Art.
70
1 Der Regierungsrat leitet di e kantonale Verwaltung und bestimmt im Rahmen des Ge setzes ihre Organisation.
2 Er sorgt dafür, dass die Verwal tung rechtmässig, effizient, ko
- operativ, sparsam und bü rgerfreundlich handelt.
3 Er beaufsichtigt die weiteren Tr äger öffentlicher Aufgaben, soweit nach Gesetz nicht der Kantonsrat zuständig ist. Weitere Aufgaben Art.
71
1 Der Regierungsrat: a. wahrt die öffentliche Ordnung und Sicherheit; b. bereitet Wahlen und Abstimmungen vor und führt sie durch; c. vertritt den Kanton nach innen und aussen; d. nimmt die ihm übert ragenen Wahlen vor; e. vollzieht die vollstreckbaren Urteile; f. berichtet dem Kantonsrat jä hrlich über seine Tätigkeit; g. äussert sich zu Vernehmlass ungsvorlagen und im Hinblick auf aussenpolitische Entsch eide des Bundes und teilt seine Stellung
- nahmen dem Kantonsrat mit.
2 Er erfüllt alle in Verfassung und Gesetz genannten weiteren Auf
- gaben, soweit sie nicht einer anderen Behörde zugewiesen sind. Notstand Art.
72
1 Ist die öffentliche Sicherheit schwerwiegend gestört oder unmittelbar bedroht, so kann der R egierungsrat auch ohne gesetzliche Grundlage Massnahmen ergreifen und insbesondere Notverordnungen erlassen.
2 Notverordnungen unterbreitet er unverzüglich dem Kantonsrat zur Genehmigung. Sie fallen spätes tens ein Jahr nach ihrem Inkraft
- treten dahin.
15 Kantonsverfassung
101 D. Rechtspflege
Aufgaben und
Stellung der
Gerichte Art.
73
1 Die Gerichte entscheiden St reitsachen und Straffälle, die ihnen das Gesetz zuweist. Da s Gesetz kann ihnen weitere Auf gaben übertragen.
2 Die Gerichte sind in ihrer Rechtsprechung von den anderen Staats gewalten unabhängig. Ein rechtskr äftiger Entschei d einer Gerichts instanz kann von keiner der anderen Gewalten aufgehoben oder geändert werden.
3 Unter der Leitung der obersten kantonalen Gerich te verwalten die Gerichte sich selbst. Das Gesetz sieht hierzu gemeinsame Organe der obersten kantonalen Gerichte vor.
Grundsätze
der Gerichts
-
organisation Art.
74
5
1 Die Gerichtsorganisation und das Verfahren gewähr leisten eine verlässliche und rasche Rechtsprechung.
2 Die obersten kantonalen Gerichte sind das Obergericht, das Ver waltungsgericht und das Soz ialversicherungsgericht.
Wahl Art.
75
1 Der Kantonsrat wählt die Mitglieder und die Ersatz mitglieder der für das gesamte Ka ntonsgebiet zuständigen Gerichte. Eine vom Kantonsrat bestimmte Ko mmission prüft die Kandidaturen.
2 Die Mitglieder der übrigen Gerichte werden vom Volk, die Ersatzmitglieder von der übergeo rdneten Gerichtsinstanz gewählt.
Zivil- und Straf
-
rechtspflege Art.
76
5
1 Für Zivil- und Strafverfahr en sieht das Gesetz zwei gerichtliche Instanzen vor. Das Ge setz sieht in begründeten Fällen Ausnahmen vor, wenn das Bundesr echt die Beurteilung durch eine einzige kantonale Instanz zulässt.
2 Die zweite Instanz prüft umfassen d, ob die Vorinstanz das Recht richtig angewandt hat. Sie muss be züglich der Feststellung des Sach verhaltes mindestens offensichtli che Fehler richtig stellen können.
3 . . .
Verwaltungs
-
rechtspflege Art.
77
1 Für Anordnungen, die im Verw altungsverfa hren ergan gen sind, gewährleistet das Gesetz die wirksame Überprüfung durch eine Rekursinstanz sowi e den Weiterzug an ein Gericht. Das Gesetz sieht in begründeten Fällen Ausnahmen vor.
2 In besonderen Fällen kann das Ge setz vorsehen, dass öffentlich rechtliche Ansprüche in einem ger ichtlichen Verfahren geltend gemacht werden müssen.
16
101 Kantonsverfassung Öffentlichkeit der Entscheide Art.
78
1 Rechtspflegeentscheide werden auf angemessene Weise der Öffentlichkeit zugänglich gema cht. Der Schutz der Persönlichkeit bleibt gewahrt.
2 Die Entscheidungspraxis wird veröffentlicht. Normen kontrolle Art.
79
1 Die Gerichte und die vom Vo lk gewählten kantonalen Behörden wenden Bestimmungen, die gegen übergeordnetes Recht verstossen, nicht an.
2 Kantonale Erlasse mit Ausnahme der Verfassung und der Gesetze können bei einem vom Gesetz be zeichneten obersten Gericht ange
- fochten werden, wenn geltend gemacht wird, dass sie gegen über
- geordnetes Recht verstossen.
3 Die Anfechtbarkeit kommunaler Erlasse regelt das Gesetz. E. Weitere Behörden Bezirks behörden Art.
80
1 Die Stimmberechtigten des Bezirks wählen: a. die Statthalterin oder den Statthalter; b. den Bezirksrat; c. die gerichtlichen Instanzen des Bezirks.
2 Das Gesetz legt die weiteren Be hörden fest und bestimmt, wer sie wählt.
3 Die Bezirksbehörden er füllen die Aufgaben, die ihnen das Gesetz überträgt, insbesondere solche de r Aufsicht, der Rechtsprechung und der Verwaltung. Ombudsstelle Art.
81
1 Der Kantonsrat wählt eine Ombudsperson. Diese leitet die Ombudsstelle.
2 Die Ombudsstelle verm ittelt zwischen Privatpersonen und der kantonalen Verwaltung, kantonalen Behörden oder Privaten, die kanto
- nale Aufgaben wahrne hmen. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
3 Die Ombudsstelle ist unabhängig.
4 Sie kann auch in Gemeinden tätig werden, deren Gemeinde
- ordnung dies vorsieht. Ständerat Art.
82
1 Die beiden Mitglieder des Ständerates werden nach dem Mehrheitswahlverfa hren vom Volk gewähl t. Wahlkreis ist der ganze Kanton.
17 Kantonsverfassung
101
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die orde ntliche Wahl erfolgt gleichzeitig mit der Wa hl des Nationalrates.
3 An der Wahl können sich auch Schweizerinnen und Schweizer beteiligen, die im Au sland wohnen und in eidgenössischen Angelegen heiten im Kanton Zürich stimmberechtigt sind.
7. Kapitel: Gemeinden A. Allgemeine Bestimmungen
Arten und
Aufgaben Art.
83
1 Die politischen Gemeinden nehmen alle öffentlichen Aufgaben wahr, für die weder Bund noch Kanton zuständig sind.
2 Aufgaben im Bereich von Schule und Bildung können von Schul gemeinden wahrgenommen werden.
3 Die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden sind selbst ständige Körperschaften de s öffentlichen Rechts.
Änderung im
Bestand Art.
84
1 Für den Zusammenschluss von Gemeinden ist die Zu stimmung der Mehrheit der Sti mmenden jeder beteiligten Gemeinde erforderlich.
2 Für die Auflösung einer Schulge meinde genügt die Zustimmung der Mehrheit der Stimme nden dieser Gemeinde.
3 Die Stimmberechtigten entscheiden an der Urne.
4 Die Bildung neuer Gemeinden, we lche die Zahl der Gemeinden vergrössert, erfolgt durch Gesetz.
5 Gemeinden, die sich zusammenschli essen wollen, werden in ihren Bestrebungen vom Kanton unterstützt.
Gemeinde
-
autonomie Art.
85
1 Die Gemeinden regeln ihre Angelegenheiten selbst ständig. Das kantonale Recht gewäh rt ihnen möglichst weiten Hand lungsspielraum.
2 Der Kanton berücksichtigt die möglichen Auswirkungen seines Handelns auf die Gemeinden, die St ädte und auf die Agglomerationen.
3 Er hört die Gemeinde n rechtzeitig an.
Volksrechte in
der Gemeinde Art.
86
1 Das Gesetz regelt die Volk srechte in der Gemeinde. Es sieht insbesondere ein Initiativrec ht, ein Referendumsrecht und ein Anfragerecht vor.
18
101 Kantonsverfassung
2 Die Stimmberechtigten ents cheiden an der Urne über: a. Ausgaben, die einen in der Ge meindeordnung fest gelegten Betrag übersteigen; b. Geschäfte, die in Verfassung, Gesetz oder Gemeindeordnung beson
- ders bezeichnet sind.
3 In der Gemeindeversammlung ka nn ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlan gen, dass über einen Beschluss nachträglich an der Urne abgestimmt wird.
4 Das Gesetz bezeichnet die Gesc häfte, die von der Urnenabstim
- mung ausgeschlossen sind. Gemeinde organisation Art.
87
1 Die Organe der Gemeinde sind: a. die Gesamtheit de r Stimmberechtigten; c. die weiteren vom Gesetz bezeichneten Behörden.
2 Die politische Gemeinde kann an Stelle der Ge meindeversamm
- lung ein Gemeindepa rlament einrichten. Quartiere und Ortsteile Art.
88 Die Gemeinden können kommuna le Aufgaben Quartier- oder Ortsteilkommissionen zur selb stständigen Erfüllung übertragen. Gemeinde ordnung Art.
89
1 Die Gemeinde regelt ihre Organisation und die Zustän
- digkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung.
2 Die Gemeindeordnung wird von de n Stimmberechtigten an der Urne beschlossen.
3 Sie bedarf der Genehm igung des Regierungsrates. Dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit. B. Zusammenarbeit der Gemeinden Grundsätze Art.
90
1 Die Gemeinden können Aufgaben gemeinsam erfüllen.
2 Der Kanton ermöglicht die Zusammenarbeit der Gemeinden über die Kantonsgrenzen hinaus. Er unterstützt si e bei der Wahrung ihrer Interessen. Vertragliche Zusammen arbeit Art.
91
1 Zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Auf
- gaben können die Gemeinden unterein ander Verträge abschliessen.
2 Das Gesetz legt fest, unter welchen Voraussetzungen Verträge von den Stimmberechtigten oder dem Parlament genehmigt werden müssen.
19 Kantonsverfassung
101
Zweckverbände Art.
92
1 Zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Auf gaben können sich die Gemeinde n zu Zweckverbänden zusammen schliessen.
2 Sie können dazu verpflichtet werd en, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern. Das Gesetz regelt das Verfahren.
3 Zweckverbände sind selbstständi ge Körperschaften des öffent lichen Rechts. Sie regeln ihre Au fgaben und ihre Organisation in Statuten.
4 Die Statuten der Zweckverbänd e bedürfen der Ge nehmigung des Regierungsrates. Dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit.
Demokratie
in Zweck
-
verbänden Art.
93
1 Zweckverbände sind demokr atisch zu organisieren.
2 Die Volksrechte in der Gemeinde gelten sinngemäss auch für Zweckverbände. Das Initiativrecht und das Referendumsrecht stehen den Stimmberechtigten im ge samten Verbandsgebiet zu. C. Aufsicht
Aufsicht Art.
94 Gemeinden, Zweckverbände und die weiteren Träger kommunaler Aufgaben stehen unter der Aufsicht der Bezirksbehörden und des Regierungsrates.
8. Kapitel: Öffentliche Aufgaben A. Allgemeine Bestimmungen
Grundsätze Art.
95
1 Kanton, Gemeinden und die anderen Träger öffent licher Aufgaben arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
2 Kanton und Gemeinden stellen sich er, dass die öffentlichen Auf gaben wirkungsvoll, wirtschaftlich, nachhaltig und von der geeigneten Trägerschaft erfüllt werden.
3 Sie prüfen regelmässig, ob die einzelnen öffentlichen Aufgaben notwendig sind.
4 Bevor Kanton und Gemeinden eine neue Aufgabe übernehmen, legen sie deren Finanzierbarkeit dar.
Dezentrale Auf
-
gabenerfüllung Art.
96
1 Zur dezentralen Erfüllung ka ntonaler Aufgaben ist der Kanton in Bezirke eingeteilt. Das Gesetz bezeichnet ihre Gebiete.
2 Das Gesetz kann aus wichtigen Gründen für einzelne Aufgaben eine andere Gebietse inteilung vorsehen.
20
101 Kantonsverfassung Aufgabentei lung zwischen Kanton und Gemeinden Art.
97
1 Die Gemeinden nehmen öffentliche Aufgaben selber wahr, wenn sie diese ebenso zw eckmässig erfüllen können wie der Kanton.
2 Der Regierungsrat kann einer Geme inde auf ihr Verlangen oder mit ihrer Zustimmung kantonale Au fgaben zur selbstständigen Erfül
- lung übertragen. Er berücksichtigt dabei ihre Leis tungsfähigkeit und entschädigt sie angemessen. B. Übertragung öffentlicher Aufgaben Rechts grundlagen Art.
98
1 Der Kanton und im Rahmen der Gesetzgebung die Gemeinden können die Erfüllung öffe ntlicher Aufgaben Dritten über
- tragen. Sie können hierzu Organisationen des ö ffentlichen oder priva
- ten Rechts schaffen oder sich an solchen beteiligen.
2 Die Übertragung einer kantonalen Aufgabe erfolgt durch Gesetz.
3 Die Übertragung einer kommunale n Aufgabe, zu deren Erfüllung hoheitliche Befugnisse erforderlich sind, muss in der Gemeindeord
- nung geregelt werden.
4 In den betreffenden Erla ssen sind zu regeln: a. Art, Umfang und Finanzierung der zu übertragenden öffentlichen Aufgaben; b. die Struktur der Or ganisationen nach Abs. 1 und ihre Aufgaben; c. Umfang von Rechtsetzungsbefug nissen innerhalb gesetzlich vor
- gegebener Ziele; d. Art und Umfang von bede utenden Beteiligungen; e. Aufsicht und Rechtsschutz. Kontrolle Art.
99
1 Organisationen des öffent lichen oder des privaten Rechts, die im Rahmen eines Leistungsauftrages öffentliche Aufgaben erfüllen, müssen ein fachlich ausg ewiesenes, von de r operativen Füh
- rung unabhängiges Aufs ichtsorgan haben.
2 Dieses prüft regelmässig die Qu alität und die Wirtschaftlichkeit der Auftragserfüllung. C. Die Aufgaben Öffentliche Ordnung und Sicherheit Art.
100 Kanton und Gemeinden gewähr leisten die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
21 Kantonsverfassung
101
Raumplanung Art.
101 Kanton und Gemeinden sorgen für eine geordnete Be siedlung, die zweckmässige und ha ushälterische Nutzung des Bodens und die Erhaltung des Lebensraumes.
Umweltschutz Art.
102
1 Kanton und Gemeinden sorgen für den Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlic hen oder lästigen Einwirkungen.
2 Schädliche und lästige Einwirkungen sind so weit als möglich zu vermeiden und, wenn nötig , zu beseitigen. Die Ko sten dafür tragen die Verursacher.
3 Kanton und Gemeinden können di e Anwendung nachhaltiger Technologien fördern.
Klima Art.
102 a
9
1 Kanton und Gemeinden setzen sich für die Begren zung des Klimawandels und dessen Auswirkungen ein. Sie berücksich tigen dabei die Ziele des Bundes und der für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen. Insbeso ndere richten sie ihre Massnahmen darauf aus, die Treibha usgasemissionen bis zu r Treibhausgasneutrali tät zu vermindern.
2 Sie sorgen dafür, dass dazu geeignete Massnahmen, namentlich in den Bereichen Siedlung sentwicklung, Gebäude, Verkehr, Land- und Forstwirtschaft sowie Industrie und Gewerbe, umgesetzt werden.
3 Sie können die Entwicklung und Anwendung von Technologien, Materialien und Prozessen fördern, die zum Klimaschutz und zur An passung an den Klimawandel beitragen.
Natur- und
Heimatschutz Art.
103
1 Kanton und Gemeinden sorgen für die Erhaltung und den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt.
2 Kanton und Gemeinden sorgen für die Erhaltung von wertvollen Landschaften, Ortsbildern, Gebä udegruppen und Einzelbauten sowie von Naturdenkmälern und Kulturgütern.
Verkehr Art.
104
1 Kanton und Gemeinden sorgen für eine sichere, wirt schaftliche und umweltgerechte Or dnung des gesamten Verkehrs und für ein leistungsfähiges Verkehrsnetz.
2 Der Kanton übt die Hoheit übe r die Staatsstrassen aus.
2bis Der Kanton sorgt für ein leistung sfähiges Staatsstrassennetz für den motorisierten Privatverkehr. Eine Verminderung der Leistungs fähigkeit einzelner Abschnitte ist im umliegenden St rassennetz min destens auszugleichen.
7
3 Kanton und Gemeinden fördern den öffentlichen Personen verkehr im ganzen Kantonsgebiet.
Wasser Art.
105
1 Der Kanton übt die Hohe it über die Gewässer aus.
2 Kanton und Gemeinden gewährle isten die Wasse rversorgung.
22
101 Kantonsverfassung
3 Sie sorgen für den Schutz vor Hochwasser und anderen Natur
- gefahren. Sie fördern die Re naturierung de r Gewässer. Energie Art.
106
1 Der Kanton schafft günstige Rahmenbedingungen für eine ausreichende, umweltschonende, wirtschaftliche und sichere Ener
- gieversorgung.
2 Er schafft Anreize für die Nutz ung einheimisch er und erneuer
- barer Energie und für den rati onellen Energi everbrauch.
3 Er sorgt für eine sichere und wirtschaftliche Elektrizitätsversor
- gung. Stoffkreisläufe Art.
106 a
10
1 Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmen
- bedingungen für einen schonenden Umgang mit Rohstoffen, Materia
- lien und Gütern sowie für die Sc hliessung von Stoffkreisläufen.
2 Sie treffen Massnahmen zur Vermei dung von Abfällen sowie zur Wiederverwendung und stofflichen Verwertung von Materialien und Gütern. Wirtschaft und Arbeit Art.
107
1 Kanton und Gemeinden sc haffen günstige Rahmen
- bedingungen für eine vielseitige, wettbewerbsfähige, soziale und freiheit
- liche Wirtschaft. Sie berücksichtigen dabei insbesondere die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehme n sowie die Sozialpartnerschaft.
2 Sie fördern in Zusammenarbeit mit Privaten die Vereinbarkeit von Erwerbsarbeit und Betreuungsaufgaben.
3 Sie schaffen günstige Rahmenbe dingungen für ein vielfältiges Arbeitsplatz- und Lehrstellenangebot. Land- und Forstwirtschaft Art.
108 Der Kanton sorgt dafür, dass Land- und Forstwirtschaft nachhaltig betrieben werden und ih re verschiedenen Aufgaben erfül
- len können. Kantonalbank Art.
109 Der Kanton betreibt eine Kantonalbank. Wohnen Art.
110 Kanton und Gemeinden förd ern den gemeinnützigen Wohnungsbau und das selbst genutzte Wohneigentum. Sozialhilfe Art.
111
1 Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass Menschen in einer Notlage, die sie nicht aus eigener Kraft bewä ltigen können, ein Obdach und existenzsich ernde Mittel erhalten.
2 Sie fördern die berufliche Um schulung und Weiterbildung er
- werbsloser Personen und ihre Wiedereingliederung in den Arbeits
- prozess.
3 Sie fördern zur Bekämpfung v on sozialer Not und Armut die Hilfe zur Selbsthilfe.
23 Kantonsverfassung
101
Familie, Jugend
und Alter Art.
112 Kanton und Gemeinden förd ern in Zusammenarbeit mit Privaten: a. die Familie als Gemeinschaft von Erwachsenen und Kindern; b. den Schutz der Kinder und Jugendliche n und ihre Integration in die Gesellschaft; c. die Lebensqualität de r Menschen im Alter.
Gesundheit Art.
113
1 Kanton und Gemeinden sorgen für eine ausreichende und wirtschaftlich tragba re Gesundheitsversorgung.
2 Sie fördern die Ge sundheitsvorsorge.
Integration Art.
114
1 Kanton und Gemeinden förd ern das Zusammenleben der verschiedenen Bevölkerungs gruppen in gegenseitiger Achtung und Toleranz sowie ihre Beteil igung am öffentlichen Leben.
2 Sie treffen Massnahmen zur Unte rstützung der Integration der im Kanton wohnhaften Ausländerinnen und Ausländer.
Bildungswesen Art.
115 Kanton und Gemeinden sorgen für ein Bildungswesen, das die geistigen, seelischen, so zialen und körperlic hen Fähigkeiten des einzelnen Menschen berücksichti gt und fördert, seine Verantwor tung und seinen Gemeinsinn st ärkt und auf seine persönliche und berufliche Entwicklung ausgerichtet ist.
Öffentliche
Schulen Art.
116
1 Kanton und Gemeinden führen qualitativ hoch ste hende öffentliche Schulen.
2 Diese sind den Grundwerten des demokratischen Staatswesens verpflichtet. Sie sind konfessi onell und politisch neutral.
Privatschulen Art.
117
1 Privatschulen, welche die gleichen Aufgaben wie die öffentliche Volksschule erfüllen, sind bewilligungspflichtig und unter stehen staatlicher Aufsicht.
2 Der Kanton kann Privatschulen unterstützen, deren Leistungen von öffentlichem Interesse sind.
Hochschulen Art.
118 Der Kanton sorgt für eine qualitativ hoch stehende Lehre und Forschung an Unive rsität und anderen Hochschulen.
Berufs- und
Weiterbildung Art.
119
1 Der Kanton fördert die Berufsbildung.
2 Kanton und Gemeinden fördern di e berufliche Weiterbildung und die Erwach senenbildung.
Kultur Art.
120 Kanton und Gemeinden fördern die Kultur und die Kunst.
Sport Art.
121 Kanton und Gemeinden fördern den Sport.
24
101 Kantonsverfassung
9. Kapitel: Finanzen Grundsätze Art.
122
1 Kanton und Gemeinden sorgen für einen gesunden Finanzhaushalt.
2 Kanton, Gemeinden und andere Or ganisationen de s öffentlichen Rechts führen ihren Finanzhaus halt nach den Grundsätzen der Ge
- setzmässigkeit, der Sparsamke it und der Wirtschaftlichkeit.
3 Budget und Rechnung richten si ch nach den Grundsätzen der Transparenz, Vergleichba rkeit und Öffentlichkeit.
4 Bei der Festlegung der Bemessungsgrundlagen von Abgaben und Staatsbeiträgen wird der Förderung von umweltgerechtem Verhalten besondere Beachtung geschenkt. Haushalts gleichgewicht Art.
123
1 Kanton und Gemeinden gleich en ihre Finanzhaushalte mittelfristig aus. Für die Gemeinde n kann das Gesetz den kurzfristigen Ausgleich vorsehen.
2 Bilanzfehlbeträg e werden innerhalb von fünf Jahren getilgt. Aufgaben- und Finanzplanung Art.
124
1 Kanton und Gemeinden planen ihre Aufgaben und deren Finanzierung. Sie achten auf die langfristigen Auswirkungen der geplanten Massnahmen.
2 Sie sind bestrebt, die Steuerquote nicht ansteigen zu lassen. Steuern Art.
125
1 Das Gesetz legt die Steuerarten, den Kreis der steuer
- pflichtigen Personen, den Gegenst and der Steuern und deren Bemes
- sung fest.
2 Die Steuern werden au sgestaltet nach den Grundsätzen der All
- gemeinheit, der Gleichmässigkeit sowie der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Le istungsfähigkeit.
3 Die Ausgestaltung soll insbesondere: a. die Gesamtbelastung der Steuer pflichtigen mit Abgaben berück
- sichtigen; b. unter Beachtung der Solidaritä t den Leistungswillen der Steuer
- pflichtigen erhalten und ih re Selbstvorsorge fördern; c. die Wettbewerbsfähigkeit de r Wirtschaft berücksichtigen; d. eine angemessene Verm ögensbildung ermöglichen; f. Ehepaare gegenüber Unverheira teten nicht benachteiligen.
25 Kantonsverfassung
101
4 Die Steuerprogression muss massvoll sein und darf eine bestimmte Höhe nicht übersteigen.
5 Tiefe Einkommen und kleine Vermög en werden nicht besteuert.
6 Steuerprivilegien zu Gunste n Einzelner sind unzulässig.
Weitere
Abgaben Art.
126
1 Das Gesetz legt die Grundsätze für die Erhebung weiterer Abgaben fest.
2 Es bestimmt insbesondere: a. die Art und den Gegenstand der Abgabe; b. die Grundsätze der Bemessung; c. den Kreis der abgabe pflichtigen Personen.
Finanzausgleich Art.
127
1 Der Kanton stellt den Finanzausgleich sicher.
2 Der Finanzausgleich: a. ermöglicht den Gemeinden die Erfüllung ihrer notwendigen Auf gaben; b. sorgt dafür, dass die Gemeindesteuerfüss e nicht erheblich von einander abweichen.
3 Der Finanzausgleich wird vom Kanton und den Gemeinden getragen.
Lastenausgleich Art.
128
1 Erbringt eine Gemeinde be sondere Leistungen für ein grösseres Gebiet oder tr ägt sie besondere Lasten , so kann das Gesetz dafür unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit eine angemes sene Abgeltung vom Kanton oder von anderen Gemeinden vorsehen.
2 Gemeinden, die Abgeltungen fi nanzieren oder erhalten, haben ein Mitspracherecht.
Prüfung der
Finanzhaushalte Art.
129
1 Die Finanzkontrolle prüft den Finanzhaushalt des Kantons und erstattet darüber dem Regierungsrat und dem Kantons rat Bericht.
2 Sie ist unabhängig.
3 Der Kantonsrat wählt ihre Leitung auf Vorschlag des Regierungs rates.
4 Die Finanzhaushalte der Geme inden und der anderen Organi sationen des öffentlichen Rechts werden durch unabhängige und fach kundige Organe geprüft.
26
101 Kantonsverfassung
10. Kapitel: Kirchen und weit ere Religionsgemeinschaften Kirchliche Körperschaften Art.
130
1 Der Kanton anerkennt als se lbstständige Körperschaf
- ten des öffentlichen Rechts: a. die evangelisch-refo rmierte Landeskirche und ihre Kirchgemein
- den; b. die römisch-katholische Körper schaft und ihre Kirchgemeinden; c. die christkatholis che Kirchgemeinde.
2 Die evangelisch-reformierte Landesk irche, die römisch-katholische Körperschaft und die christkathol ische Kirchgemeinde sind im Rah
- men des kantonalen Rechts autonom. Sie regeln: a. das Stimm- und Wahlrecht in ih ren eigenen Ange legenheiten nach rechtsstaatlichen und demokrat ischen Grundsätzen in einem Er
- b. die Zuständigkeit für die Neubi ldung, den Zusammenschluss und die Auflösung vo n Kirchgemeinden.
3 Das Gesetz regelt: a. die Grundzüge der Organisation der kirchlichen Körperschaften; b. die Befugnis zur Erhebung von Steuern; c. die staatlichen Leistungen; d. die Zuständigkeit und das Verfahre n für die Wahl der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie deren Amtsdauer.
4 Es kann vorsehen, dass ein Teil der Steuererträge einer negativen Zweckbindung unterstellt wird.
5 Der Kanton hat die Oberaufsicht über die kirchlichen Körper
- schaften. Weitere Religions gemeinschaften Art.
131
1 Von den weiteren Religion sgemeinschaften sind die Israelitische Cultusgemeinde und di e Jüdische Liberale Gemeinde vom Kanton anerkannt.
2 Diese ordnen die Mitwirkung ih rer Mitglieder nach rechtsstaat
- lichen und demokratischen Grundsätzen.
3 Das Gesetz regelt unter Wahr ung der verfass ungsrechtlichen Autonomie der Religi onsgemeinschaften: a. die Wirkungen der Anerkennung; b. die Aufsicht.
27 Kantonsverfassung
101
11. Kapitel: Änderung der Kantonsverfassung
Grundsätze Art.
132
1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise geändert werden.
2 Verfassungsvorlagen we rden zweimal beraten.
3 Verfassungsänderungen unterl iegen der Volksabstimmung.
Teilrevision Art.
133 Bei einer teilweisen Änderung der Verfassung muss die Einheit der Materie gewahrt werden.
Totalrevision Art.
134
1 Das Volk entscheidet aufgr und einer Volksinitiative oder eines Beschlusses des Kanton srates, ob eine To talrevision der Verfassung einzuleiten sei.
2 Es entscheidet gleichzeitig, ob der Kantonsrat oder ein vom Volk gewählter Verfassungsrat die Vorlage ausarbeiten soll.
12. Kapitel: Über gangsbestimmungen
Inkrafttreten Art.
135
1 Diese Verfassung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
2 Die Verfassung des eidgenössische n Standes Zürich vom 18. April
1869 ist aufgehoben.
Umsetzung der
Verfassung Art.
136 Die rechtsetzenden und die rechtsanwendenden Behör den setzen diese Verfassung ohne Verzug um.
Weitergeltung
bisheriger
Rechtsakte Art.
137 Erlasse und Anordnungen, die in einem nach der frü heren Verfassung gültigen Verfahre n beschlossen worden sind, bleiben in Kraft. Ihre Änderung richtet sich nach den Be stimmungen dieser Verfassung.
Grundrechte
und Rechts
-
pflegeverfahren Art.
138
1 Die Behörden treffen innert fünf Jahren nach Inkraft treten dieser Verfassung die Vorkehrungen, um a. die Grundrechte gemäss den Art.
11 Abs. 4, 14 und 17 zu gewähr leisten; b. das Rechtspflegeverfahren an die Vorgaben gemäss den Art.
76, 77 und 79 Abs. 2 anzupassen.
2 Die in den genannten Verfassungsbestimmungen enthaltenen Rechte können erst nach Ablauf di eser Frist unmi ttelbar geltend gemacht werden.
Initiativrecht Art.
139
1 Ist beim Inkrafttreten dies er Verfassung eine Volks initiative bereits eingereicht worden, so richten sich die Fristen für die Durchführung der Volksabstimm ung nach bisherigem Recht.
28
101 Kantonsverfassung
2 Läuft beim Inkrafttreten die Sammelfrist für ei ne Volksinitiative, so gelten für sie die Bestimmungen dieser Verfassung. Volks abstimmungen Art.
140
1 Hat der Kantonsrat vor Inkrafttreten dieser Verfas
- sung eine Vorlag e beschlossen, so gilt fü r das Referendum das bishe
- rige Recht.
2 Solange eine Gemeinde im Sinne von Art.
33 Abs. 4 Satz 1 das Organ, das ein Gemeindereferendum unterstützen kann, noch nicht bezeichnet hat, ist die Gemei ndeversammlung ode r das Gemeinde
- parlament zuständig. Kausalhaftung von Privaten Art.
141 Art.
46 Abs. 2 begründet eine Kausalhaftung von Priva
- ten nur dann, wenn das schädigende Ereignis später als ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verf assung eingetreten ist. Behörden Art.
142
1 Mitglieder von Behörden bl eiben bis zum Ablauf der Amtsdauer nach bisherigem Recht im Amt.
2 Findet eine Erneuer ungswahl innert zwei Jahren nach Inkraft
- treten dieser Verfassung statt, erfolgt sie nach bisherigem Recht auf eine volle Amtsdauer. Gemeinden Art.
143
1 Die Zivilgemeinden unterstehen dem bisherigen Recht und werden nach dessen Vorschriften innert vier Jahren nach Inkraft
- treten dieser Verfassung mit ihrer politischen Gemeinde vereinigt.
2 Die Gemeinden legen inne rt vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung fest, ab welchem Be trag ein Ausgab enbeschluss der Urnenabstimmung unterliegt (Art.
86 Abs. 2). Zweckverbände Art.
144 Die Zweckverbände regeln i nnert vier Jahren nach In
- krafttreten dieser Verfas sung in ihren Verbands statuten das Initiativ- und das Referendumsrecht nach Art.
93 Abs. 2. Bis zu dieser Anpas
- sung gilt für Abstimmungen in Zw eckverbänden die bi sherige Rechts- und Statutenordnung. Kirchen Art.
145
1 Die auf historischen Rechtstiteln beruhenden Leis
- tungen des Staates an die kirchlic hen Körperschaften bleiben bis zur gesetzlichen Neuregelung garantiert. Die Neuregelung dieser Leistun
- gen orientiert sich an dere n bisherigem Gesamtumfang.
2 Bis zur Neuregelung des kirchlic hen Stimm- und Wahlrechts gel
- ten die Bestimmungen des kantonalen Rechts.
3 Bis zur Neuregelung der Zuständi gkeiten für die Neubildung, den Zusammenschluss und die Auflösung von Kirchgemeinden gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes
3 .
29 Kantonsverfassung
101 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. April 2012 ( OS 68, 131 ) Hat der Kantonsrat vor Inkraftsetzu ng dieser Verfassungsänderung eine Vorlage beschlosse n, so gilt für das Re ferendum das bisherige Recht.
1 OS 60, 185 .
2 Vom Bund gewährleistet durch Bundesbe schluss vom 15. Dezember 2005 ( BBl 2006, 341 ; OS 61, 11 ).
3 LS 131.1 .
4 SR 101 .
5 Fassung gemäss Änderung vom 10. Mai 2010 ( OS 65, 696 ; ABl 2009, 1489 ). In Kraft seit 1. Januar 2011. Vom Bund gewährleistet durch Bundesbeschluss vom
29. September 2011 ( BBl 2011, 7619 ).
6 Aufgehoben durch Änderung vom 23. April 2012 ( OS 68, 131 ; ABl 2011, 3157 ). In Kraft seit 1. Mai 2013. Vom Bund gewährleistet durc h Bundesbeschluss vom 24. September 2014 ( BBl 2014, 7859 ).
7 Eingefügt durch Änderung vom 13. März 2017 ( OS 73, 5 ; ABl 2016-02-05 ). In Kraft seit 1. Februar 2018. Vom Bund gewährleistet durch Bundesbeschluss vom 17. September 2018 ( BBl 2018, 6287 ).
8 Fassung gemäss Änderung vom 17. August 2020 ( OS 76, 371 ; ABl 2019-05-03 ). In Kraft seit 1. Januar
2022. Vom Bund gewährleis tet durch Bundesbeschluss vom 16. März 2022 ( BBl 2022, 780 ).
9 Eingefügt durch Änderung vom 25. Oktober 2021 ( OS 77, 457 ; ABl 2021-04-30 ). In Kraft seit 1. November 2022. Vom Bu nd gewährleistet durch Bundesbeschluss vom 6. März 2023 ( BBl 2023, 724 ).
10 Eingefügt durch Änderung vom 31. Januar 2022 ( OS 78, 123 ; ABl 2020-12-24 ). In Kraft seit 1. April 2023. Vom B und gewährleistet durch Bundesbeschluss vom 20. September 2023 ( BBl 2023, 2331 ).
11 Fassung gemäss Änderung vom 25. September 2023 ( OS 79, 191 ). In Kraft seit
1. Juli 2024.
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