Verordnung über die Beiträge an den Unterhalt der Gemeindestrassen (722.11)
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Verordnung über die Beiträge an den Unterhalt der Gemeindestrassen

1 V – Beiträge an den Unterhalt von Gemeindestrassen (VBUG)
722.11 Verordnung über die Beiträge an den Unterhalt der Gemeindestrassen (VBUG) (vom 9. März 2022)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
29 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG)
3 , beschliesst:
Unterhalt
von Gemeinde
-
strassen (§
29
Abs. 1 StrG)

§ 1.

Anrechenbar sind Gemeindestrassen, die a. im Alleineigentum der Gemeinde stehen, b. dem fahrenden Verkehr dienen und c. für Personenwagen geöffnet sind.
b. Festlegung

§ 2.

1 Das Amt für Mobilität (Amt) legt die Länge der anrechen baren Gemeindestrassen insgesamt und für jede Gemeinde jeweils für vier Kalenderjahre mi ttels Anordnung fest.
2 Die Länge der Strassen wird kaufmännisch auf ganze Kilometer gerundet.
3 Die Anordnung wird im kantona len Amtsblatt veröffentlicht.
c. Mitwirkung
der Geme
inden

§ 3.

1 Die Gemeinden sind nach den Vorgaben des Amtes zur Mit wirkung bei der Erhebung der anrech enbaren Strassen verpflichtet.
2 Sie gewähren auf Verlangen Eins icht in ihre Datengrundlagen.
3 Kommen die Gemeinden ihrer Mitw irkungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach oder sind ihre Anga ben unrichtig oder unvollständig, erfolgt die Festlegung gestützt au f die dem Kanton vo rliegenden Daten grundlagen.
d. Berechnungs
-
grundlagen

§ 4.

1 Für die Berechnung der Be iträge sind massgebend: a. der für die Beiträge gemäss §
29 Abs. 1 StrG budgetierte Betrag, b. die Länge der gemäss §
2 anrechenbaren Strassen, c. die Aufwendungen der Gemeinde n für den Unterhalt von Gemeinde strassen gemäss der Jahresrechnung des zweiten dem Anspruchs jahr vorangehende n Kalenderjahres.
a. anrechenbare
Strassen
2
722.11 V – Beiträge an den Unterhalt von Gemeindestrassen (VBUG)
2 Im Budgetentwurf wird für den Betrag gemäss Abs. 1 lit. a auf die Einlage in den Strassenfonds im zweiten dem Anspruchsjahr vorange
- henden Kalenderjahr abgestellt. Der Betrag darf die Gesamtaufwen
- dungen aller Gemeinden für den Unte rhalt von Gemeindestrassen nicht übersteigen. e. Berechnung der Beiträge

§ 5.

1 Der Beitrag an eine Gemeinde wird ermittelt, indem der budgetierte Betrag durch die Gesamt länge aller anrechenbaren Stras
- sen im Kanton geteilt und das Ergebnis mit der Länge der anrechen
- baren Strassen der Gemeinde multipliziert wird.
2 Übersteigt der Beitrag an eine Gemeinde ihre Aufwendungen für den Unterhalt der Gemeindestrassen, wird der Beitrag entsprechend gekürzt und der Überschuss nach Massgabe der Lä nge der anrechen
- baren Strassen auf die üb rigen Gemeinden verteilt. f. Auszahlung der Beiträge

§ 6.

1 Das Amt legt die Beiträge una bhängig von ihrer Höhe für jede Gemeinde mittels Anordnung fe st und veröffentlicht diese im kan
- tonalen Amtsblatt.
2 Die Auszahlung der Beiträge erfo lgt, wenn alle Anordnungen ge
- mäss §
2 und Abs. 1 betreffend ein Ansp ruchsjahr rechts kräftig sind.
3 Wird gegen eine Anordnung gemäss §
2 oder Abs. 1 ein Rechts
- mittel ergriffen, kann das Amt die Beiträge vorläufig auszahlen.
4 Die Differenz zwischen den vorläu fig ausbezahlten und den rechts
- kräftig festgelegten Beiträgen wird im nächsten Anspruchsjahr ausge
- glichen. Sonderlasten ausgleich (§
29 Abs. 2 StrG)

§ 7.

1 Der Beitrag in den geografisch-topografischen Sonderlasten
- ausgleich entspricht 3% der jährlich en Einlagen in den Strassenfonds.
2 Die Volkswirtschaftsdirektion legt den Beitrag unabhängig von seiner betragsmäs sigen Höhe fest. Übergangs bestimmung

§ 8.

Der Anspruch auf Beiträge gemäss §
29 Abs. 1 StrG besteht erstmals für das Kalenderjahr, das auf die Inkraftsetzung der Verord
- nung folgt.
1 OS 77, 234 ; Begründung siehe ABl 2022-03-25 .
2 Inkrafttreten: 1. Juni 2022.
3 LS 722.1 .
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