Gesetz über die Bevölkerungsstatistik (7a)
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Gesetz über die Bevölkerungsstatistik

Gesetz Gesetz über die Bevölkerungsstatistik über die Bevölkerungsstatistik vom 23. Juni 1986 * Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 12. Juli 1985
1 , beschliesst:

§ 1

1 Der Kanton führt eine Bevölkerungsstatistik, die folgende Teile umfasst: a. die Jahresbilanz der ständigen Wohnbevölkerung, b. den Stand der ständigen Wohnbevölkerung am 1. Januar und bei Bedarf an weiteren Stichtagen, c. die mittlere Wohnbevölkerung (Jahresmittel), d. die Komponenten der Bevölkerungsentwicklung, nämlich – die natürliche Bevölkerungsbewegung (Lebendgeborene, Gestorbene), – die räumliche Bevölkerungsbewegung (Wanderungen), – Zivilstandswechsel, – Bürgerrechtswechsel.
2 Folgende Merkmale sind zu berücksichtigen: a. Wohngemeinde, b. Heimat (Schweizer, Ausländer), c. Geschlecht, d. Geburtsjahr, e. Zivilstand bei Wanderungen, f. Herkunfts- bzw. Zuzugsregion bei Wanderungen.

§ 2

Ständige und mittlere Wohnbevölkerung
1 Die ständige Wohnbevölkerung der Gemeinde umfasst folgende Personengruppen: a. Schweizer Bürger, die in der Gemeinde einen Heimatschein hinterlegt haben, b. Gemeindebürger, für die kein Heimatschein ausgegeben worden ist und für die keine Abmeldung ins Ausland vorliegt,
c. Ausländer mit Niederlassungs- oder Jahresaufenthaltsbewilligung.
2 Die mittlere Wohnbevölkerung umfasst die ständige Wohnbevölkerung und die ausländischen Saisonarbeiter, berechnet im Jahresmittel.

§ 3

Berechnung der ständigen Wohnbevölkerung Der Stand der ständigen Wohnbevölkerung am Stichtag wird nach der Fortschreibungsmethode berechnet. Dabei wird der periodisch durch eine Gesamtzählung ermittelte Stand der ständigen Wohnbevölkerung mit Hilfe der Komponenten der Bevölkerungsentwicklung nachgeführt.

§ 4

Periodische Gesamtzählung Der Regierungsrat ordnet die periodische Gesamtzählung der ständigen Wohnbevölkerung in den Gemeinden an.

§ 5

Durchführung der Bevölkerungsstatistik
1 Das Statistische Amt führt die Bevölkerungsstatistik. Es stützt sich dabei auf a. die Einwohnerkontrollen der Gemeinden, b. die eidgenössischen Bevölkerungsstatistiken, c. das Zentrale Ausländerregister des Bundes.
2 Das Statistische Amt ordnet die Erhebungen an. Es stellt die Erhebungsunterlagen zur Verfügung und legt nach Anhören der Gemeinden das Verfahren für die Erhebungen in den Gemeinden fest.
3 Die Gemeinden führen die angeordneten Erhebungen mit den Erhebungsunterlagen durch.
4 Die Gemeinden liefern dem Statistischen Amt die angeforderten Daten ab. Die Ablieferung kann nach Absprache mit dem Statistischen Amt auch auf einem für die elektronische Datenverarbeitung bestimmten Datenträger erfolgen.

§ 6

Datenschutz
1 Die erhobenen Daten dürfen nur für statistische Zwecke verwendet werden.
2 Das Statistische Amt darf Einzeldaten aus den Erhebungen bekanntgeben: a. den Statistikstellen des Bundes und der Kantone sowie den Gemeinden für statistische Zwecke, b. Forschern und Forschungsstätten zur Erfüllung bestimmter Forschungsaufgaben.
3 Das Statistische Amt darf Einzeldaten nur weitergeben, wenn bei den Datenempfängern der Datenschutz
gewährleistet und die notwendigen Absicherungen vertraglich getroffen sind. Die bekanntzugebenden Daten dürfen keine direkten Personenkennzeichen enthalten.
4 Die Datenempfänger dürfen Dritten die übermittelten Einzeldaten nicht bekanntgeben. Überdies haben die Datenempfänger gemäss Abs. 2b die übermittelten Einzeldaten nach dem Abschluss ihrer statistischen Arbeiten dem Statistischen Amt zurückzugeben oder zu vernichten.

§ 7

Veröffentlichungen
1 Das Statistische Amt veröffentlicht die Ergebnisse der Bevölkerungsstatistik, die von öffentlichem Interesse sind. Weitere statistische Ergebnisse können beim Statistischen Amt eingesehen oder von diesem bezogen werden.
2 Veröffentlichungen des Statistischen Amtes und weitere statistische Ergebnisse werden den Interessenten gegen eine angemessene Gebühr abgegeben. Für die Gemeinden sind sie gebührenfrei.

§ 8

Kosten
1 Der Kanton trägt die Kosten für die Erhebungsunterlagen, die Aufarbeitung und Auswertung der Daten sowie für die Veröffentlichung der Ergebnisse.
2 Die Gemeinden tragen die bei ihnen entstehenden Kosten für die Durchführung der angeordneten Erhebungen.

§ 9

Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum
2
. Luzern, 23. Juni 1986 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Brigitte Mürner Der Staatsschreiber: Franz Schwegler
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