Reglement über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die kantona... (28)
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Reglement über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung

Nr. 28 Reglement über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung (Informationsrichtlinien) vom 21. November 1997 (Stand 1. Juni 2010) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 11 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 5. September
1995
1 , auf Antrag der Staatskanzlei, beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1

Zweck der Information
1 Die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die kantonale Verwal
- tung hat den Zweck, der Bevölkerung Grundlagen für die politische Wissens- und Mei
- nungsbildung zu vermitteln.

§ 2

Grundsatz für die Informationstätigkeit
1 Die Öffentlichkeit wird nach Massgabe des allgemeinen Interesses aktiv, umfassend, offen und zeitgerecht über die Regierungs- und Verwaltungstätigkeit informiert.

§ 3

Grenzen der Informationstätigkeit
1 Die Informationstätigkeit wird begrenzt durch a. entgegenstehende öffentliche Interessen, b. schutzwürdige private Interessen, namentlich den Persönlichkeitsschutz,
1 SRL Nr.
35 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1997 417
2 Nr. 28 c. * die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bei Angelegenheiten, die nach ihrer Natur oder gemäss besonderer Vorschrift (§ 52 des Personalgesetzes) geheimzuhalten sind.
2 Informationsstellen

§ 4

Staatskanzlei
1 Für die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit des Regierungsrates ist der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin und in seinem oder ihrem Auftrag der In formationschef oder die Informationschefin der Staatskanzlei zuständig. Vorbehalten bleibt die Information der Öffentlichkeit durch einzelne Mitglieder des Regierungsrates über die Regierungstätigkeit im eigenen Departementsbereich.
2 Medienmitteilungen von Kommissionen des Kantonsrates
2 werden durch die Staats
- kanzlei veröffentlicht.

§ 5

Departemente
1 Im Zuständigkeitsbereich der Departemente bestimmt der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin über die zu erteilenden Informationen und bezeichnet, so
- weit nötig, Informationsbeauftragte. Er oder sie kann dem Departementssekretär oder der Departementssekretärin, Vorstehern oder Vorsteherinnen unterstellter Dienststellen und Sachbearbeitern oder Sachbearbeiterinnen entsprechende Befugnisse übertragen oder Aufträge erteilen.
2 Informationen über Fragen von erheblicher politischer Bedeutung und über Sachgebie
- te, die über den Aufgabenbereich der einzelnen Dienststelle hinausgehen, fallen in die Zuständigkeit der Departementsleitung.

§ 6

Koordination zwischen Staatskanzlei und Departementen
1 Die Informationstätigkeit der Staatskanzlei und der Departemente ist zweckmässig zu koordinieren: a. Die Departemente legen Geschäften, die in die Kompetenz des Regierungsrates fallen und über die von der Staatskanzlei Medienmitteilungen herausgegeben wer
- den sollen, entsprechende Mitteilungsentwürfe bei. b. Über die Erteilung weiterer, mündlicher Informationen über die Verhandlungen des Regierungsrates, zusätzlich zu den Medienmitteilungen, verständigt sich die Staatskanzlei in wichtigen Fällen mit dem sachlich zuständigen Departement.
2 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde in den §§ 4, 6, 8, 16 und 17 die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.
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3 c. Damit nicht mehrere Medienkonferenzen auf den gleichen Zeitpunkt angesetzt werden und um zu vermeiden, dass Medienkonferenzen mit Sessionen des Kantonsrates oder andern Veranstaltungen, über welche Medien zu berichten ha
- ben, zusammentreffen, setzen sich die Departemente und Dienststellen mit dem Informationschef oder der Informationschefin der Staatskanzlei in Verbindung. Die Staatskanzlei führt zur Koordination der Medienkonferenzen eine Terminkon
- trolle.
3 Information

§ 7

Geschäfte des Regierungsrates
1 Über die Geschäfte des Regierungsrates gibt die Staatskanzlei in der Regel schriftliche Mitteilungen heraus.

§ 8

Beratungsunterlagen des Kantonsrates
1 Die Beratungsunterlagen des Kantonsrates werden den Ratsmitgliedern und den In
- formationsempfängerinnen und -empfängern von der Staatskanzlei in der Regel gleich
- zeitig zugestellt.

§ 9

Informationsgespräche
1 Um den Kontakt und die Beziehungen zu pflegen, die Informationspraxis zu überprü
- fen und Fragen zu beantworten, trifft sich der Regierungsrat einmal im Jahr mit den Me
- dienvertreterinnen und -vertretern, die über den Kanton Luzern berichten.

§ 10

Medienkonferenzen
1 Medienkonferenzen über Sachgebiete, die über den Aufgabenbereich eines Departe
- mentes hinausgehen, werden vom Regierungsrat beschlossen und von der Staatskanzlei einberufen und durchgeführt.
2 Im Übrigen liegt die Durchführung von Medienkonferenzen im Ermessen der Departe
- mente.

§ 11

Weitere Informationen
1 Über Auskünfte auf besondere Anfragen, Stellungnahmen zu Medienäusserungen so
- wie über die Erteilung weiterer Informationen entscheiden die Informationsstellen von Fall zu Fall.
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§ 12

Sperrfristen
1 Informationen können mit einer Sperrfrist für die Veröffentlichung belegt werden, wenn es zum Schutz übergeordneter Interessen (§ 3 Unterabsätze a und b) notwendig ist oder der Ermöglichung einer sorgfältigen Verarbeitung durch die Informationsempfän
- gerinnen und -empfänger dient.
2 Betrifft die Sperrfrist Unterlagen einer Medienkonferenz oder Veranstaltung, die den Informationsempfängerinnen und -empfängern zur Vorbereitung auf die an der Konfe
- renz zu erläuternden Informationen oder zur Erleichterung der Berichterstattung über die Veranstaltung vorzeitig zugestellt werden, erlischt die Sperrfrist in der Regel mit dem Ende der Medienkonferenz oder Veranstaltung.
3 Wird für die Veröffentlichung von Informationen eine Sperrfrist festgelegt, ist sie für alle Informationsempfängerinnen und -empfänger verbindlich. *

§ 13

Mitwirkung bei Radio- und Fernsehsendungen
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können bei Sendungen von Radio und Fernsehen mit dem Einverständnis der Departementsleitung mitwirken.
2 Die Erteilung von Auskünften in aktuellen Interviews gilt nicht als Mitwirkung bei Ra
- dio- und Fernsehsendungen.
4 Informationsempfängerinnen und -empfänger

§ 14

Akkreditierung
1 Informationen erhalten in der Regel nur akkreditierte Interessentinnen und Interessen
- ten. Vorbehalten bleiben Auskünfte auf besondere Anfragen gemäss § 11.
2 Auf Begehren akkreditiert werden Redaktionen von Luzerner Zeitungen, von Nach
- richtenagenturen sowie von Radio- und Fernsehanstalten, deren Sendegebiet ganz oder teilweise im Kanton Luzern liegt.
3 Auf Gesuch akkreditiert werden a. übrige Redaktionen, b. Pressebüros, Pressebildagenturen und ähnliche Pressebetriebe, c. Redaktorinnen und Redaktoren, Journalistinnen und Journalisten sowie Pressefo
- tografinnen und -fotografen.

§ 15

Begehren und Gesuche
1 Begehren und Gesuche um Akkreditierung sind bei der Staatskanzlei einzureichen. De
- ren Entscheide können mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. *
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5
2 Gesuche gemäss § 14 Absatz 3 werden bewilligt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller regelmässig über den Kanton Luzern berichtet beziehungsweise Redaktio
- nen von Presse, Radio und Fernsehen regelmässig mit Beiträgen aus dem Kanton Luzern beliefert. In den Gesuchen ist anzugeben, für welche Redaktionen die journalistische Mitarbeit erfolgt.
3 Die Staatskanzlei kann Bestätigungen der Auftraggeber verlangen. Änderungen in den Auftragsverhältnissen sind der Staatskanzlei zu melden.

§ 16

Zustellungen
1 Akkreditierten werden alle Medienmitteilungen des Regierungsrates und der kantona
- len Verwaltung sowie sämtliche Einladungen zu Medienkonferenzen und zu Veranstal
- tungen, zu denen die Medien eingeladen werden, zugestellt. Vorbehalten bleiben Einla
- dungen zu Informationsgesprächen gemäss § 9 sowie Mitteilungen, die nur eine be
- grenzte Zielgruppe oder nur eine bestimmte Region betreffen.
2 Die Beratungsunterlagen des Kantonsrates werden auf Gesuch zugestellt. Das Gesuch ist bei der Staatskanzlei einzureichen.

§ 17

Weitere Interessentinnen und Interessenten
1 Auf Gesuch werden die Medienaussendungen und die Beratungsunterlagen des Kantonsrates nach Ermessen der Staatskanzlei auch Partei- und Verbandssekretariaten, Bibliotheken und Archiven sowie andern Institutionen und Personen zugestellt, die dar
- an ein erhebliches Interesse haben.
2 Die Einladungen zu Medienkonferenzen und Informationsgesprächen sowie zu Veran
- staltungen, über welche die Medien berichten sollen, werden den Interessentinnen und Interessenten gemäss Absatz 1 ausschliesslich zur Information zugestellt und gelten nicht als Einladungen zur Teilnahme.

§ 18

Verzeichnis der Informationsempfängerinnen und -empfänger
1 Die Staatskanzlei führt ein Verzeichnis der Informationsempfängerinnen und -empfän
- ger und stellt es den Departementen und den Informationsbeauftragten zur Verfügung.
6 Nr. 28
5 Schlussbestimmungen

§ 19

Aufhebung der bisherigen Richtlinien
1 Die Richtlinien für die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung (Informationsrichtlinien) vom 23. April 1991
3 werden aufgeho
- ben.

§ 20

Inkrafttreten
1 Die Richtlinien treten am 1. Januar 1998 in Kraft. Sie sind zu veröffentlichen.
3 K 1991 1098
Nr. 28
7 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
21.11.1997
01.01.1998 Erstfassung G 1997 417

§ 3 Abs. 1, c.

16.01.2004
01.01.2004 geändert G 2004 19

§ 12 Abs. 3

30.03.2010
01.06.2010 geändert G 2010 61

§ 15 Abs. 1

28.11.2008
01.01.2009 geändert G 2009 425
8 Nr. 28 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
21.11.1997
01.01.1998 Erlass Erstfassung G 1997 417
16.01.2004
01.01.2004

§ 3 Abs. 1, c.

geändert G 2004 19
28.11.2008
01.01.2009

§ 15 Abs. 1

geändert G 2009 425
30.03.2010
01.06.2010

§ 12 Abs. 3

geändert G 2010 61
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