Besondere Studienordnung für den Bachelor of Arts in Film der Zürcher Hochschule... (414.263.111)
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Besondere Studienordnung für den Bachelor of Arts in Film der Zürcher Hochschule der Künste

1 Besondere Studienordnung für den Bachelor of Arts in Film
414.263.111 Besondere Studienordnung für den Bachelor of Arts in Film der Zürcher Hochschule der Künste (vom 7. Februar 2018)
1 ,
2 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
2 Abs.
2 der Allgemeinen Studi enordnung der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) vom 18. Dezember 2007 (ASO)
3 , beschliesst: A. Allgemeines
Gegenstand und
Geltungsbereich

§ 1.

1 Die Besondere Studienordnung (BSO) regelt die Zulassung zum Studium und die Organisation des Studiengangs Bachelor of Arts in Film im Departement Darstellende Künste und Film. Sie gilt für die Bereiche: a. Bachelor Film (integ rales Grundlag enstudium), b. Bachelor Film, Praxisfeld Producti on Design (spezifiziertes Grund lagenstudium).
2 Soweit die BSO keine Regelung enthält, gelten die Bestimmun gen der ASO.
3 Das Ausbildungskonzept regelt die inhaltlichen Ziele und Grund lagen.
Ziele des
Studiums

§ 2.

1 Der Studiengang Bachelor of Ar ts in Film vermittelt Kom petenzen in Praxis und Theorie, di e einen Einstieg in die Berufsfelder Film und audiovisuelle Medien ermöglichen.
2 Bachelor Film: Erarbeitung einer künstlerischen Autorschaft. Ver tiefung in mindestens einem der im Ausbildungskonzept benannten filmgestalterischen Kerngebiet und somit Erlangen der Fähigkeit zu professionellem Handeln im Bereich der Assistenz.
3 Bachelor Film, Praxisfeld Pr oduction Design: Ausbildung der Fähigkeit zu professione llem Handeln mit Raum und filmischem Bild.
2
414.263.111 Besondere Studienordnung für den Bachelor of Arts in Film B. Zulassung zum Studium Voraus setzungen

§ 3.

1 Zum Studium auf Bachelorstufe wird zugelassen, wer a. die Zulassungsvoraussetzungen gemäss den Bestimmungen der übergeordneten fachhoc hschulspezifischen Erlasse erfüllt, b. einen positiven Entscheid der fachlichen Eignungsabklärung vor
- weist, c. nachweist, dass sie oder er über genügend Deutsch- und Englisch
- kenntnisse verfügt, um dem Unterricht folgen zu können, d. nachweist, dass sie oder er ein Pr axisjahr in einem gestalterischen Berufsfeld absolviert hat.
2 Aufnahmen «sur dossier» sind möglich.
3 Die Zahl der Studienpl ätze ist beschränkt.
4 Die verfügbaren Studienplätze werden im Rahmen des Auf
- nahmeverfahrens in der Reihenfolg e der Prüfungsresultate vergeben. C. Verfahren Zulassungs verfahren

§ 4.

Das gestufte Zulassungsv erfahren besteht aus: a. Überprüfung der Zula ssungsvoraussetzungen, b. Zulassung zur fachli chen Eignungsabklärung, c. fachliche Eignungsabklärung, d. Entscheid über die Zulassung zum Studium. Zulassung zur fachlichen Eig nungsabklärung

§ 5.

Zur fachlichen Eignungsabklärung werden Kandidierende zugelassen, welche die unter §
3 Abs.
1 lit. a, c und d genannten Vo
- raussetzungen erfüllen und folge nde Unterlagen eingereicht haben: a. Anmeldeformular, b. Lösung von Aufgaben zu vorgegebenen Themen, c. Lebenslauf/Portfolio, d. Motivationsschreiben, e. Zeugnis nach Massgabe der AS O und der übergeordneten Gesetz
- gebung. Fachliche Eignungs abklärung

§ 6.

1 Die fachliche Eignungsabkläru ng findet in einem zweitei
- ligen Verfahren statt.
2 Der erste Teil besteht aus der Beurteilung der eingereichten Unterlagen. Die positiv e Beurteilung dieser Unterlagen ist Voraus
- setzung für die Einladung zum zwei ten Teil der Ei gnungsabklärung.
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3 Der zweite Teil der Ei gnungsabklärung enth ält für den Bachelor Film folgende Elemente: a. Einzelarbeit: Filmvisionierung und schriftliche Filmbesprechung, b. Einzelarbeit: Bearbeiten gestalterischer Aufgaben, c. Gruppenarbeit: Präsentation und Diskussion gestalterischer Arbeiten, d. individuelles Aufnahmegespräch.
4 Der zweite Teil der Ei gnungsabklärung enth ält für den Bachelor Film, Praxisfeld Production De sign, folgende Elemente: a. Einzelarbeit gemäss Aufgabenstellung, Präsentation im Raum, b. Einzelgespräch.
5 Die positive Gesamtbe urteilung der einger eichten Unterlagen sowie der Eignungsabklär ung ist Voraussetzung für die Zulassung zum Studium.
6 Eine nicht bestandene fachlich e Eignungsabklärung kann einmal pro Studiengang wiederholt werden.
Bewertung

§ 7.

Für die Bewertung sind insbesondere folgende Kriterien massgebend: a. Entwicklungsfähigkeit (k ünstlerisches Potenzial), b. Qualität der Arbeitsproben (Leistungen), c. Motivation, Interesse, Neugier (Arbeitsverhalten), d. Intensität (Arbeitsdisziplin), e. Selbsteinschätzung (Selbst kompetenz/Reflexionsfähigkeit), f. Team- und Kommunikationsfähigk eit (soziale Kompetenz).
Zuständigkeit
und Termine

§ 8.

1 Für das Zulassungsverfahren ist die Studienleitung Film zuständig.
2 Sie bestimmt folgende Prüfungskommission: a. für den Bachelor Film mindestens drei in der Fachrichtung tätige Dozierende, b. für das Praxisfeld Production De sign die Praxisfeldverantwortliche oder den Praxisfeldverantwortliche n sowie mindestens zwei in der Fachrichtung täti ge Dozierende.
3 Über die definitive Zulassung entscheidet die Studienleitung auf Antrag der Prüfungskommission.
4
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4 Die Studienleitung bestimmt den Termin der Eignungsabklärung.
5 Die Zulassung gilt für das Studien jahr, für das die fachliche Eig
- nungsabklärung vorgesehen war. D. Struktur des Studiums Studienumfang und Studiendauer

§ 9.

1 Der Studiengang umfasst Studienleistungen im Umfang von 180 ECTS-Punkten.
2 Das Studium ist in mindestens sechs, höchstens aber in zehn Semestern abzuschliessen. Studienaufbau und Studienangebot

§ 10.

1 Der Studiengang ist in eine Basisstufe von zwei und eine Projektstufe von vier Semestern gegliedert und m odular aufgebaut.
2 Ein Modul besteht aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen.
3 Das Studienangebot richtet sich nach dem Ausbildungskonzept und besteht aus Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodulen.
4 Das Angebot an Lehrveranstaltun gen für das aktuelle Semester wird im Vorlesungsverzei chnis der ZHdK publiziert. Disziplin- und departements übergreifende Module

§ 11.

1 Die Studierenden müssen ei nen Teil der Studienleistun- gen in den disziplin- und depart ementsübergreifenden Modulen der ZHdK erbringen.
2 Die Hochschulleitung regelt di e Einzelheiten dieser Module in einem Reglement. An- und Abmeldung

§ 12.

1 Für jede Lehrveranstaltung ist eine Anmeldung innert der Anmeldefrist erforderlich. Di e Anmeldung ist verbindlich.
2 Studierende, die sich für Lehrveranstaltungen anmelden, sind verpflichtet, diese zu besuchen.
3 Die Anmeldung zu einer Lehrvera nstaltung verpflichtet zur Er
- bringung der verlangten Leistungsnachweise.
4 Die Studienleitung entscheidet über die Zulassung zur Lehr
- veranstaltung nach Ablauf der Anmeldefrist.
5 Abmeldungen müssen bis zwei Wochen vor Semesterbeginn schriftlich bei der St udienleitung beantragt werden. Nicht abgemel
- dete Lehrveranstaltungen sind zu besuchen, ansonsten gelten sie als «nicht bestanden». Absage angekündigter Lehr veranstaltungen

§ 13.

Bei ungenügender Teilnehmerzahl infolge höherer Gewalt oder bei längerem Ausf all einer oder eines Dozierenden, insbesondere durch Unfall oder Krankheit, ka nn eine angekündigte Lehrveranstal
- tung abgesagt werden. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz.
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Semester
-
strukturen

§ 14.

Die Semester- und die Feriendaue r richten sich in der Regel nach §
12 ASO. Ausnahmen können sich durch bestimmte Projekt- und Produktionserfo rdernisse ergeben.
Tages- und
Wochen
-
strukturen

§ 15.

Die Tages- und Wochenstruktur en richten sich nach dem Semester-, Studienplan und den Lehrformen. Ausnahmen können sich durch bestimmte Projekt- und Pr oduktionserfordernisse ergeben. E. Studienleistungen und Bewertungen
Studien
-
leistungen

§ 16.

1 Voraussetzung ist die aktive Teilnahme am Unterricht. Studienleistungen werden als Einz el- oder Gruppenarbeiten erbracht.
2 Als Leistungsnachweise gelten: a. Projektarbeiten, b. Referate, c. schriftliche, mündliche oder praktische Prüfungen, d. schriftliche Hausarbeiten, e. künstlerische Mitarbeiten, f. Praktika, g. Kolloquien, h. Basisprüfungen, i. Absolvierung der Module und Lehrveranstaltungen, j. Diplomprüfungen, Diplomarbeit.
3 Die Bedingungen der Durchführ ung, insbesondere Zeitpunkt, Form und Umfang der Leistungsn achweise, werden vor Semester beginn im Vorlesungsver zeichnis veröffentlicht.
Basisprüfungen

§ 17.

1 Die Lernfortschritte der Basisstufe werden in den Basis prüfungen in Methodik und Techni k und dem Basiskolloquium über prüft.
2 Die Basisprüfungen werden mi t den Buchstaben A–F benotet und das Basiskolloquium wird mi t «bestanden» oder «nicht bestan den» bewertet.
3 Werden eine Basisprüfung oder mehrere Basisprüfungen sowie das Basiskolloquium nicht bestande n, erfolgt die Aufnahme ins Pro jektstudium mit Auflagen.
4 Werden mehr als ein Drittel der Basisprüf ungen sowie das Basis kolloquium nicht bestanden, kann ei n Ausschluss aus dem Studium bei der Departementsleitung beantragt werden.
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414.263.111 Besondere Studienordnung für den Bachelor of Arts in Film Diplom prüfungen und Diplomarbeit

§ 18.

1 Folgende Leistungsnachweise sind für das Diplom mass
- gebend: a. mündliche Prüfung in Filmgesc hichte (ab dem 3. Semester), b. schriftliche Theorie-Arbeit oder eine reflektierende filmische Ar
- beit zu Filmgestaltung/Filmgeschichte/Filmpraxis/Filmtechnik/Sze
- nenbild (ab dem 3. Semester), c. mündliche und praktische Prüf ung im gewählten filmgestalteri
- schen Kerngebiet (ab Ende 5. Semester), d. Präsentation und Diskussion ei ner filmgestalterischen Projekt
- arbeit, die von der Studentin ode r dem Studenten im Verlauf des Studiums realisiert wurde und als Diplomarbeit gewählt wird (Ende 6. Semester).
2 Die für den Abschluss massgeblichen Leistungen werden mit den Buchstaben A–F bewertet.
3 Jeder einzelne Leistungsnachweis muss mindestens mit dem Buchstaben E bewertet werden, damit der Bachelortitel verliehen werden kann. Organisation von Basisprü fungen, Diplom prüfungen und Diplomarbeit

§ 19.

1 Die Organisation von Basisp rüfungen, Diplomprüfungen und Diplomarbeit sowie die Zusammensetzung der Prüfungskommis
- sion obliegt der Studienleitung.
2 Die Organisation anderer Leist ungsnachweise obliegt den Mo
- dulverantwortlichen.
3 Bei praktischen und mündlichen Prüfungen sowie bei Kolloquien setzt sich die Prüfungskommission aus einer Person aus der Fachrich
- tung Film sowie mindestens einer anderen internen oder externen Per
- son zusammen.
4 Bei schriftlichen Prüfungen setz t sich die Prüfungskommission aus mindestens zwei Personen aus de r Fachrichtung Film zusammen.
5 Einzelheiten wie Zeitpunkt, Da uer und Inhalt de r Prüfung wer
- den mit der Ausschrei bung bekannt gegeben. Bewertung

§ 20.

1 Die Studienleistungen werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. Ausgenommen sind die Basisprüfungen, die Dip
- lomprüfungen und die Diplomarbeit , die mit den Buchstaben A–F be
- wertet werden.
2 Folgende Kriterien sind bei der Bewertung massgebend: a. technisches Können, b. theoretisches Wissen, d. gestalterische Fähigkeiten, c. Originalität der Arbeit, e. Kommunikationsfähigkeit.
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3 Zuständig sind die Dozierenden der Module oder der Lehrveran staltungen. Bei mehreren Doziere nden bewerten diese gemeinsam. In Zweifelsfällen entschei det die Studienleitung.
Erteilung von
ECTS-Punkten

§ 21.

1 ECTS-Punkte werden erteilt, wenn mindestens 80% eines Studienangebots besucht und die Leis tungsnachweise als «bestanden» oder mindestens mit dem Buchstaben E bewertet werden.
2 Die Anzahl der für die einzelne n Studienleistungen zu vergeben den ECTS-Punkte wird im Ausbildungskonzept festgelegt.
3 ECTS-Punkte zu einer Lehrveranstaltung werden entweder voll ständig oder gar nicht vergeben.
4 Bei Gruppenarbeiten wird das ge meinsam erziel te Arbeitspro dukt allen Gruppenmitgliedern glei chmässig zugerech net. Einzelleis tungen werden so weit al s möglich getrennt bewertet.
5 Wer die Kriterien für den Leis tungsnachweis ei ner Lehrveran staltung oder eines Moduls wegen ungenügender Leistung nicht er füllt, hat nicht bestanden. Dasselbe gilt bei Fernbleiben oder Abbruch, falls keine Gründe gemäss §
25 Abs. 1 und 2 nachgewiesen werden.
Wiederholung,
Ersatzleistun
-
gen und Nach
-
besserung

§ 22.

1 Bestandene Lehrveranstaltungen, Leistungsnachweise und Module können nicht wiederholt werden.
2 Nicht bestandene Leistungsnachweise können einmal wiederholt werden.
3 Nicht bestandene Leistungsnachweise sind in der Regel am nächstmöglichen regulären Termin zu wiederholen.
4 Für nicht bestandene Leistungsn achweise, für die keine Prüfun gen durchgeführt werden oder die nur einmalig stattgefunden haben, können gleichwertige Lehrveranstaltungen, Module oder Ersatzleis tungen festgelegt werden.
5 Die Modulverantwortlichen legen fest, ob und unter welchen Be dingungen nicht erfüllte Leistungsnac hweise innerhalb einer festgeleg ten Frist nachgebessert werden können.
6 Die Termine und Fristen für Wi ederholungs- oder Ersatzprüfun gen sowie Ersatzleistungsnachwei se werden von der Studienleitung festgelegt.
Anrechnung
von andernorts
erworbenen
ECTS-Punkten

§ 23.

1 Module aus anderen Studiengängen und Hochschulen können als Wahlmodule angerechnet werden, sofern Umfang, Inhalt und Lernziel jenem der Wahlmodu le des Studienga ngs entsprechen.
2 Sind die Module jenen des Studieng angs gleichwertig, so erfolgt eine vollständige Anrechnung.
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3 Entsprechen die Module jenen de s Studiengangs nur teilweise, so erfolgt eine teilweise Anrechnung im Rahmen der Gleichwertigkeit.
4 Über die Anrechnung entscheide t die Studienleitung endgültig. Unbegründet versäumte Leis tungsnachweise

§ 24.

1 Ein unbegründet versäumter Leistungsnachweis gilt als nicht bestanden.
2 Ist der Leistungsnachweis zu bewerten, wird der Buchstabe F er
- teilt. Ist der Leistungsnachweis ni cht zu bewerten, wird die Wertung «nicht bestanden» erteilt. Begründet versäumte Leis tungsnachweise

§ 25.

1 Wer einen Leistungsnachwei s begründet versäumt, muss diesen nachholen. Als Gründe gel ten insbesondere höhere Gewalt, Krankheit, Militärdienst, Unfall, Todesfall oder Betreuungsnotfall in der Familie.
2 Der Hinderungsgrund muss der Studienleitung unverzüglich ge
- meldet und belegt werden. Im Zweife lsfall entscheidet die Studienlei
- tung.
3 Wer einen Leistungsnachweis erbr acht hat, kann sich nicht nach
- träglich auf bekannte oder erkennbare Pr obleme berufen, welche die Leistung beeinträchtigten.
4 Wird ein Leistungsnachw eis abgebrochen, gelten §
22 Abs. 2 und 3 sinngemäss. Ersatz von begründet ver säumten Leis tungsnachweisen

§ 26.

1 Die Studienleitung kann fü r begründet versäumte Leis
- tungsnachweise Ersatzleistungsnac hweise festlegen. Sie entscheidet über die Einzelheiten.
2 Werden keine Ersatzleistungsnac hweise durchgeführt, sind be
- gründet versäumte Leistungsnachwei se am nächstmöglichen regulären Termin nachzuholen. F. Organisation des Studiums Praktika

§ 27.

1 Die Studienleitung genehmig t Art und Dauer des Prakti
- kums.
2 Der Inhalt und die Anforderungen des Praktikums werden im Ausbildungskonzept geregelt.
3 Als Praktika gelten die Mitarb eit in Filmproduktionen und For
- schungsarbeiten.
4 Die Studierenden bemühen sich selber um einen Praktikums
- platz.
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5 Das Praktikum kann nur anerkannt werden, wenn die im Aus bildungskonzept geregelten inha ltlichen und organisatorischen An forderungen erfüllt sind.
Studiengang
-
wechsel, Wech
-
sel an die ZHdK

§ 28.

1 Für Bachelorstudierende, die innerhalb der ZHdK den Stu diengang oder von einer anderen Ho chschule an die ZHdK wechseln wollen, gelten die Bestimmungen von §§
3–8 sinngemäss.
2 Für die Zulassung zur Eignungsa bklärung sind folgende Unter lagen einzureichen: a. bisherige filmgestalterische Arbeiten, b. Lebenslauf, c. Motivationsschreiben fü r den Studiengangwechsel, d. bisherige Studienleistungen in ECTS-Punkten, dischen, technischen Qualifikat ionen (Hausarbeiten, Fachprüfun gen) und der filmgestal terischen Arbeiten.
3 Die positive Beurteilung dieser Unterlagen ist Voraussetzung für die Einladung zum zweiten Te il der Eignun gsabklärung.
4 Ein Wechsel erfolgt auf Semest erbeginn. Die Leitung der Fach richtung Film bestimmt den Termin zur Eignungsabklärung. In der Regel wird dieser auf das Ende des vorangehenden Semesters ange setzt.
5 Über die Zulassung, die Anrechnung der ECTS-Punkte und wei terer quantitativer und qualitativer Studi enleistungen entscheidet die Studienleitung auf Antrag der Prüfung skommission.
Mitwirkungs
-
rechte

§ 29.

Das Mitwirkungsrecht der Studier enden kann in den beste henden Gremien wahrgenommen werden.
Studien
-
beratung

§ 30.

1 Die Studierenden haben nebe n der allgem einen Studien beratung der ZHdK Anspruch auf eine Studienberatung in der Fach richtung Film.
2 Für die Studienberatung ist die St udienleitung verantwortlich. Sie kann diese Aufgabe auch delegieren.
Kommunika
-
tion und Infor
-
mation

§ 31.

1 Die ZHdK liefert die für de n Studienbetrieb notwendigen Informationen.
2 Die Studierenden bemühen sich ak tiv um Informationen, die ihr Studium betreffen. Insb esondere sind sie verpflichtet, an ihre ZHdK- Adresse gesandte E-Mails zu konsul tieren. Informationen, die das Studium betreffen, gelten als verbin dlich zugestellt, s obald sie von der ZHdK-Adresse abrufbar sind.
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3 Die Studierenden sind verpflicht et, Änderungen ihrer persön
- lichen Daten umgehend im Intr anet der ZHdK zu erfassen. Infrastruktur

§ 32.

1 Die Studierenden beschaffen sich die grundlegenden Arbeitsinstrumente selber. Darunt er fallen einfache Aufnahmegeräte (Videokameras) und Schnitteinhe iten (Computer, Software).
2 Verbrauchsmaterial und Produktion smittel werden in beschränk
- tem Umfang zur Verfügung gestellt.
3 Die Studierenden haben Anspruch auf die Nutzung der Infra
- struktur der ZHdK, soweit sie mit dem Studium in Zusammenhang steht. Dazu gehören das Produktions zentrum, das Medien- und Infor
- mationszentrum, Präsentations- und Mehrzweckräume, Werkstätten, Maschinen, Apparate, Computer einschliesslich Programme, Netz
- werkintegration und Peripherie.
4 Für die von der ZHdK ausgeliehenen oder benutzten Arbeits
- geräte haftet bei Verlust oder Besc hädigung die oder der Studierende. Studienort

§ 33.

Studienort ist grundsätzlich di e ZHdK. Die Projektarbeiten sind in den Räumen der Fachrich tung Film auszuführen. Ausnahmen bedürfen einer Bewi lligung durch di e Studienleitung. G. Diplom Diplom

§ 34.

1 Das Bachelordiplom wird verliehen, wenn 180 ECTS- Punkte nachgewiesen werden können und die Diplomprüfungen und die Diplomarbeit mindestens mit de m Buchstaben E bewertet wurden.
2 Der Bachelorstudiengang wird je nach gewähltem Bereich mit fol
- gendem Titel abgeschlossen:
4 a. «Bachelor of Arts ZHdK in Film», b. «Bachelor of Arts ZHdK in Fi lm, Praxisfeld Production Design». H. Produktion Rechte

§ 35.

1 Produzentin sämtlicher im St udiengang Bachelor of Arts in Film hergestellter Werke ist die ZHdK.
2 Die Studienleitung vertritt die ZH dK in ihren Funktionen als Produzentin.
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3 Die Details betreffend Verantwo rtlichkeiten, Rechten und Pflich ten der Studierenden be i der Erarbeitung von Projekten sind in den «Richtlinien Praxis: Projekte» festgelegt. I. Schlussbestimmungen
Aufhebung bis
-
herigen Rechts

§ 36.

Diese Studienordnung ersetzt die Besondere Studienord nung für den Bachelor of Arts in Film der Zürcher Hochschule der Künste vom 19. November 2008.
Übergangs
-
bestimmung

§ 37.

1 Studierende, die ihr Studium vo r Inkrafttreten dieser Stu dienordnung aufgenommen haben, werden für das weitere Studium dieser unterstellt.
2 Bisherige Studienleistungen werden angerechnet.
1 OS 73, 205 ; Begründung siehe ABl 2018-05-18 . Vom Fachhochschulrat geneh migt am 17. April 2018.
2 Inkrafttreten: 1. August 2018.
3 Obsolet.
4 Fassung gemäss B vom 24. August 2022 ( OS 77, 573 ; ABl 2022-10-28 ). In Kraft seit 1. Januar 2023.
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