Verordnung über die Berechtigung zur Verfügung über Kredite und zu Kreditbeschlüssen (603)
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Verordnung über die Berechtigung zur Verfügung über Kredite und zu Kreditbeschlüssen

SRL-Nummer
603 Titel Verordnung über die Berechtigung zur Verfügung über Kredite und zu Kreditbeschlüssen Abkürzung KVO Datum
24. Februar 1989 Inkrafttreten
1. April 1989 Fundstelle G 1989 66 Änderungen (21KB) Rechtstext HTML PDF (120KB)
1 Tabelle der Änderungen der Verordnung über die Bere chtigung zur Verfügung über Kredite und zu Kreditbeschlüssen vom 24. Februar 1989 (G 1989 6
6) Nr. der Ändernder Erlass Datum Kantonsblatt Gesetzess ammlung Geänderte Stellen
Art der Änderung Jahrgang Jahrgang
Änderung Seite Seite
1. Sozialhilfe-
13. 7. 90 — G 1990 471

§ 8

geänder
t verordnung
2. Informatik-
22. 1. 93 — G 1993 132

§ 11bis

eing
efügt verordnung
3. Änderung
22. 8. 95 — G 1995 349 Titel, Ingress
geändert

§§ 1, 3, 5, 8–11, 12, 16

§ 13a

eingefügt
4. Änderung
7. 1. 97 — G 1997 23

§ 12

geändert
5. Verordnung über
22. 9. 98 — G 1998 336

§§ 9, 10

geändert die Aufgaben der Departemente und der Staats- kanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen
6. Änderung
7. 12. 98 — G 1998 489 Titel vor § 14,
aufgehoben

§§ 14–16

§ 1

geändert
7. Änderung
7. 11. 00 — G 2000 344

§§ 8–11

geänder
t
8. Änderung
16. 2. 01 — G 2001 61

§ 12

geändert
9. Änderung
6. 5. 03 — G 2003 139

§ 10

geändert
10. Änderung
16. 11. 04 — G 2004 507

§§ 1, 6, 7, 9–

13
geändert
11. Änderung
15. 1. 08 — G 2008 20

§§ 8, 12

geänder
t
SRL Nr. 603 Verordnung über die Berechtigung zur Verfügung über Kredite und zu Kreditbeschlüssen vom 24. Februar 1989* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 13 Absatz 4 und 36 Absatz 4 des Finanzhaushaltgesetzes vom
13. September 1977 ,
2 auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst: I. Allgemeines

§ 1

Inhalt Die Verordnung regelt a. die Zuständigkeit für die Verfügung über Kredite durch Zusicherung von Staatsbei- trägen und durch Eingehung sonstiger Zahlungsverpflichtungen des Staates,
3 b. die Zuständigkeit bei öffentlichen Beschaffungen,
4 c. die Zuständigkeit der Departemente für Kreditbeschlüsse
5 . * G 1989 66. Fassung des Titels gemäss Änderung vom 22. August 1995, in Kraft seit dem 1. Oktober
1995 (G 1995 349).
1 SRL Nr. 600
2 Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 22. August 1995, in Kraft seit dem 1. Oktober 1995 (G 1995 349).
3 Gemäss Änderung vom 16. November 2004, in Kraft seit dem 30. November 2004 (G 2004 507), wurde Unterabsatz a neu gefasst und ein neuer Unterabsatz b eingefügt. Der bisherige Unterabsatz b wurde zu Unterabsatz c.
4 Gemäss Änderung vom 16. November 2004, in Kraft seit dem 30. November 2004 (G 2004 507), wurde Unterabsatz a neu gefasst und ein neuer Unterabsatz b eingefügt. Der bisherige Unterabsatz b wurde zu Unterabsatz c.
2 Nr. 603

§ 2

Geltungsbereich
1 Die Verordnung gilt für die Verwaltung und für die Gerichte.
2 Sie gilt nicht für Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit.

§ 3

6 Begriffe Im Sinn dieser Verordnung bedeutet a. Departement: Departementsleitung gemäss § 1 der Organisationsverordnung , b. Dienststelle: Verwaltungsorgan gemäss § 2 der Organisationsverordnung
8 .

§ 4

Voraussetzungen für Verfügungen über Kredite
1 Für jede Verfügung bedarf es einer Rechtsgrundlage und eines Kredites.
2 Das gilt auch dann, wenn die Verfügung zu Lasten von Sonderrechnungen, Rückstel- lungen, Spezialfinanzierungen oder Fonds geht.

§ 5

9 Unterschriftsberechtigung
1 Die Unterschriftsberechtigung richtet sich nach den Bestimmungen der Organisations- verordnung
10 .
2 Sie umfasst auch die Befugnis, Auszahlungsbelege zu visieren.
3 Diese Regelungen gelten nicht, wenn der Unterschriftsberechtigte an dem Geschäft persönlich interessiert ist. II. Zuständigkeit

§ 6

Grundsätze
1 Zuständig für die Verfügung über Kredite und für Vergaben im öffentlichen Beschaf- fungswesen ist der Regierungsrat, soweit die Verordnung keine besonderen Zuständig- keiten festlegt.
5 Gemäss Änderung vom 16. November 2004, in Kraft seit dem 30. November 2004 (G 2004 507), wurde Unterabsatz a neu gefasst und ein neuer Unterabsatz b eingefügt. Der bisherige Unterabsatz b wurde zu Unterabsatz c.
6 Fassung gemäss Änderung vom 22. August 1995, in Kraft seit dem 1. Oktober 1995 (G 1995 349).
7 SRL Nr. 36
8 SRL Nr. 36
9 Fassung gemäss Änderung vom 22. August 1995, in Kraft seit dem 1. Oktober 1995 (G 1995 349).
10 SRL Nr. 36
11 Fassung gemäss Änderung vom 16. November 2004, in Kraft seit dem 30. November 2004 (G 2004 507).
Nr. 603
3
2 Die besonderen Zuständigkeiten der Departemente und Dienststellen gelten in den je- weiligen Aufgabenbereichen.
3 In ihren Aufgabenbereichen haben die gleiche Zuständigkeit a. das Obergericht und das Verwaltungsgericht wie ein Departement, b. die unteren Gerichte wie eine Dienststelle.

§ 7

12 Besondere Zuständigkeiten
1 Über bewilligte Kredite für gebundene Ausgaben, die im Verfahren über die öffentli- chen Beschaffungen zu tätigen sind, und über bewilligte Kredite für freibestimmbare Ausgaben verfügen die Departemente und Dienststellen im Rahmen der Zuständigkeits- ordnung gemäss den §§ 8–13.
2 Über Kredite für gebundene Ausgaben, die nicht im Verfahren über die öffentlichen Beschaffungen zu tätigen sind, verfügen die Departemente und Dienststellen mit Aus- nahme von § 11a unbeschränkt.
3 Über Kredite für öffentliche Beschaffungen kann nach Massgabe der §§ 9 und 10 ver- fügt werden.
4 Vorbehalten bleiben besondere Anordnungen im Einzelfall.

§ 8

13 Zusicherung von Staatsbeiträgen Einmalige oder wiederkehrende Staatsbeiträge werden im Einzelfall zugesichert a. bis zu Fr. 50 000.– durch die Departemente, b. bis zu Fr. 150 000.– durch das Bildungs- und Kulturdepartement an die Investitionen in Gebäude und Mobiliar von Organisationen der Arbeitswelt und privaten Anbiete- rinnen in der Berufsbildung (§ 79 Abs. 2 Verordnung zum Gesetz über die Berufs- bildung und die Weiterbildung
14 ),
15 c. ...
16 d. bis zu Fr. 150 000.– durch das Bildungs- und Kulturdepartement für Beiträge an die Denkmalpflege (§ 22 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler
18 ).
12 Fassung gemäss Änderung vom 16. November 2004, in Kraft seit dem 30. November 2004 (G 2004
507).
13 Fassung gemäss Änderung vom 17. November 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G 2000 344).
14 SRL Nr. 432
15 Fassung gemäss Änderung vom 15. Januar 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2008 20).
16 Aufgehoben durch Änderung vom 15. Januar 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2008 20).
17 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89), wurde die Bezeichnung «Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartement» durch «Bildungs- und Kulturdepartement» ersetzt.
18 SRL Nr. 595
4 Nr. 603

§ 9

19 Vergabe von Lieferungen und Dienstleistungen
1 Zuständig für die Vergabe von Lieferungen sind im Einzelfall a. unter Fr. 100 000.– die Dienststellen, b. unter Fr. 250 000.– die Departemente.
2 Zuständig für die Vergabe von Dienstleistungen sind im Einzelfall a. unter Fr. 150 000.– die Dienststellen, b. unter Fr. 250 000.– die Departemente.

§ 10

20 Vergabe von Bauarbeiten
1 Zuständig für die Vergabe von Bauarbeiten des Baunebengewerbes sind im Einzelfall a. unter Fr. 150 000.– die Dienststelle Immobilien und die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur, b. unter Fr. 250 000.– das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement und das Finanz- departement.
2 Zuständig für die Vergabe von Bauarbeiten des Bauhauptgewerbes sind im Einzelfall a. unter Fr. 300 000.– die Dienststelle Immobilien und die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur, b. unter Fr. 500 000.– das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement und das Finanz- departement.

§ 11

23 Landerwerb und -veräusserung Zuständig für den Erwerb und die Veräusserung von Land bis zum Preis von Fr. 100 000.– im Einzelfall ist das Finanzdepartement.
19 Fassung gemäss Änderung vom 16. November 2004, in Kraft seit dem 30. November 2004 (G 2004 507).
20 Fassung gemäss Änderung vom 16. November 2004, in Kraft seit dem 30. November 2004 (G 2004 507).
21
18 der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli 2007 (G 2007 33), wurde die Bezeichnung «Amt für Hochbauten und Immobilien» durch «Dienststelle Immobi- lien» ersetzt.
22
18 der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli 2007 (G 2007 33), wurde die Bezeichnung «Amt für Hochbauten und Immobilien» durch «Dienststelle Immobi- lien» ersetzt.
23 Fassung gemäss Änderung vom 16. November 2004, in Kraft seit dem 30. November 2004 (G 2004 507).
Nr. 603
5

§ 11a

24 Informatikprojekte

§ 9 gilt auch für Informatikprojekte, die den Vorschriften über die öffentlichen Beschaf-

fungen nicht oder nur teilweise unterstehen, insbesondere für die Beschaffung von Li- zenzen. Der Wert solcher Beschaffungen ist mit dem Beschaffungswert gemäss § 9 zu- sammenzurechnen.

§ 12

25 Sonstige Verpflichtungen des Staates Zuständig für sonstige Verpflichtungen im Einzelfall sind a. bis zu Fr. 50 000.– die Dienststellen, b. bis zu Fr. 200 000.– die Departemente.

§ 13

26 Massgebende Höhe der Zahlungsverpflichtung
1 Die für die Zuständigkeit massgebende Höhe der Zahlungsverpflichtung entspricht dem Gesamtbetrag. Zuzurechnen sind die Kosten, die in der Verwaltung selbst anfallen und intern verrechnet werden. Nicht zuzurechnen sind die sich aus einer Investition er- gebenden Betriebskosten.
2 Die massgebende Höhe der Zahlungsverpflichtung bei öffentlichen Beschaffungen und Informatikprojekten entspricht dem Wert einer Beschaffung gemäss den Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen. Bei gemischten öffentlichen Beschaffungen ist bezüglich der Zuständigkeit der tiefere Wert gemäss den §§ 9 und 10 massgebend.

§ 13a

27 Kreditbeschlüsse der Departemente
1 Die Departemente sind befugt, im Rahmen des Gesamtbetrags nach § 13 Absatz 1c des Finanzhaushaltgesetzes
28 für freibestimmbaren, nicht voraussehbaren Aufwand und für freibestimmbare, nicht voraussehbare Ausgaben gesamthaft für einen Betrag bis je
0,2 Promille des Ertrags einer Einheit der Staatssteuer Kredite zu beschliessen.
2 Das Finanzdepartement teilt den Departementen den zur Verfügung stehenden Betrag mit.
3 Über Kreditbeschlüsse ist das Finanzdepartement unverzüglich zu orientieren.
4 Der Regierungsrat kann bei Bedarf und mit Wirkung für das laufende Rechnungsjahr die den Departementen gemäss Absatz 1 eingeräumte Ausgabenbefugnis entziehen.
24 Fassung gemäss Änderung vom 16. November 2004, in Kraft seit dem 30. November 2004 (G 2004 507).
25 Fassung gemäss Änderung vom 15. Januar 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2008 20).
26 Fassung gemäss Änderung vom 16. November 2004, in Kraft seit dem 30. November 2004 (G 2004 507).
27 Eingefügt durch Änderung vom 22. August 1995, in Kraft seit dem 1. Oktober 1995 (G 1995 349).
28 SRL Nr. 600
6 Nr. 603 ...
29

§§ 14–16

30 IV. Schlussbestimmungen

§ 17

Änderung von Erlassen Folgende Erlasse werden geändert: a. Vollzugsverordnung zum Armengesetz vom 11. Dezember 1978
31

§ 16 Absatz 2 wird aufgehoben;

b. Verordnung zum Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 24. April 1972
32

§ 5 wird aufgehoben;

c. Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaues, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum vom
7. November 1983
33

§ 21 Absatz 2 wird aufgehoben;

d. Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom
7. November 1983
34

§ 6 wird aufgehoben;

e. Verordnung über die Förderung des Erwerbs und der Erschliessung von Land für den Wohnungsbau vom 7. November 1983
35

§ 10 Absatz 2 wird aufgehoben;

f. Vollziehungsverordnung zum Dekret (vom 1. Juli 1958) über Massnahmen zur För- derung des sozialen Wohnungsbaues vom 3. Oktober 1958
36
29 Der Titel «III. Verfahren bei der Vergebung von Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen» wurde durch Änderung vom 7. Dezember 1998, in Kraft seit dem 1. Januar 1999 (G 1998 489), aufgehoben.
30 Aufgehoben durch Änderung vom 7. Dezember 1998, in Kraft seit dem 1. Januar 1999 (G 1998 489).
31 SRL Nr. 892a
32 SRL Nr. 897l
33 SRL Nr. 897a
34 SRL Nr. 897b
35 SRL Nr. 897c
36 SRL Nr. 897d
Nr. 603
7

§ 29 Absatz 1 wird aufgehoben;

g. Vollziehungsverordnung zum Dekret (vom 21. April 1959) über die zusätzliche Förderung des Wohnungsbaues vom 21. Dezember 1959
37

§ 30 Absatz 1 wird aufgehoben;

h. Vollziehungsverordnung zum Dekret (vom 8. März 1966) über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 31. Mai 1966

§ 13 Absatz 1 wird aufgehoben;

i. Vollziehungsverordnung zum Dekret (vom 19. April 1971) über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 21. Juni 1971
39

§ 13 Absatz 1 wird aufgehoben.

§ 18

Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. April 1989 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 24. Februar 1989 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Bühler Der Staatsschreiber: Baumeler
37 SRL Nr. 897f
38 SRL Nr. 897h
39 SRL Nr. 897k
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