Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion
1 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD)
172.110.5 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD) (vom 23. Dezember 2021)
1 Die Gesundheitsdirektion, gestützt auf §
60 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Regie rungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 (VOG RR)
3 , verfügt:
1. Abschnitt: Organisation und Aufgaben A. Gliederung
Direktion
§ 1.
1 Die Gesundheitsdirektion (Direktion) ist wie folgt geglie dert: a. Generalsekretariat (GS), b. Abteilung Kommunikation (KOM), c. Ämter:
1. Amt für Gesundheit (AFG),
2.
7
3. Kantonale Heilmitte lkontrolle (KHZ),
4. Kantonales Labor (KLZH),
5. Veterinäramt (VETA).
2 Die Ämter sind gemäss Anhang 1 ge gliedert.
Kommissionen
und Anstalten
§ 2.
1 Der Direktion ist die Kantonale Ethikkommission (KEK) administrativ angegliedert.
2 Der Direktion sind folgende se lbstständigen Anstalten zugeord net: a. Universitätsspital Zürich (USZ), b. Kantonsspital Winterthur (KSW), c. Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK), d. Integrierte Psychiatrie Winter thur – Zürcher Unterland (ipw).
2
172.110.5 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD)
3 Dem Amt für Gesundheit sind folgende Kommissionen admini
- strativ angegliedert:
6 a. Kommission HIV und andere übertragbare Krankheiten, b. Prüfungskommission Zahnprothetikerinnen und Zahnprothetiker, c. Expertengremium Rettungswesen.
4 Dem Veterinäramt sind folgende Kommissionen administrativ an
- gegliedert: a. Tierschutzkommission, b. Tierversuchskommission, c. Schadenskommission.
5
§§ 30–32 gelten für die Kommissionen sinngemäss. B. Direktionsvorsteherin oder Direktionsvorsteher Stellung und Aufgaben
§ 3.
1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher trägt die oberste Verantwortung für di e Führung und Steuerung der Direk
- tion und deren Aufgabenerfüllung.
2 Sie oder er a. stellt die Umsetzung der Legislaturziele des Regierungsrates in der Direktion sicher, b. legt die Legislaturziele und die Aufgaben- und Finanzplanung der Direktion fest, c. genehmigt Planungen und Anträge des Generalsekretariats und der Ämter, d. weist dem Generalsekretariat und den Ämtern Aufgaben und Kom
- petenzen zu, e. beaufsichtigt das Generalsekretariat und stellt die Aufsicht über die Ämter und die zugeordneten oder administrativ angegliederten Ein
- heiten sicher, f. gewährleistet den Vollzug des Re chts und von Entscheidungen des Regierungsrates und der Gerichte, g. führt die ihr oder ihm direkt Unterstellten, h. legt die Führungs- und Controllinginstrumente der Direktion fest. Unterstellungen
§ 4.
Der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher sind direkt unterstellt: a. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär, b. die Amtsleiterinnen und Amtsleiter,
3 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD)
172.110.5 c. die Leiterin oder der Leit er der Kommunika tionsabteilung, d. die Direktionsassi stentin oder der Direktionsassistent. C. Generalsekretariat
Aufgaben und
Gliederung
§ 5.
6
1 Das Generalsekretariat ist allgemeine Stabsstelle und Dienst leistungszentrum der Direktion.
2 Das Generalsekretariat erfüllt die Aufgaben eines Amtes gemäss
§ 12, ferner folgende Aufgaben:
a. Unterstützung der Direktionsvors teherin oder des Direktionsvorste hers bei der Erfüllung ih rer oder seiner Aufgaben, b. Unterstützung und Begleitung der Ämter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, wobei es insbesondere di e Sicht der Direktion einbringt, c. Erfüllung der Aufgaben der Dire ktion, die keinem Amt zugewiesen sind, d. Vertretung der Direktion in de n Koordinationsorganen der Direk tionen gemäss §
68 VOG RR, e. Geschäftskontrolle über die Direktionsgeschäfte.
3 Das Generalsekretariat regelt mit den Ämtern in Leistungsverein barungen, welche Aufgaben für die einzelnen Ämter übernommen wer den.
4 Das Generalsekretariat is t wie folgt gegliedert: a. Abteilung Recht (RA), b. Abteilung Fi nanzen (FI), c. Abteilung Pe rsonal (HR), d. Abteilung Politik (POL), e. Abteilung Digital Transformation (DT), f. Team Administration und Loge (A&L).
5 Dem Generalsekretariat ist die Geschäftsstelle der kantonalen Ethikkommission angegliedert.
General
-
sekretärin oder
Generalsekretär
§ 6.
1 Die Generalsekretärin oder de r Generalsekretär unterstützt die Direktionsvorsteherin oder de n Direktionsvorsteh er im gesamten Aufgabenbereich. Sie ode r er vertritt die Vorsteherin oder den Vor steher im Einvernehmen mit ihr oder ihm gegen innen und aussen und ist insoweit gegenüber de n Ämtern weisungsbefugt.
2 Sie oder er trägt die Verantwo rtung für die Führung und Steue rung des Generalsekre tariats und die Erfüll ung seiner Aufgaben.
4
172.110.5 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD)
3 Sie oder er erfüllt für das Generalsekretariat die Aufgaben der Amtsleiterinnen und Amtsleiter gemäss §§
13 und 14, ferner folgende Aufgaben: a. Koordination der Zusa mmenarbeit zwischen dem Generalsekretariat und den Ämtern, unter den Ämtern sowie mit den anderen Direk
- tionen und der Staatskanzlei, b. Sicherstellung der für die Dire ktion zentralen Führungsprozesse. Abteilung Recht
§ 7.
6 Die Abteilung Recht unterstüt zt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher und die Verwaltungseinheiten der Direk
- tion in juristischen Fragen und er füllt insbesondere folgende Aufga
- ben: a. rechtliche Prüfung der Anträge und Eingaben der Ämter zuhanden der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers, b. rechtliche Prüfung der Anträge anderer Direktione n an den Regie
- rungsrat, c. Leitung von Rechtsetzungsvorhabe n im Zuständigkeitsbereich der Direktion, d. Mitwirkung bei Projekten und Rechtsetzungsvorhaben ausserhalb des Zuständigkeitsbere ichs der Direktion, e. behandelt und entscheidet namens der Direktion über Rekurse gegen Anordnungen der Ämter und in allen Fällen, für die das Gesetz die Zuständigkeit der Direktion vorsi eht, unter Einschluss von verfah
- rensleitenden Anordnun gen und Entscheiden, f. vertritt die Direktion in Rechtsmittelverfahren, g. bearbeitet Aufsichtsbeschwerden gegen die Ämter. Abteilung Finanzen
§ 8.
6 Die Abteilung Finanzen erfüllt insbesondere folgende Auf
- gaben: a. finanzielle Gesamtsteuerung de r Direktion (Koordination von Bud
- getierung, Finanzplanung und Jahresabschluss, Sicherstellung Con
- trolling und Reporting sowie Steu erung des internen Kontrollsys
- tems [IKS] und des Ri sikomanagements), b. Vorbereitung der Zielvereinbaru ngen zu den von den Ämtern zu erbringenden Leistungen, c. Sicherstellung der Umsetzung de r finanziellen Vorgaben des Kan
- tons und der Fina nzverwaltung, d. operatives Rechnungswesen, in sbesondere Rechnungstellung und e. Vorbereitung und Koordination de r Geschäfte im Bereich Finanzen und bei Bedarf deren Vertretung in den zuständigen Gremien, f. Revisionen gemäss Staatsbeitragsrecht,
5 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD)
172.110.5 g. Unterstützung der Ämter in den Bereichen Finanzen, h. Vertretung der Direktion in di rektionsübergreife nden Gremien des Finanzwesens, i. Leitung und Begleitung von Proj ekten im Themen bereich Finanzen und Controlling, j. Wahrnehmung der Eigentümerrolle und Sicherstellung des Beteili gungscontrollings bei den kantonalen Spitälern und bei kantonalen Beteiligungen, k. finanzielle Gesamtsteuerung und Abrechnung im Bereich Prämien verbilligung.
Abteilung
Personal
§ 9.
1 Die Abteilung Personal bearbe itet für die gesamte Direk tion personalstrategische und personalrechtliche Themen und erfüllt ins besondere folgende Aufgaben
6 : a. Umsetzung der kantonalen Person alstrategie und Erarbeitung der Personalstrategie der Direktion, b. Personalentwicklung und betriebliches Ge sundheitsmanagement, c. Erarbeitung von Vorgaben im Pe rsonalbereich unter Berücksichti gung der kantonalen Vorgaben und unter Beachtung der Beson derheiten des Generalsekre tariats und der Ämter, d. Führung der Stellenpläne und Er hebung der Führungskennzahlen für die Direktion, e. Kontrolle der Personalbudgets auf Direktionsstufe, f. Sicherstellung der Einhaltung de s Personalrechts in der Direktion, g. Erstellung und Weiter entwicklung von Prozessen und Hilfsmitteln im Personalbereich, h. Unterstützung der Äm ter im Personalwesen, i. Vertretung der Direktion in di rektionsübergreifenden Gremien des Personalwesens, j. Vertretung der Direktion in pe rsonalrechtlichen Streitigkeiten.
2 Für das Generalsekretariat und die Ämter gemäss jeweiliger Leis tungsvereinbarung erfüllt die Abteilung Personal die operativen Auf gaben im Personalbereich. Dazu gehören insbesondere
6 : a. Controlling des Stellenplans sowie Erhebung und Aufbereitung der Führungskennzahlen, b. Unterstützung bei der Re krutierung von Personal, c. Arbeitszeit- und Absenzenkontrolle, d. Sicherstellung der Mi tarbeiterbeurteilung,
6
172.110.5 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD) e. Unterstützung und Begleitung de r Vorgesetzten und Mitarbeiten
- den in personellen Fragestellungen, f. Initiierung und Begleitung von Case-Management-Fällen. Abteilung Politik
§ 9
a.
5 Die Abteilung Politik unterst ützt und berät die Direktions
- vorsteherin oder den Direktionsvorst eher und die Verwaltungseinheiten der Direktion bei politischen Gesc häften und Fragestellungen und er
- füllt insbesondere folgende Aufgaben: a. Bearbeitung parlamentarischer Geschäfte unter Miteinbezug der Ämter, b. Prüfung der Anträge anderer Direktionen an den Regierungsrat unter politischen Gesichtspunkten, c. Vorbereitung und Koordination des Austausches mit den vorbera
- tenden Kommissionen und de m Kantonsratsplenum, d. Vorbereitung und Durchführ ung der Legislaturplanung, e. Vorbereitung und Koordination de s Austausches mit interkantona
- len, nationalen oder internationale n Gremien, in denen die Direk
- tionsvorsteherin oder der Dire ktionsvorstehe r Einsitz hat, f. Wahrnehmung der allgemeinen Aufs icht über die kantonalen Spitä
- ler, g. Bearbeitung von Geschäften, die ni cht in den Zuständigkeitsbereich der Ämter und der anderen Abteilungen des Generalsekretariats fallen. Abteilung Digitale Transformation
§ 10.
6 Die Abteilung Digitale Transf ormation erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a. Gesamtverantwortung für die Info rmationssicherheit , die IKT-Steue
- rung und die digitale Strategie, b. Umsetzung der kantona len IKT-Governance, c. Unterstützung der Äm ter im Bereich digi tale Transformation, d. Vorbereitung von Anträgen an den Regierungsrat in den Bereichen Digitalisierung und Informat ions- und Kommunikationstechnolo
- gie (IKT) sowie Prüfung der An träge anderer Direktionen unter diesen Gesichtspunkten, e. Vertretung der Direktion in di rektionsübergreifenden Gremien der Digitalisierung und der IKT, f. Abschluss von Leistungsvereinbarungen (SLA) mit dem Amt für Informatik, Sicherstellung der Einhaltung der Vereinbarungen, Kon
- taktstelle zum Amt für Informatik (single point of contact) sowie Steuerung des IKT-Budgets,
7 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD)
172.110.5 g. Leitung und Begleitung der Digi talisierungsprojekte, der IKT-Pro jekte sowie von Facha pplikationsprojekten (s ignifikante Änderun gen, major releases). D. Abteilung Kommunikation
§ 11.
1 Die Abteilung Kommunikation st ellt die transparente, ziel gruppenorientierte und inhaltlich ab gestimmte Information über die Positionen, Entscheidungen und Ha ndlungen der Direktion und ihrer Vorsteherin oder ihres Vorstehers sicher. Sie gewährleistet auf Direk tionsstufe die Informationstäti gkeit von Amtes wegen gemäss §
14 des Gesetzes über Information und Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG)
2 .
2 Die Abteilung erfüllt insbes ondere folgende Aufgaben: a. Erarbeitung und Umsetzung der Kommunikationsstrategie der Direk tion, b. Information der Öffentlichkeit, c. Erteilung von Medienauskünften, d. direktionsinterne Kommunikation, e. Unterstützung der Ämte r in der Kommunikation. E. Ämter
Aufgaben
§ 12.
Die Ämter erfüllen in den Zu ständigkeitsbereichen gemäss Anhang 2 folgende Aufgaben: a. Vollzug des Rechts, b. Umsetzung der Legislaturziele des Regierungsrates und der Direk tion, c. Planungen zur vorausschauenden Steuerung und Fortentwicklung in den Zuständigkeitsbereichen des Amts, d. Mitwirkung bei Geschäften der Direktion und des Regierungsrates, insbesondere bei der Rechtsetzung, e. Erfüllung von Aufträgen der Dire ktionsvorsteherin oder des Direk tionsvorstehers, f. Mitwirkung in ämter- oder dire ktionsübergreifenden Projekten und bei der Umsetzung von St rategien der Direktion, g. Budgetierung, Finanzpl anung und Rechnungslegung.
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172.110.5 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD) Amtsleiterin oder Amtsleiter
§ 13.
1 Die Amtsleiterin oder der Amtsleiter trägt die Verantwor
- tung für die Führung und Steuerung des Amts und die Erfüllung seiner Aufgaben.
2 Sie oder er nimmt dazu insbeso ndere folgenden Aufgaben wahr: a. Organisation des Amts, b. Festlegung von kurz-, mittel- und langfristigen Zielen des Amts hin
- sichtlich des Vollzugs des Rechts und anderer Vorgaben sowie der Weiterentwicklung des Amts in seinem Aufgabenfeld, c. Aufgaben- und Ressourcenplanung sowie Steuerung der Aufgaben
- erfüllung des Amts, d. Führung der ihr oder ih m direkt Unterstellten, e. Beantragung der für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Ressour
- cen, f. Regelung der eigenen Stellvertr etung und der Stellvertretung der Direktunterstellten, g. Bezeichnung von Ansprechpersone n für die Zusammenarbeit mit anderen Verwaltungse inheiten und Dritten, h. Regelung der Geschä ftsverwaltung und der Prozesse des Amts, i. Personalgeschäfte, soweit sie dem Amt übertragen sind, j. Vertretung des Amts gegen aussen unter Beachtung der Vorgaben gemäss §§ 30–32. Amtliche Medizinal personen und andere Lei tungspersonen mit Fachaufsicht
§ 13
a.
8
1 Das Amt für Gesundheit beschäftigt folgende amtliche Medizinalpersonen: a. Kantonsärztin oder Kantonsarzt, b. Kantonszahnärztin oder Kantonszahnarzt, c. Kantonspsychiaterin oder Kantonspsychiater.
2 Die Kantonale Heilmittelkontrolle beschäftigt die Kantonsapothe
- kerin oder den Kantonsapotheker.
3 Das Kantonale Labor beschäftigt die Kantonschemikerin oder den Kantonschemiker.
4 Das Veterinäramt beschäftigt die Kantonstierärztin oder den Kan
- tonstierarzt. Organisations reglement
§ 14.
1 Die Amtsleiterin oder der Amtsleiter regelt für das Amt schriftlich und nachvollziehbar: a. Gliederung und Organisation, b. Unterstellung sverhältnisse, c.
9 Aufgaben der Organisa tionseinheiten des Amts, der Direktunter
- stellten sowie der amtlichen Me dizinalpersonen und anderer Lei
- tungspersonen nach §
13 a,
9 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD)
172.110.5 d. Aufgaben, Entscheidbefugnisse und Ausgabenkompetenzen der Organisationseinheiten, e. Information und Kommunikation innerhalb der Verwaltungseinheit und nach aussen, unter Berücksichtigung von §§
30 und 31.
2 Die Ausgabenkompetenzen der ei nzelnen Mitarbeitenden sind der Abteilung Finanzen & Digita l Management zu melden.
3 Die Amtsleiterin oder der Amtsleit er bringt der Direktionsvorste herin oder dem Direktionsvorstehe r das Organisationsreglement zur Kenntnis.
2. Abschnitt: Kompetenzen
Handlungen
und Entscheide
§ 15.
1 Die Direktionsvorsteherin od er der Direktionsvorsteher handelt und entscheidet in folge nden Bereichen namens der Direk tion: a. Austausch mit dem Kantonsrat und den eidgenössischen Räten ein schliesslich ihrer Kommissionen, b. Austausch mit den Regierungsmit gliedern und Kanzleivorständen des Bundes und der Kantone, c. Anträge an den Regierungsrat, d. Austausch mit politischen Partei en und wichtigen Verbänden, Gre mien und Organisationen, insbes ondere den Fachdirektorenkonfe renzen, e. Austausch mit den Spitalrät en der kantonalen Spitäler, f. Abschluss von Verträgen mit Abschlussermächtigung oder Geneh migungspflicht des Regierungsrates.
2 Zur Vor- oder Nachbereitung von Geschäften können die Mit arbeitenden der Direktion und der genannten Behörden, Organisatio nen und Organe direkt untereinander verkehren.
b. General
-
sekretariat
§ 16.
1 Das Generalsekretariat handelt und entscheidet in seinen Aufgabenbereichen na mens der Direktion.
2 Das Generalsekretariat verkehrt namens der Direktion mit den anderen Direktionen, so weit es um die Einla dung zu Mitberichten, be sonderen Stellungnahmen und Antragsbereinigungen gemäss §§
39 und
40 VOG RR geht. Bei In halten von erheblicher politischer Bedeutung erfolgt der Verkehr über die Dire ktionsvorsteherin oder den Direk tionsvorsteher.
a. Direktions-
vorsteherin
oder Direktions
-
vorsteher
10
172.110.5 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD) c. Ämter
§ 17.
Die Ämter handeln und entschei den in den Zuständigkeits
- bereichen gemäss Anhang 2 in eigenem Namen. §
29 betreffend Infor
- mation der oder des Vorgesetzten bei besonderen Angelegenheiten bleibt vorbehalten. Ausgaben
§ 18.
1 Die Direktionsvorsteherin od er der Direktionsvorsteher entscheidet im Rahmen des übergeordneten Rech ts über Ausgaben, die über den Kompetenzgrenzen des Generalsekretariats oder der Ämter liegen.
2 Das Generalsekretariat und die Ämter entscheiden über: a. neue oder gebundene einmali ge Ausgaben bis Fr. 250 000, b. neue oder gebundene wiederkehrende Ausgaben bis jährlich Fr. 50 000, c. gebundene Ausgaben in unbegrenzter Höhe, sofern sie zulasten eines der in Anhang 1 der Finanzcontro llingverordnung vom 5. März 2008 (FCV)
4 aufgeführten Konten des kant onalen Kontenplans zu verbu
- chen sind, d. gebundene Ausgaben in unbegre nzter Höhe, sofern sie aufgrund einer der in Anhang 2 FCV aufgef ührten Bestimmungen bewilligt werden.
3 Die Ausgabenkompetenzen gelten sinngemäss auch für folgende Geschäfte: a. Abschluss von Verträgen, insbes ondere Vergabe von Aufträgen an Dritte, b. Abschluss von Vergleichen. b. Form der Ausgaben bewilligung
§ 19.
1 Die Bewilligung einer Ausgab e erfolgt durch Unterzeich
- nung einer Verfügung oder eines Vertrags oder in einer anderen Form, welche die Klarheit und Nachvollzi ehbarkeit der Willensäusserung der ausgabenberechtigten Person sicherstellt.
2 Die Bewilligung kann in folgende n Fällen stattdessen durch Zah
- lungsanweisung gemäss §
22 erfolgen: a. Ausgaben bis Fr. 10 000, b. Zahlungen aufgrund von Urteilen und Beschlüssen von Rechtsmittel
- instanzen, c. gesetzlich vorgeschrieb ene Abgaben und Gebühren, d.
6 interne Verrechnungen.
3 Bei Ausgaben über Fr. 10 000 ist die Zustimmung von zwei Perso
- nen erforderlich, wovon eine Pers on über die entsprechende Ausgaben
- kompetenz verfügen muss. Beruht die Ausgabe auf genehmigten Preis
- listen, Tarifen, Rahmenverträgen od er Ähnlichem, genügt die Zustim- mung einer Person mit entspr echender Ausgabenkompetenz. a. Ausgaben- kompetenzen
11 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD)
172.110.5
4 Die Bewilligung von Ausgaben bis Fr. 100 000 kann automatisiert erfolgen, wenn die Zuverlässigkeit des Automatismus gewährleistet ist.
c. Budget
-
deckung
§ 20.
1 Ausgaben dürfen nur getätigt werden, wenn sie durch das Budget gedeckt sind.
2 Reicht das Budget einer Leistung sgruppe voraussichtlich nicht aus, ist der Direktionsvorste herin oder dem Direktio nsvorsteher frühzeitig Antrag für eine Kredit überschreitung zu stellen oder der Bedarf für einen Nachtragskredit zu melden.
Zahlungs
-
anweisung
§ 21.
1 Die Kompetenz einer Person zur Freigabe einer Zahlung richtet sich nach ihrer Ausgabenkompetenz.
2 Ist die Höhe einer Ausgabe in der Ausgabenbewilligung genau bestimmt oder genau bestimmbar, besteht die Kompetenz bis zu die sem Betrag.
b. Form der
Zahlungs
-
anweisung
§ 22.
1 Die Anweisung zur Freigabe ei ner Zahlung erfolgt in der Regel elektronisch. Sie kann dur ch Unterzeichnung des Rechnungs belegs oder in anderer Form erfolgen, welche die Klarheit und Nach vollziehbarkeit der Anweisung sicherstellt.
2 Bevor die berechtigte Person eine Zahlung freigibt, muss diese von einer anderen Person inhaltlich geprüft wo rden sein (materielle Prüfung).
Personal
-
geschäfte
§ 23.
Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher legt im Rahmen des Personalr echts fest, über welche Personalgeschäfte die Direktion oder aber das Generalsekretariat und die Ämter entschei den.
3. Abschnitt: Zusammenarbeit A. Führungsgefässe
Geschäfts
-
leitung
§ 24.
6
1 Die Geschäftsleitung setzt sich aus der Direktionsvorste herin oder dem Direktionsvorsteher, der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär, den Amtsleiterinnen und Amts leitern, der Leiterin oder des Leiters der Ab teilung Kommunikation sowie weiteren Abtei lungsleiterinnen und Abteilungsleitern des Generalsekretariats zusam
a. Anweisungs-
kompetenz
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172.110.5 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD)
2 Die Geschäftsleitung erfü llt folgende Aufgaben:
6 a. Unterstützung und Beratung de r Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers bei der Führung und Aufgabenerfüllung der Direktion, b. Erarbeitung strategischer Vorgaben für die Direktion, insbesondere Legislaturziele, c. Erarbeitung von Vorgaben für di e Querschnittbereiche Personal, Digitalisierung, C ontrolling und Gesc häftsverwaltung, d. Informationsaustausch zu Geschä ften, die für die anderen Ämter, die Direktion oder den Kanton von Bedeutung sind, e. Berichterstattung über wichtige Projekte und Entwicklungen.
3 Die Sitzungen der Geschäftsleitung finden in der Regel monatlich statt.
4 Es wird eine Traktandenliste und ein Kurzprotokoll erstellt und eine Pendenzenliste geführt.
5 Ein- bis zweimal pro Jahr findet eine Klausur zu Grundsatzthemen und zur Strategieentwicklung statt. Austausch mit Ämtern
§ 25.
6
1 Zur Wahrnehmung der Führungs- und Aufsichtsfunktion führt die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher mit den Amtsleiterinnen und Amtsleitern ei nen regelmässigen Austausch durch. An diesem Austausch nehmen in de r Regel auch die Generalsekretärin oder der Generalsekretä r teil. Bei Bedarf könne n weitere Personen des Amts und des Generalsekreta riats beigezogen werden.
2 Gegenstände des regelmässigen Austausches sind: a. Berichterstattung über den Regelbetrieb, b. wichtige Projekte, Entwicklungen, Vorfälle und Personalangelegen
- heiten, c. Führungskennzahlen des Controllin gs, insbesondere Einhaltung des Budgets, Umsetzung der Legisl aturziele und Personalcontrolling.
3 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher erteilt Aufträge und legt die Ziele und Ra hmenbedingungen zur eigenverant
- wortlichen Aufgabenerfüllung durch das Amt fest.
4 Es wird eine Traktandenliste erstellt und eine Pendenzenliste ge
- führt.
13 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD)
172.110.5 B. Informationen
Wege
§ 26.
1 Wichtige Informationen und Dokumente werden der orga nisatorischen Hierarchie folgend übermittelt.
2 Bei besonderer Dringlichkeit ist die direkte Übermittlung an die Letztadressatin oder de n Letztadressaten zulä ssig. Die übersprungenen Stufen werden zeitgleich mit Kopien bedient.
3 Das Amt übermittelt wichtige In formationen und Dokumente, die für die Direktionsvorsteh erin oder den Direktionsvorsteher bestimmt sind, in Kopie der Generalsekre tärin oder dem Generalsekretär.
4 Es übermittelt Dokumente, die v on der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher zu unterzeichnen sind, der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär zwecks Pr üfung und Weiterleitung an die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher.
5 Es übermittelt Informationen und Dokumente, die für die Planung von Sitzungen und Besprechungen erford erlich sind, der Direktionsassis tentin oder dem Dire ktionsassistenten.
b. horizontaler
Austausch
§ 27.
1 Es verkehren dire kt miteinander: a. die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter des Generalsekreta riats und der Ämter zwecks Vorbereitung oder Umsetzung von Ent scheidungen, b. die Fachverantwortlichen des Ge neralsekretariats und der Ämter in den Querschnittbereichen Persona l, Finanzen, Kommunikation, Zugang Dritter zu Informatione n, Digital Management und Sub missionswesen.
2 Bei Geschäften von grosser Bede utung nehmen sie Rücksprache mit den Vorgesetzten.
Inhalte
§ 28.
Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und die Amtsleiterinnen und Amtsleiter info rmieren die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher fr ühzeitig insbesondere über folgende Geschäfte: a. grundlegende Planungen und Zielfestlegungen, b. Projekte von besonderer politischer Bedeutung, c. Projekte mit erhebl ichem finanziellem ode r personellem Aufwand oder mit entsprechenden Auswirkungen.
a. Dienstweg
a. Planungen
und Projekte
14
172.110.5 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD) b. besondere Angelegen heiten
§ 29.
1 Alle Mitarbeitenden der Dire ktion informieren ihre Vor
- gesetzte oder ihren Vorgesetzten umgehend über ausserordentliche Vorfälle in ihrem Aufg abenbereich, wenn diese a. von politischer Bede utung oder grosser Tr agweite sein können, b. einen dringenden Handlungs- ode r Koordinationsbe darf auslösen können, c. die eigene Sicherheit oder die Sicherheit andere r Mitarbeitenden betreffen. d. private Angelegenheit betreffen, die sich wesentlich auf die Aufga
- benerfüllung auswirken können.
2 Sie nehmen vorgängig mit ihren Vorgesetzten Rücksprache, wenn in ihrem Aufgabenbereich Entschei dungen von politischer Bedeutung oder grosser Tragweite anstehen.
3 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und die Amts
- leiterinnen und Amtsleiter nehmen mit der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvors teher Rücksprache: a. bei Angelegenheiten von grosser politischer Bedeutung oder mit sehr grosser Tragweite, b. vor geplanten Pr axisänderungen.
4. Abschnitt: Aussenkontakte und Medien Zuständigkeit
§ 30.
1 Die Medien und die Öffentlichkeit werden informiert durch a. die Direktionsvorsteherin od er den Direktionsvorsteher, b. die Generalsekretärin oder den Generalsekretär, c. die Abteilung Kommunikation, d. die Kommunikationsstelle des VETA, ausgenommen bei Sachver
- halten von grundsätzlicher Bedeutung oder grosser politischer Trag
- weite, e. die Amtsleiterinnen und Amtsleit er sowie weitere Mitarbeitende über fachliche Themen, jeweils in Absprache mit der Abteilung Kommunikation.
2 Das Generalsekretariat und die Ämter informieren von sich aus über ihre fachlichen Tätigkeiten gemäss §
14 IDG, soweit sie nicht von besonderer politischer Bedeutung sind.
3 Die Abteilung Kommunikation kann vom Generalsekretariat und von den Ämtern Informationen einfordern und dazu eine Frist anset
- zen. Das Generalsekretariat und die Ämter können Pe rsonen bezeich
- nen, die in bestimmten Fachbereic hen direkt mit der Abteilung Kom
- munikation verkehren können.
15 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD)
172.110.5
Medien
-
mitteilungen
und -konfe
-
renzen
§ 31.
1 Medienmitteilungen und Ei nladungen zu Medienkonferen zen werden von der Abteilung Ko mmunikation erstellt. Die Inhalte dafür werden ihr vom Generalsekre tariat oder von den Ämtern frist gerecht zur Verfügung gestellt. Die Abteilung Kommunikation leitet sie an die Kommunikationsabteilung des Regierungsrates zur zentra len Verbreitung weiter.
2 Die Ämter informieren die Abteilung Kommunikation über ge plante Aktivitäten, die eine Medienmitteilung erfordern können.
IDG-Gesuche
§ 32.
1 Die Ämter und das Generalsekretariat behandeln Gesuche um Informationszugang gemäss §
20 IDG in ihrem Aufgabenbereich. Die Ämter informieren das Generalsekretariat jährlich über die behan delten Gesuche.
2 Betrifft ein Gesuch di e Belange der gesamten Direktion oder von mehreren Ämtern, wird es vom Generalsekretariat in Zusammenarbeit mit den Ämtern behandelt.
3 IDG-Gesuche von politischer Bede utung werden in Absprache mit der Abteilung Kommunikation behandelt.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Umsetzung
§ 33.
Das Generalsekretariat und die Ämter erlassen die Regelun gen gemäss §
14 bis 30. Juni 2022.
Übergangsrecht
§ 34.
Bis zur Inkraftsetzung der Or ganisationsreglemente des Gene ralsekretariats und der Ämter gelt en die Ausgabenkompetenzen und Unterschriftenberechtigungen gemä ss Anhang 5 der Organisationver ordnung der Gesundheits direktion vom 27. Okto ber 2011 und ihrer Kon kretisierungen.
Inkrafttreten
§ 35.
1 Diese Verordnung tritt am
1. Januar 2022 in Kraft.
2 Die Organisationsvero rdnung der Gesundheitsdirektion vom 27. Ok tober 2011 wird aufgehoben.
1 OS 77, 63 ; Begründung siehe ABl 2022-01-07 .
2 LS 170.4 .
3 LS 172.11 .
4 LS 611.2 .
16
172.110.5 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD)
5 Eingefügt durch Vfg. vom 25. August 2023 ( OS 78, 379 ; ABl 2023-09-15
). In Kraft seit 1. September 2023.
6 Fassung gemäss Vfg. vom 25. August 2023 ( OS 78, 379 ; ABl 2023-09-15
). In Kraft seit 1. September 2023.
7 Aufgehoben durch Vfg. vom 25. August 2023 ( OS 78, 379 ; ABl 2023-09-15
). In Kraft seit 1. Januar 2024.
8 seit 1. Juni 2024.
9 Fassung gemäss Vfg. vom 4. April 2024 ( OS 79, 165 ; ABl 2024-04-12 ). In Kraft seit 1. Juni 2024.
17 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD)
172.110.5 Anhang 1: Gliederung der Ämter (§
1 Abs. 2)
6 A. Amt für Gesundheit Das Amt für Gesundheit (AFG) ist wie folgt gegliedert:
1. Abteilung Versorgungsplanung (VP)
2. Abteilung Kantonsärztlicher Dienst (KAD)
3. Abteilungen Bewilligungen und Aufsicht (B&A)
4. Abteilung Tarife und Rechnungskontrolle (T&R)
5. Abteilung Datenanalyse (DA)
6. Abteilung Recht (RA)
7. Amtsstab sowie weiter e Fach- und Stabsstellen B.
7 C. Kantonale Heilmittelkontrolle Die Kantonale Heilmittelkontrolle (KHZ) ist wie folgt gegliedert:
1. Abteilung Inspektorat A
2. Abteilung Inspektorat B
3. Abteilung Bewilligungen und Sekretariat
4. Abteilung Stab Labor D. Kantonales Labor Das Kantonale Labor (KLZH) ist wie folgt gegliedert:
1. Bereich Bioanalytik
2. Bereich Chemische Analytik
3. Bereich Spurenanalytik
4. Bereich Inspektorate
5. Bereich Dienste
6. Bereich Stab
18
172.110.5 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD) E. Veterinäramt Das Veterinäramt (VETA) ist wie folgt gegliedert:
1. Abteilung Tierschutz (A-Tsch)
2. Abteilung Tiergesundheit und Leb ensmittelsicherheit (A-TGLM)
3. Abteilung Geschäftsstelle Tierge sundheit und Tierschutz (A-GTT)
4. Abteilung Amtsstab (AmtS)
19 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD)
172.110.5 Anhang 2: Zuständigkei tsbereiche der Ämter (§
12 ) Amt Zuständigkeitsbereich
1. Amt für Gesundheit a.
9 Versorgungsplanung: Planung und Controlling der sta- tionären und ambulanten Gesundheitsversorgung in der Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabilitation (einschliess lich Definition der Leistu ngsgruppen, Versorgungsana lysen, Leistungscontrolling, Qualitätsentwicklung undcontrolling); Versorgungsanalysen sowie Berechnung der Normdefizite und Kennza hlen im Langzeitbereich; Optimierung Rettungswesen; Prüfung von Subventions anträgen gemäss §
11 SPFG; Durchführung von Kodier revisionen; kantonspsyc hiatrische Tätigkeit b. Kantonsärztlicher Dienst: übertragbare Krankheiten ein- schliesslich Impfwesen und Epidemien; Gesundheits versorgung in besonderen und au sserordentlichen Lagen und im Bereich Bevölkerungssc hutz; Prävention und Ge sundheitsförderung; Mitwirkung bei Aufsicht über Ärz tinnen und Ärzte; Spezialb ewilligungen insbesondere in den Bereichen Fortpflanzungsmedizin, Betäubungsmit tel und Schwangerschaftsabbruch c. Bewilligungen und Aufsicht: Gesundheitspolizeiliche Be- Bewilligungen sowie Zulassungen nach KVG für Insti tutionen des Gesundheitsw esens und für Medizinal- und Gesundheitsfachpersonen unter Vorbehalt der Zustän digkeit der Kantonalen Heilm ittelkontrolle und des Ve terinäramts; (Ober-)Aufsich t über diese Institutionen und Personen einschliesslich Schulzahnpflege d. Tarife und Rechnungskontrolle: Tarife nach KVG; Mit- wirkung am Prämiengenehmigungsprozess nach KVG; Wirtschaftlichkeitsvergleiche ; Kontraktmanagement mit Leistungserbringern; Ab rechnung und Kontrolle des Kantonsanteils für stationäre Leistungen e. Datenanalyse: Datenerhebung und Datenmanagement ment; Bedarfsprognosen; Ko stenvergleiche; SPLG-Grou per f. Recht: juristische Unterstützung der Amtsleitung und Abteilungen; Rechtsetzung be i weniger komplexen Recht setzungsvorhaben; Führung förmlicher Aufsichts- und Beschwerdeverfahren gegen über Medizinal- und Gesund- heitsfachpersonen sowie Institutionen des Gesundheits wesens; Befreiung von der beruflichen Schweigepflicht nach Art. 321 StGB bei allen Medizinal- und Gesund heitsfachpersonen g. Amtsstab: administrative Unterstützung des Amts und des Amtschefs
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172.110.5 Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion (OV GD) Amt Zuständigkeitsbereich
2.
7
3. Kantonale Heilmittel- a. Vollzug der Heilmittelgesetzgebung: Bewilligungsertei- erteilung für Herstellung, Abgabe und Versandhandel von Arzneimitteln sowie fü r Lagerung von Blut und Blut
- produkten; Kontrolle der Ar zneimittelherstellung, des Arzneimittelgrosshandels und der Heilmittelabgabe; Marktüberwachung von Heilmitteln b. Vollzug der Betäubungs mittelgesetzgebung:
Bewilli- gungserteilung für Umgang mit Betäubungsmitteln, Be
- triebskontrollen, Abgabe amtlicher Formulare für Be
- täubungsmittelrezepte c. Vollzug der Medizinalberufegesetzgebung: Bewilligungs- erteilung an Apothekerinne n und Apotheker , Drogistinen und Drogisten, Optometristinnen und Optometristen sowie deren Aufsicht
4. Kantonales Labor a. Vollzug der Lebensm ittelgesetzgebung: Chemische, mikrobiologische und physikalische Untersuchung von Lebensmitteln und Gebrauch sgegenständen; Betriebs
- kontrollen in den der Lebe nsmittelgesetzgebung unter
- stellten Betrieben b. Koordination des kantonalen Vollzugs und Vollzug von Teilen der Chemi kaliengesetzgebung: Sicherheit von Chemikalien durch Betriebs- und Marktkontrollen c. Kontrolle des Badewassers in Oberflächengewässern d. Vollzug der rechtlichen Werbebeschränkungen für Sucht- mittel e. Kontrolle der Solarien nach NISSG
5. Veterinäramt a. Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen und ande- ren übertragbaren Krankheiten b. Tierschutz und Wahrnehmung de r Parteirechte in Straf- verfahren c. öffentliche Sicherheit bei der Haltung von Hunden und Information der Bevölkerung im Umgang mit Hunden d. Lebensmittelsicherheit bei de r tierischen Primärproduk- tion sowie beim Schlachten und Zerlegen e. Heilmittel und Medizinalb erufe, soweit sie Tiere und Tätigkeiten mit Tieren betreffen f. Findeltiermeldestelle kontrolle
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