Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden sowie der Vertretung bei Klagen von Richterinnen und Richtern sowie Beamtinnen und Beamten des Bundesgerichtshofs in Angelegenheiten der Besoldung (BGHWidVertrAnO)
BGHWidVertrAnO
Ausfertigungsdatum: 03.11.2022
Vollzitat:
"Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden sowie der Vertretung bei Klagen von Richterinnen und Richtern sowie Beamtinnen und Beamten des Bundesgerichtshofs in Angelegenheiten der Besoldung vom 3. November 2022 (BGBl. I S. 1976)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 9.11.2022 +++)
Eingangsformel
Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) ordnet das Bundesministerium der Justiz an:
§ 1 Erlass von Widerspruchsbescheiden
Dem Bundesverwaltungsamt wird die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden übertragen, soweit dadurch über Widersprüche von Richterinnen und Richtern sowie Beamtinnen und Beamten des Bundesgerichtshofs in Angelegenheiten der Besoldung entschieden wird, die sich gegen
Entscheidungen
richten, für die eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamts besteht.
§ 2 Vertretung bei Klagen
Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts wird die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten der Besoldung übertragen, soweit eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamts für den Erlass des Widerspruchsbescheids besteht.
§ 3 Übergangsregelung
Die §§ 1 und 2 sind nicht auf Widersprüche und Klagen in Angelegenheiten der Besoldung anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung eingelegt oder erhoben worden sind.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
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