Verordnung über den Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen (916)
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Verordnung über den Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen

Nr. 916 Verordnung über den Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen vom 22. Oktober 2002 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 7 der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 25. Juni 1937
1 , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zweck
1 Der Kanton unterhält aus Mitteln des ihm zufallenden Reinertrags der Landes-Lotterie einen Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen. Mit der Gewährung von Beiträgen aus dem Gebirgshilfefonds für Strukturverbesserungen sollen die Lebens- und Arbeits
- bedingungen im Luzerner Berggebiet verbessert und eine zusätzliche Verschuldung in der Berglandwirtschaft möglichst vermieden werden.
2 Für landwirtschaftliche Hochbauten werden Beiträge gewährt, wenn damit insbesonde
- re die Wohnverhältnisse, der Tier- oder der Gewässerschutz verbessert werden.
3 Für Bodenverbesserungen und Erschliessungen werden Beiträge gewährt, wenn damit insbesondere die standortgerechte Bewirtschaftung und die Landschaftspflege erleich
- tert, eine nachhaltige Nutzung und Ertragsfähigkeit des Bodens gewährleistet oder der Boden sowie Bauten und Anlagen vor Verwüstung durch Naturgefahren geschützt wer
- den.
1 SRL Nr.
992 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2002 492
2 Nr. 916

§ 2

Grundsätze
1 Massnahmen und Werke, die mit Beiträgen unterstützt werden, müssen in Übereinstim
- mung mit den übergeordneten Zielen der Landwirtschafts- und der Siedlungspolitik ste
- hen. Der Strukturwandel in der Landwirtschaft darf nicht behindert werden.
2 Die unterstützten Massnahmen und Werke müssen zweckmässig sein. Der finanzielle Aufwand muss in einem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen stehen.
3 Beiträge können in der Regel nur an Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter eines eigenen oder eines längerfristig gepachteten landwirtschaftlichen Betriebs ausgerichtet werden.
4 Beiträge werden vorrangig zur Unterstützung von Massnahmen und Werken gewährt, welche nicht mit Strukturverbesserungsbeiträgen nach den Bestimmungen des Kantona
- len Landwirtschaftsgesetzes vom 12. September 1995
2 unterstützt werden können.

§ 3

Finanzier- und Tragbarkeit
1 Die Eigenmittel der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sind, unter Abzug einer angemessenen Reserve für den Betrieb, zur Finanzierung der Massnahme einzusetzen.
2 Die Finanzier- und Tragbarkeit der Massnahmen und Werke ist unter Einbezug der ein
- setzbaren Eigenmittel sowie aller zugesicherten weiteren Beiträge nachzuweisen. Soweit zumutbar, werden vom Gesuchsteller oder von der Gesuchstellerin Eigenleistungen vor
- ausgesetzt.
2 Voraussetzungen für die Ausrichtung von Beiträgen

§ 4

Einkommens- und Vermögenslimiten
1 An natürliche Personen können Beiträge ausgerichtet werden, wenn das bundessteuer
- pflichtige Einkommen 60
000 Franken oder das steuerbare Vermögen 200
000 Franken gemäss letzter rechtskräftiger Steuererklärung nicht übersteigen. Diesen Beträgen liegt der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 148,8 Punkten im Dezember
2001 (Basis Dezember 1982 = 100) zugrunde. Erhöht sich dieser Index um mehr als 5 Punkte, werden die Beträge ab 1. Januar des folgenden Jahres entsprechend angepasst.
2 Müssen innerhalb von fünf Jahren weitere betriebsnotwendige bauliche Investitionen getätigt werden, so erhöht sich die Vermögenslimite um 50 Prozent der zusätzlichen In
- vestition, jedoch um maximal 150
000 Franken. Dabei ist von der kostengünstigsten Möglichkeit, das Vorhaben zu verwirklichen, auszugehen.
2 SRL Nr.
902 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 916
3
3 Beiträge an Eigentümerinnen und Eigentümer können ausgerichtet werden, wenn deren Verschuldung nach erfolgter Investition mindestens 50 Prozent des Ertragswertes der landwirtschaftlichen Liegenschaft erreicht.

§ 5

* Betriebliche Voraussetzungen
1 Beiträge können an Haupt- und Nebenerwerbs-Landwirte sowie an bäuerliche Institu
- tionen im Berggebiet ausgerichtet werden. Als Berggebiet gelten die Bergzonen 1 bis 4 und das Sömmerungsgebiet gemäss Produktionskataster.
2 In Gebieten der Hügelzone, deren Bewirtschaftungsverhältnisse nicht wesentlich von solchen der Bergzone 1 abweichen, können Bodenverbesserungen, Hofdüngeranlagen und landwirtschaftliche Hochbauten unterstützt werden. Ausgenommen sind Bauten für die innere Aufstockung.
3 Das Arbeitsaufkommen eines Betriebs muss mindestens 0,6 Standard-Arbeitskräfte (SAK) erreichen. Von dieser Mindestanforderung kann bei sozial und finanziell schwie
- rigen Verhältnissen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers abgewichen werden.
3 Beitragsbemessung

§ 6

1 Bei der Bemessung der Beiträge sind die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers sowie die Lage des Werks und dessen Dringlichkeit zu berück
- sichtigen.
2 Für einzelne Massnahmen und Werke können in der Regel Beiträge von höchstens
40 Prozent der kostengünstigsten aller möglichen Investitionen, im Maximum jedoch
50
000 Franken gewährt werden. In besonderen Härtefällen können ausnahmsweise hö
- here Beiträge zugesichert werden, sofern die Massnahme oder das Werk nicht durch Bei
- träge gemeinnütziger Institutionen oder von Privatpersonen finanziert werden können.
3 Massnahmen und Werke mit Kosten von weniger als 8000 Franken werden nicht mit Beiträgen aus dem Gebirgshilfefonds unterstützt. *
4 Nr. 916
4 Verfahren

§ 7

* Beitragszusicherung
1 Die Beiträge aus dem Gebirgshilfefonds werden für landwirtschaftliche Hochbauten durch den Vorstand der Landwirtschaftlichen Kreditkasse des Kantons Luzern, für Bo
- denverbesserungen und Erschliessungen durch die Dienststelle Landwirtschaft und Wald aufgrund von Beitragsgesuchen oder Schadenmeldungen des Fonds für nichtversicher
- bare Elementarschäden zugesichert.
2 Beitragsgesuche sind für landwirtschaftliche Hochbauten bei der Landwirtschaftlichen Kreditkasse des Kantons Luzern, für Bodenverbesserungen und Erschliessungen bei der Dienststelle Landwirtschaft und Wald einzureichen.

§ 8

Baubeginn
1 Für den Baubeginn gelten die Bestimmungen des Staatsbeitragsgesetzes vom 17. Sep
- tember 1996
3 .

§ 9

Beitragszahlungen
1 Die Auszahlung der Beiträge wird durch die Landwirtschaftliche Kreditkasse des Kantons Luzern beziehungsweise die Dienststelle Landwirtschaft und Wald
4 aufgrund einer Baukontrolle oder einer einfachen Bauabrechnung veranlasst.
2 Bei grösseren Vorhaben können Teilzahlungen bis maximal 80 Prozent des zugesicher
- ten Beitrags geleistet werden.
5 Schlussbestimmungen

§ 10

1 Die Verordnung tritt am 1. Dezember 2002 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
3 SRL Nr.
601
4 Gemäss Änderung vom 13. Februar 2004 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. April
2004 (G 2004 76), wurde die Bezeichnung «kantonales Landwirtschaftsamt» durch «Dienststelle Landwirtschaft und Wald» ersetzt.
Nr. 916
5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
22.10.2002
01.12.2002 Erstfassung G 2002 492

§ 5

30.11.2007
01.01.2008 geändert G 2007 435

§ 6 Abs. 3

30.11.2007
01.01.2008 geändert G 2007 435

§ 7

23.03.2004
01.04.2004 geändert G 2004 254
6 Nr. 916 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
22.10.2002
01.12.2002 Erlass Erstfassung G 2002 492
23.03.2004
01.04.2004

§ 7

geändert G 2004 254
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01.01.2008

§ 5

geändert G 2007 435
30.11.2007
01.01.2008

§ 6 Abs. 3

geändert G 2007 435
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