Rahmenverordnung über den Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Ethik, Religionen, Gemeinschaft an der Pädagogischen Hochschule Zürich und an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
1 Fachdidaktik Ethik, Re ligionen, Gemeinschaft
415.455.84 Rahmenverordnung über den Joint Degr ee Masterstudiengang Fachdidaktik Ethik, Religionen, Gemeinschaft an der Pädagogischen Hoch schule Zürich und an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (RVO JD ERG PhF) (vom 25. März 2024)
1 ,
2 Der Universitätsrat, gestützt auf §
29 Abs. 5 Ziff. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März
1998
4 , beschliesst:
Geltungsbereich
§ 1.
Diese Rahmenverordnung regelt den spezialisierten Joint Degree Masterstudiengang Fachdida ktik Ethik, Religionen, Gemein schaft an der Pädagogischen Hochschu le Zürich (PHZH) und der Philo sophischen Fakultät der Univ ersität Zürich (PhF UZH).
Trägerschaft
§ 2.
1 Die PHZH und die PhF UZH sind gemeinsam Trägerinnen des Studiengangs, wobei der Studiengang administrativ dem Prorek- torat Ausbildung der PHZH angegliedert ist. Leading House ist die PHZH.
2 Die Organisation des Studiengangs, insbesondere Einzelheiten zu Trägerschaft und Gremien, sind in einer gemeinsamen Kooperations vereinbarung geregelt.
Umfang und
akademischer
Titel
§ 3.
1 Der Studiengang umfasst 90 ECT S Credits (Kreditpunkte). Die Mehrheit der ECTS Credits wird an der PHZH erworben.
2 Die PHZH und die PhF UZH verleihe n für einen erfolgreich absol vierten Studiengang gemeinsam den akademischen Titel «Master of Arts PHZH UZH in Fachdidaktik Ethi k, Religionen, Gemeinschaft».
3 Die englische Übersetzung lautet «Master of Arts PHZH UZH in Teaching Ethics, Religions, Community».
Anwendbares
Recht
§ 4.
1 Vorbehältlich Abs. 2 gilt das Reglement zum Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Et hik, Religionen, Gemeinschaft der PHZH (vom 7. November 2023)
3 .
2
415.455.84 Fachdidaktik Ethik, Re ligionen, Gemeinschaft
2 Das Recht der UZH ist anwendbar: a. für das Erbringen von Studienle istungen im Rahmen von Modulen an der UZH, b. für die An- und Abmeldemodalitäten zu Modulen der UZH, c. bei Aufenthalten in Räumlichkeiten und der Nutzung von Infra
- struktur der UZH.
3 Über Fragen, die durch die recht lichen Grundlagen gemäss Abs. 1 und 2 nicht geregelt sind, entscheide n die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung der PHZH und die Studiendekanin oder der Studiendekan der PhF UZH gemeinsam. Informations- zugang und Akteneinsicht
§ 5.
1 Informationszugangs- und Akte neinsichtsgesuche zu Studien
- leistungen sind an diejenige Hochschule zu richten, die das betreffende Modul durchgeführt hat.
2 Alle übrigen Informationszugang sgesuche sind an die PHZH zu richten. Urheberrechte
§ 6.
1 Für alle urheberrechtlich geschützten Werke, die von den Studierenden im Rahmen des Masterstudiengangs geschaffen werden, liegen die ausschliesslichen Verw endungsbefugnisse bei der PHZH.
2 In besonderen Fällen sind ab weichende Vereinbarungen mög
- lich. Verfügungen und Rechts schutz
§ 7.
Die Zuständigkeit für die Mitte ilung und den Erlass von Ver
- fügungen sowie der Rechtsweg gegen Verfügungen und Entscheide rich- ten sich nach den Vorgaben von §
4 Abs. 1 und 2.
1 OS 79, 210 ; Begründung siehe ABl 2024-04-12 .
2 Inkrafttreten: 1. August 2024.
3 LS 414.422.5 .
4 LS 415.11 .
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