Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegesetzes und des Bundesgesetz... (843.3)
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Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegesetzes und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit

Interkantonale Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegesetzes und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit * vom 24. Juni 2003 (Stand 1. Mai 2007) Die Kantone Uri, Obwalden und Nidwalden, in Ausführung des Bundesgesetzes über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (Entsendegesetz) vom 8. Oktober 1999 1 ) sowie von Artikel 360b des Schweizerischen Obligationen rechts (OR) vom 30. März 1911 2 ) und des Bundesgesetzes über Mass nahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) vom 17. Juni 2005 3 ) , * vereinbaren: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck 1 Die Vereinbarungskantone regeln gemeinsam den Vollzug des Entsen degesetzes, der Art. 360a ff. OR und des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit. * 2 Sie setzen eine tripartite Kommission im Sinne von Art. 360b OR (tripar tite Arbeitsmarktkommission) ein.

Art. 2

Arbeitsmarktregion 1 Das Gebiet der Vereinbarungskantone bildet eine Arbeitsmarktregion gemäss Art. 360a Abs. 1 OR. 2 Befristete Gesamtarbeitsverträge und Normalarbeitsverträge gelten für die ganze Arbeitsmarktregion. 1) SR 823.20 2) SR 220 SR 822.41 OGS 2003, 32
2. Zuständigkeiten und Aufgaben

Art. 3

Regierungen der Vereinbarungskantone 1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone sind die Aufsichtsbehörde. 2 Sie: a. wählen auf eine Amtsdauer von vier Jahren je die Mitglieder der tri partiten Arbeitsmarktkommission; b. genehmigen das Geschäftsreglement; c. beschliessen die aus dem Vollzug dieser Vereinbarung entstehen den Ausgaben; d. genehmigen Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbericht; e. * legen die Entschädigungen der Mehrkosten fest, die der paritäti schen Kommission durch den Vollzug des Entsendegesetzes in Branchen entstehen, die keinen allgemein-verbindlichen GAV ken nen; f. schliessen mit andern Kantonen Vereinbarungen über die gemein same Leistungserbringung der Vollzugsstelle ab; g. erteilen der tripartiten Arbeitsmarktkommission weitere Aufgaben. 3 Die Regierungen können einzelne Aufgaben nach Absatz 2 an einen Ausschuss aus den Vorständen der zuständigen Departemente übertra gen.

Art. 4

Tripartite Arbeitsmarktkommission a. Zusammensetzung 1 Die tripartite Arbeitsmarktkommission umfasst neun Mitglieder. Arbeitge bende, Arbeitnehmende und die Kantonsverwaltung eines jeden Verein barungskantons stellen je ein Mitglied. 2 Die Mitglieder der Sozialpartner werden auf Vorschlag aus ihren Reihen von den jeweiligen Regierungen der Vereinbarungskantone auf vier Jahre gewählt. Die Vorstehenden der für den Arbeitsmarkt zuständigen kanto nalen Ämter sind von Amtes wegen Mitglieder. 3 Die Leiterin oder der Leiter der Vollzugsstelle führt das Sekretariat und nimmt mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Sitzungen der tri partiten Arbeitsmarktkommission teil. 2

Art. 5

b. Konstituierung und Vorsitz 1 Die tripartite Arbeitsmarktkommission konstituiert sich selbst. 2 Der Vorsitz wechselt zwischen den Sozialpartnern.

Art. 6

c. Beschlussfassung 1 Die tripartite Arbeitsmarktkommission ist beschlussfähig, wenn mindes tens eine Vertretung jeder Partei und die Mehrheit der Mitglieder vertreten sind. 2 Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der vorsitzenden Person dop pelt.

Art. 7

d. Aufgaben 1 Die tripartite Arbeitsmarktkommission: a. * erledigt die Aufgaben gemäss der Bundesgesetzgebung zum Ent sendegesetz und ist Kontrollorgan im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit; b. erlässt ein von den Regierungen der Vereinbarungskantone zu ge nehmigendes Geschäftsreglement; c. unterbreitet den Regierungen der Vereinbarungskantone Voran schlag, Jahresrechnung und Jahresbericht zur Genehmigung sowie der zuständigen Bundesstelle zur Kenntnisnahme; d. beaufsichtigt die Vollzugsstelle; e. erlässt Weisungen für die Betriebsführung der Vollzugsstelle und be stimmt die Ausgabenbefugnis der Leitung der Vollzugsstelle; f. erfüllt weitere ihr von den Regierungen der Vereinbarungskantone gemeinsam übertragene Aufgaben; g. * kann im Auftrag der Regierungen der Vereinbarungskantone Leis tungsvereinbarungen aushandeln und unterzeichnen. 2 Sie kann einzelne ihrer Befugnisse an Ausschüsse und an einzelne Mit glieder übertragen sowie aussenstehende Fachpersonen zur Beratung beiziehen. 3 Die Mitglieder der tripartiten Arbeitsmarktkommission sind zugleich Mit glieder der jeweiligen tripartiten Kommission gemäss Art. 85c des Arbeits losenversicherungsgesetzes 4 ) . 4) SR 837.0 3

Art. 8

e. Vollzugsstelle 1 Standort der Vollzugsstelle ist Uri. 2 Die tripartite Arbeitsmarktkommission stellt im Rahmen des genehmig ten Voranschlags das Vollzugspersonal nach den personalrechtlichen Vorschriften des Standortkantons an. Ergänzend gelten für das Personal die Vorschriften über das Amtsgeheimnis nach Art. 360c OR. 3 Die tripartite Arbeitsmarktkommission handelt für die Vereinbarungskan tone als Arbeitgeberin der Vollzugsstelle.

Art. 9

* Kontroll- und Sanktionsbehörde sowie Entscheidbehörde 1 Das im betreffenden Kanton für den Arbeitsmarkt zuständige kantonale Amt ist die Kontroll- und Sanktionsbehörde nach Art. 7 Abs. 1 Bst. d und

Art. 9 Abs. 1 und 2 des Entsendegesetzes sowie nach Art. 13 Abs. 1 des

Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit. 2 Es erfüllt alle Aufgaben, die das Endsendegesetz und das Bundesge setz gegen die Schwarzarbeit der zuständigen kantonalen Behörde über tragen und für die nicht ausdrücklich ein anderes Organ zuständig ist. 3 Über das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme gemäss Art. 360b Abs. 5 OR entscheidet im Streitfall in den Kantonen Obwalden und Nidwalden das Kantonsgerichtspräsidium und im Kanton Uri das zuständige Landge richtspräsidium unter sinngemässer Anwendung der betreffenden prozes sualen Vorschriften. 3. Finanzierung

Art. 10

Kosten 1 Die Infrastruktur-, Betriebs- und Personalkosten werden, nach Abzug des Bundesbeitrags, von den Vereinbarungskantonen im Verhältnis der Anzahl ihrer Beschäftigten im zweiten und dritten Sektor gemäss der je weils letzten eidgenössischen Betriebszählung getragen. Die Regierun gen der Vereinbarungskantone werden ermächtigt, die damit verbunde nen Ausgaben zu beschliessen. * 2 Jeder Kanton entschädigt die von ihm gewählten Mitglieder der triparti ten Arbeitsmarktkommission selbst. 4

Art. 11

Finanzkontrolle 1 Die Prüfung der Jahresrechnung der tripartiten Arbeitsmarktkommission erfolgt durch die Finanzkontrolle des Standortkantons. Die Finanzkontrol len der übrigen Vereinbarungskantone haben das Recht, in die Unterla gen Einsicht zu nehmen. 4. Verfahrensbestimmungen

Art. 12

Auskunftspflicht 1 Die Betriebe und die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, den Vollzugsor ganen nach dieser Vereinbarung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2 Die Betriebe müssen den Vollzugsorganen den Zutritt zum Betrieb und die Einsichtnahme in die notwendigen Dokumente gestatten.

Art. 13

Ergänzendes Recht 1 Soweit das Bundesrecht und diese Vereinbarung keine oder keine ab weichenden Bestimmungen enthalten, gelten sinngemäss die Vorschriften über die Amtsdauer und die verfahrensrechtlichen Vorschriften des Standortkantons. 5. Schlussbestimmungen

Art. 14

Inkrafttreten und Kündigung 1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen nach Zustim mung der verfassungsmässig zuständigen Organe, wann diese Vereinba rung in Kraft tritt. 5 ) 2 Sie kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist durch die Regierungen der Vereinbarungskantone auf das Ende eines Kalenderjah res gekündigt werden, erstmals drei Jahre nach Inkrafttreten. 3 Die Vereinbarung gilt sachgemäss zwischen den verbleibenden Verein barungskantonen weiter. 4 Der Standortkanton bringt diese Vereinbarung dem Bund zur Kenntnis. 5) Vom Regierungsrat auf 1. Januar 2004 in Kraft gesetzt (zusammen mit Uri und Nid walden / OGS 2004, 7) 5
Informationen zur Vereinbarung Beitritt:Kantonsratsbeschluss über die interkantonale Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegesetzes vom 12. September 2003 (OGS 2003, 31). Demnach wird der Regierungsrat ermächtigt, Vereinbarungsänderun gen im Rahmen seiner verfassungsmässigen Finanzbefugnisse in unter geordneten Fragen sowie in Bezug auf Zuständigkeit und Verfahren zu zustimmen sowie die Vereinbarung gegebenenfalls zu kündigen.Kantonsratsbeschluss über einen Nachtrag zur Interkantonalen Verein barung über den Vollzug des Entsendegesetzes (Einbezug des Bundes gesetzes gegen die Schwarzarbeit) vom 30. November 2006 (OGS 2006, 81) Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2003, 32 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2004 (OGS 2004, 7) geändert durchNachtrag vom 24. Oktober 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (OGS 2006, 82 / OGS 2007, 19) 6
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 24.06.2003 01.01.2004 Erlass Erstfassung OGS 2003, 32 24.10.2006 01.05.2007 Erlasstitel geändert OGS 2006, 82 24.10.2006 01.05.2007 Ingress geändert OGS 2006, 82 24.10.2006 01.05.2007

Art. 1 Abs. 1

geändert OGS 2006, 82 24.10.2006 01.05.2007

Art. 3 Abs. 2, e.

geändert OGS 2006, 82 24.10.2006 01.05.2007

Art. 7 Abs. 1, a.

geändert OGS 2006, 82 24.10.2006 01.05.2007

Art. 7 Abs. 1, g.

eingefügt OGS 2006, 82 24.10.2006 01.05.2007

Art. 9

totalrevidiert OGS 2006, 82 24.10.2006 01.05.2007

Art. 10 Abs. 1

geändert OGS 2006, 82 7
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 24.06.2003 01.01.2004 Erstfassung OGS 2003, 32 Erlasstitel 24.10.2006 01.05.2007 geändert OGS 2006, 82 Ingress 24.10.2006 01.05.2007 geändert OGS 2006, 82

Art. 1 Abs. 1

24.10.2006 01.05.2007 geändert OGS 2006, 82

Art. 3 Abs. 2, e.

24.10.2006 01.05.2007 geändert OGS 2006, 82

Art. 7 Abs. 1, a.

24.10.2006 01.05.2007 geändert OGS 2006, 82

Art. 7 Abs. 1, g.

24.10.2006 01.05.2007 eingefügt OGS 2006, 82

Art. 9

24.10.2006 01.05.2007 totalrevidiert OGS 2006, 82

Art. 10 Abs. 1

24.10.2006 01.05.2007 geändert OGS 2006, 82 8
Kantonsratsbeschluss über die interkantonale Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegeset zes vom 12. September 2003 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , beschliesst: 1. Die Int erkantonale Vereinbarung über den Vollzug des Entsende- gesetzes vom 24. Juni 2003 3 wird genehmigt. 2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, Vereinbarungsänderungen im Ra hmen seiner verfassungsmässigen Finanzbefugnisse in unterge- ordneten Fragen sowie in Bezug auf Zuständigkeit und Verfahren zuzustimmen sowie die Vereinbarung gegebenenfalls zu kündigen. 3. Dem Nachtrag vom 24. Juni 2003 zur Vereinbarung über ein gemeins ames regionales Arbeitsvermittlungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwal den vom 15. Januar 1996 4 wird zugestimmt. 4. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 1 OGS 2003, 31 2 GDB 101.0 3 OGS 2003, 32 4 OGS 2003, 33
2 Kantonsratsbeschluss über einen Nachtrag zur Interkantonalen Vereinb arung über den Vollzug des Entsendegesetzes (Einbezug des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit) vom 30. No vember 2006 5 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 6 , beschliesst: 1. Dem Nachtrag vom 24. Oktober 2006 zur Interkantonalen Vereinbarung über den Vollzug des Entsendegesetzes mit Einbezug des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit wird zuge stimmt. 2. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 5 OGS 2006, 81 6 GDB 101.0
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