Verordnung über die Bestellung und die Tätigkeit der Vertrauensärzte im Zivilschutz (374)
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Verordnung über die Bestellung und die Tätigkeit der Vertrauensärzte im Zivilschutz

Verordnung Verordnung über die Bestellung und die Tätigkeit der Vertrauensärzte im Zivilschutz über die Bestellung und die Tätigkeit der Vertrauensärzte im Zivilschutz vom 6. Juli 1993 * Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die Verordnung über die ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen des EJPD vom 11. November 1985
1 und § 28 Unterabsatz a des Gesetzes über zivile Schutzmassnahmen vom 23. März 1987
2 , auf Antrag des Militärdepartementes, beschliesst:

§ 1

Vertrauensärzte Die kantonale Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug
3 bezeichnet im Einvernehmen mit dem Kantonsarzt zehn Vertrauensärzte der Gemeinden. Sie sind zugleich auch die Kursärzte der vier regionalen Ausbildungszentren Blattig, Hitzkirch, Schötz und Schüpfheim und des kantonalen Zivilschutzausbildungszentrums Sempach. Zudem ist der zum Einsatz kommende UC-Vorsitzende der militärischen Aushebung Vertrauensarzt des Zivilschutzes.

§ 2

Aufgaben der Vertrauensärzte Die Vertrauensärzte haben die Tauglichkeit der Zivilschutzpflichtigen gestützt auf ein ärztliches Zeugnis oder eine ärztliche Untersuchung zu beurteilen a. anlässlich der militärischen Aushebung, b. bei der Einteilung in den Zivilschutz, wenn der Pflichtige für die Untauglichkeit medizinische Gründe geltend macht, c. beim Einrücken in den Dienst in ein Zivilschutzausbildungszentrum oder zu einem Dienstanlass in einer Gemeinde, d. bei Gesuchen um Entlassung aus der Schutzdienstpflicht aus medizinischen Gründen.

§ 3

Vorschriften des Bundes und des Kantons Für die Beurteilung der Tauglichkeit zum Schutzdienst gelten die Weisungen und Verordnungen des Bundes und des Kantons.

§ 4

Einsprachen
1 Zur Beurteilung von Einsprachen im Sinn der eidgenössischen Verordnung über den Zivilschutz
4 der Regierungsrat eine kantonale Zivilschutzuntersuchungskommission (UC) mit einem Vorsitzenden und höchstens fünf weitern Ärzten. Der Kantonsarzt nimmt von Amtes wegen an den UC-Sitzungen teil.
2 Die Kommission berät und entscheidet mindestens in Dreierbesetzung.
3 Der Vorsitzende kann Spezialärzte als Berater zuziehen und von diesen Gutachten einholen.
4 Die kantonale Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug besorgt das Sekretariat der Zivilschutzuntersuchungskommission.

§ 5

Entschädigung
1 Die Vertrauensärzte der Gemeinden und die Mitglieder der kantonalen UC sowie die zugezogenen Spezialärzte werden nach den für die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) geltenden Bestimmungen entschädigt.
2 Die Berechnung der Kosten für die Tätigkeiten der Kursärzte in den Ausbildungszentren und für die Dienstanlässe in den Gemeinden erfolgt nach den Vorschriften des Bundesamtes für Zivilschutz.
3 Die kantonale Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug erstellt einen Auszug der einschlägigen Positionen des SUVA-Tarifs.

§ 6

Kostentragung
1 Aus der Beurteilung anlässlich der militärischen Aushebung werden dem Zivilschutz keine Kosten verrechnet.
2 Untersuchungskosten der Kursärzte anlässlich eines Dienstanlasses des Zivilschutzes in einem Ausbildungszentrum oder in einer Gemeinde werden der Kursabrechnung belastet.
3 Die Gemeinden tragen die Kosten für die von ihnen veranlassten Tätigkeiten der Vertrauensärzte.
4 Die Kosten aus den Tätigkeiten der kantonalen UC und der Spezialärzte gehen zu Lasten des Kantons.
5 Die Zivilschutzpflichtigen, die zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung aufgeboten werden, haben Anspruch auf die Rückerstattung der Fahrkosten für die Benützung öffentlicher Transportmittel zu Lasten der aufbietenden Gemeinde bzw. des aufbietenden Kantons.

§ 7

Aufhebung eines Erlasses Die Verordnung über die Bestellung und Tätigkeit der Vertrauensärzte im Zivilschutz vom 23. November
1967
5 wird aufgehoben.

§ 8

Inkraftsetzung Der Beschluss tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.
Luzern, 6. Juli 1993 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Huber Der Staatsschreiber: Baumeler
* G 1993 307
1 SR 522.5
2 SRL Nr. 370
3 Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli 2007 (G 2007 33), wurde in den §§ 1, 4 und 5 die Bezeichnung «Amt für Militär und Zivilschutz» durch «Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug» ersetzt.
4 SR 520.11
5 V XVII 429 (SRL Nr. 374)
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