Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Engelberg (160.3)
CH - OW

Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Engelberg

Kirchenorganisation der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Engelberg * vom 14. September 1972 (Stand 2. Dezember 2004) Die Kirchgemeindeversammlung der Evangelisch-reformierten Kirchge meinde Engelberg gibt sich, gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 3 der Kantonsverfas sung vom 19. Mai 1968 1 ) , die nachfolgende Kirchenorganisation: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Name 1 Unter dem Namen «Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Engelberg», nachstehend «Kirchgemeinde» genannt, besteht eine am 11. Dezember 1960 nach den Bestimmungen von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zi vilgesetzbuches 2 ) gegründete Religionsgemeinschaft. *

Art. 2

* Grundlage 1 Die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde gründet sich als Kirche und auf das in der Heiligen Schrift des Alten und Neuen Testaments bezeugte Wort Gottes. Sie anerkennt es als einzige Quelle und Richtlinie ihres Ver kündigens, Glaubens und Lebens im Wissen um das Erfordernis ständi ger Selbstprüfung.

Art. 3

Rechtlicher Charakter 1 Mit der Genehmigung der vorliegenden Kirchenorganisation durch den Kantonsrat des Kantons Obwalden konstituiert sich die Kirchgemeinde als öffentlich-rechtliche Körperschaft nach Massgabe der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968. 1) GDB 101.0 SR 210 OGS 1974, 52
2 Die Abänderung oder Neufassung der Kirchenorganisation bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat. 3 Ihre inneren Belange ordnet und verwaltet die Kirchgemeinde selbst ständig und abschliessend durch Kirchgemeindebeschlüsse und Ent scheide des Kirchgemeinderates. *

Art. 4

Gebiet und Sitz 1 Das Gebiet der Kirchgemeinde umfasst das Gebiet der Einwohnerge meinde Engelberg. 2 Ihr Sitz ist Engelberg.

Art. 5

* Beziehung zur Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Ob walden 1 Mit der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden kann ein kantonaler Kirchgemeindeverband gemäss Art. 101 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 2 der Kantonsverfassung errichtet werden. Die Errichtung eines sol chen kantonalen Kirchgemeindeverbandes sowie dessen Organisations statut bedürfen der Beschlüsse beider Kirchgemeindeversammlungen und sind dem Regierungsrat zur Kenntnis zu bringen.

Art. 6

* Verbindung mit andern evangelisch-reformierten Kirchen 1 Die Kirchgemeinde zählt sich zu den aus der Reformation hervorgegan genen, auf Grund der heiligen Schrift erneuerten Volkskirchen. 2 Die Kirchgemeinde ist als Mitglied des kantonalen Kirchgemeindever bandes oder eines regionalen Zusammenschlusses Mitglied des Schwei zerischen Evangelischen Kirchenbundes und durch diesen mit der Gemeinschaft evangelischer Kirchen in Europa (Leuenberger Kirchenge meinschaft) und den Kirchen des Reformierten Weltbundes und des Öku menischen Rates verbunden. 3 Die Kirchgemeinde pflegt die Zusammenarbeit mit den evangelisch- reformierten Kirchen in der Zentralschweiz.

Art. 7

* Ökumene 1 Als Glied der einen Kirche Jesu Christi ist die Kirchgemeinde in ökume nischem Geist offen und bereit zum Gespräch und zur Zusammenarbeit 2

Art. 8

Mitgliedschaft 1 Mitglied der Kirchgemeinde sind alle in ihrem Gebiet wohnenden Protes tanten, sofern diese nicht ausdrücklich ihre Nichtzugehörigkeit oder ihren Austritt erklärt haben. 2 Eine Erklärung über die Nichtzugehörigkeit zur Kirchgemeinde oder über den Austritt aus ihr ist schriftlich an den Kirchgemeinderat zu richten. 3 Kollektivaustritte sind unzulässig. 4 Ein Austritt wird wirksam auf Ende des Kalenderjahres, in welchem er erklärt wird. 5 Personen, welche in die Kirchgemeinde eintreten oder aus einer andern Religionsgemeinschaft in sie übertreten möchten, können auf schriftliches Gesuch hin vom Kirchgemeinderat nach Anhören des Pfarrers aufgenom men werden. * 6 Über Nichtzugehörigkeit, Eintritt oder Austritt von Personen unter 16 Jahren verfügt der Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt.

Art. 9

Stimm- und Wahlrecht 1 Stimmberechtigt und wählbar sind alle männlichen und weiblichen Gemeindeglieder, welche das Schweizer Bürgerrecht besitzen, das sech zehnte Altersjahr zurückgelegt haben und seit wenigstens drei Monaten ununterbrochen im Gebiet der Kirchgemeinde wohnen. 2 Gemeindeglieder ausländischer Nationalität und Staatenlose erlangen dasselbe Stimm- und Wahlrecht nach einer ununterbrochenen Wohnsitz dauer von einem Jahr im Gebiet der Kirchgemeinde.

Art. 10

Verlust des Stimm- und Wahlrechtes 1 Der Kirchgemeinderat entscheidet in jedem einzelnen Fall nach Massga be des evangelischen Gemeindeverständnisses und unter sorgfältiger Prüfung und Abwägung aller Umstände darüber, ob Mitglieder der Kirch gemeinde, welche infolge Entmündigung das politische Stimmrecht verlo ren haben, ihr Stimm- und Wahlrecht in der Kirchgemeinde weiterhin aus üben können. Ein Weiterzug des Entscheides des Kirchgemeinderates ist nicht möglich. 3

Art. 11

Unvereinbarkeit 1 Dem Kirchgemeinderat oder den Kommissionen dürfen nicht gleichzeitig angehören: * 1. Personen, die in gerader Linie oder bis und mit dem dritten Grad der Seitenlinie blutsverwandt oder verschwägert sind; 2. Ehegatten oder Ehegatten von Geschwistern. 2 Über den durch Verwandtschaft bedingten Rücktritt entscheidet nötigen falls das Los.

Art. 12

Pflichten der Mitglieder 1 Alle Mitglieder der Kirchgemeinde sind aufgerufen, am kirchlichen Leben tätigen Anteil zu nehmen und, sofern sie wählbar sind, besondere Ämter und Funktionen zu übernehmen. 2 Gegen seinen ausdrücklichen Willen kann niemand zur Übernahme ei nes kirchlichen Amtes gezwungen werden. 4 Wer ein Amt übernommen hat, ist verpflichtet, die ihm übertragenen Auf gaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen.

Art. 13

Initiativrecht 1 Jedes stimmberechtigte Gemeindeglied ist jederzeit berechtigt, dem Kirchgemeinderat Fragen zu stellen und in der Form der allgemeinen An regung oder der ausgearbeiteten Vorlage Anträge über Gegenstände ein zureichen, die in die Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung fallen. Der Kirchgemeinderat hat solche Anträge innert Jahresfrist zur Abstim mung vorzulegen. Wird eine allgemeine Anregung zum Beschluss erho ben, so ist der Kirchgemeindeversammlung innert Jahresfrist die ausgear beitete Vorlage zu unterbreiten. * 2 Die Anträge dürfen sich nur auf einen einzigen Gegenstand beziehen und müssen eine Begründung enthalten.

Art. 14

*

Art. 15

Beschwerderecht 1 Gegen Beschlüsse des Kirchgemeinderates oder der Kirchgemeindever sammlung kann binnen zwanzig Tagen beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden. * 4
2 Bei Verletzung von Privatrechten ist der ordentliche Zivilprozessweg vor behalten. 2. Aufbau der Kirchgemeinde

Art. 16

Organe der Kirchgemeinde 1 Kirchgemeindeversammlung, Kirchgemeinderat, Kirchgemeindepräsi dent und Rechnungsprüfungskommission bilden die Organe der Kirchge meinde. 2.1 Die Kirchgemeindeversammlung

Art. 17

Kirchgemeindeversammlung 1 Oberstes Organ der Kirchgemeinde ist die Kirchgemeindeversammlung. Sie besteht aus sämtlichen stimmberechtigten Gemeindegliedern. 2 Die ordentliche Kirchgemeindeversammlung tritt alljährlich einmal im Frühjahr bis spätestens Ende Juni zusammen. 3 Ausserordentliche Kirchgemeindeversammlungen sind durchzuführen so oft es der Kirchgemeinderat beschliesst oder wenn 20 Prozent der Stimm berechtigten unter Nennung der zu behandelnden Geschäfte dies schrift lich verlangen. 4 Im letzteren Falle ist die Kirchgemeindeversammlung binnen drei Mona ten nach Eingang des Begehrens durchzuführen.

Art. 18

Einladung und Publikation 1 Zur ordentlichen und zu ausserordentlichen Kirchgemeindeversammlun gen hat der Kirchgemeinderat die stimmberechtigten Gemeindeglieder spätestens eine Woche vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Traktan den durch Zirkular und durch Publikation im Engelberger Anzeiger einzu laden.

Art. 19

Verhandlungen 1 Für die Verhandlungen der Kirchgemeindeversammlung gelten sinnge mäss die Vorschriften der kantonalen Gesetzgebung. 5
2 Anträge über Gegenstände, die nicht auf der Traktandenliste aufgeführt sind, können nur durch Mehrheitsbeschluss dem Kirchgemeinderat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen werden. 3 Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der Stimmen.

Art. 20

* Befugnisse 1 In die Zuständigkeit der Kirchgemeindeversammlung fallen: 1. Wahl der Stimmenzähler; 2. Festsetzung der Zahl der Kirchgemeinderäte im Rahmen von fünf bis neun Mitgliedern; 3. auf eine Amtsdauer von vier Jahren die Wahl des Pfarrers 3 ) ; vorbe halten bleibt Art. 28; 4. auf eine Amtsdauer von vier Jahren die Wahl der Mitglieder des Kirchgemeinderates und der Rechnungsprüfungskommission; 5. auf eine Amtsdauer von einem Jahr die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Kirchgemeinderates; 6. der Erlass und die Abänderung der Kirchenorganisation unter Vor behalt der Genehmigung durch den Kantonsrat (Art. 4 Abs. 3 der Kantonsverfassung); 7. * 8. der Erlass allgemein verbindlicher Verordnungen unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat (Art. 89 Abs. 3 der Kantonsverfassung); 9. die Genehmigung des Vertrages über die Pastoration der Gemeinde gemäss Art. 27; 10. * die Beschlussfassung in Angelegenheiten der Mitgliedschaft zu übergemeindlichen kirchlichen Organisationen und Vereinbarungen; 11. * die Beschlussfassung, Mitgliedschaften, die im Rahmen eines Kirch gemeindeverbandes gemäss Art. 5 der Kirchenorganisation gemein sam mit der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Obwalden in überkantonalen Organisationen und Vereinbarungen bestehen oder errichtet werden sollen, zu diskutieren und zur Abstimmung zu brin gen; 12. * die Entgegennahme des Jahresberichtes des Kirchgemeinderates; 13. * die Genehmigung der Kirchgemeinderechnung, der Fondsrechnun gen und des Voranschlages; 3) Unter dem Begriff «Pfarrer» ist in dieser Kirchenorganisation auch «Pfarrerin» zu verstehen 6
14. * die Beschlussfassung über Anträge des Kirchgemeinderates und von stimmberechtigten Gemeindegliedern. 2.2 Der Kirchgemeinderat

Art. 21

* Kirchgemeinderat: Zusammensetzung 1 Der Kirchgemeinderat besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Mitgliedern. Der Pfarrer gehört ihm von Amtes wegen an, kann jedoch weder das Amt des Präsidenten noch des Vizepräsidenten bekleiden.

Art. 22

* Sekretariat 1 Der Kirchgemeinderat kann im Rahmen der ihm nach Art. 24 obliegen den Befugnisse einzelne Aufgaben einem Sekretariat übertragen. Der In haber oder die Inhaberin des Sekretariates hat an den Sitzungen des Kirchgemeinderates Antragsrecht und beratende Stimme.

Art. 23

*

Art. 24

* Zuständigkeit 1 Dem Kirchgemeinderat obliegen: 1. in Zusammenarbeit mit dem Pfarrer die Verantwortung für den Auf bau der Kirchgemeinde; 2. die Unterstützung des Pfarrers in allen seinen Aufgaben, insbeson dere die Mitwirkung bei der Feier des heiligen Abendmahles; 3. die Beschlussfassung über die Ordnung des Gottesdienstes, der Amtshandlungen des kirchlichen Unterrichtes und weiterer kirchli cher Veranstaltungen; 4. die Beschlussfassung über die Erhebung und Verwendung der Kollekten; 5. die Beschlussfassung über die Einsetzung und Entschädigung eines Sekretariates gemäss Art. 22; 6. die Genehmigung des Protokolls der Kirchgemeindeversammlung; 7. der Vollzug der Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung; 8. die Vorbereitung der Anträge an die Kirchgemeindeversammlung; 9. die Aufstellung des Voranschlages zuhanden der Kirchgemeindever sammlung; 7
10. * die Genehmigung der Kirchgemeinderechnung und der Fondsrech nung zuhanden der Kirchgemeindeversammlung; 11. die Beschlussfassung über einmalige Ausgaben bis zur Gesamthö he von zehn Prozent und jährlich wiederkehrende von bis zu zwei Prozent des Voranschlages; 12. die Aufsicht über die Verwaltung des Kirchgemeinde- und der Fondsvermögen und die Beschlussfassung über Anlage von Vermö genswerten; 13. die Aufsicht über die Liegenschaften der Kirchgemeinde; 14. die Aufsicht über das Kirchgemeindearchiv und die pfarramtlichen Register; 15. der Erlass der für die Verwaltung der Kirchgemeinde notwendigen internen Reglemente; 16. die Wahl der kirchlichen Angestellten und der Abschluss von Anstel lungsverträgen mit diesen; 17. die Aufsicht über die Amtsführung des Pfarrers und der kirchlichen Angestellten. 2.3 Der Kirchgemeinderatspräsident

Art. 25

Kirchgemeinderatspräsident; Zuständigkeit 1 Der Präsident des Kirchgemeinderates ist zugleich Präsident der Kirch gemeinde. Er vertritt diese nach Innen und nach Aussen. 2 Er, oder im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident und nach die sem das amtsälteste Mitglied des Kirchgemeinderates, leitet die Kirchge meindeversammlung und die Sitzungen des Kirchgemeinderates. 3 Er überwacht den Vollzug der Beschlüsse des Kirchgemeinderates. 4 Er entscheidet über frei bestimmbare, für den gleichen Zweck bestimm te, einmalige Ausgaben bis zu Fr. 500.–. 2.4 Die Rechnungsprüfungskommission

Art. 26

Rechnungsprüfungskommission 1 Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus zwei bis drei Mitglie dern, die nicht dem Kirchgemeinderat angehören dürfen. * 2 Es obliegen ihr die Prüfung der Kirchgemeinde- und der Fondsrechnun gen und die Antragstellung darüber an die Kirchgemeindeversammlung. 8
3. Das Pfarramt

Art. 27

Pfarramt 1 Solange die Voraussetzungen für die Errichtung eines eigenen Pfarram tes im Vollamt nicht erfüllt sind, kann die Pastoration der Kirchgemeinde durch Vertrag mit einer andern evangelisch-reformierten Kirchgemeinde oder mit einem Pfarrer gewährleistet werden. * 2 Der Pastorationsvertrag unterliegt der Genehmigung durch die Kirchge meindeversammlung gemäss Art. 20 Ziff. 9. * 3 Für die Wählbarkeit als Pfarrer sind die Bestimmungen des „Konkorda tes betreffend die Ausbildung und die gegenseitige Zulassung evange lisch-reformierter Pfarrerinnen und Pfarrer in den Kirchendienst“ massge bend. *

Art. 27a

* Wiederwahl 1 Nach Ablauf einer vierjährigen Amtsdauer unterliegt der Pfarrer der peri odischen Wiederwahl. Der Wahltermin für die Wiederwahl wird spätestens sechs Monate vorher vom Kirchgemeinderat bekanntgegeben. Ein Wahl gang findet jedoch nur statt, wenn dies spätestens drei Monate vor dem bekanntgegebenen Wahltermin vom Kirchgemeinderat beschlossen oder innert der gleichen Frist von zehn Prozent der Stimmberechtigten schrift lich verlangt wird. Andernfalls erklärt der Kirchgemeinderat den Pfarrer als in stiller Wahl wiedergewählt und widerruft den angesetzten Wahlgang. 2 Muss nach der vorliegenden Bestimmung eine Wahl durchgeführt wer den, so erfolgt sie geheim.

Art. 27b

* Aufgaben des Pfarrers 1 Der Pfarrer ist verantwortlich für Gottesdienst, Taufe und Abendmahl, vollzieht kirchliche Trauungen und Abdankungen, erteilt den kirchlichen Unterricht und ist Seelsorger der Gemeinde. 2 Er führt die kirchlichen Register. 3 Amtshandlungen, die ihn in schwere Gewissensnot brächten, kann er nach Rücksprache mit dem Präsidenten des Kirchgemeinderates ableh nen. 9

Art. 27c

* Disziplinargewalt des Kirchgemeinderates 1 Für die Disziplinargewalt des Kirchgemeinderates gegenüber dem Pfar rer gelten sinngemäss die Vorschriften der kantonalen Verfassung und Gesetzgebung. 4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 28

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen 1 Die vorliegende Kirchenorganisation tritt mit der Genehmigung durch den Kantonsrat in Kraft. 4 ) Informationen zum Erlass Ursprüngliche Genehmigung durch den Kantonsrat: 12. Januar 1973 (OGS 1974, 53) Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1974, 52 Ursprüngliches Inkrafttreten: 12. Januar 1973 Geändert durch:Nachtrag vom 1. Mai 1988, genehmigt durch den Kantonsrat am 15. September 1988, in Kraft seit 15. September 1988 (OGS 1989, 72),Nachtrag vom 23. März 2003, genehmigt durch den Kantonsrat am 2. Dezember 2004, in Kraft seit 2. Dezember 2004 (OGS 2004, 77) 4) Mit Beschluss vom 12. Januar 1973 hat der Kantonsrat die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde der Talschaft Engelberg öffentlich-rechtlich anerkannt und die Kir chenorganisation genehmigt (OGS 1974, 53) 10
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 14.09.1972 12.01.1973 Erlass Erstfassung OGS 1974, 52 01.05.1988 15.09.1988

Art. 2

totalrevidiert OGS 1989, 72 01.05.1988 15.09.1988

Art. 5

totalrevidiert OGS 1989, 72 01.05.1988 15.09.1988

Art. 8 Abs. 5

geändert OGS 1989, 72 01.05.1988 15.09.1988

Art. 15 Abs. 1

geändert OGS 1989, 72 01.05.1988 15.09.1988

Art. 20

totalrevidiert OGS 1989, 72 01.05.1988 15.09.1988

Art. 21

totalrevidiert OGS 1989, 72 01.05.1988 15.09.1988

Art. 22

totalrevidiert OGS 1989, 72 01.05.1988 15.09.1988

Art. 24 Abs. 1,

10. geändert OGS 1989, 72 01.05.1988 15.09.1988

Art. 26 Abs. 1

geändert OGS 1989, 72 01.05.1988 15.09.1988

Art. 27 Abs. 2

geändert OGS 1989, 72 01.05.1988 15.09.1988

Art. 27 Abs. 3

eingefügt OGS 1989, 72 01.05.1988 15.09.1988

Art. 27a

eingefügt OGS 1989, 72 01.05.1988 15.09.1988

Art. 27b

eingefügt OGS 1989, 72 01.05.1988 15.09.1988

Art. 27c

eingefügt OGS 1989, 72 23.03.2003 02.12.2004 Erlasstitel geändert OGS 2004, 77 23.03.2003 02.12.2004

Art. 3 Abs. 3

geändert OGS 2004, 77 23.03.2003 02.12.2004

Art. 5

totalrevidiert OGS 2004, 77 23.03.2003 02.12.2004

Art. 6

totalrevidiert OGS 2004, 77 23.03.2003 02.12.2004

Art. 7

totalrevidiert OGS 2004, 77 23.03.2003 02.12.2004

Art. 8 Abs. 5

geändert OGS 2004, 77 23.03.2003 02.12.2004

Art. 11 Abs. 1

geändert OGS 2004, 77 23.03.2003 02.12.2004

Art. 12 Abs. 3

aufgehoben OGS 2004, 77 23.03.2003 02.12.2004

Art. 13 Abs. 1

geändert OGS 2004, 77 23.03.2003 02.12.2004

Art. 14

aufgehoben OGS 2004, 77 23.03.2003 02.12.2004

Art. 20 Abs. 1,

7. aufgehoben OGS 2004, 77 23.03.2003 02.12.2004

Art. 20 Abs. 1,

10. geändert OGS 2004, 77 23.03.2003 02.12.2004

Art. 20 Abs. 1,

11. eingefügt OGS 2004, 77 23.03.2003 02.12.2004

Art. 20 Abs. 1,

12. geändert OGS 2004, 77 23.03.2003 02.12.2004

Art. 20 Abs. 1,

13. geändert OGS 2004, 77 23.03.2003 02.12.2004

Art. 20 Abs. 1,

14. geändert OGS 2004, 77 11
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 23.03.2003 02.12.2004

Art. 21

totalrevidiert OGS 2004, 77 23.03.2003 02.12.2004

Art. 22

totalrevidiert OGS 2004, 77 23.03.2003 02.12.2004

Art. 23

aufgehoben OGS 2004, 77 23.03.2003 02.12.2004

Art. 24

totalrevidiert OGS 2004, 77 23.03.2003 02.12.2004

Art. 27 Abs. 1

geändert OGS 2004, 77 23.03.2003 02.12.2004

Art. 27 Abs. 3

geändert OGS 2004, 77 23.03.2003 02.12.2004

Art. 28 Abs. 2

aufgehoben OGS 2004, 77 23.03.2004 02.12.2004

Art. 1 Abs. 1

geändert OGS 2004, 77 12
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 14.09.1972 12.01.1973 Erstfassung OGS 1974, 52 Erlasstitel 23.03.2003 02.12.2004 geändert OGS 2004, 77

Art. 1 Abs. 1

23.03.2004 02.12.2004 geändert OGS 2004, 77

Art. 2

01.05.1988 15.09.1988 totalrevidiert OGS 1989, 72

Art. 3 Abs. 3

23.03.2003 02.12.2004 geändert OGS 2004, 77

Art. 5

01.05.1988 15.09.1988 totalrevidiert OGS 1989, 72

Art. 5

23.03.2003 02.12.2004 totalrevidiert OGS 2004, 77

Art. 6

23.03.2003 02.12.2004 totalrevidiert OGS 2004, 77

Art. 7

23.03.2003 02.12.2004 totalrevidiert OGS 2004, 77

Art. 8 Abs. 5

01.05.1988 15.09.1988 geändert OGS 1989, 72

Art. 8 Abs. 5

23.03.2003 02.12.2004 geändert OGS 2004, 77

Art. 11 Abs. 1

23.03.2003 02.12.2004 geändert OGS 2004, 77

Art. 12 Abs. 3

23.03.2003 02.12.2004 aufgehoben OGS 2004, 77

Art. 13 Abs. 1

23.03.2003 02.12.2004 geändert OGS 2004, 77

Art. 14

23.03.2003 02.12.2004 aufgehoben OGS 2004, 77

Art. 15 Abs. 1

01.05.1988 15.09.1988 geändert OGS 1989, 72

Art. 20

01.05.1988 15.09.1988 totalrevidiert OGS 1989, 72

Art. 20 Abs. 1,

7. 23.03.2003 02.12.2004 aufgehoben OGS 2004, 77

Art. 20 Abs. 1,

10. 23.03.2003 02.12.2004 geändert OGS 2004, 77

Art. 20 Abs. 1,

11. 23.03.2003 02.12.2004 eingefügt OGS 2004, 77

Art. 20 Abs. 1,

12. 23.03.2003 02.12.2004 geändert OGS 2004, 77

Art. 20 Abs. 1,

13. 23.03.2003 02.12.2004 geändert OGS 2004, 77

Art. 20 Abs. 1,

14. 23.03.2003 02.12.2004 geändert OGS 2004, 77

Art. 21

01.05.1988 15.09.1988 totalrevidiert OGS 1989, 72

Art. 21

23.03.2003 02.12.2004 totalrevidiert OGS 2004, 77

Art. 22

01.05.1988 15.09.1988 totalrevidiert OGS 1989, 72

Art. 22

23.03.2003 02.12.2004 totalrevidiert OGS 2004, 77

Art. 23

23.03.2003 02.12.2004 aufgehoben OGS 2004, 77

Art. 24

23.03.2003 02.12.2004 totalrevidiert OGS 2004, 77

Art. 24 Abs. 1,

10. 01.05.1988 15.09.1988 geändert OGS 1989, 72

Art. 26 Abs. 1

01.05.1988 15.09.1988 geändert OGS 1989, 72 13
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 27 Abs. 1

23.03.2003 02.12.2004 geändert OGS 2004, 77

Art. 27 Abs. 2

01.05.1988 15.09.1988 geändert OGS 1989, 72

Art. 27 Abs. 3

01.05.1988 15.09.1988 eingefügt OGS 1989, 72

Art. 27 Abs. 3

23.03.2003 02.12.2004 geändert OGS 2004, 77

Art. 27a

01.05.1988 15.09.1988 eingefügt OGS 1989, 72

Art. 27b

01.05.1988 15.09.1988 eingefügt OGS 1989, 72

Art. 27c

01.05.1988 15.09.1988 eingefügt OGS 1989, 72

Art. 28 Abs. 2

23.03.2003 02.12.2004 aufgehoben OGS 2004, 77 14
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