Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (975.2)
CH - OW

Gesetz über die öffentlichen Ruhetage

Gesetz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz) vom 27. April 2007 (Stand 1. August 2009) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 9, 24 und 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck 1 Das Gesetz soll an öffentlichen Ruhetagen Besinnung, Ruhe und Erho lung sowie gemeinsame soziale, kulturelle, religiöse und sportliche Betäti gung ermöglichen.

Art. 2

Öffentliche Ruhetage 1 Öffentliche Ruhetage sind: a. die Sonntage; b. die Feiertage: Neujahr, Auffahrt (Christi Himmelfahrt), Fronleichnam, Bundesfeiertag (1. August) 2 ) , Mariä Himmelfahrt (15. August), Bru derklausenfest (25. September), Allerheiligen (1. November), Mariä Empfängnis (8. Dezember); c. die hohen Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eid genössischer Bettag, Weihnachten (25. Dezember). 2 Die Einwohnergemeinden können durch Verordnung einen den Sonnta gen gleichgestellten Lokalfeiertag festlegen. 1) GDB 101.0 SR 116 OGS 2007, 21
3 Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Allerhei ligen, Mariä Empfängnis und Weihnachten sind auch im Sinne des Bun desgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsge setz) 3 ) den Sonntagen gleichgestellt. 2. Sicherung der öffentlichen Ruhe

Art. 3

An öffentlichen Ruhetagen 1 An öffentlichen Ruhetagen sind grundsätzlich untersagt: * a. Arbeiten, Betätigungen oder Veranstaltungen, welche die dem Tag angemessene Ruhe und Würde stören; b. jede Störung des Gottesdienstes, namentlich durch geräuschvolle Veranstaltungen in der Nähe von Kirchen; c. die Arbeit in industriellen, gewerblichen sowie land- und forstwirt schaftlichen Betrieben.

Art. 4

An hohen Feiertagen 1 An hohen Feiertagen sind überdies öffentliche Veranstaltungen nicht re ligiöser Art sowie organisierte sportliche Übungen und Wettkämpfe in der Öffentlichkeit grundsätzlich verboten. * 3. Ausnahmen und Ladenöffnung

Art. 5

* Ausnahmen a. an Sonn- und Feiertagen 1 An Sonn- und Feiertagen sind erlaubt: a. Tätigkeiten in Betrieben, die gemäss Verordnung 2 zum Arbeitsge setz 4 vom Verbot der Sonntagsarbeit ausgenommen sind oder für die eine Bewilligung von Sonntagsarbeit nach dem Arbeitsgesetz vorliegt; b. die durch die täglichen Bedürfnisse bedingten Arbeiten und Verrich tungen, deren Unterlassung nicht möglich oder nicht zumutbar ist; c. Hilfeleistungen und Arbeiten bei Schadenereignissen, Katastrophen und in Notlagen; 3) SR 822.11 (Art. 20a) 4) SR 822.112 2
d. unaufschiebbare Arbeiten in Gärtnereien und Landwirtschaftsbetrie ben sowie in der Tierhaltung; e. unaufschiebbare Wartungs- und Reparaturarbeiten; f. der Betrieb der öffentlichen Dienste; g. sportliche Anlässe und andere Veranstaltungen sowie der direkt da mit verbundene Verkauf von Verpflegung und Getränken; h. das Schiessen in unterirdischen Anlagen. 2 Der Einwohnergemeinderat kann für besondere Verhältnisse weiter ge hende Ausnahmen gestatten. Er legt bei Schiessübungen und Schiessan lässen im Freien, die an Sonn- und Feiertagen abgehalten werden, die Durchführungszeiten fest. 3 Bei erlaubten Tätigkeiten und Veranstaltungen ist die Störung der öffent lichen Ruhe auf das unumgängliche Mindestmass zu beschränken.

Art. 5a

* b. an hohen Feiertagen 1 An hohen Feiertagen kann der Einwohnergemeinderat ausnahmsweise zusätzlich zu den Ausnahmen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a bis f dieses Ge setzes Veranstaltungen bewilligen, die der gebotenen Rücksichtnahme auf die im Kanton öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen und der gesell schaftlichen Toleranz sowie dem Bedürfnis nach Ruhe und Erholung nicht entgegenstehen. 2 Die Entscheide sind dem Kanton zuzustellen.

Art. 6

Ladenöffnung 1 Verkaufsgeschäfte sind an öffentlichen Ruhetagen geschlossen zu hal ten. 2 Ausgenommen sind: a. Geschäfte, die gemäss Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz 5 ) vom Ver bot der Sonntagsarbeit ausgenommen sind; b. der Verkauf eigener Frischprodukte auf dem Landwirtschaftsbetrieb. 3 Die Einwohnergemeinden können vier öffentliche Ruhetage, davon höchstens zwei in der Adventszeit, festlegen und dann im Einzelfall auf Gesuch hin Verkaufsgeschäften den Betrieb erlauben. Die Vorschriften von Art. 19 Abs. 3 und 5 des Arbeitsgesetzes 6 ) bilden einen integrieren den Bestandteil der Bewilligung. * 5) SR 822.112 6) SR 822.11 3
4. Aufsicht, Gebühren und Strafbestimmungen

Art. 7

Aufsicht und Gebühren 1 Die Einwohnergemeinde beaufsichtigt die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes. Die Polizeiorgane vollziehen die Aufsicht. 2 Die Einwohnergemeinde regelt die Gebühren für Ausnahmebewilligun gen gemäss Art. 5 Abs. 2 sowie Art. 6 Abs. 3 dieses Gesetzes.

Art. 8

Strafbestimmungen 1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz oder gegen die ge stützt darauf erlassenen Vorschriften oder Verfügungen verstösst, wird mit Busse bestraft. 2 Insbesondere wird bestraft, wer: a. durch unzulässige Arbeiten, Betätigungen oder Veranstaltungen die Ruhe und Würde der öffentlichen Ruhetage stört; b. an hohen Feiertagen unzulässige Veranstaltungen oder sportliche Übungen und Wettkämpfe in der Öffentlichkeit durchführt; c. Verkaufsgeschäfte an öffentlichen Ruhetagen ohne Ermächtigung offen hält. 5. Schlussbestimmungen

Art. 9

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben: a. das Gesetz über die öffentlichen Ruhetage vom 2. März 1975 7 ) ; b. die Kantonale Feiertagsverordnung vom 6. Februar 1969 8 ) .

Art. 10

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. 9 ) Es un terliegt dem fakultativen Referendum. 7) OGS 1976, 38 8) OGS 1971, 77 9) Vom Regierungsrat auf 1. Juli 2007 in Kraft gesetzt 4
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2007, 21 geändert durchNachtrag vom 28. Mai 2009, in Kraft seit 1. August 2009 (OGS 2009, 28) 5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 27.04.2007 01.07.2007 Erlass Erstfassung OGS 2007, 21 28.05.2009 01.08.2009

Art. 3 Abs. 1

geändert OGS 2009, 28 28.05.2009 01.08.2009

Art. 4 Abs. 1

geändert OGS 2009, 28 28.05.2009 01.08.2009

Art. 5

totalrevidiert OGS 2009, 28 28.05.2009 01.08.2009

Art. 5a

eingefügt OGS 2009, 28 28.05.2009 01.08.2009

Art. 6 Abs. 3

geändert OGS 2009, 28 6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 27.04.2007 01.07.2007 Erstfassung OGS 2007, 21

Art. 3 Abs. 1

28.05.2009 01.08.2009 geändert OGS 2009, 28

Art. 4 Abs. 1

28.05.2009 01.08.2009 geändert OGS 2009, 28

Art. 5

28.05.2009 01.08.2009 totalrevidiert OGS 2009, 28

Art. 5a

28.05.2009 01.08.2009 eingefügt OGS 2009, 28

Art. 6 Abs. 3

28.05.2009 01.08.2009 geändert OGS 2009, 28 7
Markierungen
Leseansicht