Reglement über die interne Organisation des kantonalen Untersuchungsrichteramtes (310c)
CH - LU

Reglement über die interne Organisation des kantonalen Untersuchungsrichteramtes

Reglement Reglement über die interne Organisation des kantonalen Untersuchungsrichteramtes über die interne Organisation des kantonalen Untersuchungsrichteramtes vom
1
5. Februar
1
999 Das Obergericht des Kantons Luzern, gestützt auf § 60 des Gesetzes über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 13. März 199
5
, auf Antrag der Staatsanwaltschaft, beschliesst:

§ 1

§ 1

Aufgaben Das kantonale Untersuchungsrichteramt führt nach Massgabe der Strafprozessordnun g Strafuntersuchungen durch und erledigt Rechtshilfeersuchen und weitere Aufgaben in den Bereichen Wirtschaftskriminalität und organisierte Kriminalität. Es berät die Amtsstatthalterinnen und Amtsstatthalter und ist Anlaufstelle für die Polizei. Die Staatsanwaltschaft regelt das Nähere.

§ 2

§ 2

Zuständigkeit Strafuntersuchungen, Rechtshilfeersuchen und weitere Aufgaben werden von der Staatsanwaltschaft zugewiesen. Die Zuweisung kann beantragt werden durch: a. einen Amtsstatthalter oder eine Amtsstatthalterin, b. einen kantonalen Untersuchungsrichter oder eine Untersuchungsrichterin, c. ein Mitglied der Staatsanwaltschaft. In dringenden Fällen können strafprozessuale Massnahmen schon vor dem Zuweisungsentscheid getroffen werden. Die Staatsanwaltschaft regelt das Zuweisungsverfahren.

§ 3

§ 3

Geschäftsleitung Die Staatsanwaltschaft wählt nach Anhörung der kantonalen Untersuchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen für die Dauer von vier Jahren das geschäftsleitende Mitglied des kantonalen Untersuchungsrichteramtes. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 4

§ 4

Aufgaben der Geschäftsleitung Das geschäftsleitende Mitglied hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen: *
1
1
2
2
3
1
2
3
4
a. die Vertretung des kantonalen Untersuchungsrichteramtes gegenüber Behörden, Polizei und Medien, b. die Leitung der Sitzungen des kantonalen Untersuchungsrichteramtes, c. die Erledigung der Geschäfte administrativer und personeller Natur, soweit diese nicht einer anderen Instanz zukommt, d. die jährliche Berichterstattung über die Geschäftstätigkeit des kantonalen Untersuchungsrichteramtes an die Staatsanwaltschaft, e. die Entscheidungen in Streitfällen, die in diesem Reglement dem geschäftsleitenden Mitglied zugewiesen sind.

§ 5

§ 5

Kontrolle Die Mitglieder des kantonalen Untersuchungsrichteramtes melden der Staatsanwaltschaft jeweilen am 1. März, 1. Juli und 1. November alle Untersuchungen, in denen die Anzeige oder Klage mehr als vier Monate vor dem genannten Termin eingegangen ist. Die Verordnung des Obergerichts betreffend die Kontrolle der Amtsstatthalterämter durch die Staatsanwaltschaf t vom 14. Juli 195
8 gilt analog auch für das kantonale Untersuchungsrichteramt.

§ 6

§ 6

Stellung Die kantonalen Untersuchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen sind unter Vorbehalt der Funktionen des geschäftsleitenden Mitglieds einander gleichgestellt. Jede gegenseitige, nicht durch Vertretung gerechtfertigte Einmischung in die Geschäfte hat zu unterbleiben. Ist gemäss § 68 des Organisationsgesetze s ein ausserordentliches Mitglied bestellt worden, bestimmt das Obergericht auf Antrag des geschäftsleitenden Mitglieds des kantonalen Untersuchungsrichteramtes, inwieweit die Bestimmungen dieses Reglements sinngemäss auf dieses anwendbar sind. Die kantonalen Untersuchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen sind der Fach- und Dienstaufsicht der Staatsanwaltschaft unterstellt.

§ 7

§ 7

Vertretung und Pikettdienst Die kantonalen Untersuchungsrichter und Untersuchungsrichterinnen vertreten sich gegenseitig. Die Regelung des Pikettdienstes richtet sich nach dem Reglement des Obergerichts über den Pikettdienst der Amtsstatthalterämter und des kantonalen Untersuchungsrichteramte s vom 15. Februar 199
9
.

§ 8

§ 8

Kantonale Untersuchungsbeamte und -beamtinnen Die kantonalen Untersuchungbeamten und -beamtinnen sind einem Mitglied des kantonalen Untersuchungsrichteramtes fest zugeteilt. Die Zuweisung erfolgt durch das geschäftsleitende Mitglied. Die persönlichen Wünsche der Mitglieder des kantonalen Untersuchungsrichteramtes sowie der kantonalen Untersuchungsbeamten und -beamtinnen sind soweit als möglich zu berücksichtigen.
1
2
3
1
2
3
4
4
1
2
5
1
2
3
Die Stellvertretungsregelung gemäss § 7 gilt sinngemäss.

§ 9

§ 9

Verhältnis zum Amtsstatthalteramt Luzern Das kantonale Untersuchungsrichteramt ist eine eigene Dienststelle. Es ist administrativ dem Amtsstatthalteramt Luzern angegliedert. Die geschäftsleitenden Mitglieder des kantonalen Untersuchungsrichteramtes und des Amtsstatthalteramtes Luzern treffen die notwendigen Vereinbarungen.

§ 10

§ 10

Inkrafttreten Das Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Februar 1999 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen. Luzern, 15. Februar 1999 Im Namen des Obergerichts Der Präsident: Stephan Wey Der Kanzleichef: Marco Meier
4
1
2
3
Markierungen
Leseansicht