Verordnung über die Zusatzqualifikation von Kindergartenlehrpersonen für den Unterricht... (518e)
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Verordnung über die Zusatzqualifikation von Kindergartenlehrpersonen für den Unterricht in der ersten und zweiten Klasse der Primarschule

Nr. 518e Verordnung über die Zusatzqualifikation von Kindergarten
- lehrpersonen für den Unterricht in der ersten und zwe iten Klasse der Primarschule vom 31. Mai 2002 (Stand 7. Juni 2009) Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz, * gest ützt auf Artikel 11 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentra
l- schweiz (PHZKonkordat) vom 15. Dezember 2000
1 beschliesst: , I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz
1 Die Zusatzqualifikation von Kindergartenlehrpersonen für den Unterricht in
der ersten und zweiten Klasse der Primarschule befähigt ausgebildete und berufserfahrene Kinde
r- gartenlehrpersonen, als Lehrpersonen in der ersten und zweiten Primarklasse zu unte
r- richten.
2 Die erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen der Zusatzqualif ikation erhalten ein von den Konkordatskantonen anerkanntes Lehrdiplom. Art. 2 Organisation und Durchführung
1 Die Ausbildung erfolgt nach einem vom Konkordatsrat genehmigten Rahmenlehrplan. * G 2002 185
1 SRL Nr. 515
2 Nr.
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2 Die im Studienjahr 2002/03 beginnenden Kurse werden bis zu ihre m Abschluss in der Zuständigkeit der sie organisierenden Kantone durchgeführt; die Bestimmungen des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz über die Zulassung zum Studium (Art. 9 und 10) sowie die Finanzierung (Art. 19 bis 21) finden kei ne Anwe n- dung.
3 In den folgenden Studienjahren richtet sich die Durchführung an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz nach dem Leistungsauftrag des Konkordatsrates. Art. 3 Studiendauer
1 Die Zusatzqualifikation dauert vier Semester.
2 Der Präsenzunte rricht umfasst während der ersten drei Semester 600 betreute Stunden. Im vierten Semester wird die individuelle, berufsfeldbezogene Projektarbeit abgeschlo
s- sen. II. Aufnahme, Leistungsnachweis und Diplomierung Art. 4 Aufnahme
1 Voraussetzungen für die Aufnahme in die Zusatzqualifikation sind a. das Kindergartenlehrdiplom, b. eine mindestens zweijährige erfolgreiche Berufspraxis als Kindergartenlehrperson, c. Grundkenntnisse in elektronischer Textverarbeitung und Informationsbeschaffung sowie d. das Bestehen eines Aufnahmeverfahrens.
2 Das Aufnahmeverfahren besteht aus einer schriftlichen Arbeit und aus einem Aufna
h- megespräch.
3 Eine von der ausbildenden Institution eingesetzte Aufnahmekonferenz entscheidet g
e- stützt auf die eingereichten Anmeldeunterlagen und das Aufnahmeverfahren über die Aufnahme.
4 Bei beschränkter Platzzahl sind für die Aufnahme in die Zusatzqualifikation folgende Kriterien massgebend: a. Wohnsitz in einem Konkordatskanton, b. Rangfolge im Aufnahmeverfahren.
5 Aufnahme vom Wohnsitz im durchführenden Kanton oder einem Vereinbarungskanton abhängig machen.
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3 Art. 5 Diplomvoraussetzungen Voraussetzungen zur Erlangung des Diploms sind die bestandenen Leistungsnachweise gemäss Artikel 6, die angenommene Projektarbeit sowie mindestens mit «genügend» bewertete Prüfungen gemäss Artikel 7. Art. 6 Leistungsnachweise
1 Leistungsnachweise dienen der Verarbeitung der Ausbildungsinhalte und der Überpr
ü- fung des Lernerfolgs der Studi erenden.
2 Die zuständigen Dozentinnen und Dozenten legen im Einvernehmen mit der Kursle
i- tung den Inhalt und die Form der Leistungsnachweise fest, die während der Ausbildung bestanden werden müssen, und entscheiden über das Bestehen der Leistungsnachweise. Art. 7 Diplomprüfungen
1 Die Studierenden haben am Ende des dritten Semesters fachliche und fachdidaktische Prüfungen abzulegen sowie im Verlauf des vierten Semesters ein Fachgespräch zur Pr
o- jektarbeit zu absolvieren.
2 Die Prüfungen werden mit «sehr gut» , «gut», «genügend» oder «ungenügend» bewe
r- tet. Die Wertung «ungenügend» ist schriftlich zu begründen.
3 In den Fächern Deutsch und Mathematik sind schriftliche Prüfungen abzulegen.
4 In den Bereichen Erziehungswissenschaft und Fachdidaktik sind mündliche
Prüfungen abzulegen. Art. 8 Wiederholung
1 Die schriftliche und die mündliche Diplomprüfung sowie das Fachgespräch zur Pr
o- jektarbeit können je einmal wiederholt werden.
2 Die aus der Wiederholung entstehenden Kosten gehen zu Lasten der Studierenden. Art. 9 Diplomkonferenz
1 Die Diplomkonferenz setzt sich zusammen aus einer vom Standortkanton der durc
h- führenden Institution zu bezeichnenden Person, der Kursleitung und allen Fachlehrpe
r- sonen der jeweiligen Diplomklasse, welche Diplomnoten erteilen.
2 Die Diplo mkonferenz setzt die Diplomnoten fest und entscheidet über die Diplomi
e- rung.
3 Das vom Standortkanton bezeichnete Mitglied führt den Vorsitz. Die Kursleitung ist für die Protokollführung verantwortlich.
4 Nr.
518e Art. 10 Diplom
1 Das Diplom wird vom zuständigen Depa rtement des Standortkantons der Ausbildung
s- institution ausgestellt und von der Leitung der Zusatzqualifikation mitunterzeichnet.
2 Es enthält eine Umschreibung der abgeschlossenen Zusatzqualifikation, die Prüfung
s- teile und die erreichten Qualifikationen. III. Kosten und Beschwerden Art. 11 Kosten
1 Das Schulgeld und die Diplomgebühren richten sich für die im Studienjahr 2002/03 beginnenden Kurse nach der Verordnung des Kantons Luzern über die Schulund St
u- diengelder sowie die Gebühren an kantonalen Schulen und Berufsschulen
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2 In den folgenden Studienjahren richten sich die Studiengebühren nach der gemäss A
r- tikel 12 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz .
3 Art. 12 Beschwerden zu erlass
e- nen Verordnung.
1 Gegen Entscheide im Zusammenha ng mit dieser Verordnung kann nach Artikel 24 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz
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2 Die Beschwerdefrist beträgt
30 Tage. schriftlich und begrün- det Beschwerde beim zuständigen Departement des Kantons Luzern geführt werden.
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2 SRL Nr. 544
3 SRL Nr. 515
4 SRL Nr. 515
5 Fassung gemäss Änderung vom 2. April 2009, in Kraft seit dem 7. Juni 2009 (G 2009 138).
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5 IV. S chlussbestimmungen Art. 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt auf den 1. Juni 2002 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Stans, 31. Mai 2002 Im Namen des Konkordatsrates Der Präsident: Ulrich Fässler Der Sekretär: Christoph MylaeusRenggli
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