Verordnung über die Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (181.221)
CH - ZH

Verordnung über die Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste

1 V – Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (VO GKD)
181.221 Verordnung über die Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (VO GKD) (vom 16. Juni 2021)
1 ,
2 Der Kirchenrat, gestützt auf Art. 142 Abs. 1 und 223 Abs. 1 der Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom
17. März 2009 (KO)
6 , beschliesst:
1. Abschnitt: Grundlagen
Handlungs
-
grundsätze

§ 1.

1 Die Gesamtkirchlichen Dienst e und ihre Mitarbeitenden verstehen ihren Dienst als Dienst an den Behörden, Mitarbeitenden und Mitgliedern der Land eskirche sowie an den einzelnen Menschen und der Gesellschaft. Sie beachten die Grundsätze der Nachhaltigkeit in sozialer, ökologischer und wirtsc haftlicher Hinsicht. Sie handeln im Rahmen des Rechts.
2 Sie richten ihr Handeln nach den Zielen des Kirchenrates und nach deren Vorrang.
3 Sie verfolgen wichtige Entwicklun gen, prüfen frühzeitig den Hand lungsbedarf und erarbeiten zuhanden des Kirchenrates entsprechende Ziele, Mittel, Massnahmen und Umsetzungsmöglichkeiten.
4 Sie sind frühzeitig für den Info rmationsaustausc h und die erfor derlichen Absprachen mit dem Kirchenrat und innerhalb der Gesamt kirchlichen Dienste besorgt.
Aufgaben

§ 2.

1 Die Gesamtkirchlichen Dienste nehmen die ihnen gemäss Art. 142 Abs. 2 und 3 KO zugewiesenen und die vom Kirchenrat über tragenen Aufgaben wahr.
2 Den Gesamtkirchlichen Dienst en obliegen insbesondere: a. Erarbeitung, Weiterentwicklung und Vermittlung von Grundlagen in den kirchlichen Handlungsfeldern, b. Verfolgen und Aufnehmen gesellsch aftlicher Entwicklungen für die Entwicklung und Erprobung entspr echender Formen kirchlichen Lebens, c. Personalentwicklung und Behördenschulung,
2
181.221 V – Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (VO GKD) d. Ausbildung sowie Sicherstellung der Aus- und Weiterbildung von Pfarrerinnen und Pfarrern sowi e von Angestellten und Freiwilligen der Kirchgemeinden, e. Sicherstellung und Unterstützung der Präsenz der Kirchgemeinden in Verkündigung, Seelsorge, Dia konie, Bildung und Religionspäda
- gogik, f. Öffentlichkeitsarbeit, g. Ressourcenbewirtschaftung, h. Pflege von Partnerschaften, i. Unterstützung des Kirchenrates.
3 Die Aufgabenerfüllung erfolgt im Rahmen von Leistungs- und Projektaufträgen. Mitarbeitende

§

- gestellten der Gesamtkirchlichen Di enste sowie die Pfarrerinnen und Pfarrer in Institutionen, in Pfar rämtern mit gemischter Trägerschaft und in Pfarrämtern der Gesamtkirchlichen Dienste.
2. Abschnitt: Organisationseinheiten A. Grundsatz Gliederung

§ 4.

1 Die Organisationseinheiten de r Gesamtkirchlichen Dienste sind: a. die Stabsdienste, b. die Abteilungen, c. die Bereiche.
2 Bei der Bildung und Or ganisation der Organi sationseinheiten wer
- den insbesondere berücksichtigt: a. der Zusammenhang der Aufgaben, b. die Zweckmässigkeit der Führung, namentlich hinsichtlich der Zahl der unterstellten Organi sationseinheiten und Mitarbeitenden sowie der zu erfüllenden Aufgaben, c. die Ausgewogenheit unter den Organisationseinheiten.
3 V – Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (VO GKD)
181.221 B. Stabsdienste
Grundauftrag

§ 5.

1 Die Stabsdienste unterstützen den Kirchenrat, die Kirchen ratspräsidentin oder den Kirchenratspräsidenten, die Kirchenratsschrei berin oder den Kirchenratsschreiber, die Geschäftsleitung und die Ab teilungen in der Erfüllung ihrer Aufgaben.
2 Den Stabsdiensten obliegen insbesondere: a. Sicherstellung der Rechtmässigk eit des Handelns der kirchlichen Behörden und Organe, b. Bereitstellung, Pflege und Weiter entwicklung von rechtlichen Grund lagen und strategischen Steuerungsins trumenten, c. Beratung und Unterstützung von Behörden und Organen der Lan deskirche, der kirchlichen Be zirke und der Kirchgemeinden in Rechtsfragen, d. Planung, Vor- und Nachbereitung sowie administrative Begleitung der Sitzungen des Kirchenrates und der Geschäftsleitung sowie von Konferenzen und Veranstalt ungen des Kirchenrates, e. Ausfertigung der Beschlüsse de s Kirchenrates sowie von Verfügun gen der Kirchenratspräsidentin oder des Kirchenratspräsidenten und der Kirchenratsschreiberin od er des Kirchenratsschreibers, f. Führung der laufenden und ruhe nden Ablage des Kirchenrates und der Gesamtkirchlichen Dienste so wie periodische Aktenablieferun gen an das Staatsarchiv. C. Abteilungen
Bestand

§ 6.

Die Gesamtkirchlichen Dienst e umfassen folgende Abteilun gen: a. Ressourcen, b. Kommunikation, c. Kirchenentwicklung, d. Lebenswelten, e. Spezialseelsorge.
Grundauftrag

§ 7.

1 Die Abteilung Ressourcen stellt den Gesamtkirchlichen Diensten die personellen und betr iebswirtschaftlichen Mittel und Grundlagen zur Aufgabenerfüllung sowie die hierfür benötigte Infra
a. Ressourcen
4
181.221 V – Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (VO GKD)
2 Der Abteilung Ressource n obliegen insbesondere: a. die Finanz- und Investitionsplanung der Landeskirche, b. Erstellung und laufende Überwachung von Budget und Jahresrech
- nung der Zentralkasse, c. Bearbeitung von Beitragsgesuchen, d. die Personal- und Lohnadministrati on für Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestellte der Landeskirche, e. Vermittlung von Stellvertreter innen und Stellvertretern gemäss Art. 121 Abs. 1 KO, f. Bereitstellung und Unterhalt der von den Gesamtkirchlichen Diens
- ten benötigten IT-Infrastruktur, g. Betreuung der Belange des E-Gove rnments in Zusammenarbeit mit den Stabsdiensten, h. Betreuung und Unterhalt der v on den Gesamtkirchlichen Diens
- ten genutzten Liegenschaften, i. Beratung von Kirchgemeinden in den Bereichen Personal, Finan
- zen, IT und Liegenschaften in Zusammenarbeit mit den Stabsdiens
- ten und der Abteilung Kirchenentwicklung. b. Kommunika tion

§ 8.

1 Die Abteilung Kommunikation trägt zu einer positiven Wahrnehmung der Landesk irche und ihrer Kirchgemeinden in der Öf
- fentlichkeit bei. Sie informiert die Öffentlichkeit über die kirchlichen Handlungsfelder und Angebote. Sie is t zuständig für die Beziehungen zu und die Vernetzung mit andere n Kirchen und Religionsgemeinschaf- ten sowie weiteren Körperschaften.
2 Der Abteilung Kommunikati on obliegen insbesondere: a. Betreuung der Medien, der Öffe ntlichkeitsarbeit und des Marke
- tings zugunsten der Landeskir che und ihrer Kirchgemeinden, b. Information der Behörden und Mi tarbeitenden der Landeskirche sowie der Öffentlichkeit, c. Befähigung von Behörden und Mitarbeitenden der Kirchgemein
- den zur Wahrnehmung von Kommunikationsaufgaben, d. Bereitstellen eines landeskirc hlichen und eines ökumenischen Er
- scheinungsbildes sowie von Mitteln zur digitalen Kommunikation, e. Pflege der ökumenischen und der internationalen Beziehungen, der Beziehungen zu den kirchlichen We rken sowie des interreligiösen Dialogs.
5 V – Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (VO GKD)
181.221
c. Kirchen
-
entwicklung

§ 9.

1 Die Abteilung Kirchenentwicklung fördert die Gemeinde entwicklung vor Ort, in der Region und in überregionalen Kontexten. Sie stärkt die Beteiligten in ihren Kompetenzen und trägt damit zu einer innovativen, lernbereiten und gesell schaftlich relevanten Kirche bei. Zu diesem Zweck unterstützt sie die fachliche Entwicklung von Mit arbeitenden und Behörden, ermutigt zur Vernetzung, fördert die Be teiligung der Mitglieder am kirchlichen Leben und wirkt mit an einer Kirche, die anschlussfähig ist an die Lebenswelten der Menschen.
2 Der Abteilung Kirchenentwick lung obliegen insbesondere: a. Förderung der Gemeindeentwicklung, insbesondere im Rahmen des Zusammenschlusses von Kirch gemeinden, und der Beteiligung am kirchlichen Leben, b. Schulung von Mitgliedern ki rchlicher Behörden und Organe, c. Nachwuchsförderung und Personal entwicklung für die kirchlichen Berufe, d. Aus- und Weiterbildung in den kirchlichen Berufen, e. Personalführung der Pfarrerinnen und Pfarrer, f. Unterstützung der Kirchgemeinde n bei der Umsetzung von landes kirchlichen Konzepten, g. Unterstützung und Förderung von Formen des kirchlichen Lebens gemäss Art. 155 KO.
d. Lebenswelten

§ 10.

1 Die Abteilung Lebenswelten ermöglicht durch ihre Ange bote, Menschen mit grösserer Dist anz zur Kirche eine Verbindung zu dieser aufzubauen. Sie tut, was Ki rchgemeinden allein und in Zusam menarbeit untereinander nicht le isten können. Durch die Kommunika tion des Evangeliums trägt sie dazu bei, die Kirche mit anderen Teilen der Gesellschaft im Gespräch zu ha lten. Sie vernetzt sich mit weiteren Akteurinnen und Akteuren und pflegt den Kontakt zu Verantwortungs trägerinnen und Verantwortungst rägern in der Gesellschaft.
2 Der Abteilung Lebenswelt en obliegen insbesondere: a. der Betrieb des Klosters Kappel, b. das Pilgerpfarramt, c. Beteiligung an theologischen und gesellschaftliche n Diskursen über digitale und andere Kanäle sowie Vernetzung und lernbereiter Aus tausch mit den hierfür relevant en Akteurinnen und Akteuren, d. Förderung und Unterstützung de r theologischen Erwachsenenbil dung auf der Ebene der Landeskirche, e. Begleitung von Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden an den Mittel- und Hochschulen durch geeignete Angebote.
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181.221 V – Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (VO GKD) e. Spezial seelsorge

§ 11.

1 Die Abteilung Spezialseelsorge gewährleistet über Einrich
- tungen und Netzwerke die seelsorglic he Begleitung und die sozialsorg
- liche Beratung von Menschen in ihren besonderen Lebenslagen und in ihren spezifischen Lebenswelten. Si e vernetzt Seel- und Sozialsorge in Institutionen mit der Seel- und Sozialsorge in Kirchgemeinden.
2 Der Abteilung Spez ialseelsorge obliegen insbesondere: a. die Seelsorge in Spitälern, psyc hiatrischen Kliniken und Pflegezen
- tren, b. die Seelsorge in Gefängnissen, c. die Seelsorge in Pfarrämtern mit gemischter Trägerschaft, d. die Seelsorge in Pfarrämtern für Menschen mit Behinderungen, e. das Zurverfügungstellen von Beratungsangeboten für Paare, f. das Zurverfügungstellen oder Unterstützen von Beratungsangebo
- ten für Lernende und bei Erwerbslosigkeit. D. Bereiche Gliederung

§ 12.

1 Die Stabsdienste und die Abte ilungen gliedern sich in Be
- reiche.
2 Die Bereiche der Stabsdienste sind die Kirchenratskanzlei und der Rechtsdienst.
3 Die Abteilungsleiterinnen und Ab teilungsleiter legen die Bereiche ihrer Abteilung fest. Diese Festl egung bedarf der Genehmigung der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenratsschreibers. Auftrag

§ 13.

Die Aufträge der Bereiche ergeben sich aus den Grundauf
- trägen gemäss §§
5 und 7–11, den Leistungsaufträgen gemäss §§
50–52 sowie den vom Kirchenrat, von der Kirchenratsschreiberin oder dem Kirchenratsschreiber und von der Abteilungsleiterin oder dem Abtei
- lungsleiter erte ilten Aufträgen.
3. Abschnitt: Leitung A. Kirchenratsschreiberin, Kirchenratsschreiber Funktion, Stellung und Aufgaben

§ 14.

1 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber leitet die Gesamtkirchlichen Dienste und die Stabsdienste.
7 V – Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (VO GKD)
181.221
2 Funktion, Stellung und Aufgaben der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenratsschreibers richten sich nach §§
38 und 40 der Geschäfts ordnung des Kirchenrates vom 10. Juni 2020 (GO KR)
7 und nach dieser Verordnung.
Entscheidungs-
und Zeichnungs-
befugnisse

§ 15.

Die Zuständigkeit zum Erlass von Verfügungen, die Unter schriftenberechtigung und die Ausg abenbefugnisse richten sich nach

§§

41, 45 und 46 GO KR. B. Abteilungsleiterinne n und Abteilungsleiter
Organisation

§ 16.

1 Jeder Abteilung steht eine Abteilungsleiterin oder ein Ab teilungsleiter vor.
2 Jede Abteilungsleiteri n und jeder Abteilungsle iter bezeichnet für sich im Einvernehmen mit der Kirchenratssch reiberin oder dem Kir chenratsschreiber mindes tens eine Stellvertreterin oder einen Stellver treter.
Stellung

§ 17.

1 Die Abteilungsleiterinnen und Ab teilungsleiter sind direkte Vorgesetzte der Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter ihrer Abteilung sowie weiterer direkt un terstellter Mitarbeitender.
2 Sie verfügen unter Vorbehalt der Befugnisse der Kirchenratsschrei berin oder des Kirchenratsschreib ers gegenüber den Mitarbeitenden ihrer Abteilung im Einzelfall über uneingeschränkte Weisungs-, Über wachungs- und Selbsteintrittsrechte.
Aufgaben

§ 18.

1 Die Abteilungsleiterinnen und Ab teilungsleiter leiten, steu ern und koordinieren die Tä tigkeiten ihrer Abteilung.
2 Die Abteilungsleiterinne n und Abteilungsleiter a. unterstützen die Mitglieder des Kirchenrates und die Kirchenrats schreiberin oder den Kirchenrat sschreiber in der Wahrnehmung der Aufgaben, b. tragen als Mitglieder der Geschäftsleitung zur Entwicklung der Gesamtkirchlichen Dienste und zur Auftragserfüllung durch diese bei, c. regeln im Rahmen dieser Vero rdnung die Organisation ihrer Ab d. legen im Rahmen dieser Verord nung die Aufgaben und Zuständig keiten der Bereiche und der Mita rbeitenden ihrer Abteilung fest, e. führen ihre Abteil ung fachlich, personell und administrativ,
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181.221 V – Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (VO GKD) f. verantworten das Erfüllen von Leistungs- und Projektaufträgen ih
- rer Abteilung und erstatten in der Geschäftsleitung regelmässig Be
- richt, g. nehmen die weiteren von der Kirchenratsschreiberin oder dem Kir
- chenratsschreiber und gemäss dies er Verordnung zugewiesenen Auf
- gaben wahr. Zeichnungs befugnisse

§ 19.

Die Unterschriftenberechtigung der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter und ihre Befugn is, in eigener Zuständigkeit Aus
- gaben zu tätigen, ri chten sich nach §§
45 und 46 GO KR. C. Bereichsleiterinne n und Bereichsleiter Organisation

§ 20.

1 Jedem Bereich steht eine Bereic hsleiterin oder ein Bereichs
- leiter vor.
2 Die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter können einen Be
- reich anstelle einer Bereichsleiterin oder eines Bereichsleiters leiten.
3 Die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter bezeichnen für jede Bereichsleiterin und jeden Bere ichsleiter mindestens eine Stell
- vertreterin oder eine n Stellvertreter. Stellung

§ 21.

1 Die Bereichsleiterinnen und Bere ichsleiter sind direkte Vor
- gesetzte der Mitarbei tenden ihres Bereichs.
2 Sie verfügen unter Vorbehalt der Befugnisse der Kirchenratsschrei
- berin oder des Kirchenr atsschreibers und der Ab teilungsleiterin oder des Abteilungsleiters gegenüber den Mitarbeitenden ihres Bereichs im Einzelfall über uneingeschränkte We isungs-, Überwachungs- und Selbst
- eintrittsrechte. Aufgaben

§ 22.

1 Die Bereichsleiterinnen und Bere ichsleiter le iten, steuern und koordinieren die Täti gkeiten ihres Bereichs.
2 Die Bereichsleiterinne n und Bereichsleiter a. unterstützen die Mitglieder des Ki rchenrates, die Kirchenratsschrei
- berin oder den Kirche nratsschreiber und die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter in der Wahrnehmung der Aufgaben, b. tragen mit an der Entwicklung de r Abteilung und der Gesamtkirch
- lichen Dienste sowie an der Auftragserfüllung durch diese, c. legen im Rahmen dieser Veror dnung die Aufgaben und Zuständig
- keiten der Mitarbeitende n ihres Bereichs fest, unter Vorbehalt der Befugnisse der Abteilungsleite rin oder des Abteilungsleiters, d. führen ihren Bereich fachli ch, personell und administrativ,
9 V – Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (VO GKD)
181.221 e. verantworten das Erfüllen von Leistungs- und Projektaufträgen ihres Bereichs und erstatten de r Abteilungsleite rin oder dem Ab teilungsleiter regelmässig Bericht, f. nehmen die weiteren von der Kirc henratsschreiberin oder dem Kir chenratsschreiber, von der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungs leiter und gemäss dieser Veror dnung zugewiesenen Aufgaben wahr.
Zeichnungs
-
befugnisse

§ 23.

Die Unterschriftenbere chtigung der Bere ichsleiterinnen und Bereichsleiter und ihre Befugnis, in eigener Zuständigkeit Ausgaben zu tätigen, richten sich nach §§
45 und 46 GO KR.
4. Abschnitt: Führungsgrundsätze
Personal
-
führung

§ 24.

1 Die Vorgesetzten fordern v on ihren Mitarbeitenden ziel- und qualitätsorientierte Leistun gen und ein ihrer Funktion angemes senes Verhalten. Sie fördern die Se lbstständigkeit der Mitarbeitenden, ihre Aus- und Weiterbildung und ihre persönliche We iterentwicklung. Sie äussern im Gespräch mit den Mitarbeitenden regelmässig ihre Wahr nehmungen und Beurteilungen.
2 Sie tragen und übergeben Verantwo rtung. Sie schaffen den Mitar beitenden Rahmenbedingungen und Freiräume, damit diese ihre Ziele erreichen und sich la ufend verbessern können.
3 Sie berücksichtigen di e Vereinbarkeit von Beruf und Familie und streben ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis unter den Mitarbei tenden an.
4 Sie beachten die Grundsätze der Personalpolitik gemäss §
8 der Personalverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 11. Mai 2010 (PVO)
8 .
Kommunikation

§ 25.

1 Vorgesetzte und Mitarbeitende kommunizieren von sich aus und beschaffen sich die für ihre Au fgabenerfüllung notwendigen Infor mationen.
2 Sie setzen sich gemeinsam für ei ne offene und konstruktive Kul tur der Rückmeldung ein.
Entscheidungen

§ 26.

1 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber, die Abteilungsleiterinnen und Abteil ungsleiter sowie die Bereichslei terinnen und Bereichsleiter stellen sicher, dass wichtige Entscheidun gen, insbesondere solche mit erhebl ichen rechtlichen oder finanziellen Auswirkungen, nach dem Mehr-AugenPrinzip vorbereitet werden.
2 Sie beziehen mitbetroffene Stelle n und Personen rechtzeitig in den Entscheidungsprozess ein.
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181.221 V – Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (VO GKD) Mitarbeitende

§ 27.

Die Mitwirkung der Mitarbeitend en richtet sich nach dem Mitwirkungsstatut der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesamt
- kirchlichen Dienste vom 28. November 2019
9 .
5. Abschnitt: Führungsinstrumente A. Geschäftsleitung Zusammen setzung

§ 28.

1 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber sowie die Abteilungsleiterinnen u nd Abteilungsleiter bilden die Ge
- schäftsleitung.
2 Die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter nehmen an den Sitzungen der Geschäfts leitung mit beratende r Stimme und Antrags
- recht teil. Ausstand

§ 29.

1 Der Ausstand richtet sich nach den Bestimmungen des Ver
- waltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
5 .
2 Er wird im Protokoll festgehalten. Aufgaben

§ 30.

Die Geschäftsleitung a. bereitet Geschäfte zuhanden des Kirchenrates vor, b. koordiniert die Geschäfts- un d Terminplanung der Gesamtkirch
- lichen Dienste, c. initiiert und steuert abteil ungsübergreifende Projekte, d. dient der gegenseitigen Informat ion und dem Austausch unter ihren Mitgliedern, e. erarbeitet Verfahrensrichtlinie n und Arbeitshilfen für die Gesamt
- kirchlichen Dienste, insbesondere zu Fragen der Führung, des Ge
- schäftsverkehrs, der Information und der Öffentlichkeitsarbeit, f. berät Anliegen und Geschäfte, die ihre Mitglieder einbringen, g. bearbeitet weitere Geschäfte, di e ihr die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber zuweist. Geschäfts planung

§ 31.

1 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber legt die Geschäftsplanung der Geschäftsle itung fest.
2 Die Geschäftsplanung stel lt sicher, dass die Geschäftsleitung ihre Geschäfte entsprechend ihrer Bedeutung und Dringlichkeit behandeln kann. Sie umfasst die wichtigste n Geschäfte und Themenschwerpunkte und erstreckt sich über ein Seme ster oder ein Kalenderjahr.
11 V – Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (VO GKD)
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Einberufung

§ 32.

1 Die Geschäftsleitung versammelt sich, so oft es die Ge schäfte erfordern.
2 Die Kirchenratsschreib erin oder der Kirchenratsschreiber beruft die Sitzungen der Geschäftsleitung ein.
3 Mindestens zwei Abteilungsleit erinnen und Abteilungsleiter kön nen unter Angabe der zu traktandier enden Geschäfte und des gewünsch ten Termins jederzeit die Durchf ührung einer Sitzung verlangen.
Teilnahme

§ 33.

1 Die Mitglieder der Geschäftsleitung sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Im Ve rhinderungsfall ni mmt die Stellver treterin oder der Stellvertreter de r Abteilungsleiterin oder des Abtei lungsleiters teil. Verh inderungsgründe sind de r Kirchenratsschreiberin oder dem Kirchenratsschreib er rechtzeitig mitzuteilen.
2 Die Protokollführerin oder der Protokollführer nimmt an den Sit zungen mit berate nder Stimme teil.
3 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber kann weitere Personen mit beratender Stimme zu einzelnen Geschäften bei ziehen.
Sitzungs
-
ordnung

§ 34.

1 Die Sitzungen der Geschäftsl eitung finden zeitlich abge stimmt mit den Sitzungen des Kirchenrates statt.
2 Die Geschäftsleitung kann Klausu rtagungen durchführen, an denen sie insbesondere grundlegende Frag estellungen mit weitreichender Be deutung berät.
Einladung

§ 35.

1 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber erstellt die Einladung mit der An gabe der traktandierten Geschäfte.
2 Sie oder er sorgt dafür, dass die Einladung und die wesentlichen Unterlagen zu den tr aktandierten Geschäften den Mitgliedern der Ge schäftsleitung in der Re gel mindestens drei Arbe itstage vor der Sitzung zur Verfügung stehen.
Ausschluss der
Öffentlichkeit

§ 36.

Die Sitzungen der Geschäftsleit ung sind nicht öffentlich.
Anträge

§ 37.

Jedes Mitglied der Geschäftsleitung kann die Beratung eines Geschäfts beantragen.
b. Form

§ 38.

1 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber verfügt in der Regel gestützt auf schriftliche Anträge.
2 Sie oder er prüft die schriftliche n Anträge unter fo rmellen, inhalt lichen und rechtlichen Gesichtspunkten.
a. Antrag-
stellung
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181.221 V – Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (VO GKD) c. Fristen

§ 39.

1 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber ist verantwortlich, dass die Geschäft sleitung die Geschäfte fristgerecht behandeln kann.
2 Anträge zu Geschäften, die vom Kirchenrat beschlossen werden müssen, sind in der Regel so einzur eichen, dass sie im Kirchenrat spä
- testens in der zweitletzten Sitzung vor Fristablauf traktandiert werden können. Geschäfts behandlung

§ 40.

1 Jedes Mitglied der Geschäftsleitung kann Änderungen der Traktandenliste beantragen.
2 Geschäfte, die nicht traktandiert sind, können behandelt werden, wenn kein Mitglied Einspruch erhebt.
3 Die Geschäfte werden einzeln aufg erufen und beraten. Wird keine Beratung verlangt, gilt ein Geschäft als beraten. Umfrage

§ 41.

Die Umfrage am Schluss jeder Sitzung dient der Information und dem Gedankenaustausch. Protokoll

§ 42.

1 Über die Verhandlungen der Geschäftsleitung wird ein Pro
- tokoll geführt.
2 Die von der Kirchenratsschreiberi n oder dem Kirchenratsschrei
- ber bezeichnete Person führt das Protokoll.
3 Das Protokoll wird den Mitgliedern der Geschäftsleitung in der Regel binnen sieben Arbeitstagen na ch der Sitzung zur Einsichtnahme bereitgestellt.
4 Es wird der Geschäftsleitung in der nächstfolgenden Sitzung zur Genehmigung und dem Kirchenrat zur Kenntnisnahme vorgelegt. b. Inhalt

§ 43.

Das Protokoll enthält insbesondere: a. die genaue Bezeic hnung aller Geschäfte, b. die Verfügungen der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenrats
- schreibers mit den ents prechenden Erwägungen, c. zu jeder Verfügung die Feststel lung, ob der Informationszugang gemäss dem Gesetz über die Info rmation und den Datenschutz vom
12. Februar 2007 (IDG)
3 ohne Weiteres gewährt werden kann, d. die wesentlichen Ergebnisse von Aussprachen, e. die Informationen aus der Umfrage. c. Zugang

§ 44.

1 Das Protokoll steht allen Mitgliedern der Geschäftsleitung zur Verfügung.
2 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber bezeich
- net die Mitarbeitenden der Gesamtkirchlichen Dienste, denen das Pro
- tokoll zugänglich gemacht wird. a. Führung und Genehmigung
13 V – Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (VO GKD)
181.221
3 Im Übrigen richtet sich die Veröffentlichung und Aushändigung von Protokollauszügen nach Art. 23 KO und dem IDG.
Ausfertigung

§ 45.

1 Die Kirchenratskanzlei fertigt die Verfügungen der Kirchen ratsschreiberin oder des Kirchenratsschreibers aus.
2 Die Verfügungen werden durch Protokollauszug und ausnahms weise durch besondere Mi tteilung eröffnet. Sie tragen den Namen der zuständigen Person der Kirchenratsk anzlei und werden von dieser unter zeichnet.
3 Verfügungen der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenrats schreibers gestützt auf schriftliche Anträge, die in der Sitzung der Ge schäftsleitung nicht abge ändert werden, werden nach der Sitzung un verzüglich ausgefertigt. Im Übrigen werden Verfügungen unverzüglich ausgefertigt, sobald sie die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchen ratsschreiber oder die von ihm bezeichnete Person freigibt. B. Konferenzen
Mitarbeitenden
-
konferenz

§ 46.

Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber lädt in der Regel zweimal jährlich zur Konferenz der Mitarbeitenden der Gesamtkirchlic hen Dienste ein.
Kaderkonferenz

§ 47.

1 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber lädt nach Bedarf zu r Kaderkonferenz ein.
2 An der Kaderkonferenz nehmen die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sowie di e Bereichsleiterinnen u nd Bereichsleiter der Gesamtkirchlichen Dienste teil.
Beratungs
-
gegenstände

§ 48.

Die Konferenz der Mitarbeite nden der Gesamtkirchlichen Dienste und die Kaderkonferenz dienen der Information und der gegen seitigen Vernetzung. Sie befa ssen sich insbesondere mit: a. Querschnittthemen, b. Schwerpunktthemen des Kirchenrates und der Gesamtkirchlichen Dienste, c. Weiterbildung, d. Informationen durch aussensteh ende Personen zu ausgewählten Themen.
Teilnahme
-
pflicht

§ 49.

An den Konferenzen gemäss §§
46 und 47 besteht Teilnahme pflicht. Die Verhinderung an der Teilnahme und die Gründe dafür sind der einladenden Stelle rechtzeitig mitzuteilen.
14
181.221 V – Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (VO GKD) C. Leistungs- und Projektaufträge Leistungs aufträge

§ 50.

1 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber erteilt den Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern sowie den Lei
- terinnen oder Leitern de r Kirchenratskanzlei und des Rechtsdienstes Leistungsaufträge für die von ihne n geleiteten Abteilungen und Berei
- che.
2 Die Leistungsaufträge unterliegen der Genehmigung durch den Kir
- chenrat. b. Inhalt

§ 51.

Der Inhalt der Leistungsauftr äge richtet sich insbesondere nach dem Grundauftrag der Stabsdie nste und der Abteilungen gemäss

§§

5 und 7–11, den Legislaturzielen des Kirchenrates, den Projektaufträ
- gen gemäss §
53 sowie den weiteren vom Kirchenrat und den Gesamt
- kirchlichen Diensten zu erfüllenden Aufgaben. c. Festlegung und Dauer

§ 52.

1 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber legt die Leistungsaufträge im An schluss an die Verabschiedung der Legislaturziele durch den Kirchenrat fest. Sie bzw. er erteilt die Leis
- tungsaufträge binnen sechs Monaten seit der Kenntnisnahme der Legis
- laturziele durch die Kirchensynode.
2 Leistungsaufträge werden längsten s auf die Dauer der Legislatur
- ziele erteilt. Projektaufträge

§ 53.

1 Der Kirchenrat, die Kirchenr atsschreiberin oder der Kir
- chenratsschreiber sowi e die Abteilungsleiterinnen und Abteilungslei
- ter erteilen im Rahmen ihrer Befugnisse Projektaufträge.
2 Projektaufträge sind nach Gegensta nd, Inhalt und Dauer begrenzt. Sind sie abteilungs- oder bereichsübergreifend, bestimmt die auftrags
- erteilende Stelle die verantwort liche Abteilung oder den verantwort
- lichen Bereich. Pflichtenheft

§ 54.

1 Die Mitarbeitenden der Gesa mtkirchlichen Dienste verfü
- gen über ein Pflichtenheft.
2 Die Projektaufträge gemäss §
53 bilden zusammen mit der Stellen
- beschreibung gemäss §§
19 und 20 PVO das Pflichtenheft. D. Internes Kontrollsystem Funktion

§ 55.

1 Die Gesamtkirchlichen Dienst e verfügen über ein internes Kontrollsystem, insbesondere um da s Einhalten der massgebenden Vor
- schriften zu kontrollieren und Schä den von der Landeskirche abzuwen
- den. a. Grundsatz
15 V – Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (VO GKD)
181.221
2 Das interne Kontrollsystem unterstützt insbesondere: a. die verlässliche finanz ielle Berichterstattung, b. das Einhalten der rechtliche n Vorgaben und massgebenden Nor men, c. den Schutz des Vermögens der Landeskirche, d. das Abdecken wesentlicher fina nzrelevanter Risiken der Landes kirche, e. den Schutz der Informat ionen der Landeskirche, f. das Vermeiden von Unfälle n und Umweltschädigungen, g. die Wahrung der Rechte der Mita rbeitenden und die Erfüllung der gesetzlichen Pfli chten durch diese, h. die Sicherstellung der Wirkungs kraft und Wirksamkeit der Abläufe, i. die Schaffung von Transparenz über Abläufe, Risiken und Kontrol len.
Leitung
und Bericht
-
erstattung

§ 56.

1 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber verantwortet das interne Kontrollsys tem der Gesamtkirchlichen Dienste gemäss den vom Kirchenrat beschlossene n Grundsätzen.
2 Sie oder er erstattet dem Kirche nrat bei Bedarf, mindestens aber halbjährlich Bericht.
6. Abschnitt: Kommunikation A. Interne Information
Information der
Mitarbeitenden

§ 57.

1 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber stellt den Mitarbeitenden der Gesa mtkirchlichen Dienste auf geeignete Weise Informationen von allgemeine m Interesse zur Verfügung, ins besondere: a. Informationen aus den Sitzungen des Kirchenrates und der Ge schäftsleitung, b. Weisungen und Empfehlungen, na mentlich zur Organisation, im Personalbereich und zur Kommunikation, c. weitere von den Stabsdiensten und den Abteilungen erarbeitete Informationen und Hilfsmittel, d. Veranstaltungshinweise.
2 Die Abteilungsleiterinnen und Abte ilungsleiter so wie die Bereichs leiterinnen und Bereichsleiter info rmieren die Mitarb eitenden ihrer Ab teilung oder ihres Bereichs über die wesentlichen Belange und Vor kommnisse der Abteilung oder des Bereichs.
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181.221 V – Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (VO GKD) Informations pflicht

§ 58.

1 Die Mitarbeitenden der Gesamtkirchlichen Dienste infor
- mieren ihre direkten Vorgesetzt en, die Abteilung Kommunikation und den Kirchenrat umgehend über Medi enanfragen sowie über die Ertei
- lung besonderer Auskünft e an andere Behörden oder Institutionen, aus
- genommen Detailauskünfte, Routinefragen und Bagatellfragen.
2 Die Abteilungsleiterinnen und Abte ilungsleiter informieren die Kirchenratsschreiberin oder de n Kirchenratsschreiber über: a. anstehende Personalgeschäfte von besonderer Tragweite, insbeson
- dere Anstellungen, Freistellungen und Beendigungen von Anstel
- lungsverhältnissen, b. die Abteilung betreffende Verf ahren bei der ka ntonalen oder der kirchlichen Ombudsstelle, c. Sachverhalte mit hohem Risiko, wenn ein solches neu auftritt oder sich verschärft, d. über besondere Vorkommnisse. Dienstweg

§ 59.

1 Wichtige Informationen und Dokumente werden auf dem Dienstweg übermittelt. Dazu gehör en insbesondere Auftragserteilungen und -erledigungen, Stellungnahmen und Berichterstattungen sowie ge
- nehmigungs- und informationspflich tige Geschäfte und Sachverhalte.
2 Bei besonderer Dringlichkeit is t die Direktübermittlung an die Letztadressatin oder de n Letztadressaten zulä ssig. Die übersprunge
- nen Stufen werden zeitgl eich mit Kopien bedient.
3 Erkennt die empfangende Person, dass der Dienstweg nicht ein
- gehalten worden ist, informiert sie die übersprungenen Stufen. Beratungen des Personal dienstes

§ 60.

1 Der Personaldienst steht sämtlichen Mitarbeitenden für per
- sonalrechtliche Fragen in eigener Sache zur Verfügung.
2 Die Anfragen werden vertraulich behandelt. B. Aussenkontakte und Medien Zuständigkeit

§ 61.

1 Der Kirchenrat, die Kirchenratsschreiberin oder der Kir
- chenratsschreiber äussern sich g egenüber den Medien und Dritten zu Sachverhalten von grundsätzlicher Bedeutung oder grosser Tragweite.
2 Sachverhalte von grundsätzliche r Bedeutung oder grosser Trag
- weite sind insbesondere: a. besondere Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Aufgaben
- erfüllung der Gesamtkirchlichen Dienste, b. Sachverhalte, die kirchenpolitis che oder politische Gesichtspunkte beinhalten,
17 V – Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (VO GKD)
181.221 c. Sachverhalte, deren Tragweite ni cht eingeschätzt werden kann, na mentlich hinsichtlich ihrer kirchl ichen, politischen oder fachlichen Bedeutung, d. Interviews und grösse re Veröffentlichungen, e. die Abberufung von Pfarrerinne n und Pfarrern sowie die Beendi gung des Arbeitsverhä ltnisses von Mitarbei tenden der Gesamtkirch lichen Dienste gegen ihren Willen oder im gegenseitigen Einverneh men, f. Krisensituationen.
3 Im Übrigen äussern sich die Abteilungsleiterinnen und Abteilungs leiter zu Sachverhalten aus ihrem Zust ändigkeitsbereich, soweit sie diese Aufgabe nicht an die für den Sachver halt zuständigen Bereichsleiterin nen und Bereichsleiter übertragen habe n. In Zweifelsfällen nehmen sie vor der Erteilung von Auskünften an die Medien und Dritte mit der Abteilung Kommunikation Rücksprache.
4 Der Kirchenrat, die Kirchenratssc hreiberin oder der Kirchenrats schreiber sowie die Ab teilungsleiterinnen und Ab teilungsleiter können das Erteilen von Auskünften gege nüber den Medien und Dritten der Abteilung Kommunikation übertragen.
Medien
-
mitteilungen
und -anlässe

§ 62.

1 Die Abteilung Kommunikati on koordiniert und versendet im Auftrag des Kirchenrates, der Kirchenratsschreiberin oder des Kir chenratsschreibers Medienmi tteilungen und Rundschreiben.
2 Sie lädt im Auftrag des Kirchenrates, der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenratsschreibers zu Medienanlässen ein und leitet diese.
Medien
-
sprecherin,
Mediensprecher

§ 63.

Der Kirchenrat kann eine Mediensprecherin oder einen Me diensprecher bezeichnen und dieser oder diesem die Aufgaben gemäss

§§

61, 62 und 65 Abs. 2 übertragen.
Kirchensynode
und Interessen
-
verbände

§ 64.

Die Kommunikation mit der Kirchensynode und ihren Frak tionen sowie mit Interessenverbänden erfolgt durch den Kirchenrat oder in seinem Auftrag.
Ton- und Bild
-
aufnahmen,
Dokumenta
-
tionen

§ 65.

1 Ton- und Bildaufnahmen über die Gesamtkirchlichen Dienste bedürfen der Bewilligung der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenratsschreibers, sofern sie inha ltlich über Kurzinterviews hinaus gehen.
2 Die Kirchenratsschreiber in oder der Kirchenratsschreiber legt mit der Gesuchstellerin oder dem Ge suchsteller ein verbindliches Auf nahmekonzept fest, das Inhalt un d Umfang der Aufnahmen, Mitwir kung und Begleitung bei der Beitrags erstellung sowie den Schutz von Persönlichkeitsrechten von Mitarbei tenden und Dritten regelt. Sie oder er kann diese Aufgabe der Ab teilung Kommunikation übertragen.
18
181.221 V – Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (VO GKD) Erscheinungs bild

§ 66.

1 Der Kirchenrat legt das Logo , die Bezeichnung der Stabs
- dienste, der Abteilungen und ihrer Be reiche, den Briefkopf, das Schrift
- bild sowie die Gestaltung des Auftritts der Gesamtkirchlichen Dienste im Internet und in den sozialen Medien fest.
2 Die Mitarbeitenden der Gesamtkirchlichen Dienste pflegen in Wort und Schrift eine angemessene und ge schlechtergerechte Sprache. Sie befolgen in der schriftlichen Ko mmunikation den Leitfaden zur deut
- schen Rechtschreibung der Bundeskanzlei, soweit der Kirchenrat nichts anderes bestimmt.
10
3 Präsentationen werden auf der Grundlage von Vorlagen der Ab
- teilung Kommunikation erstellt.
4 Treten Mitarbeitende der Gesamtki rchlichen Dienste in der Öffent
- lichkeit und den sozialen Medien au f, entsprechen Inhalt und Erschei
- nung des Auftritts der Bedeutung der Sache und der Funktion der oder des Mitarbeitenden. Gesuche um Informations zugang

§ 67.

1 Gesuche um Informationszugang gemäss IDG werden um
- gehend der Kirchenrat skanzlei überwiesen.
2 Die Kirchenratskanzlei bearbeitet die Gesuche in Zusammenarbeit mit dem Rechtsdienst unter Vorbehal t der Befugnisse des Kirchenrates, der Kirchenratsschreiberin ode r des Kirchenratsschreibers.
7. Abschnitt: Rechtsetzungsverfahren Zuständigkeit

§ 68.

1 Der Rechtsdienst koordiniert die Rechtsetzung durch die Kirchensynode und den Kirchenrat.
2 Er erarbeitet neue oder zu ändernde Erlasse und steht den Ge
- samtkirchlichen Diensten bei der Erarbeitung von Erlassen beratend zur Verfügung. Er prüft Erlassentwürfe in rechtlicher und gesetzgebungs
- technischer Hins icht, insbesondere hinsichtlich: a. der Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht, b. der Auswirkungen auf die bestehende Rechtsordnung, c. der Systematik des Aufbaus, d. der Klarheit und Verständlichkeit. Richtlinien

§ 69.

Die formale Gestaltung von Erlassen rich ten sich nach den vom Regierungsrat gemäss §
4 der Verordnung über das Rechtsetzungs
- verfahren in der kantonalen Verwaltung vom 29. November 2000
4
erlas
- senen Richtlinien für die Rechtsetzung.
19 V – Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (VO GKD)
181.221
Vernehm
-
lassung

§ 70.

1 Mit der Vernehmlassung wird betroffenen Behörden, Or ganen, Verbänden, Körperschaften und anderen Organisationen Gele genheit gegeben, sich zu ei nem Erlassentwurf zu äussern.
2 Eine Vernehmlassung wird in sbesondere durchgeführt, wenn a. es sich um eine Rechtsänderung von besonderer Tragweite handelt, b. Körperschaften, Behörden, Orga ne, Verbände oder andere Orga nisationen in ihren Interessen we sentlich betroffen oder aufgrund einer besonderen Vorschrift zur Vernehmlassung einzuladen sind, c. ein Erlass in erheblichem Masse ausserhalb der Gesamtkirchlichen Dienste vollzogen wird.
3 Eine Rechtsänderung ist v on besonderer Tragweite, wenn a. sie wesentliche finanzielle oder anderweitige Auswirkungen hat, b. sie der besonderen Koordination mit anderen Bereichen der Rechts ordnung bedarf, c. das erlassende Organ über einen erheblichen Gest altungsspielraum verfügt.
b. Zuständigkeit
und Verfahren

§ 71.

1 Der Kirchenrat eröffnet di e Vernehmlassung zu Rechts änderungen von besonderer Tragwe ite. Die übrigen Vernehmlassungen eröffnet die Kirchenratsschreiberin oder der Kirche nratsschreiber.
2 Die von der Kirchenratsschreiberin oder dem Kirchenratsschrei ber beauftragte Stelle der Gesamtkirchlichen Dienste führt die Ver nehmlassung durch.
3 Das Verfahren ist schriftlich. Es kann stattdessen ganz oder teil weise in der Form von Anhö rungen durchgeführt werden.
c. Frist

§ 72.

1 Die Vernehmlassungsfrist beträgt drei Monate.
2 Die für die Eröffnung der Vernehml assung zuständige Stelle kann eine kürzere Frist ansetzen.
d. Teilnehmende

§ 73.

Die für die Eröffnung der Vern ehmlassung zuständige Stelle bestimmt, wer zur Teilnahme an eine r Vernehmlassung eingeladen wird.
e. Zusammen
-
stellung des
Ergebnisses und
Zugänglichkeit

§ 74.

1 Die mit der Durchführung der Vernehmlassung beauftragte Stelle stellt das Vernehmlassungsergebnis zusammen.
2 Das Vernehmlassungsergebnis wird in den Erwägungen des Kir chenrates zum betreffenden Erlass zusammenfassend dargestellt.
3 Die Vernehmlassungsunterlagen und die Stellungnahmen unter liegen nicht dem Amtsgeheimnis und können bei der mit der Durch führung der Vernehmlassu ng beauftragten Stelle eingesehen werden.
a. Zweck
20
181.221 V – Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (VO GKD)
8. Abschnitt: Rekursverfahren Kirchenrats schreiberin, Kirchenrats schreiber

§ 75.

Bei vom Kirchenrat zu entschei denden Rekursen ist die Kir
- chenratsschreiberin oder der Kirchenr atsschreiber im Rahmen von Zwi
- schenentscheiden abschliessend zu ständig für Anordnungen betreffend: a. Wiederherstellung oder Entzug der aufschiebenden Wirkung, b. die Auflage eines Kostenvo rschusses und dessen Erlass, c. die Erstreckung und Wieder herstellung von Fristen, d. die Bestimmung eines Zustellung sdomizils oder einer Vertretung, e. die Gewährung und Verweige rung von Akteneinsicht, f. das Einholen von Amtsberichten und Gutachten sowie die Durch
- führung von Augenscheinen, g. die Feststellung, dass ein Rekursv erfahren infolge Rückzugs, Gegen
- standslosigkeit oder Wiedererwägung erledigt worden ist. Rechtsdienst

§ 76.

Bei vom Kirchenrat zu entscheidenden Rekursen ist der Rechtsdienst abschliessend zust ändig für Anordnungen betreffend: a. die Ansetzung einer Nachfrist zu r Verbesserung einer mangelhaf
- ten Rekursschrift, b. die Aufforderungen gemäss §§
6 a und 6 b VRG, ein Zustellungs
- domizil oder eine Ve rtretung anzugeben, c. das Einholen der Vern ehmlassungen der Vori nstanz und der betei
- ligten Parteien, d. die Durchführung weit erer Schriftenwechsel, e. den Beizug von Akten im Rahmen der Abklärung des Sachverhalts, f. die Anzeige, dass die Sachverh altsermittlung ab geschlossen ist, g. die Mitteilung, wenn die Behandl ungsfrist seit Abschluss der Sach
- verhaltsermittlung nicht ei ngehalten werden kann, h. die Androhung einer reformatio in peius, i. den Einzug von Verfahrenskos ten mittels Schuldbetreibung. Rechts vertretung

§ 77.

Ist ein Entscheid des Kirchenr ates vor einer Rechtsmittel
- instanz angefochten, wird der Kirche nrat in der Regel durch den Rechts
- dienst vertreten.
21 V – Organisation der Gesamtkirchlichen Dienste (VO GKD)
181.221
9. Abschnitt: Schlussbestimmung
Zuständigkeiten

§ 78.

Dieser Verordnung widersprec hende Richtlin ien, Weisungen und Anordnungen werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben. Vorbehalten bleiben abweichende Anordnungen des Kir chenrates und der Kirchenratsschreiberin oder des Kirchenratsschrei bers.
1 OS 76, 285 ; ABl 2021-06-25 .
2 Inkrafttreten: 1. Oktober 2021.
3 LS 170.4 .
4 LS 172.16 .
5 LS 175.2 .
6 LS 181.10 .
7 LS 181.22 .
8 LS 181.40 .
9 LS 181.404 .
10 Fassung gemäss B vom 27. Oktober 2021 ( OS 77, 11 ; ABl 2021-10-29 ). In Kraft seit 1. Februar 2022.
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