Lehrpersonalverordnung (412.311)
CH - ZH

Lehrpersonalverordnung

1 Lehrpersonalverordnung (LPVO)
412.311 Lehrpersonalverordnung (LPVO)
17 (vom 19. Juli 2000)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand

§ 1.

14 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Lehrerpersonal gesetzes
8 .
Schuljahr

§ 1

a.
23 Anstellungsrechtlich beginnt das Schuljahr am 1. August und endet im Folgej ahr am 31. Juli.
Stellenplan

§ 2.

14
1 Die Bildungsdirektion teilt de n Gemeinden Lehrerstellen in Vollzeiteinheiten und Brucht eilen davon zu, berechnet gemäss folgender Formel: Schülerzahl × Sozialindex × Korrekturfaktor Basiswert ×
100
2 Die Schülerzahl entspricht der Anzahl Schülerinnen und Schüler, die eine Gemeinde am 15. Sept ember des Vorjahres aufweist.
3 Der Basiswert beträgt:
49 a. auf der Kindergar tenstufe 22,41 b. auf der Primarstufe 17,65 c. auf der Sekundarstufe 16,88.
4 Der Korrekturfaktor verhindert, dass sich die Gesamtzahl der zugeteilten Vollzeiteinheiten durch eine Änderung des durchschnitt lichen Sozialindexes von 112,6 er höht oder vermindert. Das Volks schulamt legt ihn jährlich fest.
31
5 Die Gemeinden melden dem Volkss chulamt bis zum 1. März den Stellenplan für das folgende Schuljahr.
50
Sozialindex

§ 2

a.
30
1 Der Sozialindex ist eine Ke nnzahl für die soziale Belas tung der Gemeinde. Er liegt zwisch en den Werten 100 für die tiefste soziale Belastung und 120 für die höchste soziale Belastung und wird auf eine Stelle nach dem Komma berechnet.
2
412.311 Lehrpersonalverordnung (LPVO)
2 Er wird für jede Gemeinde auf der Grundlage der folgenden Merk
- male festgelegt: a. Anteil ausländischer Schülerinnen und Schüler, b. Anteil Kinder oder Jugendliche r aus Familien mit Sozialhilfe, c. Anteil Einkommensschwacher mi t steuerabzugsberechtigten Kin
- dern.
3 Die Bildungsdirektion erlässt Ri chtlinien für die Festsetzung und Gewichtung der Faktoren. Berechnung

§ 2

b.
30
1 Die Bildungsdirektion legt jä hrlich den Sozialindex jeder Gemeinde fest. Für die Zuweisung de r Vollzeiteinheiten an die Gemein
- den wird das Mittel der Sozialindize s der drei vora ngehenden Jahre verwendet.
2 Bei der Festlegung des neuesten Sozialindexes stützt sich die Bil
- dungsdirektion auf die in den Ge meinden erhobenen aktuellen Daten.
3 Umfasst das Gebiet einer Gemeinde
14 mehrere politische Gemein
- den, werden die Sozial indizes der betroffenen politischen Gemeinden nach ihrer Bevölkerungszahl gewichtet. Zusätzliche Vollzeit einheiten

§ 2

c.
1 Die Bildungsdirektion teilt den Gemeinden für die Schul
- leitung folgende zusätzliche Vollzeiteinheiten zu:
49 a. 0,204 in jeder Gemeinde, b. 0,041 pro Vollzeiteinheit, c. in Gemeinden mit 25 oder mehr Vollzeiteinheiten weitere 0,128 pro
25 Vollzeiteinheiten.
2 Die Vollzeiteinheiten für die Sc hulleitungen werden jeweils für drei Jahre zugeteilt. Vorbehalten bleiben grössere Veränderungen der Lehrerstellen, die sich in Vollzeiteinheiten in einer Gemeinde auswirken.
3 Die Schulpflege kann mit einem Teil der Vollzeiteinheiten für die Schulleitungen den Beschäftigungsumfang der Lehrpersonen erhöhen, falls diese Aufgaben der Schulleitungen übernehmen.
4 Die Bildungsdirektion teilt den Gemeinden fü r jede Lehrerstelle in Vollzeiteinheiten zusätzlich 0,02
8 Vollzeiteinheiten zu. Diese dienen dazu,
43 a. den Beschäftigungsumfang der Lehr personen für die Erfüllung von Aufgaben gemäss §§
10 a und 10 b zu erhöhen, b. die Anzahl Vollzeiteinheiten der Schulleitungen zu erhöhen,
3 Lehrpersonalverordnung (LPVO)
412.311 c. die Anzahl Vollzeiteinheiten fü r den Unterricht zu erhöhen oder vorübergehend zusätzli che Lektionen an eine r Klasse oder in der Integrativen Förder ung einzurichten, d. Stellvertretungen für Lehrpersone n, die für die Erfüllung von Auf gaben gemäss §§
10 a und 10 b beurlaubt werden, einzusetzen.
5 Die Schulpflege regelt auf An trag der Schulleitung Verwendung und Aufteilung.
6 Die Bildungsdirektion kann zusätz liche Vollzeiteinheiten zutei len, insbesondere:
14 a. für kleine Gemeinden, b. für Gemeinden mit bes onderer Siedlungsstruktur, c. für Gemeinden mit einem überdur chschnittlichen Anteil von Schü lerinnen und Schülern in der Aufnahmeklasse, d. bei unvorhergesehen en Veränderungen.
Einsatz der
Vollzeit
-
einheiten

§ 2

d.
50 Die Gemeinden setzen pro Vollzeiteinheit gemäss §
2
27,3 Wochenlektionen Unterricht sowie zusätzlich pro Regelklasse der Kindergartenstufe 0,02 Vollzeiteinheiten für Tätigkeiten gemäss §§
10 a,
10 b, 10 c und 10 f ein.
Gemeinde
-
eigene Vollzeit
-
einheiten

§ 2

e.
42
1 Die Gemeinden setzen für jede ihnen auf der Sekundar stufe zugeteilte Vollzeiteinheit 0,011 Vollzeiteinheiten auf eigene Kos ten für Koordinationsaufgaben ei n. Der Beschäftigungsumfang der Lehrpersonen oder der Schulleitun gen wird entsprechend erhöht.
2 Die Gemeinden dürfen auf eigene Kosten zusätzliche Vollzeitein heiten ausschliesslich einsetzen für:
45 a.
47 Wahlfächer und Wahlpflichtfäch er, ohne Wahlpflichtfächer im Sprachbereich, sowie drei Wochen lektionen aus dem Pflichtbereich der 3. Klassen der Sekundarstufe, b. Freifächer, c. Therapien, d. Aufnahmeunterricht, e. Kompensation von nicht verwe ndeten Vollzeiteinheiten für The rapien gemäss §
8 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007
7 , f. die Schulleitung, wenn dieser zu sätzliche Aufgaben übertragen wer den und das Volksschulamt die Erhöhung des Anstellungspensums bewilligt hat, g. den zusätzlichen Mittelbedarf aufgrund des erhöhten Ferien anspruchs für Lehrpersonen vom Beginn des Schuljahres an, in dem sie das 50. Alte rsjahr vollenden.
4
412.311 Lehrpersonalverordnung (LPVO) Zusätzliche Ent schädigungen

§ 2

f.
42
1 Die Gemeinden können die Lehr personen auf eigene Kos
- ten für die Erfüllung einzelner Au fgaben im Schulwesen gemäss §
10
a zusätzlich entschädigen, wenn a. die Lehrperson dafür mehr als 50 Stunden einsetzt oder b. die Aufgabe nicht zwingend durch eine Lehrperson zu erledigen ist.
2 Die Auszahlung der Ents chädigung gemäss Abs.
1 kann im Ein
- vernehmen mit dem Volksschulamt dur ch das zentrale Personalmanage
- ment- und Lohnadministrat ionssystem erfolgen. Zuständigkeiten

§ 3.

56
1 Sieht das Gesetz nichts ande res vor, übt die Schulpflege die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers aus.
2 Das Volksschulamt ist zuständig für: a. die Auflösung des Arbeitsverhä ltnisses infolge Invalidität, b. die Ausrichtung einer Abfindung und die Festlegung deren Höhe oder für eine allfällige Verlänger ung des Anstellungsverhältnisses für die Abfindungsdauer, c. die Weiterausrichtung des Lohnes gemäss §
99 Abs.
4 und 5 der Vollzugsverordnung zum Personalg esetz vom 19. Mai 1999 (VVO)
3
, d. die Freistellung gemäss §
15 Abs. 2 VVO, e.
42 die Zuordnung der einzelnen Tä tigkeiten der Lehrpersonen zu den Tätigkeitsbere ichen gemäss §§
7, 10 a, 10 b, 10 c und 10
f.
3 Das Volksschulamt fasst die Beschlüsse gemäss Abs. 2 lit. a–d in der Regel nach Rücksprache mit de r Gemeinde. Die Festsetzung einer Abfindung gemäss lit. b erfolgt im Einvernehmen mit dem Personal
- amt. Meldepflicht

§ 4.

1 Die Gemeinden melden dem Volksschulamt unverzüglich alle Änderungen, die sich auf di e Entlöhnung der Lehrpersonen und der Schulleiterinnen und Schulleiter auswirken, sowie die Anstellung und die Beendigung de s Arbeitsverhältnisses von Lehrpersonen und Schulleitungen.
50
2 Sie verwenden dafür die vom Volk sschulamt zur Verfügung gestell
- ten Formulare.

§ 5.

33 Personal kommission

§ 6.

31
1 Das Volksschulamt ernennt ei ne Personalkommission, die in Lehrpersonalfragen bera tende Funktionen wahrnimmt.
2 Es regelt die Zuständigkeit, die Zusammensetzung und die Arbeits
- weise der Kommission.
5 Lehrpersonalverordnung (LPVO)
412.311 II. Arbeitszeit
Unterricht

§ 7.

43
1 Für den Tätigkeitsbereich Unterricht gemäss §
18 des Lehr personalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG)
8 werden pro Wochenlektion
58 Stunden als Arbeitszeit angerechne t. Der Tätigkei tsbereich umfasst insbesondere: a. die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Lektionen, b. die Nachbereitung und Auswert ung der Lektionen sowie die Kor rekturarbeit, c. die Planung, Vorbereitung, Du rchführung und Nachbereitung von Exkursionen, Schulreisen, Proj ektwochen und anderen besonde ren Anlässen sowie die Durc hführung von Kl assenlagern, d. das Führen der Absenzenliste.
2 a. die Pausen zwischen zwei aufe inanderfolgenden Un terrichtslektio nen und b. die begleiteten Pausen und die Au ffangzeit in der Regelklasse der Kindergartenstufe.
3 Eine Lektion dauert 45 Minuten.
4 Lehrpersonen in der Berufseinführung gemä ss der Verordnung über die Berufseinführung der Lehrpersonen der Volksschule vom 1. März
2023
10 wird pro Wochenlektion jährlich pauschal eine zusätzliche Arbeits zeit von 1,5 Stunden angerechnet.
61
b. Auf Kinder
-
gartenstufe
43

§ 7

a.
43
1 Die Lehrpersonen an Regelklassen der Kindergarten stufe erteilen in der Regel an de n Vormittagen je vier Lektionen und an zwei Nachmittagen je zwei Lektionen.
2 Teilen sich zwei Lehrpersonen das ganze Pensum einer Regel klasse, können sie im Ei nverständnis mit der Sc hulleitung den Unter richt am Mittwoch abwechslungsweise erteilen. Der Beschäftigungs grad wird als Durchschnitt von zwei Wochen bestimmt.
25
Teilpensen

§ 8.

34 Teilbeschäftigte Lehrpersone n sowie Schulleiterinnen und Schulleiter können nicht zur Erhöhung ihres Pensums verpflichtet wer den.
Beschäftigungs
-
grad der Lehr
-
personen

§ 9.

43
1 Die Schulleitungen legen den Beschäftigungsgrad der Lehr personen im Rahmen des bewi lligten Stellenplans fest.
2 Der Beschäftigungsgrad einer Le hrperson bestimmt die zu leis tende Arbeitszeit.
a. Im
Allgemeinen
6
412.311 Lehrpersonalverordnung (LPVO) Arbeitszeit der Lehrpersonen

§ 10.

43
1 Die Schulleitungen teilen den Lehrpersonen das Unter
- richtspensum zu, legen bei Bedarf eine abweichende Arbeitszeit pro Wochenlektion fest und bestimmen den zeitlichen Aufwand für die Tätigkeitsbereiche gemäss §§
10 a–10 c.
2 Die Lehrpersonen erfüllen die Ar beitsleistung innerhalb der fest
- gelegten Arbeitszeit. Sie weisen de n erfassten Zeitaufwand für die Tätig
- keitsbereiche gemäss §§
10 a–10 c am Ende des Schuljahres gegenüber der Schulleitung aus.
3 Bei Absenzen von mehr als eine m Monat wird die anrechenbare Arbeitszeit für jeden ganzen Monat um
1 /
12 gekürzt.
4

§§

118–134 VVO
3 sind nicht anwendbar.
53 Einsatz der festgelegten Arbeitszeit

§ 10

a.
42
1 Bei einem Beschäftigungsgrad von 100% beträgt die Arbeitszeit einer Lehrperson für den Tätigkeitsbe reich gemäss §
18
a LPG jährlich 60 Stunden. Bei tieferem Beschäftigungsgrad verringert sich der Stundenauf wand anteilmässig.
2 Der Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere: a. die pädagogische Mitg estaltung der Schule, b. die Zusammenarbeit im Koll egium, mit Schulbehörden und Amts
- stellen, c. die Mitarbeit bei Qualitätss icherung und -entwicklung, d. die Teilnahme an Sitzungen der Schulkonferenz, e. die Übernahme von Aufgaben für die Schule. b. Tätigkeits bereich gemäss

§ 18 b LPG

§ 10

b.
42
1 Bei einem Beschäftigungsgrad von 100% beträgt die Arbeitszeit einer Lehrperson für den Tätigkeitsbereich gemäss §
18
b LPG jährlich 50 Stunden. Bei tieferem Beschäftigungsgrad verringert sich der Stundenauf wand anteilmässig.
2 Der Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere: a. die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler, deren Lern- und Lauf
- bahnberatung sowie die Teilnahme an Beurteilungs- und Übertritts
- gesprächen, b. die Besprechung mit Erziehungsberechtigten, c. die Zusammenarbeit mit andere n Lehrpersonen, Therapeutinnen und Therapeuten, weiteren Fachpe rsonen im schulischen Umfeld, Schulen und Betrieben, in welc he die Schülerinnen und Schüler übertreten, sowie weiteren Amts- und Fachstellen. c. Tätigkeits bereich gemäss

§ 18

c LPG

§ 10

c.
42
1 Bei einem Beschäftigungsgrad von 100% beträgt die Arbeitszeit einer Lehrperson für den Tätigkeitsbe reich gemäss §
18
c LPG jährlich 30 Stunden. Bei tieferem Beschäftigungsgrad verringert sich der Stundenauf wand anteilmässig. a. Tätigkeits- bereich gemäss
§ 18 a LPG
7 Lehrpersonalverordnung (LPVO)
412.311
2 Der Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere: a. die Weiterbildung in Form vo n gemeindeeigener Weiterbildung, Kursen und Zertifikatslehrgänge n sowie im Rahmen der Berufs einführung, b. die professionell be gleitete Reflexion de r eigenen Tätigkeit und Arbeit.
3 Finden gemeindeeigene Weiterbildungen während der Unter richtszeit statt, können sie nicht di esem Tätigkeitsbe reich zugerechnet werden.
d. Weitere
anrechenbare
Tätigkeiten

§ 10

d.
42 Das Volksschulamt kann aus sc hulorganisatorischen oder pädagogischen Gründen weitere Täti gkeiten festlegen, die beim Be schäftigungsgrad berü cksichtigt werden.
e. Zeitliche
Durchführung

§ 10

e.
42
1 Die Tätigkeiten gemäss §§
10 a und 10 b finden in der unterrichtsfreien Zeit statt. Di e Schulleitungen können dafür höchs tens eine Woche während der Schulferien, allenfalls aufgeteilt in zwei Teile, festlegen.
2 Die gemeindeeigene Weiterbildung fällt mindestens zur Hälfte in die unterrichtsfreie Zeit.
3 Die Schulleitungen legen mit der Jahresplanung di e gemeinsamen Sitzungs- und Arbeitstermine fest.
f. Tätigkeit als
Klassen
-
lehrperson

§ 10

f.
42 Den Klassenlehrpersonen werden zusätzlich jährlich
100 Stunden pro Klasse als Arbeitsz eit insbesondere angerechnet für: a. die Organisation von Klassenlagern, b. die Organisation, Vorbereitung und Durchführung von Eltern abenden, c. die Organisation, Vorbereitung und Leitung von Zeugnis-, Stand ort- und Übertrittsgesprächen, d. die Vermittlung in Konflikten, e. die Vertretung der Klasse in der Schule, f. das Verfassen der Zeugnisse.
Arbeitszeit
-
saldo für
Lehrpersonen

§ 11.

43
1 Ein positiver Arbeitszeitsaldo kann beim Schuljahres wechsel auf das nächste Schu ljahr übertragen werden, wenn: a. die Schulleitung der Lehrperson zusätzliche Unte rrichtslektionen oder Aufgaben übergibt, b. die Lehrperson in Bezug auf di e Tätigkeitsbereiche gemäss §§
10 a und 10 b ausserordentliche, nicht vorgesehene Leistungen erbrin gen muss und darüber die Schulleit ung innert zweier Wochen infor miert hat.
a. Übertragung
auf das nächste
Schuljahr
8
412.311 Lehrpersonalverordnung (LPVO)
2 Übertragen werden: a. bei einem positiven Arbeitsz eitsaldo höchstens 300 Stunden, b. bei einem negativen Arbeitsz eitsaldo höchstens 50 Stunden. b. Vergütung und Verrechnung

§ 12.

43
1 Übersteigt ein positiver Arbeitszeitsaldo 300 Stunden, verfallen die darüber hi naus geleisteten Stunde n Ende Schuljahr. Ein positiver Arbeitszeitsaldo kann ausn ahmsweise vergütet werden, wenn er die der Gemeinde zugeteilten Vo llzeiteinheiten nicht übersteigt.
2 Bei einem negativen Ar beitszeitsaldo von me hr als 50 Stunden wird eine Lohnkürzung vorgenommen.
3 Bei der Auflösung des Ar beitsverhältnisses wird a. ein positiver Arbeitszeitsal do ohne Zuschlag vergütet, b. ein negativer Arbeitszeits aldo mit dem Lohn verrechnet.
4 Die Gemeinde beantragt dem Volksschulamt Vergütung, Lohn
- kürzung oder Verrechnung. Diese erfolg en zulasten bzw. zugunsten der Gemeinde. Die Vergütung eines posi tiven Arbeitszeitsaldos oder von zusätzlichen, das Vollpensum übersteigenden Lektionen durch die Ge
- meinde ist nicht zulässig.
50 Ferien

§ 13.

43
1 Die Lehrpersonen beziehen ihre Ferien während der Schulferien.
2

§§

81–83 VVO
3 sind nicht anwendbar.
3 Der in §
79 VVO
3 geregelte Ferienanspruch gilt ab Beginn des Schuljahres, in dem das jewei lige Altersjahr vollendet wird. III. Lohn Einreihung und Lohn- kategorien
21

§ 14.

43
1 Die Lehrpersonen werden aufgrund ihrer Unterrichtstätig
- keit in folgende Lohnkategorien gemäss Anhang eingereiht:
58 Kategorie I: . . .
44 Kategorie II: . . .
59 Kategorie III: a. Lehrpersonen in Regelklassen auf der Kindergarten
- stufe, b. Förderlehrpersonen auf de r Kindergartenstufe ohne Lehrdiplom in Schuli scher Heilpädagogik, c. Lehrpersonen in Regel- und Aufnahmeklassen auf der Primarstufe, d. Fachlehrpersonen auf der Primarstufe,
9 Lehrpersonalverordnung (LPVO)
412.311 e. Förderlehrpersonen und Le hrpersonen in Einschu lungs- und Kleinklassen auf der Primarstufe ohne Lehrdiplom in Schuli scher Heilpädagogik; Kategorie IV: a. Lehrpersonen in Regel- und Aufnahmeklassen auf der Sekundarstufe, b. Fachlehrpersonen auf der Sekundarstufe, c. Förderlehrpersonen auf de r Kindergartenstufe sowie Förderlehrpersonen und Lehrpersonen in Einschu lungs- und Kleinklassen au f der Primarstufe mit Lehr diplom in Schulischer Heilpädagogik, d. Förderlehrpersonen und Lehrpersonen in Kleinklas sen auf der Sekundarstufe ohne Lehrdiplom in Schu lischer Heilpädagogik; Kategorie V: Förderlehrpersonen und Lehrpersonen in Kleinklassen auf der Sekundarstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik.
2 Mit dem Lohn wird die Erfüllung aller Berufspflichten abgegolten.
3 Der Lohn wird entsprechend dem Beschäftigungsgrad ausgerich tet.
4 Ein Wechsel in der Lohnkatego rie erfolgt auf Beginn des Schul jahres oder des Monats nach Erhalt des Fähi gkeitszeugnisses oder Diploms.
Unterrichts
-
tätigkeit in
verschiedenen
Kategorien

§ 15.

26
1 Üben Lehrpersonen Unterrichtstätigkeiten verschiedener Lohnkategorien aus, erhalten sie de n Lohn in der Regel anteilmässig.
2 . . .
59
Einstufung

§ 16.

22
1 Neu in den Schuldienst eint retende Lehrpersonen wer den in Stufe 1 eingestuft, sofern nicht die Anrechnung von Unter richts- und Berufstäti gkeiten zu einer höheren Einstufung führt.
2 Unterrichts-, Schulleitungs- und a ndere Berufstätigkeiten werden ab dem vollendeten 23. (Kindergarte n- und Primarstufe) oder dem voll endeten 24. Altersjahr (Sekundarstufe) gegen schriftlichen Nachweis wie folgt angerechnet
58 : a. zu 100%: Unterrichtstätigkeiten in Klassen und als Förderlehr personen sowie Schulleitungstätigke it an der Volksschule, an Pri vatschulen gemäss §
68 VSG
5 , an Sonderschulen oder in Sonder schulheimen,
10
412.311 Lehrpersonalverordnung (LPVO) b.
50 zu 75%: anderweitige Unterrichtstätigkeit, einschliesslich des auf der Volksschulstufe erteilten Un terrichts an einer Mittelschule (Langgymnasium), oder schulisc he Therapietätigkeiten mit Schü
- lerinnen und Schülern der Volksschulstufe oder der Sekundar
- stufe II sowie Unterrichtstätigkei t in der Lehrerbildung, sofern dieselbe Zeitspanne nicht bereit s unter lit. a angerechnet wurde, c. zu 50%: anderweitige Berufstäti gkeit, Aus- und Weiterbildung sowie Haus-, Erziehungs- und Betr euungsarbeit, sofern dieselbe Zeitspanne nicht bereits unter li t. a oder b angerechnet wurde.
3 Unterrichts- und Berufstätigkei ten müssen vor dem Eintritt in den Schuldienst geltend gemacht werden. Spätere Eingaben werden nicht mehr berücksichtigt.
4 Beim Wechsel der Geme inde oder beim Wieder eintritt in den Zür
- cher Schuldienst innert einer Frist v on drei Jahren zuzüglich eines Tages wird die bisherige Einstufung der kantonalen Anstellu ng übernommen. Bei einem späteren Wiedereintritt wird mindestens die bisherige Ein
- stufung der kantonalen Anstellung gewährt.
54
5 Eine Anrechnung von Tätigkeiten gemäss Abs. 2 erfolgt höchs
- tens bis zur Stufe, in der die Lehrperson eingestuft wäre, wenn sie wäh
- rend der anrechenbaren Zeit unterri chtet hätte. Fachlehrpersonen und nach Massgabe des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Verei nbarung über die Anerke nnung von Ausbildungs
- abschlüssen vom 22. September 1996
4 nicht stufengerecht ausgebildete Lehrpersonen werden tiefer eingestu ft. Die Bildungsdirektion legt die Einstufungen in einer Tabelle fest.
50 Lohnanspruch bei Anstellun gen ohne Lehr diplom für die Volksschule

§ 16

a.
37 Lehrpersonen ohne Lehrdiplom für die Volksschule erhal
- ten den monatlichen Lohn a. zu 100% mit Lehrdiplom für die Sekundarstufe II, b.
58 zu 90% nach erfolgreichem Abschluss des Basisstudiums als Volks
- schullehrperson und positiver Beurteilung der Eignung, c. zu 80% in den übrigen Fällen. Lohnzahlung

§ 17.

24
1 Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter, die auf Beginn eines Schuljahres angest ellt werden, beziehen den Lohn ab
1. August. Bei der Beendigung des Ar beitsverhältnisses auf Ende eines Schuljahres wird der Lohn bis 31. Juli ausgerichtet.
2 Bei Anstellung oder Auflösung de s Arbeitsverhältnisses während des Schuljahres beginnt oder ende t das Anstellungsverhältnis der Lehrperson mit dem ersten oder letzten Schultag.
43
11 Lehrpersonalverordnung (LPVO)
412.311
Schulferien
-
anteil

§ 18.

24 Zur Abgeltung der Schulferien und der Ruhetage werden die Schultage in Kalendertage umgerechnet. Die Erfüllung des Voll pensums während einer Schulwoche entspricht einem Wert von 9,83 Kalendertagen. Die Grundlage der Be rechnung bilden
39 Schulwochen und 365 bzw. 366 Kalendertage pro Jahr.
Einmalzulage

§ 19.

35
1 Die Schulpflege gewährt Lehr personen, Schulleiterinnen und Schulleitern auf der Grundlage von §
26 Abs.
3 der Personalver ordnung vom 16. Dezember 1998
2 eine Einmalzulage in Form eines Geldbetrags. Sie berücksichtigt zusätzlich zu den in §
44 Abs.
2 VVO
3 erwähnten Voraussetzungen insbes ondere die Tätigkeit an mehrklas sigen Klassen und an überdur chschnittlich grossen Klassen.
2 Das Volksschulamt legt für jede Gemeinde den Betrag für die Einmalzulagen fest. Dieser setzt sich zusammen aus a. 0,35% des Lohnes der Stufe 1 der Lohnkategorie III für jede Lehrerstelle in Vollzeiteinheiten und b. dem auf die Gemeinde entfallende n Anteil der budgetierten Ein malzulagen.
3 Die Schulpflege meldet dem Volk sschulamt bis spätestens Ende April die im laufenden Schuljahr zulagenberechtigten Lehrpersonen, Schulleiterinnen und Schulleiter.
4 Vikarinnen und Vikare er halten keine Zulagen.
Verpflegungs
-
zulage

§ 19

a.
28
1 Lehrpersonen sowie Schulle iterinnen und Schulleiter erhalten entsprechend ihrem Beschä ftigungsgrad als Beitrag an die Mittagsverpflegung bei einem Vollpensum eine monatliche Zulage von Fr.
100. Die Regelungen des Regierung srates auf der Grundlage von §
69 Abs. 3 VVO gelten sinngemäss.
2 Vikarinnen und Vikare erhalten die Zulage anteilmässig.
Dienstliche
Auslagen

§ 20.

1 Die Gemeinden ersetzen de n Lehrpersonen sowie den Schulleiterinnen und Sc hulleitern die notwendigen dienstlichen Aus lagen. Die Auszahlung kann im Ei nvernehmen mit de m Volksschulamt durch das zentrale Personalman agement- und Lohnadministrations system erfolgen.
43
2 Das Volksschulamt kann den Lehr personen, den Schulleiterinnen und Schulleitern besondere Ausl agen im Zusammenhang mit dem Besuch von obligatorischen Weiter bildungsveranstaltungen ganz oder teilweise vergüten.
31
3 Es bestimmt die Ansätze; es kann Spesen pauschal abgelten.
31
4 Bei freiwilligen Weit erbildungsveranstaltung en kann die Gemeinde die Spesen vergüten.
50
12
412.311 Lehrpersonalverordnung (LPVO) Dienstalters geschenk

§ 21.

1 Die Grundlage für die Berechnung des Dienstalters
- geschenks in Form von Urlaub bi lden 39 Schulwochen pro Jahr.
2 Der Bezug des Dienstaltersgesche nks in Form von Urlaub ist nur möglich, wenn die Stellvertretung gesichert ist. Der Urlaub kann in höchstens zwei Teilen bis zwei Jahr e nach Fälligkeit bezogen werden, wobei ein Teil auch au sbezahlt werden kann.
3 Die Gemeinde meldet im Einver nehmen mit der Lehrperson, der Schulleiterin oder dem Schulleite r dem Volksschulamt bis spätestens einen Monat vor Fälligkeit, in welc her Form das Dienstaltersgeschenk bezogen wird.
31

§§

22 und 22 a.
15 IV. Beurteil ungsverfahren Mitarbeiter beurteilung

§ 23.

54
1 Alle Lehrpersonen sowie Schulleiterinnen und Schulleiter werden in der Regel jährlich beurteilt.
2 Im begründeten Einzelfall, insb esondere bei länger dauernder Ab
- wesenheit der Lehrperson, der Schulleiterin oder des Schulleiters, kann die Mitarbeiterbeurteilung erst im folgenden Schuljahr durchgeführt werden.
3 Für die Mitarbeiterbeurteilung können Fachpersonen beigezogen werden.
4 Hat eine Lehrpers on gleichzeitig kantonale Anstellungen in mehre
- ren Gemeinden, kann eine Gemeinde die Mitarbeiterbeurteilung einer anderen Gemeinde übernehmen. Lohnerhöhung und Rückstufung

§ 24.

41
1 In den Lohnstufen 1 und 2 (Anlaufstufen) wird der Lohn auf Beginn des folgenden Kalender jahres um eine Stufe erhöht.
2 In den Lohnstufen 3, 5, 7, 9, 11 und 12 wird der Lohn auf den
1. Juli um eine Stufe erhöht, so fern die Lehrperson vor dem 1.
Januar angestellt wurde und in der Mitarb eiterbeurteilung mit «Gut» quali
- fiziert worden ist. Mit der Qualif ikation «Sehr gut» kann zudem eine Individuelle Lohnerhöhung um eine weitere Stufe gewährt werden.
3 In den Lohnstufen 4, 6, 8, 10 und 13–22 kann mit der Qualifikation «Gut» auf den 1. Juli eine Indivi duelle Lohnerhöhung um eine Stufe, mit der Qualifikation «Sehr gut» eine solche um eine oder zwei Stufen gewährt werden.
4 Ab Lohnstufe 23 kann mit der Qu alifikation «Sehr gut» auf den
1. Juli eine Individuell e Lohnerhöhung um eine Lohnstufe gewährt werden.
13 Lehrpersonalverordnung (LPVO)
412.311
5 Eine Lohnerhöhung gemäss Abs.
2–4 wird gestützt auf die im lau fenden Schuljahr durchgeführte Mita rbeiterbeurteilung gewährt. Wurde die Mitarbeiterbeurteilung ausn ahmsweise verschoben, kann die Lohn erhöhung gestützt auf die letztjährige Mitarbeite rbeurteilung der glei chen Gemeinde gewährt werden.
54
6 Lehrpersonen sowie Schulleiter innen und Schulleiter, deren Leis tung oder Verhalten mit mangelhaft bzw. unbefriedigend qualifiziert wird, können durch das Volksschulam t auf Antrag der Schulpflege in eine tiefere Stufe zurückversetzt werden. Voraussetzung für die Rück stufung ist eine schriftliche Mahnung , verbunden mit einer Frist zur Ver besserung von längstens drei Monate n. Eine zweite Rückstufung kann frühestens ein Jahr nach der ersten Rückstufung erfolgen.
56
Ergänzende
Bestimmungen

§ 25.

22
1 Individuelle Lohnerhöhungen sind nur im Rahmen der bewilligten Kredite und Quoten zulässig.
2 Die Bildungsdirektion er lässt Weisungen über die Aufteilung der für Individuelle Lohnerhöhungen zur Verfügung stehenden Lohn summe auf die Personen, welche die Voraussetzung nach §
24 Abs. 2–4 erfüllen. V. Weitere Rechte und Pflichten
Einhaltung des
Stundenplans

§ 26.

24
1 Der Unterricht findet in der Regel gemäss Stundenplan statt. Über Abweichungen vom St undenplan und die Einstellung des Unterrichts sowie über den Abtausch von Unte rrichtslektionen zwi schen Lehrpersonen entscheidet a. die Schulpflege auf Gesuch ganzer Schulen, b. die Schulleitung auf Gesu ch einzelner Lehrpersonen.
2 Die Gesuche sind rechtzeitig vo r der geplanten Abweichung ein zureichen.
50
3 Fehlt eine Lehrperson unvorherge sehen an einer Klasse, überneh men die anderen Lehrpersonen oder die Schulleitung im Rahmen ihres Pensums die Stellvertretung, bis ein Ersatz zur Verfügung steht. Die Wochenlektionenzahl der betroffene n Klasse kann angemessen einge schränkt werden, sofern di e Betreuungszeiten gemäss §
26 Abs. 3 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006
6 gewährleistet sind. In Aus nahmefällen kann die Geme inde von der Stellver tretung absehen, ins besondere bei Aussenwachtschulen od er nicht in eine Schulanlage inte grierten Kindergärten.
50
4 Die Gemeinde sorgt unverzü glich für einen Ersatz.
14
412.311 Lehrpersonalverordnung (LPVO) Bezahlte Abwesenheiten

§ 27.

14
1 Zusätzlich zu den im allgem einen Personalr echt in den

§§

84–115 VVO
24 genannten Gründen kann auch zur beruflichen Wei
- terbildung, für Aufgaben im Schul wesen oder aus anderen wichtigen Gründen bezahlter Urla ub gewährt werden.
2 Lehrpersonen sowie Schulleiterinne n und Schulleiter, die infolge ansteckender Krankheiten in der Fa milie oder in der Schule an der Ausübung ihrer Tätigkeit verhinde rt sind, erhalten dieselben Lohn
- leistungen wie im Fa lle eigener Erkrankung.
3 Die gemäss §§
85–90 VVO
24 vorgesehenen Urlaube können nicht kompensiert werden, falls sie nicht in die Unterrichtszeit fallen. Ebenso berechtigen Krankheit, Unfall, Mutt erschaftsurlaub, Militärdienst-, Zivilschutz- und Zivildienstleistung en nicht zur Kompensation wäh
- rend der Unterrichtszeit.
4 Fallen die letzten zwei Woch en vor dem ärztlich bestimmten Niederkunftstermin in die Schulferien , wird diese Zeit an den Mutter
- schaftsurlaub angerechnet. Ersucht die Lehrerin oder die Schulleiterin nach der Niederkunft um Entlassung , wird das Arbeitsverhältnis auf Ende des bezahlten Schwangerscha fts- und Mutterschaftsurlaubs auf
- gelöst.
5 Lehrpersonen müssen die be zahlten Urlaube gemäss §§
96 Abs. 5 und 96 a VVO
3 wochenweise beziehen. Es besteht kein Anspruch auf unbezahlten Urlaub.
63 Bezahlter Urlaub

§ 28.

31
1 Die Gemeinde bewilligt bezahlten Urlaub bis zu einer Woche. Sie meldet dies en dem Volksschulamt.
2 Das Volksschulamt bewilligt auf Antrag der Gemeinde:
50 a. Urlaub von mehr als einer Woche, b. Urlaub gemäss §§
87–90 und 98 VVO.
3 Das Volksschulamt entscheidet auf Antrag der Gemeinde über die Auferlegung der St ellvertretungskosten. Unbezahlter Urlaub

§ 29.

14
1 Für die Bewilligung von unbezahltem Urlaub ist die Gemeinde zuständig. Die Stellver tretung muss gewährleistet sein.
2 Der auf den unbezahlten Urlaub entfallende Schulferienanteil gemäss §
18 wird auf ganze Besoldungst age abgerundet und an die Dauer der Lohnsistierung angerechnet.
24 Berufspflicht verletzung

§ 29

a.
31 Werden im Rahmen einer Fa chaufsicht Berufspflichtver
- letzungen festgestellt, kann das Vo lksschulamt die Erlaubnis zur Fort
- führung oder Aufnahme der Lehrtäti gkeit in einer anderen Gemeinde mit Auflagen versehen.
15 Lehrpersonalverordnung (LPVO)
412.311 VI. Besondere Bestimmung en für Schulleitungen
13
Nicht anwend
-
bare Bestim
-
mungen

§ 29

b.
50 Die §§
7, 7 a, 9–13, 15, 16 a, 17 Abs. 2, 18, 21 Abs. 1, 26 und 29 Abs. 2 dieser Verordnung sowie die §§
132–134 VVO finden auf die Anstellungen der Schulleiteri nnen und Schulleiter keine Anwen dung.
Ausbildung

§ 29

c.
34
1 Schulleiterinnen und Schulleiter ohne entsprechende Ausbildung können für höchstens drei Jahre eingesetzt werden, wenn sie während dieser Zeit die Ausbildung absolvieren.
2 Das Volksschulamt bezeichnet die anerkannten Ausbildungen.
3 Es kann im Einzelfall gleich wertige Ausbildungen oder berufs spezifische Aus- und Weiterbildunge n in Kombination mit Berufserfah rung als Schulleiterin oder Schulleit er als genügende Ausbildung aner kennen.
Einreihung und
Einstufung der
Schulleitung

§ 29

d.
32
1 Schulleiterinnen und Schulle iter mit entsprechender Ausbildung werden in der Lohnkat egorie V gemäss Teil A des Anhangs eingereiht. Ohne Ausbildung werden sie in der Lohnkategorie IV ein gereiht.
2 Ist eine Schulleiterin oder ein Sc hulleiter bisher als Lehrperson angestellt, erfolgt der Wechsel in die Lohnkategorie V bzw. IV unter Beibehaltung der bish erigen Einstufung.
3 Tritt eine Schulleiterin oder ein Schulleiter neu in den Schuldienst ein, wird sie oder er gemäss Abs. 1 eingereiht und nach §
16 eingestuft. Verfügt sie oder er nicht über ein Le hrdiplom, wird die Berufstätigkeit ab dem vollendeten 23. Altersjahr angerechnet.
58
4 Ausserschulische Führungserfahrung wird bei der Einstufung ge mäss Abs. 2 und 3 angerechnet.
5 Die gemäss Abs. 2–4 festgelegte Einstufung wird erhöht, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter über a.
58 ein Lehrdiplom für die Kindergarten- oder für die Primarstufe ver fügt: um eine Lohnstufe, b. ein Lehrdiplom für die Sekundarstufe verfügt: um zwei Lohnstu fen.

§ 29

e.
13
1 Die Schulleiterinnen und Sc hulleiter beziehen ihre Ferien während der Schulferien.
2 . . .
51
16
412.311 Lehrpersonalverordnung (LPVO) Stellvertretung

§ 29

f.
43
1 Bei längeren Abwesenheiten kann die Schulpflege die Stellvertretung der Schulleiterin oder des Schulleiter s einer Lehrper
- son oder einer anderen Schulleiter in oder einem a nderen Schulleiter wie folgt übertragen: a. bei unvorhergesehenen Abwesenhe iten ab der 2. Schulwoche, b. bei vorhergesehene n Abwesenheiten von mehr als einer Schul
- woche bis längstens drei Schulwochen ab der 1. Schulwoche, für höchstens die Hälfte des Beschä ftigungsumfangs der zu vertre
- tenden Schulleiterin oder des zu vertretenden Schulleiters, c.
24 bei vorhergesehenen Abwesenheiten von mehr als drei Schul
- wochen ab der 1. Schulwoche.
2 Das Volksschulamt errichtet für den Unterricht der Stellvertre
- terin oder des Stellvertreters ein Vikariat. Ausnahmsweise und mit Bewilligung des Volksschulamts ka nn die Schulpflege eine Aushilfe auf der Grundlage von §
161 VVO
3 anstellen.
31 Überzeit

§ 29

g.
42 Das Volksschulamt kann Überzeit gemäss §
125 VVO
3 auf Antrag der Schulpflege vergüten, wenn diese die Überzeit ausdrück
- lich angeordnet oder ausnahmswe ise nachträglich genehmigt hat. VII. Besondere Bestimmungen für Vikariate
26 Arbeits verhältnis der Vikarinnen und Vikare

§ 30.

31
1 Vikariate für voraussichtlich mehr als drei Tage werden durch das Volksschulamt errichtet. Ist mit der Abwesenheit eine Er
- werbsersatzleistung ve rbunden, wird die Vikarin oder der Vikar auch für eine kürzere Dauer abgeordnet.
2 Für Abwesenheiten bis zu drei Tagen kann die Gemeinde auf eigene Kosten ein Vikariat errichten.
14
3 Die Vikarin oder der Vikar meld et dem Volkssc hulamt die Been
- digung des Vikariats innert einer Woche unter Angabe des letzten Schultags. Lohnanspruch

§ 31.

1 Der Lohn wird für die tatsächl ich erteilten Unterrichtslek
- tionen ausgerichtet. Die Lektionena nsätze gemäss Teil C des Anhangs enthalten die Vergütungen für Sonn tage, weitere Ruhetage und Ferien.
32
2
2 Stufen 1 der Lohnskalen gemäss Anhang.
49
3 Die Lektionenansätze gemäss Anhang umfassen die Vergütung für sämtliche Tätigkei tsbereiche gemäss §§
10 a, 10 b, 10 c und 10
f. Die Vikarin oder der Vikar mit En tlöhnung auf der Basis des Lektio
- nenansatzes erbringt kein en Arbeitszeitnachweis.
42
17 Lehrpersonalverordnung (LPVO)
412.311
4 Wird ein Vikariat während in sgesamt 16 Schulwochen ununter brochen an der gleichen Stelle gele istet, richtet das Volksschulamt auf Antrag der Vikarin oder des Vikars oder der Gemeinde den monat lichen Lohn gemäss §§
14–18 und 19 a aus. Der Antrag ist spätestens innert sechs Monaten nach Abschluss des Vikariats zu stellen. Das Volksschulamt kann den monatlichen Lohn für kürzere Einsätze be willigen. Vikarinnen und Vikare ohne Lehrdiplom für die Volksschule erhalten den monatlichen Lohn
58 a. zu 100% mit Lehrdiplom für die Sekundarstufe II, b. zu 90% nach erfolgreichem Absc hluss des Basisstudiums als Volks schullehrperson und positiver Beurteilung der Eignung, c. zu 80% in den übrigen Fällen.
5 Steht vor der Abordnung fest, dass das Vikariat länger als 16 Schul wochen dauern wird, kann ab B eginn des Vikariats der Lohn einer Lehrperson ausbezahlt werden.

§ 31

a.
27 VIII. Schlussbestimmungen
14
Überführung

§ 32.

Die Schulpflegen
14 erlassen bis spätestens Ende 2000 Anstel lungsverfügungen für ngsbestimmungen vom
19. Januar 2000 überführten Lehrpe rsonen. Die bisherigen Pensenver pflichtungen sowie Einreihungen und Einstufungen bleiben unverändert.
Inkrafttreten

§ 33.

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung der §§
14 und 19 sowie den Teilen A und B des Anhanges durch den Kantonsrat
11 am 1. Oktober 2000 in Kraft.
2 Die §§
8 Abs. 1, 9 und 10 treten am 16. August 2001 in Kraft. Für Lehrpersonen mit Geburtsdatum vo r 16. August 1944 gelten die Regeln der bisherigen Altersentlastung. Bei Änderung de s Beschäftigungs grads entfällt der Besitzstand.
12
3

§ 21 und der Lektionenansatz der

Vikariate gemäss Anhang C treten am 1. Januar 2001 in Kraft.
4 Die Lehrerbesoldungsv erordnung vom 5. März 1986 wird mit Aus nahme von §
33, der bis 15. August 2009 in Kraft bleibt, aufgehoben.
17
18
412.311 Lehrpersonalverordnung (LPVO) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Dezember 2004 ( OS 59, 509 ) Die im Jahr 2005 auszurichten den Staatsbeiträge bemessen sich nach der am 1. Januar 20
05 geltenden Rechtslage. Übergangsbestimmung zur Ände rung vom 11. Juli 2007 ( OS 62, 314
)

§ 2

c Abs. 3 gilt für die Gemeinden der ersten Staffel gemäss

§ 6 der Übergangsordnung zum Volkss

chulgesetz vom 28. Juni 2006 ( LS 412.100.2 ) ab dem Schuljahr 2008/09, für die Gemeinden der zwei
- ten und dritten Staffel ein bzw. zwei Jahre später. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. März 2010 ( OS 65, 187
)
1 Lehrpersonen, die gestützt auf §
16 Abs.
2 in der Fassung vom
24. März 2010 eine Änderung ihrer Einstufung begehren, haben bis spätestens 30. April 2011 beim Volksschulamt ein entsprechendes Gesuch einzureichen. Die geleiste ten Berufstätigkeiten sind nachzu
- weisen.
2 Sind die Voraussetz ungen für eine höhere Ei nstufung erfüllt, wird diese auf Beginn des Monats gewäh rt, der dem Monat des Gesuchs
- eingangs folgt. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Mai 2010 ( OS 65, 885
) Die bisherigen Stufen 1–3 werden wie folgt aufgehoben: a. Stufen 1 aller Lohnkategori en per 1. Januar 2011, b. Stufen 2 aller Lohnkategori en per 1. Januar 2012, c. Stufen 3 der Lohnkategorien I, II und III per 1. Januar 2013.
19 Lehrpersonalverordnung (LPVO)
412.311 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Februar 2011 ( OS 66, 291 )
1 Alle Lehrpersonen, Schulleite rinnen und Schulleiter sowie Vika rinnen und Vikare im Monats lohn, die am 31. Juli
2011 angestellt sind, erhalten spätestens Ende Dezember
2016 eine Lohnnachzahlung für einen halben Monat. Die Lohnnach zahlung berechnet sich auf der Grundlage des aktuellen Lohns und de s Beschäftigungsgrads am 31. Juli
2011 und ist BVK-versichert, sofern ein Versicher ungsverhältnis be steht.
40
2 Für die Zuweisung der Vollzeiteinheiten an die Gemeinden für das Schuljahr 2012/13 werden zu zwei Drit teln die nach bisheriger Methode berechneten Sozialindize s der Jahre 2010 und 2011 einbezogen. Für die Zuweisung der Vollzeiteinheiten an die Gemeinden für das Schuljahr
2013/14 wird zu einem Drittel der nach bisher iger Methode berechnete Sozialindex 2011 einbezogen. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 27. November 2013 ( OS 68, 522 )

§ 1.

1 Bei einer Lehrperson, die gestützt auf §
1 des Lehrpersonal gesetzes vom 10. Mai 1999
8 gemäss Änderung vom 6. Februar 2012 in ein kantonales Anstellungsverhältni s übergeführt wird, wird die bishe rige betragsmässige Lohneinstufung der kommunalen Anstellung über nommen, wenn a. ihre Lohneinstufung zu Begi nn der kommunalen Anstellung und die weitere Lohnentwicklung §§
16, 24, 25 und Teil A des Anhangs entsprechen und b. bei ihr spätestens im Schuljahr
2014/15 eine Mitarbeiterbeurteilung gemäss den kantonalen Vorgaben durchgeführt wurde, die mit einer Gesamtwürdigung «Gut» oder «Seh r gut» abgeschlossen wurde.
2 Hat die Gemeinde die Lehrpers on betragsmässig gegenüber den kantonalen Vorgaben um eine oder zwei Lohnstufen höher eingestuft, wird diese Einstufung übernommen. Hat die Ge meinde die Lehrperson betragsmässig gegenüber den kanton alen Vorgaben um mehr als zwei Lohnstufen höher eingestuft, wird eine um zwei Lohnstufen höhere Lohneinstufung übernommen. Die we itere Lohnentwicklung wird aus gesetzt, bis die Einstufung den kantonalen Vorgaben entspricht.
3 Hat die Gemeinde ei ne Lehrperson gegenüber den kantonalen Vorgaben betragsmässig tiefer eingestuft, wird die Lehrperson gemäss den kantonalen Vorgaben eingestuft.
20
412.311 Lehrpersonalverordnung (LPVO)
4 Lehrpersonen, die aufgrund einer Pensenerhöhung bereits zu einem früheren Zeitpunkt in ein kantonales Anstellungsverhältnis hätten übergeführt werden müssen , werden rückwirkend auf jenen Zeitpunkt nach den damals gelte nden Grundlagen eingestuft und die weitere Lohnentwicklung gemäss §§
24 und 25 vollzogen. Kommunale Dienstjahre werden bei der kantonale n Anstellung nicht berücksichtigt.

§ 2.

1 Schulleiterinnen und Schulleiter n mit Lehrdiplom für die Primarstufe, die am 1. Januar 2014 angestel lt sind und deren Lohnein
- stufung nicht höher als jene als Lehrperson ist, werden auf den 1.
Juli
2014 mit Wirkung ab 1. Januar 2014 um eine Lohnstufe höher einge
- stuft, höchstens aber in Lohnstufe 23.
2 Schulleiterinnen und Schulleitern mit Lehrdiplom für die Sekun
- darstufe, die am 1. Januar 2014 angestellt sind und deren Lohneinstu
- fung nicht höher als jene als Lehrperson ist, werd en auf den 1. Juli 2014 mit Wirkung ab 1. Januar 2014 um zwei Lohnstufen höher eingestuft. Sind sie eine Lohnstufe höher einges tuft, wird die Lohneinstufung um eine Lohnstufe erhöht. Die Einstufung erfolgt in jedem Fall höchstens in Lohnstufe 23.
3 Ist die höhere Lohneinstufung de r Schulleiterin oder des Schul
- leiters auf die Anrechnung von au sserschulischer Führungserfahrung zurückzuführen, wird die Lohnein stufung nach den Grundsätzen von

§ 29

d Abs. 5 korrigiert.

§ 3.

1 Für Lehrpersonen gilt bis zum Ende des Schuljahres 2014/15 (31. Juli 2015) die minimale Unterrichtsverpflichtung gemäss §
8 Abs. 1 lit. a und b dieser Verordnung in der Fassung vom 28. Juni 2006.
2 Eine zusätzliche Anstellung v on Schulleiterinnen und Schulleitern als Lehrperson erfolgt im Schuljah r 2014/15 unabhängig vom Unter
- richtspensum nach kantonalem Re cht. Abs. 1 ist nicht anwendbar. Übergangsbestimmung zur Ände rung vom 26. Juni 2013 ( OS 69, 244
) Im Kalenderjahr 2014 erfolgt die Meldung gemäss §
19 Abs. 3 bis Ende Oktober.
21 Lehrpersonalverordnung (LPVO)
412.311 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. März 2015 ( OS 71, 79 ) Bei einer Anstellung an Regelkla ssen der Kindergartenstufe vor Inkraftsetzung der Änderung vom 18. März 2015 der Lehrpersonal verordnung wird der Besc häftigungsgrad für das erste nach deren In kraftsetzung fällige Dienstaltersgeschenk zu 87% berücksichtigt. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. März 2022 ( OS 77, 400 ) Auf Rückstufungen, die vor Inkra fttreten der Änderung eingelei tet wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1 OS 56, 309 .
2 LS 177.11 .
3 LS 177.111 .
4 LS 410.4 .
5 LS 412.100 .
6 LS 412.101 .
7 LS 412.103 .
8 LS 412.31 . Heute: Lehrpersonalgesetz.
9 LS 414.41 .
10 LS 414.416.3 .
11 Vom Kantonsrat genehmigt am 25. September 2000.
12 Fassung gemäss RRB vom 30. Mai 2001 ( OS 56, 585 ). In Kraft seit 16. August
2001.
13 Eingefügt durch RRB vom 28. Juni 2006 ( OS 61, 245 ; ABl 2006, 808 ). In Kraft seit 16. August 2007.
14 Fassung gemäss RRB vom 28. Juni 2006 ( OS 61, 245 ; ABl 2006, 808 ). In Kraft seit 16. August 2007.
15 Aufgehoben durch RRB vom 28. Juni 2006 ( OS 61, 245 ; ABl 2006, 808 ). In Kraft seit 31. Dezember 2007.
16 Fassung gemäss RRB vom 28. Juni 2006 ( OS 61, 245 ; ABl 2006, 808 ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
17 Fassung gemäss RRB vom 23. April 2008 ( OS 63, 191 ; ABl 2008, 652 ). In Kraft seit 1. Mai 2008.
18 Eingefügt durch RRB vom 11. Juli 2007 ( OS 62, 313 ; ABl 2007, 1407 ). In Kraft seit 16. August 2008.
19 Eingefügt gemäss RRB vom 13. August 2008 ( OS 63, 479 ; ABl 2008, 1417 ). In Kraft seit 16. August 2008.
22
412.311 Lehrpersonalverordnung (LPVO)
20 Fassung gemäss RRB vom 20. August 2008 ( OS 63, 485 ; ABl 2008, 1441
).
In Kraft seit 16. August 2009.
21 Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 2010 ( OS 65, 879 ; ABl 2010, 985 ).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
22 Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 2010 ( OS 65, 882 ; ABl 2010, 2623 ).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
23 Eingefügt durch RRB vom 16. Februar 2011 ( OS 66, 291 ; ABl 2011, 731
).
In Kraft seit 1. Mai 2011.
24 Fassung gemäss RRB vom 16. Februar 2011 ( OS 66, 291 ; ABl 2011, 731
).
In Kraft seit 1. Mai 2011.
25 Eingefügt durch RRB vom 16. Februar 2011 ( OS 66, 291 ; ABl 2011, 731
). In Kraft seit 1. August 2011.
26 Fassung gemäss RRB vom 16. Februar 2011 ( OS 66, 291 ; ABl 2011, 731
).
In Kraft seit 1. August 2011.
27 Aufgehoben durch RRB vom 16. Februar 2011 ( OS 66, 291 ; ABl 2011, 731
). In Kraft seit 1. August 2011.
28 Eingefügt durch RRB vom 16. Februar 2011 ( OS 66, 291 ; ABl 2011, 731
). In Kraft seit 1. Januar 2012.
29 Fassung gemäss RRB vom 2. November 2011 ( OS 67, 11 ; ABl 2011, 3236
). In Kraft seit 1. Januar 2012.
30 Fassung gemäss RRB vom 16. Februar 2011 ( OS 66, 291 ; ABl 2011, 731
). In Kraft seit 1. August 2012.
31 Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 ( OS 67, 220 ; ABl 2012, 1053 ). In Kraft seit 1. August 2012.
32 Fassung gemäss RRB vom 27. November 2013 ( OS 68, 522 ; ABl 2013-12-06
). In Kraft seit 1. Januar 2014.
33 Aufgehoben durch RRB vo m 27. November 2013 ( OS 68, 522 ; ABl 2013-12-
06 ). In Kraft seit 1. Januar 2014.
34 Fassung gemäss RRB vom 27. November 2013 ( OS 68, 522 ; ABl 2013-12-06
). In Kraft seit 1. August 2014.
35 Fassung gemäss RRB vom 26. Juni 2013 ( OS 69, 244 ; ABl 2013-07-05
). In Kraft seit 1. August 2014.
36 Aufgehoben durch RRB vom 26. Juni 2013 ( OS 69, 244 ; ABl 2013-07-05
). In Kraft seit 1. August 2014.
37 Eingefügt durch RRB vom 27. November 2013 ( OS 68, 522 ; ABl 2013-12-06
). In Kraft seit 1. August 2015.
38 Fassung gemäss RRB vom 9. Juli 2014 ( OS 69, 386 ; ABl 2014-08-22 ). In Kraft seit 1. August 2015.
39 Eingefügt durch RRB vom 25. Mai 2016 ( OS 71, 232 ; ABl 2016-06-03 ). In Kraft seit 1. Juli 2016.
40 Fassung gemäss RRB vom 26. Oktober 2016 ( OS 71, 454 ; ABl 2016-11-04
). In
41 Fassung gemäss RRB vom 26. Oktober 2016 ( OS 71, 478 ; ABl 2016-11-04
). In Kraft seit 1. Januar 2017.
23 Lehrpersonalverordnung (LPVO)
412.311
42 Eingefügt durch RRB vom 18. März 2015 ( OS 71, 79 ; ABl 2015-03-27 ). In Kraft seit 1. August 2017.
43 Fassung gemäss RRB vom 18. März 2015 ( OS 71, 79 ; ABl 2015-03-27 ). In Kraft seit 1. August 2017.
44 Aufgehoben durch RRB vom 18. März 2015 ( OS 71, 79 ; ABl 2015-03-27 ). In Kraft seit 1. August 2017.
45 Fassung gemäss RRB vom 22. November 2017 ( OS 73, 71 ; ABl 2017-12-01 ). In Kraft seit 1. August 2018.
46 Fassung gemäss RRB vom 24. Oktober 2018 ( OS 74, 6 ; ABl 2018-10-26 ). In Kraft seit 1. Januar 2019.
47 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2018 ( OS 74, 93 ; ABl 2018-12-21 ). In Kraft seit 1. August 2019.
48 Fassung gemäss RRB vom 30. Oktober 2019 ( OS 75, 13 ; ABl 2019-11-08 ). In Kraft seit 1. Januar 2020.
49 Fassung gemäss RRB vom 17. April 2019 ( OS 74, 314 ; ABl 2019-04-26 ). In Kraft seit 1. August 2020.
50 Fassung gemäss RRB vom 21. Oktober 2020 ( OS 75, 570 ; ABl 2020-10-30 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
51 Aufgehoben durch RRB vom 21. Oktober 2020 ( OS 75, 570 ; ABl 2020-10-30 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
52 Eingefügt durch RRB vom 31. März 2021 ( OS 76, 167 ; ABl 2021-04-09 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
53 Fassung gemäss RRB vom 31. März 2021 ( OS 76, 167 ; ABl 2021-04-09 ). In Kraft seit 1. Januar 2021.
54 Fassung gemäss RRB vom 21. Oktober 2020 ( OS 75, 570 ; ABl 2020-10-30 ). In Kraft seit 1. August 2021.
55 Fassung gemäss RRB vom 27. Oktober 2021 ( OS 77, 6 ; ABl 2021-11-05 ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
56 Fassung gemäss RRB vom 16. März 2022 ( OS 77, 400 ; ABl 2022-03-25 ). In Kraft seit 1. Oktober 2022.
57 Fassung gemäss RRB vom 31. August 2022 ( OS 77, 466 ; ABl 2022-09-09 ). In Kraft seit 1. Juli 2022.
58 Fassung gemäss RRB vom 2. Februar 2022 ( OS 77, 558 ; ABl 2022-03-04 ). In Kraft seit 1. Januar 2023.
59 Aufgehoben durch RRB vom 2. Februar 2022 ( OS 77, 558 ; ABl 2022-03-04 ). In Kraft seit 1. Januar 2023.
60 Fassung gemäss RRB vom 21. September 2022 ( OS 78, 21 ; ABl 2022-09-30 ). In Kraft seit 1. Januar 2023.
61 Fassung gemäss RRB vom 1. März 2023 ( OS 78, 165 ; ABl 2023-03-10 ). In Kraft seit 1. August 2023.
62 Fassung gemäss RRB vom
27. September 2023 ( OS 79, 6 ; ABl 2023-10-02 ).
63 Fassung gemäss RRB vom 10. Januar 2024 ( OS 79, 13 ; ABl 2024-01-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2024.
24
412.311 Lehrpersonalverordnung (LPVO) Anhang zur Lehrpersonalverordnung
62 A. Lohnskala (§§
14–29 d)
43 Stufe Kategorie III Kategorie IV Kategorie V in Franken in Franken in Franken
2. Lohnmaximum
27
157 113
168 049
179 919
26
155 561
166 392
178 144
25
154 010
164 735
176 367
24
152 460
163 077
174 592
1. Lohnmaximum
23
150 909
161 420
172 818
22
149 358
159 758
171 044
21
147 811
158 101
169 268
20
146 258
156 443
167 492
19
144 706
154 783
165 716
18
143 158
153 124
163 940
17
141 605
151 466
162 165
16
140 057
149 809
160 388
15
138 503
148 150
158 613
14
136 957
146 492
156 839
13
135 405
144 835
155 063
12
133 855
143 176
153 286
11
132 305
141 517
151 510
10
128 686
137 648
147 369
9
125 068
133 777
143 223
8
121 449
129 907
139 083
7
118 689
126 039
134 941
6
115 072
122 169
130 796
5
111 453
119 156
126 654
4
107 837
115 286
122 512
3
104 219
111 419
119 223 Anlaufstufen
2
101 458
107 547
115 082
1
97 839
103 676
110 938
25 Lehrpersonalverordnung (LPVO)
412.311 B.
36 C. Vikariate, Lektionenansatz
29
1 Vikarinnen und Vikare mit Lehrdiplom erhalten bei einem Ferien anspruch ab Beginn des Schuljahres , in dem sie das 21. Altersjahr voll enden, folgenden Lohn:
49 ,
62 Anstellung Lohn pro Unterrichtslektion in Franken a. Lehrperson an Regelklassen auf der Kinder- gartenstufe
98.80 b. Förderlehrperson auf der Kindergartenstufe ohne Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik
96.52 c. Förderlehrperson auf der Kindergartenstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik
102.28 d. . . .
44 e. Lehrperson und Fachlehrperson an Regelklassen der Primarstufe
96.52 f. Lehrperson und Fachlehrperson an Aufnahmeklassen der Primarstufe
96.52 g. Förderlehrperson und Lehrperson ohne Lehr- diplom in Schulischer Heilpädagogik sowie Fachlehrperson an Einschulungs- und Klein- klassen der Primarstufe
96.52 h. Förderlehrperson und Lehrperson an Ein- schulungs- und Kleinklass en der Primarstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik
102.28 i. Lehrperson und Fachlehrperson an Regelklassen der Sekundarstufe
102.28 j. Lehrperson und Fachlehrperson an Aufnahmeklassen der Sekundarstufe
102.28 k. Förderlehrperson und Lehrperson ohne Lehr- diplom in Schulischer Heilpädagogik sowie Fach- lehrperson an Kleinklasse n der Sekundarstufe
102.28 l. Förderlehrperson und Lehrperson an Klein- klassen der Sekundarstufe mit Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik
109.44
26
412.311 Lehrpersonalverordnung (LPVO)
2 Vikarinnen und Vikare ohne Le hrdiplom für die Volksschule er
- halten den Lektionenansatz gemäss Abs. 1
26 a. zu 100% mit Lehrdiplom für die Sekundarstufe II, b.
58 zu 90% nach erfolgreichem Abschl uss des Basisstudiums als Volks
- schullehrperson und positiver Beurteilung der Eignung, c. zu 80% in den übrigen Fällen.
3 Ein zusätzlicher Ferienanspruch gemäss §
13 Abs.
3 wird anteil
- mässig berücksichtigt.
43 D.
27
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