1 – Konvention zwischen dem Staat Bern und der Evangelischreformierten Landeskirche ... (410.291)
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1 – Konvention zwischen dem Staat Bern und der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Bern, einerseits, und der Evangelischreformierten Kirche des Kantons Jura, anderseits, über den Synodalverband

1 410.291-1 Konvention zwischen dem Staat Bern und der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Bern, einerseits, und der Evangelisch- reformierten Kirche des Kantons Jura, anderseits, über den Synodalverband vom 05.11.1980 (Stand 01.01.1981) Die Vertreter des Staates Bern und der beiden Kirchen haben unter Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständigen Behörden folgendes vereinbart:

Art. 1

1 Die Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Bern unter Einschluss der solothurnischen Kirchgemeinden, die mit ihr auf synodaler Basis verbunden sind (nachstehend: Berner Kirche), und die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Jura (nachstehend: jurassische Kirche) bilden den Evangelisch-refor mierten Synodalverband Bern und Jura (nachstehend: Synodalverband)
2 Der Synodalverband hat zum Ziel, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Kirchen so eng wie möglich zu gestalten.

Art. 2

1 Der Synodalverband ist juristische Person des öffentlichen Rechts.
2 Sein Sitz ist Bern.

Art. 3

1 Der Synodalverband hat folgende Aufgaben: a die Betreuung der innerkirchlichen Angelegenheiten im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des bernischen Gesetzes vom 6. Mai 1945 über die Organisa tion des Kirchenwesens 1 ) b die Verwaltung des Synodalverbandes; c die Vermögensverwaltung des Synodalverbandes.
2 Die beiden Kirchen können andere Aufgaben ihres Kompetenzbereiches an den Synodalverband delegieren.
3 Die übrigen Aufgaben verbleiben im Zuständigkeitsbereich der Behörden je der Kirche, nämlich insbesondere: a die Pflege der Beziehungen zu den kantonalen Behörden;
1) BSG 410.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1980 d 247 | f 249
410.291-1 2 b die Verwaltung der Kirchen selbst; c die Verwaltung derjenigen Vermögen, die den einzelnen Kirchen gehören; d die administrative Aufsicht über ihre Kirchgemeinden, soweit sie im Zu ständigkeitsbereich der Kirchen liegt.

Art. 4

1 Die Behörden des Synodalverbandes sind die Verbandssynode und der Ver bandssynodalrat.

Art. 5

1 Die Verbandssynode trifft alle wichtigen Entscheidungen, welche für die Erfül lung der Verbandsaufgaben notwendig sind.
2 Die Verbandssynode setzt sich wie folgt zusammen: a aus den Mitgliedern der Kirchensynode der Berner Kirche; b aus drei Mitgliedern der jurassischen Kirche.

Art. 6

1 Der Verbandssynodalrat ist oberste Verwaltungs-, Aufsichts- und Vollzie hungsbehörde des Synodalverbandes.
2 Die Mitglieder des Verbandssynodalrates können nicht zugleich Mitglieder der Verbandssynode sein, haben darin aber beratende Stimme.
3 Die beiden Kirchen vereinbaren unter sich die Zusammensetzung und Orga nisation des Verbandssynodalrates.

Art. 7

1 Die Verbandssynode erlässt die notwendigen Reglemente für die Erfüllung der Aufgaben.

Art. 8

1 Das Verfahren über die Anwendung des Referendums, die Anordnung von Abstimmungen und die Ausübung des Initiativrechtes wird durch die Verbands synode geordnet.

Art. 9

1 Die Aufwendungen des Synodalverbandes werden gedeckt: a durch Beiträge der beiden Kirchen; b durch freiwillige Zuwendungen.
3 410.291-1
2 Die Beiträge der Kirchen werden nach deren finanzieller Leistungsfähigkeit bemessen.

Art. 10

1 Die Ausübung des Pfarramtes setzt die Aufnahme in den Dienst der betref fenden Kirche voraus. In jeder Kirche wird diese Aufnahme in den Kirchen dienst nach den für sie geltenden gesetzlichen Grundlagen vollzogen. Voraus setzung zur Aufnahme sind je ein empfehlendes Gutachten der Prüfungskom mission und des Verbandssynodalrates. Kandidaten französischer Sprache be dürfen darüber hinaus der Empfehlung der Kommission gemäss Artikel 105 der bernischen Kirchenordnung; diese Kommission ist zu erweitern um einen Ver treter des jurassischen Kirchenrates.
2 Die Prüfungskommission setzt sich zusammen nach den Vorschriften des Re glementes vom 4. Juni 1957 über die Prüfung der Kandidaten für den Dienst der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Bern 2 ) mit den seithe rigen Änderungen. Verlangt ein Kandidat die Zulassung zum Dienst in der ju rassischen Kirche, so wird die Kommission um einen Vertreter dieser Kirche er weitert.
3 Ist die Aufnahme in den Kirchendienst für eine der beiden Kirchen rechtsgültig erfolgt, so ersetzt sie die empfehlenden Gutachten des Verbandssynodalrates und der Kommissionen; für den Übertritt eines Pfarrers aus der einen in die andere Kirche genügt alsdann der Entscheid der zuständigen Behörde.

Art. 11

1 Die bernischen Bezirkshelferämter für den Berner Jura und Büren-Solothurn und das Jugendpfarramt stehen auch der jurassischen Kirche zur Verfügung.
2 Die jurassische Kirche leistet an die Aufwendungen dieser Ämter Beiträge, welche zwischen der bernischen Direktion des Kirchenwesens und dem juras sischen Kirchenrat zu vereinbaren sind.
3 Die Verbandssynode kann im Einvernehmen mit der Direktion des Kirchenwe sens und dem Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Ju ra beschliessen, dass weitere für die gesamte bernische Landeskirche vom Staat geschaffene Ämter derselben Regelung unterstellt werden.
2) Aufgehoben; jetzt V vom 9. 9. 2009 über das Staatsexamen für den Dienst in der evangelisch- reformierten Landeskirche des Kantons Bern; BSG 414.122
410.291-1 4

Art. 12

1 Aus dem direkten Finanzausgleich sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche und Verpflichtungen zwischen dem Kanton Bern und der jurassischen Kirche abgegolten.

Art. 13

1 Die Rechtsstellung der grenzübergreifenden Kirchgemeinden und die Rechte und Pflichten ihrer Angehörigen sind in besonderen Vereinbarungen geordnet.

Art. 14

1 Das Verbandsgebiet wird in Verbandsbezirke gegliedert. Für jeden solchen Bezirk besteht eine Bezirkssynode.
2 Verbandsbezirke können ohne Rücksicht auf kantonale Grenzen umschrie ben werden.

Art. 15

1 Die Partner der Konvention behalten sich vor, deren Bestimmungen veränder ten Umständen gemeinschaftlich anzupassen.
2 Die Konvention unterliegt der Genehmigung durch den Grossen Rat des Kantons Bern, die Synode der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Bern und die Versammlung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Jura. Sie tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
3 Die Konvention kann alle fünf Jahre mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren gekündigt werden, erstmals am 31. Dezember 1984 auf den 31. De zember 1986.
4 Die Konvention kann gekündigt werden von der bernischen Synode oder der jurassischen Kirchenversammlung je mit einer Zweidrittelsmehrheit, unter Vor behalt des fakultativen Referendums.
5 Der Kanton Bern kann die Kündigung nur nach Anhören der Berner Kirche er klären.
5 410.291-1 Abgeschlossen in Bern, am 20. Oktober 1980 Für den Staat Bern: Im Namen des Regierungsrates: Blaser Für die Evangelisch-reformierte Landeskir che des Kantons Bern: Im Namen des Synodalrates: Der Präsident: de Roulet Der Kirchenschreiber: i. V. Iselin Für die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Jura: Im Namen des Kirchenrates: Der Präsident: Weber Der Sekretär: Degoumois Vom Grossen Rat des Kantons Bern geneh migt. Bern, 5. November 1980 Der Präsident: Stoffer Der Staatsschreiber: i. V. Maeder
410.291-1 6 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
05.11.1980 01.01.1981 Erlass Erstfassung 1980 d 247 | f 249
7 410.291-1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 05.11.1980 01.01.1981 Erstfassung 1980 d 247 | f 249
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