Verordnung über die Promotion an der Theologischen und Religionswissenschaftlichen... (415.403.1)
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Verordnung über die Promotion an der Theologischen und Religionswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

1 Promotion – Theologische/Religi onswissenschaftliche Fakultät
415.403.1 Verordnung über die Promotion an der Theologischen und Religionswissens chaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung)
3 (vom 8. März 2010)
1 Der Universitätsrat beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Anwendungs
-
bereich

§ 1.

1 Diese Promotionsver ordnung regelt die Doktoratsstufe an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich (im Folgenden: Fakultät).
2 Einzelheiten regeln die Doktoratsordnungen (§
3).
3 Besondere Regelungen aus bilate ralen Vereinbarungen mit ande ren Fakultäten (Joint Degr ees) bleiben vorbehalten.
Struktur der
Doktoratsstufe

§ 2.

1 Die Promotion erfolgt im Ra hmen des allgemeinen Dok torats oder in einem Doktoratsprogramm.
2 Das allgemeine Doktor at umfasst das Verfas sen der Dissertation, aus der die Befähigung zu selbstst ändiger wissenschaftlicher Forschung hervorgeht, einen curricularen Anteil im Umfang von mindestens
12 ECTS-Kreditpunkten sowie ein Promotionskolloquium.
3 Das Doktorat im Rahmen eine s Doktoratsprogramms umfasst das Verfassen der Dissertation, aus der die Befähigung zu selbstständi ger wissenschaftlicher Forschung herv orgeht, sowie einen curricularen Anteil im Umfang von 30 ECTS-K reditpunkten. Es kann zudem ein Promotionskolloqui um gemäss §
20 vorgesehen werden.
4 Für das Doktoratsprogramm gelte n ergänzende Regelungen (VII).
Doktorats
-
ordnungen

§ 3.

1 Die Fakultät erlässt für das allgemeine Doktorat in Theo logie und Religionswissenschaft je eine Doktoratsordnung. Darin wer den insbesondere die Anforderungen für den Doktoratsabschluss, die Modalitäten der Disser tation und gegebenenfalls von Prüfungen sowie die Vergabe von ECTS-Kreditpunkten geregelt.
2 Die Fakultät erlässt ebenso für jedes ihrer Doktoratsprogramme eine Doktoratsordnung. Darin werd en insbesondere Fragen der Auf nahme in das jeweilige Doktoratsp rogramm, der Programmgestaltung, der Vergabe von ECTS-Kreditpunkt en und der Anrechnung von Stu dienleistungen geregelt.
2
415.403.1 Promotion – Theologische/Relig ionswissenschaft liche Fakultät II. Zweck und Grad
3 Zweck der Promotion

§ 4.

Die Promotion dient dem Nach weis der Fähigkeit der Kandi
- datin bzw. des Kandidaten, durch ei ne selbstständige wissenschaftliche Forschungsleistung Erkenntnisse zu gewinnen, die zur Entwicklung des Forschungsbereichs beitragen. Grad

§ 5.

3
1 Die Fakultät verleiht für das Doktorat in Theologie den Grad einer Doktorin oder eines Dokt ors der Theologie (Dr. theol.; eng
- lisch: Doctor of Theology, PhD).
2 Die Fakultät verleiht für das Doktorat in Religionswissenschaft den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.; englisch: Doctor of Philosophy; PhD). III. Zulassung zur Doktoratsstufe Zulassung

§ 6.

1 Die Zulassung zur Doktoratss tufe erfordert grundsätzlich einen universitären Masterabschlus s (Vollstudium oder Hauptfach) in dem Fach, in dem die Promotion an gestrebt wird, mit einer mindestens guten Gesamtnote, oder einen äqui valenten universitären Abschluss.
2 In Ausnahmefällen entscheidet die Fakultätsversammlung auf Antrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers über di e Zulassung mit einer bloss genügenden Gesamt note des Masterabschlusses.
3 Weiterbildungsabschlüsse der Stuf e Master of Advanced Studies berechtigen nicht zur Zulassung zur Doktoratsstufe gemäss Abs. 1.
4 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung. Zulassung mit Bedingungen und Auflagen

§ 7.

1 Bei einem Masterabschluss im Nebenfach, in dem die Pro
- motion angestrebt wird, und vergleichbaren Abschlüssen, kann die Zulassung zur Doktoratsstufe mi t Bedingungen und/oder Auflagen zusätzlicher Studienlei stungen verknüpft werden.
2 Die Zulassung von Personen, di e in einem anderen, dem ange
- strebten Promotionsfach nahesteh enden Fach ihren Masterabschluss gemäss §
6 Abs. 1 erworben haben, ist möglich. Sie kann mit Bedingun
- gen und/oder Auflagen zusätzliche r Studienleistungen verknüpft wer
- den.
3 Bedingungen müssen vor Eintritt in die Doktoratsstufe, Auflagen können während der Doktoratsstufe erfüllt werden. Bedingungen und/ oder Auflagen dürfen den Umfang von 60 ECTS-Kreditpunkten nicht überschreiten. Sie orient ieren sich an den Erfordernissen des Fachs, in dem die Dissertation verfasst werden soll.
3 Promotion – Theologische/Religi onswissenschaftliche Fakultät
415.403.1
4 Über die Zulassung, die Anerken nung vergleichbar er Abschlüsse sowie eventuelle Bedingungen und/oder Auflagen entscheidet die Fakul tätsversammlung. Sie kann diese Au fgabe an die zuständige Studien kommission (Theologie oder Religionswissenschaft gemäss Organi sationsreglement der Fakultät) dele gieren. Einzelheiten sind in den Doktoratsordnung en geregelt. IV. Struktur der Doktoratsstufe
Inhalt
und Umfang

§ 8.

1 Die Doktoratsstufe umfasst: a. das Verfassen der Dissertation, gegebenenfalls ein Promotions kolloquium, sowie b. das Absolvieren curri cularer Anteile im Rahmen von Modulen, verbunden mit dem Erwerb von ECTS-Kreditpunkten.
2 Umfang und Gegenstand der zu absolvierenden Module werden von den Fächern (Theolog ie, Religionswissenscha ft) bzw. Disziplinen festgelegt und in der D oktoratsordnung geregelt.
Dissertation

§ 9.

3
1 Eine Dissertation besteht in der Regel aus einer Monogra- fie. An ihrer Stelle kann eine Samm lung veröffentlichter oder zur Ver öffentlichung eingereichter Publik ationen vorgelegt werden (kumula tive Dissertation).
2 Handelt es sich um eine kumulative Dissertation, ist zusätzlich eine nach thematischen Schwerpu nkten gegliederte Übersicht (Synopse) einzureichen. Diese soll die Erkenntn isse der einzelnen Publikationen in einen grösseren Zusammenhang einor dnen, ihre theoretische oder prak tische Relevanz heraus arbeiten und ihre Vero rtung innerhalb des Fa ches deutlich werden lassen.
3 Bei kumulativen Dissertationen sind Gemeinschaftspublikationen zulässig. In diesem Fall muss die erbrachte Eigenlei stung erkenn- und nachweisbar sein. Falls diese nicht di rekt aus den einzelnen Publikatio- nen hervorgeht, muss dieser Nachwe is in der einzureichenden Synopse erfolgen und von der hauptverantwor tlichen Betreuungsperson bestätigt werden.
4 Die Dissertation kann in deutsche r, französischer, italienischer oder englischer Sprache verfasst werden. Auf Antrag kann die Fakul tät die Abfassung in einer anderen Sprache bewilligen.
5 Eine Arbeit, die bereits an ei ner Hochschule für die Erlangung eines akademischen Grades verwendet worden ist, kann nicht als Dis sertation eingereicht werden.
4
415.403.1 Promotion – Theologische/Relig ionswissenschaft liche Fakultät Module (curri culare Anteile) und ECTS- Kreditpunkte

§ 10.

1 Die curricularen Anteile werden im Rahmen von Modulen absolviert. Leistungen werden gemä ss dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) bemessen. Ein ECTS-Kreditpunkt entspricht einer durchschnittliche n Arbeitsleistung von 30 Stunden.
2 Für den erfolgreichen Abschlus s der Doktoratsstufe sind min
- destens 12 ECTS-Punkte zu erwerb en. Für die Doktoratsprogramme gelten die besondere n Regelungen der §§
23–27.
3 ECTS-Kreditpunkte können in unive rsitären Modulen der Dok
- toratsstufe erworben werden.
4 ECTS-Kreditpunkte können auch fü r die Teilnahme an anderen wissenschaftlichen Veranstaltungen ve rgeben werden, z. B. für die Teil
- nahme an Kongressen und Tagungen , Doktorierenden-Kollegs, inter
- universitären Doktoratsprogrammen und -netzwerken, Summer Schools usw. Voraussetzung dafür ist, dass seitens der teilnehmenden Person ein aktiver und überprüfbarer Beitrag geleistet (Paper, Poster, Prä
- sentation) und ein Bericht zuha nden der hauptverantwortlichen Be
- treuungsperson verfasst und v on dieser abgenommen wird.
5 Im Rahmen des curricularen An teils haben die Doktorierenden auch die Möglichkeit, ECTS-Kreditp unkte im Bereich überfachlicher Kompetenzen zu erwerben.
6 An einer anderen Univ ersität auf der Doktoratsstufe erworbene ECTS-Kreditpunkte können von de r Promotionskommission aner
- kannt und angerechnet werden, so fern sie gleichwertig sind. Dauer

§ 11.

1 Die Doktoratsstufe soll in de r Regel nach ei ner Dauer von drei Jahren (Vollzeit) abgeschlossen werden.
2 Ein teilzeitliches Absolvieren der Doktoratsstufe ist möglich. Die Dauer der Promotionszeit verl ängert sich entsprechend. V. Betreuung der Doktorierenden Betreuung

§ 12.

1 Es wird eine angemessene Betreuung der Doktorierenden sichergestellt. Insbesondere wird ge währleistet, dass die Doktorandin bzw. der Doktorand von der haupt verantwortlichen Betreuungsperson eine regelmässige, d. h. mindeste ns semesterweis e Rückmeldung zu Qualität und Fortschritt de r Forschungsarbeit erhält.
2 Doktorandin bzw. dem D oktoranden für zusätzliche Beratung zur Ver
- fügung.
5 Promotion – Theologische/Religi onswissenschaftliche Fakultät
415.403.1
3 Emeritierte Professorinnen und Professoren dürfe n keine neuen Doktoratsprojekte betreuen. Sie haben jedoch das Recht, während einer mit dem Dekanat vereinbarten Frist vor der Emeritierung begon nene Doktoratsprojekte zu Ende zu führen.
Promotions
-
kommission

§ 13.

1 Zu Beginn der Doktoratsstufe bildet die hauptverantwort liche Betreuungsperson nach Rücksp rache mit der Doktorandin bzw. dem Doktoranden eine Promoti onskommission. Diese betreut die Doktorandin bzw. den Doktorande n während der Doktoratsstufe und begleitet das Promotionsverfah ren bis zu dessen Abschluss.
2 Die Promotionskommission besteh t aus der für die Leitung der Dissertation hauptverantwortlichen Betreuungsperson und mindestens einer weiteren Fachperson. Die hauptverantwortliche Betreuungsper son führt den Vorsitz.
3 Mitglieder der Promotions kommission können ordentliche und ausserordentliche Professorinnen bzw. Professoren sowie Assistenz professorinnen bzw. Assistenzprofe ssoren und Privat dozierende sein.
4 Die zuständige Studienkommission wird über die Zusammen setzung der Promotionskommission informiert.
Fakultäts- und
universitäts
-
übergreifende
Promotions
-
kommission

§ 14.

1 Bei Dissertati onen, die sich über me hrere Wissensgebiete oder Disziplinen erstrecken, kann die Promotionskommission aus Angehörigen mehrerer Fakultäten oder Univ ersitäten bestehen.
2 Im Falle fakultätsübergreifende r Promotionskom missionen eini gen sich die Beteilig ten auf die Zuordnung zu einer hauptverantwort lichen Fakultät, welche die Promoti on vollziehen wird. Die bzw. der Vorsitzende der Promot ionskommission gehört dieser Fakultät an.
3 Im Falle universitätsübergreif ender Promoti onskommissionen gehört die Mehrheit der Mitglieder der Universität Zürich an. Den Vorsitz führt immer ein Mitglied der Universität Zürich. Ausnahmen bei vertraglich verei nbarten Doppeldoktoraten bleiben vorbehalten.
Doktorats
-
vereinbarung

§ 15.

1 Zwischen der Doktorandin bzw. dem Doktoranden und der Promotionskommission wird im Laufe des ersten Jahres der Dok toratsstufe eine Vereinbarung über den Ablauf, die Ziele und die Rahmenbedingungen der Doktoratsstu fe geschlossen. Diese führt die erforderlichen Angaben zur Betr euung und regelmässigen Begutach tung der Forschungsarbeit aus und regelt insbesondere den Zeitpunkt zur Erfüllung allfälliger Auflagen sowie den curricularen Anteil inklu sive des Erwerbs überfachlicher Kompetenzen und der Teilnahme an Kongressen und Tagungen.
2 Die Doktoratsvereinbarung kann bei Bedarf an veränderte Um stände angepasst werden.
6
415.403.1 Promotion – Theologische/Relig ionswissenschaft liche Fakultät Vereinbarkeit von Anstellung und Doktorat

§ 16.

Bei Doktorierenden, die in ei nem Anstellungsverhältnis zur Universität Zürich oder einer ih rer Organisationsei nheiten stehen, wird im betreffenden Pf lichtenheft festgehalten , welche Aufgaben zu welchem Umfang für die Arbeitgeberi n bzw. den Arbeitgeber zu leis
- ten sind. Hierbei ist dara uf zu achten, dass die Dissertation in der ver
- einbarten Zeit abgeschlossen werden kann. VI. Doktoratsabschluss Anmeldung zur Promotion

§ 17.

1 Die Anmeldung zur Promotion ist an das Dekanat zu rich
- ten.
2 Folgende Unterlagen sind einzureichen: a. das Anmeldeformular mit Unters chrift der bzw. des Vorsitzenden der Promotionskommission, b. die von der Doktorandin bzw. dem Doktoranden verfasste Disser
- tation (in je einem Exemplar pr o Mitglied der Promotionskommis
- sion), c. der Lebenslauf, d. der Nachweis der Im matrikulation als D oktorierende oder Dok
- torierender an der Universität Züri ch gemäss Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS)
2 , e. der Nachweis über die erfolgre ich erworbenen ECTS-Kreditpunkte gemäss §
10, f. der Nachweis, dass allfällige Auflagen erfüllt sind. Fachgutachten

§ 18.

1 Für die Beurteilung der Disse rtation sind mindestens zwei Fachgutachten einzuholen, wobei mind estens eines der Gutachten von einem Fakultätsmitglied erstellt se in muss. Die Gutachterinnen bzw. Gutachter werden von der Fakultät bestimmt.
2 Ein erstes Gutachten wird v on der hauptverantwortlichen Be
- treuungsperson, ein zweites von ei ner weiteren Fac hperson verfasst, die Mitglied der Prom otionskommission ist.
3 Bei Bedarf kann auf Fakultätsbe schluss ein weiteres, fakultäts
- externes Fachgutachten eingeholt werden. Bewertung der Dissertation

§ 19.

1 Die Promotionskommission besp richt die Dissertation auf
- grund der Fachgutachten und reicht beim Dekanat zuhanden der Fakul
- tätsversammlung eine Empfehlung auf Annahme inklusive Bewertung oder Ablehnung der Dissertation ein.
7 Promotion – Theologische/Religi onswissenschaftliche Fakultät
415.403.1
2 Bei fakultätsübergreifender Prom otion wird die Fakultätsversamm lung um die fakultäts fremden Mitglieder de r Promotionskommission erweitert. Diese haben Stimmrecht.
3 Die Fakultätsversammlung entsch eidet in schriftlicher Abstim mung über Annahme oder Ab lehnung der Dissertation.
4 Wird die Dissertation angenommen, wird sie durch die Fakultäts versammlung unter Verwendung nachfolgender Prädikate provisorisch bewertet: – summa cum laude, – magna cum laude, – cum laude, –rite.
5 Wenn die Dissertation nicht abgelehnt wird, jedoch von den Gutachterinnen bzw. Gutachtern oder anderen prüfungsberechtigten Mitgliedern der Fakult ätsversammlung Änder ungsauflagen gemacht werden, kann die Fakultätsversammlung die Dissertation zu einer befristeten Überarbeitung zurückgeben. Die Frist soll ein Jahr nicht überschreiten, kann jedoch auf Antrag verlängert werden. Die geän derte Fassung ist der Promotions kommission vorzulegen. Bei Nicht annahme der geänderten Fassung de r Dissertation ist das Prüfungs verfahren gescheitert.
6 Wird die Dissertation abgelehnt, kann einmalig ei ne neue Disser tation zu einem neuen Thema verfasst werden.
Promotions
-
kolloquium

§ 20.

1 Das Promotionsverfahren im Rahmen des allgemeinen Doktorats wird durch ein Prom otionskolloquium abgeschlossen.
2 Im Promotionskolloquium wird mit der Kandidatin bzw. dem Kandidaten die Dissertation besproch en. Von dieser ausgehend, wer den zugleich die Fachkompetenz u nd die Argumentati onsfähigkeit der Kandidatin bzw. des Kandidaten beurteilt.
3 Das Promotionskolloquium findet in deutscher Sprache statt. Auf Antrag kann die Fakultät Ausnahmen bewilligen; dies gilt insbeson dere, wenn die Dissertation nicht in deutscher Sprache verfasst wurde.
4 Das Promotionskolloquium dauert
60 Minuten. Auf Wunsch der Kandidatin bzw. des Kandidaten kann es als öffentli che Veranstaltung stattfinden.
8
415.403.1 Promotion – Theologische/Relig ionswissenschaft liche Fakultät
5 Am Promotionskolloquium nehmen mindestens vier habilitierte Fakultätsmitglieder oder auswärtige Fachpersonen einschliesslich der Mitglieder der Promotionskommission teil. Letztere müssen am Promo
- tionskolloquium von Amte s wegen anwesend sein. Ausnahmen sind in der Doktoratsordnung geregelt. Di e bzw. der Vorsitzende der Promo
- tionskommission leitet da s Kolloquium; eine Beis itzerin bzw. ein Bei
- sitzer führt Protokoll.
6 Das Promotionskolloquium wird von der Promotionskommission mit «bestanden» («pass») oder «nicht bestande n» («fail») bewertet.
7 Ist das Promotionskolloquium ni cht bestanden, kann es einmal wiederholt werden. Promotion

§ 21.

1 Sind die erforderlichen Leis tungen erfolgre ich erbracht, stellt die Promotionskommission zuhanden der Fakultätsversammlung Antrag auf Promotion und macht einen Vorschlag zu deren Gesamt
- bewertung.
2 Die Fakultätsversammlung vollzieht die Promotion, indem sie zuerst über den Antrag abstimmt und dann in schriftlicher Abstim
- mung das definitive Pr ädikat der Promotion fe stlegt, das auf der Pro
- motionsurkunde erscheint. Darübe r hinaus kann sie Empfehlungen hinsichtlich der Publikation der Di ssertation abgeben oder diese Auf
- gabe an die Promotionskommission delegieren. Publikation

§ 22.

3
1 Die Promotion wird rechtsgültig, wenn die Dissertation innerhalb von zwei Jahren nach Promotionsbeschluss in das von der Universität Zürich zur Verfügung gestellte Repositorium aufgenommen wurde. Einzelheiten sind in der Doktoratsordnung geregelt.
2 Die Dekanin oder der Dekan kann auf begründetes Gesuch die Abgabefrist einmalig um längstens zwei Jahre verlängern. Wird diese Frist überschritten, erlischt der Anspruch auf den zu erwerbenden Dok
- toratsabschluss.
3 Für substanzielle nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen in der genehmigten Di ssertation vor der Abgabe ist die Zustimmung der hauptverantwortl ichen Betreuungsperson und der Dekanin oder des Dekans einzuholen.
4 Nach der Publikation verleiht die Fakultät den Doktoratsgrad. Die Verleihung des Grads erfolgt durch Aushändigung der Abschlussdoku
- mente und berechtigt zur Führung des Doktortitels.
9 Promotion – Theologische/Religi onswissenschaftliche Fakultät
415.403.1 VII. Doktoratsprogramme
Allgemeine
Bestimmungen

§ 23.

Sofern im Rahmen dieser Pr omotionsverordnung nicht an ders geregelt, gelten für Doktoratsprogramme dieselben Regeln wie für das allgemeine Doktorat.
Universitäts-
und fakultäts
-
übergreifende
Doktorats
-
programme

§ 24.

1 Die Fakultät kann sich an unive rsitäts- oder fakultätsüber greifenden Doktoratspro grammen beteiligen.
2 Sie schliesst sich den betreffe nden universitäts- bzw. fakultäts übergreifenden Doktoratsprogrammen per Kooperationsvereinbarung an und erlässt für jedes dieser Programme eine Doktoratsordnung.
Gliederung
von Doktorats
-
programmen

§ 25.

1 Ein Doktoratspro gramm umfasst: a. das Verfassen der Dissertation, aus der die Befähigung zu selbst ständiger wissenschaftliche r Forschung hervorgeht, b. das Absolvieren von Modulen im Umfang von 30 ECTS-Punkten. Obligatorisch ist dabei der rege lmässige Besuch des im Rahmen des Doktoratsprogramms ange botenen Doktoratskolloquiums.
2 Einzelheiten regelt die jeweilige Doktoratsordnung.
Zulassung

§ 26.

1 Die Zulassung zu Doktorat sprogrammen kann an Bedin gungen und/oder Auflagen geknüpft werden, die vor Eintritt in das Programm bzw. bis zu dessen Ende erfüllt werden müssen. Die Bedin gungen und Auflagen beziehen sich auf inhaltliche Voraussetzungen, wie z. B. bestimmte Lerninhalte, oder auf Kompetenzen, besondere Sprachkenntnisse oder Praktika.
2 Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in ein Programm. VIII. Abschlussdokumentation
Promotions
-
urkunde

§ 27.

1 Die Promotionsurkunde enthäl t den Titel der Dissertation und das Prädikat für di e Promotionsleistung.
2 Die Promotionsurkunde wird in deutscher Sprache mit einer eng lischen Übersetzung ausgestellt.
3 Die Promotionsurkunde trägt di e Unterschrifte n der Rektorin bzw. des Rektors und de r Dekanin bzw. des De kans sowie die Siegel der Universität und der Fakultät.
Abschlusszeug
-
nis (Academic
Record)

§ 28.

1 Der Kandidatin bzw. dem Kandi daten wird ein Abschluss zeugnis (Academic Record) zugestel lt. Dieses weist die Ergebnisse aller für den Doktoratsabschluss anerkannten oder angerechneten Module des Doktorats, deren Bewe rtung und die Anzahl erworbener
10
415.403.1 Promotion – Theologische/Relig ionswissenschaft liche Fakultät ECTS-Kreditpunkte aus. Ferner werden mit entsprechenden Kenn
- zeichnungen alle weiteren an der Universität Zürich bestandenen, aber nicht für den Doktoratsabs chluss anerkannten oder angerechne
- ten Module der Doktoratsstufe au sgewiesen. Bei Leistungsnachwei
- sen, die nicht an der Universität Zü rich erbracht worden sind, wird zu
- sätzlich angegeben, an welcher Un iversität die Leistungsüberprüfung stattgefunden hat.
2 Erfolgt die Promotion im Rahm en eines Doktoratsprogramms, wird dieses im Zeugnis namentlich ausgewiesen.
3 Das Abschlusszeugnis gilt al s Ausweis über de n bestandenen Doktoratsabschluss. Diploma Supplement

§ 29.

Zu jeder Promotionsurkunde wird ein Diploma Supplement mit Angaben über die Doktoratsstufe bzw. das Doktoratsprogramm in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. IX. Rechtsschutz Einsprache und Rekurs

§ 30.

1 Sämtliche Verfügungen, die gestützt auf diese Promotions
- verordnung ergehen, unter liegen der Einsprache an die Fakultätsver
- sammlung. Die schriftliche Einsprache ist innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung dem De kanat einzureichen.
2 Der Einspracheentscheid der Fa kultätsversamml ung unterliegt dem Rekurs. Akteneinsicht

§ 31.

Den Promovierten steht nach Abschluss des Promotions
- verfahrens das Akte neinsichtsrecht zu. X. Ehrenpromotion Ehren promotion

§ 32.

1 Die Fakultät kann als Anerkennung für hervorragende Ver
- dienste um die Theologi e und/oder die Religionswissenschaft die Würde einer Doktorin bzw. eines Doktors ehrenhalber (Dr. h. c., gegebenen
- falls mit Spezifizier ung Dr. theol. h. c. oder Dr . sc. rel. h. c.) verleihen.
2 Eine Ehrenpromotion muss von ei nem Fakultätsmitglied schrift
- lich bei der Dekanin bzw. beim Dekan beantragt und begründet wer
- den. Diese bzw. dieser unterricht et die Fakultät darüber unter Wah
- rung der Diskretion.
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3 Zur Abstimmung über eine Eh renpromotion müssen mindestens drei Viertel der stimmb erechtigten und zur Zeit der Abstimmung nicht beurlaubten Fakultätsmitg lieder anwesend sein.
4 Die Abstimmung ist geheim. De r Antrag ist angenommen, wenn sich dabei nicht mehr als eine Stim me gegen die Promotion ausspricht.
5 Die Kosten der Ehrenpromoti on trägt die Universität. XI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten

§ 33.

Diese Promotionsverordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft. Sie ersetzt die Promotionsordnung de r Theologischen Fakultät für das Doktorat in Theologie vom 30. Au gust 2004 und die Promotionsord nung der Theologischen Fakultät fü r das Doktorat in Religionswissen schaft vom 30. August 2004.
Übergangs
-
bestimmungen

§ 34.

3
1 Promovierende, die vor Inkrafttreten dieser Promotions verordnung mit ihrem Doktorat ge mäss der Promotionsordnung für das Doktorat in Theolo gie vom 30. August 2004 oder der Promotions ordnung der Theologischen Fakultät für das Doktorat in Religions wissenschaft vom 30. August 2004 begonnen haben, können bis spätes tens sechs Jahre nach Inkrafttrete n dieser Promotionsverordnung nach bisheriger Ordnung promovieren. In begründeten Fällen kann das De kanat eine Verlängerung dieser Frist gewähren.
2 Doktorierende, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 26. Februar
2024 dieser Prom otionsverordnung mit ihrem Doktorat in Theologie oder Religionswissenschaft begonnen haben, führen bis Ende des Früh jahrssemesters 2028 ihr Doktorat grundsätzlich unter den bisherigen Bestimmungen fort. Auf Anfang des Herbstsemesters 2028/2029 werden sie in das Doktorat nach der vo rliegenden Promotionsverordnung über geführt. Auf Antrag an das Dekana t kann der Übertritt bereits vorher erfolgen.
3 Doktorierende, die vor Inkrafttreten der Ände rung vom 26. Februar
2024 dieser Promoti onsverorndung mit ihrem D oktorat in Religions wissenschaft gemäss de r Promotionsverordnung über die fakultätsüber greifende Promotion in Religionswi ssenschaft an der Theologischen Fakultät und der Philosophischen Fa kultät der Universität Zürich vom
15. November 2010 begonnen haben, führen ihr Doktorat grundsätz- lich unter den bisherigen Bestimmungen fort. Sie können jedoch auf begründeten Antrag an die Dekanate der beiden Fakultäten in das Doktorat nach der vorliegenden Pr omotionsverordnung übertreten. Vorbehalten bleiben Abs. 3 und 4.
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415.403.1 Promotion – Theologische/Relig ionswissenschaft liche Fakultät
4 Das Doktorat gemäss der Verordnu ng über die fakultätsübergrei
- fende Promotion in Religionswissensch aft an der Theologischen Fakultät und der Philosophischen Fakultät de r Universität Zürich vom 15. No
- vember 2010 wird auf Ende des Fr ühlingssemesters 20
28 geschlossen. Kann das Doktorat bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen werden, erfolgt die Überführung in das D oktorat gemäss dieser Promotions
- verordnung.
5 Die Modalitäten des Übertritts aus dem Doktorat gemäss der Ver
- ordnung über die fakultäts übergreifende Promot ion in Religionswis
- senschaft an der Theologischen Fakultät und der Philosophischen Fa- kultät der Universität Zü rich vom 15. November 2010
4 in das Doktorat gemäss dieser Promotionsverordnung sind in einer Vereinbarung zu regeln.
1 OS 65, 161 .
2 LS 415.31 .
3 Fassung gemäss URB vom 26. Februar 2024 ( OS 79, 172 ; ABl 2024-03-01
). In Kraft seit 1. August 2024.
4 Aufgehoben durch OS 79, 175 . In Kraft seit 1. August 2024.
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